zu § 28  KSVG  
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  1. Die durch eine kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeit entstehenden Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu erstatten, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Organ, sondern ein einzelnes Gemeinderatsmitglied den Rechtsstreit führt, sondern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten, das heißt, es nicht mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden war. (vgl OVG l, U, 06.12.78, - 3_R_123/78- SKZ_79,44 47 = SKZ_79,134 Nr.4 (L))

  2. Die Erstattungspflicht umfaßt auch die außergerichtlichen Kosten, die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Vertretung von dem Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte. (vgl OVG l, U, 06.12.78, - 3_R_123/78- SKZ_79,44 47 = SKZ_79,134 Nr.4 (L))

  3. Mutwillig ist die Klage beispielsweise dann, wenn eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müßte, von einem Prozeß absehen würde oder wenn auf eine Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich grundlos verzichtet worden ist oder wenn an der Klärung der Streitfrage zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage aber im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist. (vgl OVG l, U, 06.12.78, - 3_R_123/78- SKZ_79,44 47 = SKZ_79,134 Nr.4 (L))

  4. Ausgeschlossen ist generell eine Kostenerstattung bei einer Klage gegen die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses. Aus dem Treueverhältnis des Gemeinderatsmitglieds zur Gemeinde folgt, daß nicht jede vermeintliche Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben in Form einer Organstreitigkeit dazu führen kann, daß die Gemeinde zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet wäre. (vgl OVG l, U, 06.12.78, - 3_R_123/78- SKZ_79,44 47 = SKZ_79,134 Nr.4 (L))

  5. § 51 KSVG begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz, sondern setzt ihn voraus. Diese Vorschrift knüpft an § 28 Abs.1 KSVG an und ermächtigt lediglich den Gemeinderat bezüglich der baren Auslagen der Ratsmitglieder eine pauschale Abgeltung zu beschließen. Hieraus folgt, daß mit den baren Auslagen im Sinne des § 51 Abs.1 KSVG nur solche gemeint sein können, die auch unter § 28 Abs.1 KSVG fallen und umgekehrt in § 28 Abs.1 KSVG bezüglich der Ratsmitglieder keine anderen baren Auslagen gemeint sind als die des § 51 KSVG. (vgl OVG l, U, 06.12.78, - 3_R_123/78- SKZ_79,44 47 = SKZ_79,134 Nr.4 (L))

  6. LF Eine Kostentragungspflicht der Gemeinde trotz ihres Obsiegens in einem Organstreit zwischen einem Ratsmitglied und der Gemeinde scheidet unter anderem dann aus, wenn das Ratsmitglied grundlos auf eine Vorklärung der Streifrage im Kommunalbereich verzichtet hat. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren, die lediglich dem vorläufigen Rechtsschutz dienen. (vgl OVG l, U, 30.05.80, - 3_R_151/79- SKZ_80,171 -173)

    Organstreit: Kostentragungspflicht

    "... Zusammenfassend ist danach festzustellen: Die durch eine kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeit entstandenen Verfahrenskosten, hat dei Gemeinde zu tragen, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Organ, sondern ein einzelner Organwalter den Rechtsstreit führt, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten, das heißt nicht mutwillig, aus sachfremden Gründen oder dergleichen in Gang gesetzt worden war; die Erstattungspflicht umfaßt auch die außergerichtlichen Kosten, die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Vertretung von dem Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehalten werden durfte. Mutwillig ist dabei die Klage beispielsweise dann, wenn - in Anlehnung an § 114 ZPO - eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müßte, von einem Prozeß absehen würde ode wenn auf eine Vorklärung der Streitfrage im Kommunalbereich der Streitfrage im Kommunalbereich, etwa durch Einschaltung der Kommunalaufsicht, grundlos verzichtet worden ist oder wenn an der Klärung der Streitfrage zwar ein allgemeines Interesse besteht, die Frage aber im konkreten Sachzusammenhang ohne Bedeutung ist. (vgl Urteil vom 06.12.78 - 3_R_123/78 -, = SKZ_79,44 ) (vgl OVG l, U, 30.05.80, - 3_R_151/79- SKZ_80,171, S.172)

    Sitzungsgeld + Auslagen

    "... Entgegen der Auffassung der Beklagten verdrängt § 51 KSVG den § 28 Abs.1 KSVG nicht als Spezialvorschrift. Das folgt aus § 30 Abs.1 Satz 3 KSVG, der § 28 Abs.1 KSVG auf Gemeinderatsmitglieder ausdrücklich für anwendbar erklärt, so daß § 28 Abs.1 und § 51 KSVG - sich ergänzend - nebeneinanderstehen mit der Folge, daß Auslagen, die nicht unter die engere Vorschrift des § 51 KSVG fallen, über § 28 Abs.1 KSVG erstattungsfähig sein können. ... (vgl VG l, U, 18.07.78, - 3_K_151/77- Orginal-Urteil, S.5)

