KSVG (2) |
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1 13 29 32 54 70 [ Index ] [ « ] [ I ] [ » ] 82 108 KAB LKO RVO | [ ] |
Gemeindegebiet |
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(1) 1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.
2Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(3) Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
§§§
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls (R) können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst und Gemeinden neu gebildet werden (R).
(2) 1Die Änderung von Gemeindegrenzen als Folge von Überflutung, Verlandung oder Uferabriss regelt das Saarländische Wassergesetz.
2Die Änderung von Gemeindegrenzen im Rahmen der Flurbereinigung regelt das Flurbereinigungsgesetz.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Gemeinden können über die Änderung ihrer Grenzen Vereinbarungen treffen (Grenzänderungsverträge).
(2) aGrenzänderungsverträge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) (2) (3);
bes macht sie öffentlich bekannt.
(3) 1Grenzänderungen, die gegen den Willen einer Gemeinde durchgeführt werden sollen, bedürfen einer Rechtsverordnung der Landesregierung (R).
2Die beteiligten Gemeinden sind zuvor zu hören.
(4) Die Auflösung und die Neubildung von Gemeinden erfolgen
bei Zustimmung der beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung der Landesregierung,
gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde durch Gesetz.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Der Grenzänderungsvertrag soll die näheren Bedingungen der Grenzänderungen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung regeln.
(2) 1Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 können von den beteiligten Gemeinden auch getroffen werden, wenn eine Gebietsänderung durch Rechtsverordnung oder durch Gesetz erfolgt.
2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder enthält der Grenzänderungsvertrag oder die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung, so erlässt die Kommunalaufsichtsbehörde, sofern Grenzen von Landkreisen berührt werden das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3), die notwendigen Bestimmungen.
(3) 1Der Grenzänderungsvertrag und die gemäß Absatz 2 erlassenen Bestimmungen begründen im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten.
2aDie Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Bücher;
2bsie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.
§§§
1Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben.
2Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß § 16 Abs.3 Satz 2.
§§§
Einwohner |
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(1) Einwohnerin oder Einwohner (R) ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) 1Bürgerin oder Bürger (R) der Gemeinde ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede oder jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die oder der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt.
2Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürgerin oder Bürger nur in der Gemeinde, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner (R) sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften (R) berechtigt (R), die öffentlichen Einrichtungen (R) der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, zu den Gemeindelasten beizutragen (R).
(2) Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
(3) Die Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.
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§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form unterrichten (R).
2aZu diesem Zweck kann sie oder er auch Einwohnerversammlungen einberufen;
2bdiese können auf Gemeindeteile beschränkt werden.
(2) Bei der Gemeinde ist eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung aller in ihrem Gebiet geltenden Satzungen und Verordnungen anzulegen und zu gewährleisten, dass jedermann während der Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht nehmen und sich auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien (1) anfertigen lassen kann.
[ RsprS ] |
§§§
1Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern und den ihnen nach § 19 Abs.2 und 3 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben Fragen aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
2Das Nähere bestimmt eine Satzung.
§§§
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, dass zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde (R) eine Befragung (R) der Einwohnerinnen und Einwohner durchgeführt wird.
(2) 1Wird eine Befragung durchgeführt, müssen den Einwohnerinnen und Einwohnern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen (R) in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung (R) dargelegt werden .
2Eine Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen.
3Die Teilnahme ist freiwillig.
(3) Das Nähere bestimmt eine Satzung.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat eine bestimmte dem Gemeinderat obliegende Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorlegt (Einwohnerantrag).
(2) 1Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden.
2Er muss einen bestimmten mit Begründung versehenen Antrag enthalten und von mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner nach Absatz 1 unterzeichnet sein.
(3) 1Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
2aIst der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat oder, wenn die Angelegenheit einem Ausschuss zur Beschlussfassung übertragen ist, der Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln;
2bhierbei sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller gehört
werden.
3Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) (1) § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Gemeinderats über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
2Der Gemeinderat kann die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (2).
(2) 1aDas Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen;
1brichtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats (R), muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.
2Es muss die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage (R), eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten
sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.
(3) 1Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein.
2Ausreichend sind jedoch in Gemeinden.
mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2.000 Unterschriften,
mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 4.500 Unterschriften,
mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 7.500 Unterschriften,
mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 18.000 Unterschriften.
(4) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind (3) unzulässig über
die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde ehren- oder hauptamtlich Tätigen,
die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, das Haushaltssicherungskonzept sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
die Jahresrechnung der Gemeinde, die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung,
Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
Angelegenheiten, für die der Gemeinderat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(5) 1Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob das zulässig ist (R).
2Entspricht der Gemeinderat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten (R) ein Bürgerentscheid durchzuführen. (R)
3§ 20b Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend. (R)
4Entspricht (R) der Gemeinderat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
5Der Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen (4).
(6) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
(7) 1Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. (R)
2§ 60 findet keine Anwendung.
3Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rats durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(8) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(9) (1) § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
§§§
(1) Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben (R).
(2) 1Die Satzung kann Ausnahmen (R) vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen.
2Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt verwaltet haben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.
(3) Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen werden verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden.
§§§
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar (R).
(2) 1Die Bürgerinnen und Bürger sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit (R) für die Gemeinde verpflichtet.
2Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann zurückgenommen werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Bürgerin oder der Bürger kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit (R) ablehnen oder ihre Ausübung verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Bürgerin oder dem Bürger die
ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres oder seines Alters, ihres oder seines Gesundheitszustandes, ihrer oder seiner Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer oder seiner Person liegender Umstände nicht zugemutet
werden kann.
3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.
(2) Der Gemeinderat kann gegen eine Bürgerin oder einen Bürger, die oder der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder ihre weitere Ausübung verweigert, zur Erzwingung pflichtgemäßen Verhaltens nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Frist ein Zwangsgeld bis zu 250 Euro (1) festsetzen (R).
[ RsprS ] |
§§§
(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben eine besondere Treuepflicht (R) gegenüber der Gemeinde.
(2) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen (R), wenn die Ansprüche mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, es sei denn, sie handeln als gesetzliche Vertreter.
(3) 1Eine Bürgerin oder ein Bürger, die oder der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (R) über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
2Sie oder er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie oder er Verschwiegenheit zu wahren hat, nicht unbefugt verwerten.
3Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort.
(4) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Treuepflicht nach Absatz 2 oder 3 verletzt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
3Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
4Beabsichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, eine Geldbuße gegen ein Gemeinderatsmitglied festzusetzen, so ist der Gemeinderat zu hören (R).
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§§§
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf weder beratend noch entscheidend mitwirken (R), wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil (R) bringen kann.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige
Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die eine natürliche oder juristische Person, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen (1) kann, in der betreffenden Angelegenheit vertritt,
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie oder er gehört den genannten Organen als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,
in anderer als öffentlicher Eigenschaft (R) in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist (R).
(3) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht,
wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe (R) angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
bei Wahlen in unbesoldete Stellen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden.
(4) 1Ob Interessenwiderstreit vorliegt, entscheidet im Streitfall der Gemeinderat (R).
2Die von der Entscheidung Betroffenen dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.1 sind die in § 20 Abs.5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Personen.
(6) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der Absätze 1 und 2 (2) gefasst worden ist, ist unwirksam (R).
2Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, dass vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.
3Die Heilung tritt nicht gegenüber derjenigen oder demjenigen ein, die oder der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.
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(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben gegen die Gemeinde Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen (R) und des Verdienstausfalls.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.
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