FlurbG (1) | ||
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1 37 84 [ ] [ I ] [ » ] 103 109 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7815-1
vom 14.07.53 (BGBl_I_53,591)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.76 (BGBl_I_76,546)
zuletzt geändert durch Art.19 Abs.7 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ] |
§§§
T-1 | Grundlagen | 1 |
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Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
§§§
(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgeführt.
(2) 1Die Durchführung der Flurbereinigung ist von den Ländern als eine besonders
vordringliche Maßnahme zu betreiben.
2Sie bestimmen, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienstbezirke fest.
(3) 1Die Länder können Befugnisse, die nach diesem Gesetz der für die Flurbereinigung
zuständigen obersten Landesbehörde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen.
2aSie können ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen
Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungsbehörde übertragen;
2bdies gilt nicht für die Befugnisse nach § 41 Abs.3 und § 58 Abs.3.
(4) Die Länder können Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen.
§§§
(1) 1Für die Flurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in
deren Bezirk das Flurbereinigungsgebiet liegt.
2aDie obere Flurbereinigungsbehörde kann ausnahmsweise eine andere als die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde beauftragen;
2bliegt das Flurbereinigungsgebiet in dem Bezirk einer anderen oberen
Flurbereinigungsbehörde, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Flurbereinigungsbehörde und die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde.
(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
(3) 1Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über die Bezirke mehrerer oberer
Flurbereinigungsbehörden, so wird die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt.
2Sind die Flurbereinigungsbehörden verschiedener Länder zuständig, so bestimmen die für die
Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige obere Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.
§§§
aDie obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das
Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich
und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß);
bder Beschluß ist zu begründen.
§§§
(1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden.
(3) aDie Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das geplante
Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden;
bsie haben der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.
§§§
(1) 1In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der
Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen.
2Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr.5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) 1Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke
liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen.
2Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§§§
(1) 1Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von
Gemeinden umfassen.
2Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§§§
(1) 1Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen.
2§ 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
3Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden.
4Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
(3) 1Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das
Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen.
2§ 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs.2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht
zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen.
2Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs.1 und 2 und des § 6
Abs.2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.
§§§
T-2 | Beteiligte | 9 |
---|---|---|
A-1 | Die einzelnen Beteiligten | 9-15 |
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs.2);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs.3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).
§§§
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.
§§§
(1) 1Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend.
2Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für
das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt.
3Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).
(3) aDas Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die
nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der
betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die
Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet;
bes benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das
Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde
dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.
(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.
§§§
(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
(2) 1Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer
des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen.
2Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist.
3§ 119 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
4Die Flurbereinigungsbehörde kann die für die Durchführung der Flurbereinigung
erforderlichen Festsetzungen über den Streitgegenstand treffen.
5Die Festsetzungen sind den Beteiligten bekanntzumachen und für diese im Flurbereinigungsverfahren bindend.
6Wird der Flurbereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen.
7§ 64 findet Anwendung.
(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erhobener Widerspruch oder eine Klage von dem Streit berührt wird.
(4) 1Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für dingliche Rechte,
die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder dessen Benutzung beschränken.
2Dies gilt auch dann, wenn diese Rechte zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.
§§§
(1) 1Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §§ 12 und 13 ermittelt werden, sind durch
öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden.
2Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb
einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen.
3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§§§
1Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu
seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen.
2Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.
§§§
A-2 | Teilnehmergemeinschaft | 16-26 |
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1Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft.
2Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§§§
(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Durch die Aufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Gesetzes handelt.
(2) 1Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde
erforderlich.
2Sie kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß von Verträgen
geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen.
3Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flurbereinigungsbehörde geleistet werden,
soweit diese nichts anderes anordnet.
§§§
(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der
Teilnehmer wahr.
2Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und
zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen
werden.
3Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu
fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen.
4Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen
beauftragen.
(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(3) 1Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse
der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln.
2Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.
§§§
(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld
(Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen.
2Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird.
3Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
§§§
1Die Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffentliche Last auf den im
Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken.
2Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse.
3Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Fällen des § 44 Abs.3 Satz 2, des § 50 Abs.2 Satz 1 und des § 51 Abs.2.
§§§
(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden
Vorstand.
2Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern
oder Bevollmächtigten gewählt.
2aJeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme;
2bgemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer.
3Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs.2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.
(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.
§§§
(1) 1aDer Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen;
1ber muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt.
2Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den Versammlungen einzuladen.
(2) 1Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören
ist, Stellung nehmen.
2Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht
anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen.
3Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben.
§§§
(1) 1Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter
dadurch abberufen, daß sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder Stellvertreter wählt.
2In der Versammlung muß mindestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein.
