FlurbG (2) | ||
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Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes |
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(1) 1Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur
neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
2Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und
landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden.
3aMaßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden;
3bdurch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die
Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen.
4Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
§§§
1Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbereinigung, allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf.
2Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs.2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3.September 1969 (Bundesgesetzbl.I S.1573), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23.Dezember 1971 (Bundesgesetzbl.I S.2140), und Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen.
3Die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten.
§§§
Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen |
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(1) 1Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur
gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert.
2Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
§§§
1Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse
dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden.
2Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.
3Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat
der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.
§§§
(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).
(2) 1Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern.
2aEinwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem
Anhörungstermin vorgebracht werden;
2bdarauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen.
3Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
4Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.
(4) 1Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von
der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.
2Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung
unterbleiben.
3Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(5) 1aDurch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten
öffentlichen Belange festgestellt;
1bneben der Planfeststellung sind andere behördliche
Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
2Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen
dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend
geregelt.
3Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§§§
(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein
anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen.
2Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) 1Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen.
2Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt.
3Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
(3) 1Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber
durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden.
2Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen.
3Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
§§§
1Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz) vom 12.Februar 1991 (BGBl.I S.405) im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann die Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und Unterhaltung dieser Anlagen einen Wasser- und Bodenverband nach den
Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände gründen.
2Während des Flurbereinigungsverfahrens sind die Flurbereinigungsbehörde die Aufsichtsbehörde und
die obere Flurbereinigungsbehörde die obere Aufsichtsbehörde des Verbandes.
§§§
A-2 | Grundsätze für die Abfindung | 44-55 |
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(1) 1Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47
vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.
2Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen.
3Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2).
4In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) 1Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden.
Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen.
2Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut
ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) 1Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines
Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers.
2Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) 1Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen
Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt.
2Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) 1Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen
Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.
2Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll.
3Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
2In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich.
3Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen
handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs.1 dienen.
(2) 1Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann,
können die in Absatz 1 Nr.1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden.
2Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
§§§
1Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen
öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde gelegt werden.
2Der erhöhte Wert ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen.
3Der Erlös des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes ist zur Deckung der Kosten der Verbesserung zu verwenden.
§§§
(1) 1aDen zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40
erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen
gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird;
1bin gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen.
2Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
§§§
(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.
(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken auch in anderen Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden.
§§§
(1) 1Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten,
Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden.
2Für Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird eine Abfindung nicht gewährt.
3Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden.
4Bei der Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte gilt § 44 Abs.3 Satz 2, bei der
Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend.
5Soweit die Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzufinden.
(2) 1Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten
aufzuheben, wenn es bei Übergang auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden könnte.
2Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.
§§§
(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu übernehmen.
(2) 1aFür die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen hat die Teilnehmergemeinschaft den
bisherigen Eigentümer in Geld abzufinden;
1bsie kann von dem Empfänger der Landabfindung angemessene Erstattung verlangen.
2Mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde können die Teilnehmer anderes vereinbaren.
3aFür unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke und für andere als die in Absatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfindung gegeben;
3bder bisherige Eigentümer kann sie entfernen.
4aAls abgängig gelten auch Rebstöcke und Hopfenstöcke, die nach anderen
gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen sind;
4bdie Vorschriften über die Entschädigung nach diesen Gesetzen bleiben unberührt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen, zB Rebenneuaufbau, sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können.
(4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende wesentliche Bestandteile von Grundstücken, insbesondere für Gebäude, ist, soweit erforderlich, der bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte gesondert abzufinden.
§§§
(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.
§§§
(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.
(2) 1Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form.
2aSie kann nicht mehr widerrufen werden;
2bwenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine
Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.
(3) 1Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das
Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten.
2Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der
Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung
zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen.
3aSolange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des
Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht
die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das
Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war;
3b§ 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
4Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.
§§§
(1) 1Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in Geld abgefunden und ist er mit der
Höhe der Geldabfindung einverstanden, so kann diese schon vor Ausführung des
Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden, sobald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs.3) im Grundbuch eingetragen ist.
2Nach Auszahlung der Geldabfindung kann ihre Änderung nicht mehr verlangt werden.
(2) 1Ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so ist die Abfindung dem
Eigentümer nach Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen.
2Eine diesen Rechten zugrunde liegende persönliche Schuld des Eigentümers kann die Teilnehmergemeinschaft oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen übernehmen, ohne daß es der Genehmigung
des Gläubigers bedarf.
