zu § 30  KSVG  
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    Absatz 2

  1. Zur besonderen Stellung des Bürgermeisters als kommunalem Zeitbeamten. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Abs.39 = www.dfr/BVerfGE)

  2. Für den Typus des Beamten auf Zeit gibt es besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art.33 Abs.5 GG. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = BVerfG-Nr. 57.025 T-57-03 = www.dfr/BVerfGE)

  3. Eine Fraktion eines Kreistages kann eine Verfassungsbeschwerde nicht auf die Verletzung des Art.38 Abs.1 oder Art.28 Abs.1 S.2 GG stützen. (vgl BVerfG, B, 16.03.05, - 2_BvR_315/05 - Technische Fraktion - RS-BVerfG-Nr.05.010, LS 1 = www.BVerfG.de)

  4. Für Streitigkeiten um die Anerkennung als Fraktion ist das Organstreitverfahren gegeben, das durch einfaches Recht geregelt ist und ausschließlich vor den Verwaltungsgerichten auszutragen ist. (vgl BVerfG, B, 16.03.05, - 2_BvR_315/05 - Technische Fraktion - = RS-BVerfG-Nr.05.010, LS 2 = www.BVerfG.de)

  5. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) ermöglicht auch einer kommunalen Fraktion das BVerfG anzurufen. Insoweit ist aber die Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Das ist der Fall wenn es versäumt wurde eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu erheben. (vgl BVerfG, B, 16.03.05, - 2_BvR_315/05 - Technische Fraktion = RS-BVerfG-Nr.05.010, LS 3 = www.BVerfG.de)

  6. Zur Klagebefugnis von Gemeinderatsfraktionen. (vgl OVG l, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = RS-BVerfG-Z-213 )

  7. Zum Anspruch von aus der Fraktion ausgetretenen Fraktionsmitgliedern auf Beteiligung an der Fraktionsarbeit. (vgl VG Hannov, B, 21.03.97, - 9_B_1291/97 - Fraktionsbeitritt - NVwZ-RR_97,580 -82 = RS-KomR-Z-654')

  8. Die Verpflichtung eines Gemeinderats, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. (vgl VGH BW, U, 11.10.00, - 1_S_2624/99 - Gemeinderat - DÖV_02,259/47)

  9. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist. (vgl VGH BW, U, 11.10.00, - 1_S_2624/99 - Gemeinderat - DÖV_02,259/47)

  10. Verletzung der Entscheidungsautonomie

  11. "... Vorliegend rügen die Kläger nun aber gerade, durch die angefochtene Wahl in ihrer Entscheidungsautonomie verletzt zu sein. Diese Rüge kann jedoch nicht durchgreifen: zwar ist grundsätzlich zutreffend, daß durch Eingehung einer jeden finanziellen Verpflichtung, sowie vorliegend der - letztlich unstreitig - zulässigen Bestellung zwei weiterer Beigeordneten, der Handlungsspielraum des Stadtrats insoweit beschnitten wird, als für andere Projekte keine oder nur geringere Mittel zur Verfügung stehen. Dies wird um so gravierender, wenn der Haushalt ohnehin angespannt oder sogar defizitär ist.

    Es erscheint allerdings schon fraglich, ob die Entscheidungsautonomie der Mitglieder eines Gemeinderats tatsächlich von der Möglichkeit, fianzieller Verpflichtungen einzugehen, abhängig ist. Vor allem übersehen die Kläger, daß sie sich auch insoweit nach demokratischen Grundsätzen einer Mehrheitsentscheidung zu beugen haben: Streitigkeiten hierüber sind auf politischer Ebene auszutragen (vgl OVG III R 53/75 vom 05.11.75); eine andere Auffassung hierzu würde ua dazu führen, die Tätigkeit der Gemeinderäte weitgehend lahmzulegen (OVG aaO; Urteil der Kammer vom 26.01.65 - 3 K 526/63 -).