(2) Die Länder können bei Anwendung des § 18 Abs.2 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder deren Stellvertretern von der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde abhängig machen.
(3) 1Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Anhörung der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die ungeeignet sind
oder ihre Pflichten verletzen, ablehnen oder abberufen.
2In diesem Falle steht auch dem Vorstand der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.
(4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter können nicht wiedergewählt werden.
(5) 1Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr
beschlußfähig (§ 26 Abs.2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeignete Personen beauftragen, die Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder
wahrzunehmen.
2Die Wahl ist unverzüglich durchzuführen.
§§§
1Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich.
2aDie Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für
Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird;
2bdie Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.
§§§
(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft.
2Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs.2 übertragen worden sind.
(2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.
§§§
(1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach § 21 Abs.7 eine abweichende Regelung erfolgt ist.
(2) 1Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der
Flurbereinigungsbehörde einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.
2aEr faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
2bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§§§
A-3 | Verband | 26a-26e |
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(1) 1Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen,
soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist.
2Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften.
3Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) 1Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die
obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf.
2Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.
(5) 1aEine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten;
1bdie obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen.
2Das Nähere regelt die Satzung.
§§§
(1) 1Der Verband hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird.
2Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
3Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(2) 1aDer Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die ihm angehörenden
Teilnehmergemeinschaften zu Beiträgen heranziehen;
1bihm kann durch die Satzung das Recht übertragen werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen.
2In diesem Falle ist dem Verband durch die Satzung die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung zu übertragen.
(3) § 21 Abs.7 und die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.
§§§
(1) Ist für ein bestimmtes Gebiet die Durchführung einer Flurbereinigung zu erwarten, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde einen Verband oder, soweit ein solcher nicht besteht, eine andere geeignete Stelle beauftragen, bereits vor der Anordnung der Flurbereinigung Vorarbeiten zu übernehmen sowie für Zwecke der Flurbereinigung Grundstücke zu erwerben oder zu pachten.
(2) 1Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht durchgeführt, so sorgt die
Aufsichtsbehörde für eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Verband vorgenommenen Geschäfte.
2§ 9 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
1Der Verband untersteht der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde.
2Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer
Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die obere Flurbereinigungsbehörde die für die
Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde.
3Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste
Landesbehörde die für die Aufsicht zuständige Flurbereinigungsbehörde.
4Erstrecken sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften über verschiedene Länder, so
bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörden die zuständige Flurbereinigungsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.
5§ 17 gilt im übrigen entsprechend.
§§§
(1) 1Mehrere Verbände können sich zur Erfüllung der ihnen nach den §§ 26a bis 26c
obliegenden Aufgaben zu einem Gesamtverband zusammenschließen.
2Der Gesamtverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Verbände.
3Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die für die Flurbereinigung
zuständige oberste Landesbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde die Satzung auf und setzt sie fest.
(5) § 26a Abs.5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der oberen Flurbereinigungsbehörde die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(6) 1Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird.
2Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt.
3Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann
die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(7) 1Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht der für die Flurbereinigung zuständigen
obersten Landesbehörde.
2§ 17 gilt im übrigen entsprechend.
§§§
A-4 | Wertermittlungsverfahren | 27-33 |
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1Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der
alten Grundstücke zu ermitteln.
2Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.
§§§
(1) 1Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel
nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können.
2aHierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 16.Oktober 1934 (Reichsgesetzbl.I S.1050), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6.Oktober 1965 (Bundesgesetzbl.I S.1477), zugrunde zu legen;
2bAbweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs.3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
§§§
(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) aDer Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den
sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre;
bWertänderungen an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
(3) aBei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile
getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist;
bdie Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden.
§§§
Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.
§§§
(1) 1Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige
vorgenommen.
2Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung aufgestellten Liste der als Sachverständige geeigneten Personen aus und leitet die Wertermittlung.
3Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
(2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverständige beizuziehen.
§§§
1Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für
die Beteiligten auszulegen.
2Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern.
3aNach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen;
3bdie Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
§§§
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
§§§
A-5 | Einschränkungen des Eigentums | 34-36 |
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(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
(2) 1Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr.1 und 2 Änderungen vorgenommen
oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben.
2Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr.3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.
(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs.1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.
§§§
(1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
(2) 1Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich übersteigt,
hat die Flurbereinigungsbehörde eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
2aDie Entschädigung trägt die Teilnehmergemeinschaft;
sup>2bfalls die Flurbereinigung nicht angeordnet wird, trägt sie das Land.
§§§
(1) 1Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur
Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene
Anordnungen aufheben oder ändern.
2Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen.
3Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.
(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.
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