FlurbG   (5)  
  1     37     84     [ « ]     [  I  ]     [ ]     103     109 [ ‹ ]
 Allgemeine Verfahrensvorschriften 

§_109   FlurbG
(Beteiligungspflicht der Landwirtschaftskammer)

1Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen ist, ist die Landwirtschaftskammer.
2In den Ländern, in denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht befugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Organisation und deren Organ, das im Einzelfall zu beteiligen ist.

§§§



§_110   FlurbG
(Öffentliche Bekanntmachungen)

1Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften.
2Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen erhalten.

§§§



§_111   FlurbG
(Ladungen und Mitteilungen)

(1) 1Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden.
2Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.

(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.

§§§



§_112   FlurbG
(Zustellungen)

1Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
2Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der Zustellung.

§§§



§_113   FlurbG
(Zustellung durch Umlauf)

1Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden.
2Dabei gilt folgendes:

  1. 1Das zuzustellende Schriftstück ist zur Kenntnisnahme vorzulegen.
    2Eine beglaubigte Abschrift ist bei der Gemeinde des Zustellungsortes oder bei einem der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet ist, niederzulegen.
    3Die Niederlegung ist in dem Schriftstück zu vermerken.

  2. 1In den Fällen des § 5 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zurückzulassen.
    2Auf diese Niederlegung ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 181 Abs.1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.

  3. Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden.

§§§



§_114   FlurbG
(Ladungsvorgaben)

(1) In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.

(2) 1Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen.
2Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekanntmachung, so beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.

(3) 1Die Beteiligten können auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vorschriften für die Ladung verzichten.
2Als Verzicht gilt es, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint und nicht vor der Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt.

§§§



§_115   FlurbG
(Fristberechnung)

(1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Bekanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung.

(2) 1Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

§§§



§_116   FlurbG
(Persönliches Erscheinen / Zeugenvernehmung)

(1) 1Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverständige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben.
2Sie können anordnen, daß Beteiligte die in ihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwendigen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

(2) 1Nur das Flurbereinigungsgericht oder das Amtsgericht kann im Wege der Amtshilfe Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen.
2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung.
3§ 135 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.

§§§



§_117   FlurbG
(Handhabung der Ordnung)

(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der Verhandlungsleiter.

(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhandlungsort entfernen lassen.

(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.

(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlaß sind in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

§§§



§_118   FlurbG
(Körperschaften des öffentlichen Rechts)

Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.

§§§



§_119   FlurbG
(Bestellung eines Vertreters durch das Vormundschaftsgericht)

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

  1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;

  2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;

  3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;

  4. bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;

  5. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat.

(3) 1Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen.
2Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

§§§



§_120   FlurbG
(Bevollmächtige der Beteiligten)

(1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem Beistand erscheinen.

(2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder berichtigt.

§§§



§_121   FlurbG
(Zurückweisung von Bevollmächtigten)

Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden.

§§§



§_122   FlurbG
(Rechtsanwälte)

Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs.2 bis 4 und § 121 nicht anzuwenden.

§§§



§_123   FlurbG
(Schriftliche Vollmacht)

(1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.

(2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt werden.

§§§



§_124   FlurbG
(Einstweilige Zulassung ohne Vollmacht)

1Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer formgültigen Vollmacht, so kann er zu Erklärungen einstweilen zugelassen werden.
2Sie werden unwirksam, wenn nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Vollmacht beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt.

§§§



§_125   FlurbG
(Vollmachtumfang)

(1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für einzelne Handlungen, zum Abschluß von Vereinbarungen, zur Übernahme von Verpflichtungen, zum Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.

(2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Vertreter sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 ermächtigt.

§§§



§_126   FlurbG
(Erlöschen der Vollmacht)

(1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung in seiner Geschäftsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung.

(2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht erst durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde rechtswirksam.