    Von daher hat sich der Beklagte in seiner Entscheidung über die Wahlanfechtung zu Recht auf die Überprüfung der Übereinstimmung der Wahl mit den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, die er zutreffend bejaht hat.

    (vgl VG l, U, 11.09.79, - 3_K_782/78- Orginal-Urteil, S.5 f)

  12. Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, der für die Gemeinde dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft angehört, ist regelmäßig verpflichtet, eine ihm hierfür von der Gesellschaft gewährte Vergütung an die Gemeinde abzuführen. (vgl VG l, U, 12.06.90, - 5_K_157/89- SKZ_90,185 -187 = SörS-Nr.90.064)

  13. Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, der im Rahmen des ihm übertragenen Geschäftszweigs anstelle des Bürgermeisters die Gemeinde im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vertritt, hat die ihm hierfür gezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung an die Gemeinde abzuführen; ob von der Abführungspflicht ab dem 01.01.89 100,-- DM/Monat ausgenommen sind, bleibt offen. (vgl OVG l, U, 28.11.96, - 1_R_2/95- SKZ_97,33 -36 = SKZ_97,103/5 (L) = ÖD_97,162 -164 = Juris = SörS-Nr. 96.116)

  14. Zur Durchsetzung dieser Abführungspflicht darf die oberste Dienstbehörde einen Leistungsbescheid erlassen. (vgl OVG l, U, 28.11.96, - 1_R_2/95- SKZ_97,33 -36 = SKZ_97,103/5 (L) = ÖD_97,162 -164 = Juris = SörS-Nr.96.116)



  15. Eine Gemeinderatsfraktion hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Zurverfügungstellung eines Fraktionsgeschäftszimmers; vielmehr entscheidet der Gemeinderat nach seinem im wesentlichen nur durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebundenes Ermessen, ob und gegebenfalls in welchem Umfang Gemeideratsfraktionen durch Geld und/oder Sachmittel von der Gemeinde unterstützt werden. (vgl OVG l, U, 01.02.96, - 1_R_2/93- SKZ_96,162 -165 = SKZ_96,263/3 (L) = SörS-Nr.96.014)

  16. Gemeinderatsmitgliedern darf von der Gemeinde für die Teilnahme an Fraktionssitzungen weder Sitzungsgeld noch Verdienstausfallentschädigung gewährt werden. (vgl OVG l, U, 01.02.96, - 1_R_2/93- SKZ_96,162 -165 = SKZ_96,263/3 (L) = SörS-Nr.96.014)

  17. Dem fraktionslosen Mitglied eines ländischen Gemeinderats, das bei der Besetzung der Ratsausschüsse unberücksichtigt geblieben ist, steht kein Rechtsanspruch auf Mitwirkung in einem Ausschuß zu. (vgl OVG l, B, 02.09.92, - 1_W_35/92- SKZ_92,266 -270 = SKZ_93,102/3 (L) = Juris = SörS-Nr.92.131)

  18. Bewirbt sich ein Fraktionsmitglied, ohne sich zuvor dem Votum der zuständigen Gremien der Partei, der er angehört, gestellt zu haben, neben dem von der Partei aufgestellten Kandidaten als Bürgermeisterkandidat bei der neu eingeführten Direktwahl, so stellt dies für sich gesehen keinen einen Fraktionsausschluß rechtfertigenden Grund dar. (vgl OVG l, E, 29.09.95, - 1_W_12/95- SKZ_96,19 -21 = DÖV_96,133 (L) = Juris = SörS-Nr.95.102)

