zu § 31  KSVG  
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  1. Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in zulässiger Weise getroffene Regelung, wonach die Ernennung von hauptamtlichen Beigeordneten unverzüglich nach der Wahl vorzunehmen ist, verbietet es jedenfalls für den Regelfall, bei einer Wahlanfechtung die Rechtswirkungen der Wahl mittels der für den einstweiligen Rechtschutz vorgesehenen Rechtsbehelfe vorläufig auszusetzen. (vgl OVG l, E, 04.09.91, - 1_W_85/91- SKZ_92,108/4 (L) = SKZ_92,86 -87 = NVwZ_92,281 -282 = SörS-Nr.91.124)


  2. Gemeinderatsmitlieder sind nicht Sachwalter der Allgemeinheit und können daher mit einer auf die Ungültigkeit der Wahl eines Bürgermeisters abzielenden Klage nur Erfolg haben, wenn sie insoweit in eigenen Mitgliedsrechten verletzt sind. (vgl VG l, U, 27.11.90, - 5_R_344/89- SKZ_91,47 = SörS-Nr.90.136)


  3. Rechte der Ratsmitglieder

    "Prägend für die Stellung des einzelnen Mitglieds des Gemeinderats zunächst innerhalb dieses Organs und sodann im Gesamtgeflecht der die Gemeinde intern konstituierenden Organbeziehungen ist sein Anspruch, in allen Angelegenheiten "zu Wort zu kommen", über die der Gemeinderat gemäß den §§ 24 KSVG zu entscheiden hat. Im Kern bedeutet dies, daß den Gemeinderatsmitgliedern ein Recht auf Anwesenheit bei den Ratssitzungen zusteht, ferner das Recht, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie schließlich das Recht, an der Beschlußfassung mit dem vollen Gewicht ihrer Stimme teilzunehmen (vgl OVG louis, Urteil vom 29.11.85 - 2_R_155/85 -, SKZ_86,87). Diesem in den §§ 33 Abs.1, 41 Abs.3, 44 Abs.1, 49 Abs.3, 45 KSVG angesprochenen bzw vorausgesetzten Kernbereich sind weitere Ansprüche zugeordnet, denen im Hinblick auf Wahrnehmung und Durchsetzung jener Rechte eine Hilfsfunktion zukommt. Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister (§ 37 Abs.1 KSVG), der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung (§ 41 Abs.3 KSVG), das Vertretungsrecht in den Ausschüssen (§ 49 Abs.2 KSVG), der Anspruch auf Protokollierung (§ 48 Abs.3 KSVG) sowie schließlich mittelbar auch hier zur Rede stehende Anfechtungsbefugnis (§ 57 KSVG), der Anspruch auf Sitzungsgeld und Erstattung des Verdienstausfalls (§ 51 KSVG) sowie möglicherweise jener auf Ersatz von Gerichtskosten (OVG louis aaO mwN). ..." (vgl VG l, U, 27.11.90, - 5_R_344/89- SKZ_91,47, S.47 = SörS-Nr.90.136 )

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