(3) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

§§§



§_127   FlurbG
(Empfangsbevollmächtigter)

(1) 1Wohnen Beteiligte außerhalb des Gebietes der Flurbereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden und haben sie keinen in diesen Gemeinden wohnenden Bevollmächtigten bestellt, so müssen sie auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde innerhalb angemessener Frist eine im Gebiet der Flurbereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden wohnende Person zum Empfang der für sie bestimmten Ladungen und anderen Mitteilungen bevollmächtigen und der Flurbereinigungsbehörde benennen (Empfangsbevollmächtigter).
2In der Anordnung ist auf die Folgen der unterbliebenen Benennung (Absatz 2) hinzuweisen.

(2) 1Solange der Anordnung nicht entsprochen wird, kann die Flurbereinigungsbehörde Ladungen und andere Mitteilungen durch Aufgabe zur Post zustellen.
2Die Zustellung wird mit Ablauf einer Woche nach der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.

§§§



§_128   FlurbG
(Beteiligte mit Wohnort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes)

1Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen.
2§ 14 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.

§§§



§_129   FlurbG
(Verhandlungsniederschrift)

(1) 1Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.

(2) 1Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist.
2Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.

§§§



§_130   FlurbG
(Genehmigung der Niederschrift)

(1) 1Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen.
2In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.

(2) aVerweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt;
bhierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

§§§



§_131   FlurbG
(Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift)

1Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden.
2Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

§§§



§_132   FlurbG
(Schreibfehler und öffenbare Unrichtigkeiten)

1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt werden.
2Dies gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen.

§§§



§_133   FlurbG
(Abschriften)

Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt.

§§§



§_134   FlurbG
(Versäumen eines Termins)

(1) aVersäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist;
bhierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.

(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen.
2Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.

(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

§§§



§_135   FlurbG
(Rechts- und Amtshilfe)

(1) 1Die Gerichte und die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gewähren den Flurbereinigungsbehörden die erforderliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere bei der Ermittlung der Beteiligten, bei Bekanntmachungen und Zustellungen, bei der Vollstreckung und bei der Anwendung von Zwang, und erteilen Auskünfte.
2Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde Abdrucke oder Lichtpausen von Karten und Zusammendrucke in einheitlichem Maßstab unverzüglich anzufertigen und Bücher, Karten und andere Dokumente vorübergehend zu überlassen.

(2) 1Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten, es sei denn, daß in landesrechtlichen Vorschriften eine Erstattung vorgesehen ist oder wird.
2Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen.
3Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(3) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu.

§§§



§_136   FlurbG
(Vollstreckung von Geldforderungen)

(1) 1Für die Vollstreckung von Geldforderungen sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27.April 1953 (Bundesgesetzblatt I S.157), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.März 1974 (Bundesgesetzbl.I S.469), sinngemäß anzuwenden.
2Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft werden im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt.

(2) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flurbereinigungsbehörde.

§§§



§_137   FlurbG
(Zwangsmittel)

(1) 1Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden:

  1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);

  2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden, der Teilnehmergemeinschaft oder des Verbandes (§§ 26a und 26e) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen.

2Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flurbereinigungsbehörde.

(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 17 Abs.1, §§ 26d und 26e Abs.7) getroffenen Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so können gegen sie die in den §§ 10 und 12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet werden.

§§§



 Rechtsbehelfsverfahren 

§_138   FlurbG
(Flurbereinigungsgericht)

(1) 1In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten.
2Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten.
2In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

§§§



§_139   FlurbG
(Besetzung des Flurbereinigungsgericht)

(1) 1Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern.
2aEs verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern;
2bVorsitzender ist ein Richter.

(2) 1Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
2aEin ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein;
2bvon dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen.
3Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von von fünf Jahren ernannt.

(3) 1Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein.
2Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben.
3Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben.
4aIhre Berufung richtet sich nach Landesrecht;
4bist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.