  19. Andererseits können aber Verhaltensweisen dieses Fraktionsmitglieds während des Wahlkampfes, die sich jedenfalls zum Teil in schädigender Weise gegen die eigenen Parteifreunde gerichtet haben, dabei deutlich über eine sachgerechte Wahrnehmung des passiven Wahlrechts und den Kampf um Wählerstimmen hinausgegangen sind und letztendlich eine Situation herbeigeführt haben, bei der für die eindeutige Mehrheit der Gemeinderatsfraktionsmitglieder sich eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Fraktionskollegen als unzumutbar darstellt, einen Ausschluß aus wichtigem Grund rechtfertigen. (vgl OVG l, E, 29.09.95, - 1_W_12/95- SKZ_96,19 -21 = DÖV_96,133 (L) = Juris = SörS-Nr.95.102)

  20. Zur Klageänderung wegen der Diskontinuität von Ratsfraktionen und zur stillschweigend erklärten Anschlußberufung. (vgl OVG l, U, 22.05.95, - 1_R_10/94- SKZ_95,250/1 (L) = SörS-Nr.95.058)

  21. Zur Klagebefugnis eines Ratsmitglieds sowie einer Ratsfraktion in bezug auf die Art der Beschlußfassung des Gemeinderats (Verhältniswahl oder Mehrheitsbeschluß). (vgl OVG l, U, 22.05.95, - 1_R_10/94- SKZ_95,250/1 (L) = SörS-Nr.95.058 )

  22. Vom Gemeinderat für die Mitgliedschaft in einem Unternehmensorgan vorzuschlagende Personen sind nicht durch Verhältniswahl im Sinne des § 45 KSVG zu berufen (Bestätigung des Urteils vom 08.11.78, 3_R_101/78 -, SKZ_79,75). (vgl OVG l, U, 22.05.95, - 1_R_10/94- SKZ_95,250/1 (L) = SörS-Nr.95.058)

  23. Von der Rechtslage abweichende Fraktionsvereinbarungen vermitteln einzelnen Ratsmitgliedern oder Ratsfraktionen keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Gemeinderat. (vgl OVG l, U, 22.05.95, - 1_R_10/94- SKZ_95,250/1 (L) = SörS-Nr.95.058)


Absatz 4 (Verlust der Wählbarkeit)

  1. Auch die Ersatzleute eines Wahlvorschlages verlieren bei einem vorübergehenden Wegzug aus der Gemeinde ihre Wählbarkeit. (vgl OVG l, E, 11.09.91, - 1_W_76/91- SKZ_92,109/7 (L) = SKZ_92,85 -86 = SörS-Nr.91.129)

  2. Für das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist ein Scheinwohnsitz, wie er vielleicht melderechtlich begründet werden kann, nicht ausreichend. (vgl OVG l, E, 11.09.91, - 1_W_76/91- SKZ_92,109/7 (L) = SKZ_92,85 -86 = SörS-Nr.91.129)

  3. Der melderechtlichen Anzeige eines Wohnsitzwechsels kommt eine erhebliche Indizwirkung zu. (vgl OVG l, E, 11.09.91, - 1_W_76/91- SKZ_92,109/7 (L) = SKZ_92,85 -86 = SörS-Nr.91.129)

  4. Ein Mitglied einer Fraktion des Landtags Brandenburg und die Fraktion können Beteiligte in einem Organstreit sein. (vgl Bbg VerfG, U, 20.06.96, - VfGBbg_14/96- NVwZ-RR_97,577 -79 = SörS-Nr.96.010)

  5. Die vom Fraktionsvorstand ausgesprochene Untersagung der Ausübung aller Rechte aus der Fraktionsmitgliedschaft kann den Abgeordnetenstatus verletzen. (vgl Bbg VerfG, U, 20.06.96, - VfGBbg_14/96- NVwZ-RR_97,577 -79 = SörS-Nr.96.010)

  6. Bei der Folgenabwägung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Suspensierung der Fraktionsmitgliedschaft überwiegt in der Regel das Interesse der Fraktion an einem vertrauensvollen interfraktionellen Willensbildungsprozeß das Interesse des Abgeordneten, sich vorläufig weiterhin an der Fraktionsarbeit zu beteiligen und die "Dienste" der Fraktion in Anspruch zu nehmen. (vgl Bbg VerfG, U, 20.06.96, - VfGBbg_14/96- NVwZ-RR_97,577 -79 = SörS-Nr.96.010)