3Die Übernahme wird mit der Anzeige an den Gläubiger wirksam.
4Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Siedlungsunternehmen
dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.
§§§
(1) 1Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein.
2Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen.
3Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) 1Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht
benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden.
2Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.
3Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
§§§
(1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so kann das ihm zustehende Abfindungsland mit seiner Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem oder in Teilen mehreren Siedlern zu Eigentum zugeteilt werden.
(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde kann im Flurbereinigungsplan eine Hypothek, mit der
die Grundstücke des Siedlungsunternehmens belastet sind, auf die einzelnen Teile des Abfindungslandes, soweit diese verschiedenen Siedlern zugeteilt werden, entsprechend ihrem im Flurbereinigungsverfahren ermittelten Wert verteilen.
2Der Gläubiger kann der Verteilung nicht widersprechen.
(3) 1Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes haftet der Siedler für die persönliche
Forderung, die der verteilten Hypothek zugrunde liegt, insoweit, als sie der Belastung seines Grundstücks mit der Hypothek entspricht.
2Die Rechte des Gläubigers gegen den bisherigen Schuldner erlöschen.
(4) aDie Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für Grundschulden, Rentenschulden und
Reallasten sinngemäß;
bdoch gilt Absatz 2 für Altenteile nur, soweit der Unterhalt des Berechtigten durch die Verteilung nicht gefährdet wird.
§§§
Flurbereinigungsplan |
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1Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hat die Flurbereinigungsbehörde,
soweit erforderlich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen.
2Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke aufzunehmen.
3Die Grenzanerkennungen können durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes ersetzt werden, durch die die Grenze des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.
§§§
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
§§§
(1) 1Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen.
2In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln.
3Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) 1Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist.
2Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen.
3aIst die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen;
3bdie Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften.
4aIst die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen;
4bdie Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) 1Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen
Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen.
2Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
§§§
(1) 1Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben.
2Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(2) 1aWidersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die
Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen;
1bhierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen.
2Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) 1Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der
seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist.
2Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden.
3Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.
(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.
(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.
§§§
(1) 1Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen.
2Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich
hält.
3Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten
zu beschränken.
4Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.
(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs.1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.
§§§
Ausführung des Flurbereinigungsplanes |
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1Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung).
2Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan
vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
§§§
(1) 1Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen
Rechtszustandes (§ 61 Satz 2) sind öffentlich bekanntzumachen.
2In der Bekanntmachung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzuweisen.
(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist, regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
(3) 1Die Überleitungsbestimmungen sind bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen.§§§
(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs.2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).
(2) 1Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück.
2Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen.
3Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.
§§§
1Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der
Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen
oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es
erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird.
2aFür das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß;
2b§ 63 Abs.2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.
§§§
Vorläufige Besitzeinweisung |
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(1) 1Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen
werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige
Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis
der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht.
2Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu
erläutern.
3Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.
(2) 1Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an.
2Die Vorschrift des § 18 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
3aDie vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen;
3bin den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden.
4Die Vorschriften des § 62 Abs.2 und 3 gelten sinngemäß.
§§§
(1) 1Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz,
die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen
Feldeinteilung benannten Empfänger über.
2Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
3Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke.
4Die Flurbereinigungsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).
§§§
(1) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs.2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind.
(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder von anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach Ausführung des Flurbereinigungsplanes auszugleichen.
§§§
Wahrung der Rechte Dritter |
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(1) 1Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der
diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke.
2Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.
(3) 1Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen.
2Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs.1 Satz 3 bezeichneten Art.
§§§
1Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden
Beiträge (§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen.
2Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat.
§§§
(1) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung der Pacht oder in anderer Weise auszugleichen.
(2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, daß dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlaß der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende Regelung getroffen haben.
§§§
1Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs.1 und die Auflösung des
Pachtverhältnisses nach § 70 Abs.2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde.
2aDie Entscheidung ergeht nur auf Antrag;
2bim Falle des § 70 Abs.2 ist nur der Pächter antragsberechtigt.
3Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.
§§§
(1) Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind die Inhaber von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten an den alten Grundstücken sowie die Gläubiger von Rückständen öffentlicher Lasten oder als öffentliche Last auf den alten Grundstücken ruhender Renten auf die Geldabfindung angewiesen.