§§§



§_140   FlurbG
(Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts)

1Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
2Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden.
3§ 67 Abs.4 (1) der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

§§§



§_141   FlurbG
(Zulässigkeit des Widerspruchs)

(1) 1Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

  1. Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;

  2. Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;

  3. Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.

2§ 59 Abs.2 bleibt unberührt.
3§ 60 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs.3 entsprechend anzuwenden ist.
2Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

§§§



§_142   FlurbG
(Zulässigkeit der Klage ohne Vorverfahren)

(1)

(2) 1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs.2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig.
2Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

§§§



§_143   FlurbG
(Aufgaben des Vorsitzenden)

1Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die er zur Vorbereitung der Entscheidung für erforderlich hält.
2Er kann einem Mitglied des Gerichts als beauftragtem Richter diese Aufgabe übertragen.
3Der Vorsitzende kann auch eine Flurbereinigungsbehörde sowie mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle einen höheren Beamten einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einen höheren staatlichen kulturbautechnischen Beamten mit Erhebungen und Verhandlungen beauftragen und von ihnen gutachtliche Äußerungen fordern, die Vorschläge für Änderungen des Flurbereinigungsplanes enthalten können.
4Die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sowie Beamte, die bei diesem Verwaltungsakt oder dem angefochtenen Bescheid tätig waren, können nicht beauftragt werden.

§§§



§_144   FlurbG
(Begründete Klage)

1Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen.
2Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

§§§



§_145   FlurbG
(Abweisung durch Bescheid)

(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.

(2) 1aDie Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen;
1bauf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen.
2aWird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen;
2banderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

§§§



§_146   FlurbG
(Sondervorschriften)

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs.2 gelten folgende Sondervorschriften:

  1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.

  2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

§§§



§_147   FlurbG
(Auslagen und Gebühren)

(1) 1Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist.
2Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) 1Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden.
2Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

§§§



§_148   FlurbG
(Vollstreckung der Urteile)

Für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereinigungsgerichts gelten die §§ 136 und 137 entsprechend.

§§§



 Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens 

§_149   FlurbG
(Schlußfeststellung)

(1) 1aDie Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen;
1bsie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.
2Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
3Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) 1Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.
2Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

§§§



§_150   FlurbG
(Übersendungspflichten)

(1) 1Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:

  1. eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;

  2. ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;

  3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;

  4. eine Abschrift der Schlußfeststellung.

2Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde.

(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.

§§§



 Teilnehmergemeinschaft 

§_151   FlurbG
(Bestehenbleiben)

1Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind.
2aMit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden;
2bdie Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

§§§



§_152   FlurbG
(Verteilung von Einkünften)

1Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß.
2Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

§§§



§_153   FlurbG
(Auflösung der Teilnehmergemeinschaft)

(1) 1Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind.
2Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§ 151 Satz 2 zweiter Halbsatz).
3Die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11.Februar 1932 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern S.73), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11.August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.165), noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfüllt sind.

§§§



 Schluß- und Übergangsbestimmungen 

§_154   FlurbG
(Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des § 34 Abs.1 Nr.2 und 3 oder des § 85 Nr.5 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

§§§



§_155   FlurbG
(Verweise auf Vorschriften des Umlegungsgesetzes und andere Gesetze)

(1)

(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder auf Vorschriften des Umlegungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 aufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§



§_156   FlurbG
(Anhängige Verfahren)

1Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt.
2Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs.1) begonnenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden.
3Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.
4Anhängige Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen über.

§§§



§_157   FlurbG
(Einbeziehung von Grundstücken aus einem benachbarten Land)

Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten Landes einbezogen (§ 3 Abs.3 Satz 2), so gelten die auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften des Landes auch für die genannten Grundstücke.

§§§



§_158   FlurbG
(Geltung in Berlin)

1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl.I S.1426), auch im Land Berlin.
2Die Vorschrift des § 138 Abs.2 Satz 2 findet auch auf Berlin Anwendung.

§§§



§_159   FlurbG
(Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§§§




[ « ] FlurbG §§ 109-159 [ ]     [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§