  7. Zum Anspruch von aus der Fraktion ausgetretenen Fraktionsmitgliedern auf Beteiligung an der Fraktionsarbeit. (vgl VG Hannov, B, 21.03.97, - 9_B_1291/97- NVwZ-RR_97,580 -82 = SörS-Nr.97.007)

  8. Fraktionsbeitritt

    "...§ 2 Nr.1 der Geschäftsordnung der Ag, auf die sich die Ast insoweit beruft, ist nicht dahin auzulegen, daß Ratsmitglieder, die der CDU angehören, durch bloße einseitige Beitrittserklärung Mitglied der Fraktion werden. Der Wortlaut dieser Regelung - die Fraktion besteht aus den in den Gemeinderat gewählten Mandatsträgern der CDU - ist zwar geeignet, die Rechtsauffassung der Ast zu stützen. Sie ist aber mit dem in § 39 Abs.1 NdsGO garantierten freien Mandat der Ratsmitglieder, die sich in der Fraktion zusammengeschlossen haben, nicht vereinbar. Ratsfraktionen sind Gruppen von Mitgliedern der Gemeinevertretung mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen, die sich zusammengeschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten aufeinander abzustimmen und diesen im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu besserer Wirksamkeit zu verhelfen (BVerwG, NVwZ_93,375 = DVBl_93,204). Ihre Bildung ist damit Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (BVerwG, NVwZ_93,375 = DVBl_93,204 unter Hinweis auf BVerfGE_43,142 (149); BVerfGE_70,324 (354, 363) = NJW_86,907; BVerfGE_80,188 (220) = NJW_90,373 = NStZ:89,534; BVerfGE_84,304 (322). Dies schließt nach Auffassung der Kammer die Annahme aus, ein Ratsmitglied könne durch einseitige Erklärung, dh ohne Billigung der in der Fraktion zusammengeschlossenen Ratsmitglieder Mitglied dieser Fraktion mit allen Rechten und Pflichten werden. ..." (vgl VG Hannov, B, 21.03.97, - 9_B_1291/97- NVwZ-RR_97,580, S.580 = SörS-Nr.97.007)

  9. Wer aufgrund eines "Arbeitsvertrags" mit dem Landkreis als Fleischbeschauer tätig ist, ist Angestellter des Landkreises iS von § 24 Abs.1 Nr.1a BadWürttLKO und kann daher nicht Kreisrat sein (im Anschluß an Senat, BWGZ_84,398). (vgl VGH Mannh, B, 07.05.96, - 1_S_2988/95- NVwZ-RR_97,246 = SörS-Nr.96.006)

  10. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Gemeinde in den neuen Bundesländern Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen (pauschalierter Aufwandsentschädigung für Bedienstete) zustehen kann. (vgl OVG NW, U, 02.07.97, - 12_A_1080/95- DVBl_97,1286 -87 = SörS-Nr.97.014)

  11. Mit Beendigung der Kommunalwahl bilden die Gemeindevertreter, die der selben Partei oder Wählergruppen angehören, kraft Gesetzes gemäß § 36a Abs.1 S.4 HessGO eine Fraktion, ohne daß insoweit noch eine gemeinsame Willensbildung erforderlich wäre. Unabhängig davon können sich Gemeindevertreter gemäß § 36a Abs.1 S.1 HessGO jederzeit freiwillig zu einer (neuen) Fraktion zusammenschließen. (vgl VGH Kasse, B, 22.05.96, - 6_TG_3665/95- NVwZ-RR_97,308 -09 = SörS-Nr.96.008)