(2) Wird eine Geldabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegen, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche Teilbeträge der Geldabfindung an die Stelle der alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.
§§§
1Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie
Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder
persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen
oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden.
2Die Vorschriften des § 49 Abs.1 und 3 gelten entsprechend.
§§§
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind die Rechte nach § 72 Abs.1, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder sonst bekannt sind, nach folgenden Vorschriften zu wahren:
Sind die Rechte nicht streitig, Teilnehmer und Berechtigte über die Auszahlung einig und macht kein Dritter dingliche Rechte an der Geldabfindung geltend, so weist die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmergemeinschaft an, das Geld den Berechtigten auszuzahlen.
1Sind die Rechte streitig oder Teilnehmer und Berechtigte über die Auszahlung nicht einig oder macht ein Dritter dingliche Rechte an der Geldabfindung geltend, so weist die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmergemeinschaft an, das Geld zugunsten des in Geld abgefundenen Teilnehmers, der Berechtigten und des Dritten bei dem nach Nummer 3 für die Verteilung zuständigen Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen.
2Nach der Hinterlegung können Ansprüche wegen der Geldabfindung im Flurbereinigungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
3Das Amtsgericht hat den hinterlegten Betrag nach Maßgabe des § 75 zu verteilen.
4§ 108 ist nicht anzuwenden.
1Für die Verteilung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die mit
den Rechten belasteten Grundstücke liegen.
2Liegen die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die größere Fläche der belasteten Grundstücke liegt.
3In Zweifelsfällen gilt § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Mai 1898 (Reichsgesetzbl.S.369, 713), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.März 1974 (Bundesgesetzbl.I S.469), entsprechend.
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die aus der Geldabfindung nicht befriedigt werden, erlöschen.
§§§
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann jeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als
Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes.
2Ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder
Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.
aDas Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das
Grundbuchamt um die in § 19 Abs.2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen;
bin die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen
Rechtszustandes vorhandenen Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen.
Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen sind nur bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung zu berücksichtigen.
§§§
(1) Erhält ein Teilnehmer neben einer Landabfindung eine Geldabfindung und übersteigt diese den Betrag von tausend Deutsche Mark oder den zwanzigsten Teil des Wertes (§§ 28 und 29) der belasteten alten Grundstücke, so hat die Flurbereinigungsbehörde die Abfindung den in § 74 bezeichneten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß ihre Rechte an der Geldabfindung im Flurbereinigungsverfahren nur gewahrt werden, wenn sie dies innerhalb eines Monats beantragen.
(2) 1Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, so hat die Flurbereinigungsbehörde das
Recht des Antragstellers, soweit es unter Berücksichtigung der im Range vorgehenden Rechte durch den Wert der Landabfindung für die belasteten alten Grundstücke nicht gesichert ist, und die im Range nachstehenden Rechte entsprechend den Vorschriften
des § 74 zu wahren.
2Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu bestimmenden Frist die geschmälerte Sicherheit dadurch wiederherstellt, daß er im Range vorgehende Rechte beseitigt, andere Grundstücke den Abfindungsgrundstücken als Bestandteile zuschreiben läßt oder das Abfindungsgrundstück dauerhaft verbessert.
§§§
Die Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten entsprechend, wenn Rechte Dritter an den Rechten bestehen, die nach § 74 zu wahren sind oder deren Inhaber nach den §§ 49 oder 73 in Geld abgefunden werden.
§§§
Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.
§§§
Berichtigung der öffentlichen Bücher |
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(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.
(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
§§§
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
§§§
(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs.2 der Grundbuchordnung).
(2) Hat die Flurbereinigungsbehörde die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde abgegeben, so ist für die Fortführung der Unterlagen auch vor Abschluß der Berichtigung diese Behörde zuständig.
§§§
1Solange die Flurbereinigungsbehörde die Berichtigung des Grundbuches noch nicht
veranlaßt hat, kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt werden, beantragen, daß die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt sogleich ersucht, das Grundbuch durch Eintragung seiner neuen Grundstücke zu berichtigen.
2Dem Ersuchen sind außer der Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise über die alten und neuen Grundstücke des Antragstellers beizufügen.
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Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.
§§§
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