FlurbG (3) | ||
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Besondere Vorschriften | ||
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Waldgrundstücke |
Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch Waldgrundstücke.
§§§
Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften:
In den Fällen des § 5 Abs.2 sowie der §§ 38 und 41 Abs.2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.
Zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforderlich.
Für größere Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen und von der Flurbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.
Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind die Grundsätze der Waldwertrechnung anzuwenden.
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde wesentlich verändert werden.
Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in Holzwerten zu geben.
Die Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 Abs.1), und die Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs.1) bedürfen der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde.
§§§
Vereinfachtes Verfahren zur Landentwicklung |
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(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs.2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr.2).
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
1Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden.
2In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan
(§ 58) aufzunehmen.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs.2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs.2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs.3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
(3) 1aDer Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von
ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen;
1bein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt
werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind.
3Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.
§§§
Bereitstellung von Land für Unternehmen |
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(1) 1Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen.
2Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.
(2) 1Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das
Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu
dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist.
2Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der
Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen
werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende
Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.
(3) 1Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt,
so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9).
2aDie obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als
ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält;
2b§ 5 Abs.1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(4) aDie obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde
anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§
87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen;
b§ 5 Abs.1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:
1In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der
Grundstückseigentümer (§ 5 Abs.1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen.
2Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht vorzuliegen.
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
1Auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde kann die
Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen.
2Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere
von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden.
3aDer Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung
entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten;
3bdies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von
Ersatzflächen ausgeglichen werden.
4Die Entschädigung ist in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der
Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
1aDie für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach
dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller
Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen;
1b§ 45 findet insoweit keine Anwendung.
2Zu der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet wird.
3Die Flächen werden durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zugeteilt.
4Für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger des Unternehmens Geldentschädigung zu leisten.
Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten.
1Die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5
zu erbringenden Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz.
2Sie werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt.
3Die Geldentschädigungen sind zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
4Eine Verrechnung von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem sie nicht zur Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen Nachteile verwendet worden sind.
5Der Träger des Unternehmens hat auf die von ihm zu zahlenden Geldentschädigungen in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft Vorschüsse zu leisten.
1Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht nur der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen.
2Der Anspruch auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen.
3Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs
beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar sind.
1Der Träger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil
an den Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist.
2Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den Anteil nach Anhörung des Trägers des Unternehmens fest.
3Dem Träger des Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
4Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
1Der Träger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den
Verfahrenskosten zu zahlen.
2Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden
Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde
entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist.
2Die Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz.
(2) 1Über die Höhe der Geldentschädigung entscheidet die Flurbereinigungsbehörde, nachdem die Entscheidung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist.
2Abweichend von § 88 Nr.7 kann die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung bereits angefochten werden, sobald sie ergangen ist.
3aDie Geldentschädigung kann schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden;
3b§ 52 Abs.3 und § 53 Abs.2 gelten sinngemäß.
§§§
1Wenn für ländliche Grundstücke eine Grundabtretung nach berggesetzlichen Vorschriften
in großem Umfange durchgeführt oder zulässig ist und die Grundstückseigentümer den
begründeten Anspruch erheben, daß der Bergwerksunternehmer das Eigentum an den
Grundstücken erwirbt, kann der den Betroffenen entstehende Landverlust im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden.
2In diesem Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das Eigentum durch den
Flurbereinigungsplan.
3Die Vorschriften des § 88 sind sinngemäß anzuwenden.
§§§
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren |
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Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen oder um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, kann in Gemarkungen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind, eine Zusammenlegung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften stattfinden.
§§§
(1) 1Die Zusammenlegung ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes
Verfahren, in dem innerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammenlegungsgebiet)
ländlicher Grundbesitz unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten
Grundstückseigentümer wirtschaftlich zusammengelegt, zweckmäßig gestaltet oder neu
geordnet wird.
2Sie kann auf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes bestimmter
Eigentümer beschränkt werden.
(2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen ergeben.
§§§
(1) 1Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn mehrere Grundstückseigentümer oder die
landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragen.
2Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann sie auch eingeleitet werden, wenn die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde sie beantragt und die Zusammenlegung zugleich dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer dient.
(2) 1Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zusammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs.1
und § 86 Abs.2 Nr.1 entsprechend.
2Vor der Anordnung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Gemeinde und der Gemeindeverband zu hören.
§§§
(1) Nachträgliche Änderungen des Zusammenlegungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
(2) 1Die Einstellung des Verfahrens kann nach Anhörung des Vorstandes der
Teilnehmergemeinschaft und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von der Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden, wenn seine Durchführung unzweckmäßig erscheint.
2§ 93 Abs.2 ist sinngemäß anzuwenden.
§§§
1Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben.
2In diesem Falle unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer.
3Den Vorsitz in dieser führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft.
4Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemäß.
§§§
1Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen.
2Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100)
verbunden werden.
§§§
1Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen.
2Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden.
3Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken.
4Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
5Wird die Zusammenlegung durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.
§§§
Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs.1 nicht anzuwenden ist.
§§§
(1) 1Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Beteiligten zu
bestimmen.
2Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.
3Zu ihrer Wirksamkeit genügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete Stellen, insbesondere die
landwirtschaftliche Berufsvertretung oder Dienststellen der landwirtschaftlichen Verwaltung, mit deren Zustimmung oder sachkundige Personen beauftragen, die Verhandlungen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu führen und einen Zusammenlegungsplan vorzulegen.
2Der Auftrag kann zurückgezogen werden.
(3) 1Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so werden die Abfindungen von Amts wegen durch die Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
2Dabei sind die Ergebnisse einer Vorplanung nach § 1 Abs.2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3.September 1969 (Bundesgesetzbl.I S.1573), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23.Dezember 1971 (Bundesgesetzbl.I S.2140), Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen, die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten; die übrigen Vorschriften der §§ 38 und 56 sind nicht anzuwenden.
§§§
1An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan.
2Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden.
3Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.
§§§
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.
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Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
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Das Bayerische Gesetz über die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken (Arrondierungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.169) und die Zweite Verordnung des Staatsministeriums des Landes Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung des Bodenreformgesetzes (Agrarreformverordnung) vom 16. Dezember 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1950 S.7), geändert durch das Landesjustizkostengesetz vom 30. März 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.96), bleiben unberührt.
§§§
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