  12. Der Anspruch des Beamten auf Gewährung von Urlaub zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vetretungskörperschaft einer Gemeinde erfaßt nur die Dauer der Betätigung "in" diesem Organ. (vgl VGH Mannh, B, 21.10.83, - 4_S_1704/83- NVwZ_84,670 = SörS-Nr.83.002)

  13. Kein Anpruch eines beamteten Professors auf Gewährung von Deputatsermäßigung zwecks Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemeinderat. (vgl VGH Mannh, B, 21.10.83, - 4_S_1704/83- NVwZ_84,670 = SörS-Nr.83.002)

  14. Zm Recht des kommunalen Ausschußmitgliedes auf gleichberechtigte Teilnahme an der Beratung und Entscheidungsfindung. (vgl OVG NW, U, 23.07.91, - 15_A_2638/88- DÖV_92,170 -172 = SörS-Nr.91.003)

  15. Zur Zulässigkeit fraktionsübergreifender Vorberatungen und zu deren Unterstützung durch die Verwaltung. (vgl OVG NW, U, 23.07.91, - 15_A_2638/88- DÖV_92,170 -172 = SörS-Nr.91.003)

  16. Mangels besonderer gesetzlicher Ausschließungsbestimmungen können auch Amts- und Mandatsträger der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gemeindebürger als Vertreter eines Bürgerbegehrens auftreten. (vgl OVG Kobl, U, 06.02.96, - 7_A_12861/95- NVwZ-RR_97,241 -46 = SörS-Nr.96.004)

  17. Eine wehrfähige Rechtsposition iS von § 42 Abs.2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts iS von Art.19 Abs.4 in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Verletzung eines organschaftlichen Rechts möglich ist. (vgl SächsOVG, B, 15.08.96, - 3_S_465/96- DVBl_97,1287 -90 = SörS-Nr.96.015)

  18. Ein wehrfähiges organschaftliches Recht in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Organ oder Organteil durch Rechtssatz aufgrund einer innerorganisatiorischen Funktionszuweisung auch das "versubjektivierte" Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Funktion verliehen ist; dieses "versubjektivierte" Recht darf sich nicht in einer sachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit vor organisatorischer Berechtigung für das Organ erschöpfen, sondern muß eine eigenständige Rechtspostion zur Durchsetzung dieser Berechtigungen begründen. (vgl SächsOVG, B, 15.08.96, - 3_S_465/96- DVBl_97,1287 -90 = SörS-Nr.96.015)

  19. Wird durch eine innerorganisatorische Kompetenz ein wehrfähiges Recht iS von § 42 Abs.2 VwGO begründet und damit auch der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz gewährleistet, dann ist zur Gewährleistung dieses Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO dann notwendig, wenn anderfalls irreversible Rechtsverluste eintreten würden. (vgl SächsOVG, B, 15.08.96, - 3_S_465/96- DVBl_97,1287 -90 = SörS-Nr.96.015)

  20. Nach der SächsGemO hat jeder Gemeinderat / Stadtrat das Recht, zu jedem Tagesordnungspunkt - TOP - Anträge zu stellen, soweit sich diese auf den durch den TOP vorgegebenen Verhandlungsgegenstand beziehen. (vgl SächsOVG, B, 15.08.96, - 3_S_465/96- DVBl_97,1287 -90 = SörS-Nr.96.015)

  21. § 30a Abs.1 RhPfGO regelt abschließend die Fraktionsmindeststärke, wenn danach eine Fraktion mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen muß; die gesetzliche Bestimmung schließt damit eine höhere Festlegung der Fraktionsmindeststärke durch Regelung in der Geschäftsordnung oder Hauptsatzung aus. (vgl OVG Kobl, B, 22.05.96, - 7_A_10099/96- NVwZ-RR_97,310 = SörS-Nr.96.007)

  22. Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig. (vgl VGH Ba-Wü, U, 24.06.02, - 1_S_896/00 - Geschäftsordnung - DÖV_02,912 -15)

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