FlurbG (4) | ||
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Freiwilliger Landtausch |
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(1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden.
(2) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes
Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche
Grundstücke getauscht werden.
2Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften
über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des
freiwilligen Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.
(2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.
§§§
(1) 1Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, daß die
Tauschpartner sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde
beantragen.
2Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchführung des freiwilligen Landtausches sich verwirklichen läßt.
3aDie Zurückweisung des Antrages ist zu begründen;
3bsie ist den Antragstellern bekanntzumachen.
(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches gelten § 6 Abs.1 Satz 2 und § 86 Abs.2 Nr.1 entsprechend.
§§§
aFür die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig;
b§ 9 Abs.1 und § 86 Abs.2 Nr.1 gelten entsprechend.
§§§
1Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden.
2Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden.
3Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
§§§
(1) 1An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan.
2Die Flurbereinigungsbehörde hat die Einverständniserklärungen der betroffenen
Rechtsinhaber herbeizuführen.
3Bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen Landtausches, faßt die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in einem Tauschplan zusammen.
(2) 1Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern.
2Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich Gewißheit über die Person der
Tauschpartner.
3Der Tauschplan ist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen.
4aIst eine Einigung über den Tauschplan nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht zustande und ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens an;
4b§ 103d ist sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ist den Tauschpartnern und den
sonst betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug aus dem Tauschplan
zuzustellen.
2Nach der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an.
3Die Ausführungsanordnung ist den betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen.
(4) 1aDie Einverständniserklärung eines Tauschpartners oder sonstigen betroffenen
Rechtsinhabers kann von demjenigen, der das Grundstück oder das Recht
rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt
widerrufen werden, in dem die Ausführungsanordnung ihm gegenüber unanfechtbar wird;
1bdies gilt sinngemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem Grundstück oder an dem Recht begründet wird.
2Im Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Erklärungen, die zur Durchführung des freiwilligen Landtausches abgegeben werden, bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung, soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen eine solche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich wäre.
§§§
Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last.
§§§
1Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich.
2Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.
§§§
Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
§§§
Verbindung verschiedener Verfahren |
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Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
§§§
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
§§§
Kosten |
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Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land.
§§§
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).
§§§
1Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von
der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan
ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen.
2Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
§§§
(1) 1Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens
nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten.
2Die Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter Berücksichtigung
der wirklich erwachsenen Kosten fest.
3aSie kann von dem Kostenpflichtigen einen Vorschuß erheben, der nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu bemessen ist;
3bwird der Vorschuß nicht innerhalb der von der Flurbereinigungsbehörde
bestimmten Frist bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen werden.
(2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen oder anderen zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung (§ 134) verursacht werden, können dem zur Last gelegt werden, der sie verschuldet hat.
§§§
(1) aGeschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen,
einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren,
Steuern, Kosten und Abgaben;
bhiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der
Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.
§§§
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