    Sitzungsgeld + Verdienstausfall

    "... § 51 Abs.2 Satz 1 KSVG - Satz 2 dieser Vorschrift interessiert vorliegend nicht - regelt als erstattungsfähig den durch die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen nachgewiesenermaßen entstandenen Verdienstausfall, was insbesondere für freiberuflich Tätige von Bedeutung ist. § 51 Abs.1 ermöglicht ferner die pauschale Erstattung barer Auslagen, die den Ratsmitgliedern durch die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen und durch "sonstige Tätigkeit" weiter entstehen. Da § 51 KSVG bereits ausdrücklich speziell die sitzungsbedingten Auslagen- und Verdienstausfallerstattungen regelt und die Sitzungteilnahme eine Tätigkeit für die Gemeinde innerhalb des Gemeinderates ist, können folglich unter auslagenerstattungsfähigen sonstigen Tätigkeiten im Sinne der gleichen Vorschrift nur solche zu verstehen sein, die außerhalb des Gemeinderates, aber ebenfalls für die Gemeinde wahrgenommen werden wi zB Repräsentation, Reisen uä ( ebenso Henn-Köth, Kommunalrecht des landes, 1967, Anm.1, zu dem wortgleichen § 49 Abs.1 GemO aF). Das bedeutet, daß § 51 KSVG insgesamt gesehen lediglich die Erstattung solcher Auslagen regelt, die bei einem Tätigwerden des Ratsmitgliedes im unmittelbaren Interesse der Gemeinde selbst anfallen. Damit muß die auf Grund des § 30 Abs.1 Satz 3 KSVG selbständig daneben stehende Vorschrift des § 28 Abs.1 KSVG dann solche Auslagen erfassen, die den Ratsmitgliedern zwar nicht bei direkt für die Gemeinde selbst wahrgenommenen, dennoch aber anläßlich solcher Tätigkeiten erwachsen, wie sie bei und zur Wahrnehmung des durch § 30 Abs.1 Sätze 1 und 2 KSVG den Ratsmitgliedern auch gesetzlich ausdrücklich zugebilligten freien Ratsmandat (zur grundgesetzlichen Absicherung dieses Mandats nicht durch Art.38, sondern durch Art.28 Abs.1 Satz 2 GG, siehe die Urteile der Kammer vom 13.12.77 in den Verfahren 3_K_155/75 und 3_K_230/75 sowie Frowein, Parteienproporz in der Gemeindespitze und Verfassung, 1976, Seite 21-23 mwN) üblich und notwendig sind .... . ... Zu ihnen müssen dann aber erst recht auch die Kosten eines kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstreites gehören. Denn alles auslagenerstattungsfähige Telefonieren, Schreiben und Informieren nützt nichts, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied, welches ein des Organs "Gemeinderat" ist (...), sei es von der Ratsmehrheit, dh dem Rat als solchen oder vom Bürgermeister als weiterem Gemeindeorgan (§ 29 Abs.1 KSVG), bei der Ausübung des dem Ratsmitglied im demokratischen Interesse des Gemeinwohls eingeräumten freien Ratsmandats gegebenenfalls zu Unrecht behindert wird. Ob dies im Konfliktsfall tatsächlich der Fall ist oder nicht, muß dann letztlich von der Verwaltungsrechtsprechung entschieden werden mit der Folge, daß ein Ratsmitglied, welches dieserhalb den Gerichtsweg beschreitet,dies ebensowenig im ausschließlichen privaten Eigeninteresse tut, wie wenn das Ratsmitglied zB bei Streit um den Umfang der erstattungsfähigen Auslagen für Telefon und Portokosten oder umgekehrt die Gemeinde für einen entsprechend streitigen Rückforderungsanspruch die Gerichte einschaltet. ... Das aber bedeutet: Macht ein Ratsmitglied kommunalverfassungsrechtlich Positionen gerichtlich geltend, so handelt er dabei in seiner Eigenschaft als Organteil des Gemeindrates und nicht als Privatperson (...), so daß die bei dieser Rechtsverfolgung im Falle eines negativen Prozeßausganges für ihn anfallenden gerichtlichen und außergerchtlichen Kosten grundsätzlich in notwendigem Zusammenhang mit seiner Ratsmitgliedstätigkeit stehen und damit als Barauslagen im Sinne des § 28 Abs.1 KSVG regelmäßig erstattungsfähig sind. ..." (vgl VG l, U, 18.07.78, - 3_K_151/77- Orginal-Urteil, S.7)

    Organstreit: Waffengleichheit

    Das wird gerade im Bereich der hier interessierenden kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeit besonders deutlich. Werden nämlich derartige Streitigkeiten zwischen Organteilen und dem Gesamtorgan oder einem Organteil und einem anderen Gemeideorgan im Einklang mit der völlig hM als prozessual zulässig anerkannt, so geht es nicht an, bei ein und derselben zu entscheidenden Rechtsfrage das Kostenrisiko von vornherein allein dem Organteil aufzubürden, indem nur bei negativem Prozeßausgang für die Gemeindeorgane die Gemeindekasse eingspringt, obwohl auch die Gemeindeorgane wie der Organteil lediglich wegen des Umfangs nicht ihrer privaten, sondern ihrer gemeinderechtlichen Befugnisse prozessieren. ...
    ... Die hier vertretene Auffassung muß entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu einer völlig risikolosen Prozeßflut seitens einzelner Ratsmitglieder führen. Denn jede Rechtsausübung steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, welcher Rechtssatz die Erstattung von Kosten für überflüssigerweise herbeigeführte Prozesse nicht deckt. Dies zeigt gerade die höchstrichterliche Verwaltungsrechtsprechung zu dem vom Kläger insoweit zu Recht zum Vergleich herangezogenen Personalvertretungsrecht. Dort hat die Dienststelle die durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten zu tragen (vgl zB §§ 44 Abs.1 S.1, 46 Abs.1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPVG und §§ 43 Abs.1 Satz 1, § 45 Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes für das land, Amtsb.73,289 ). Das hat das Bundesverwaltungsgericht - im Ergebnis in mit dem Rechtssatz von Treu und Glauben im Einklang stehender Rechtsausübung - veranlaßt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten eines gegen den Personalrat prozessierenden Personalratsmitglieds gemäß § 44 Abs.1 BPVG nur für erstattungsfähig zu halten, wenn das Gerichtsverfahren in Ausübung der Personalratstätigkeit eingeleitet wurde und die Verfahrenseinleitung auch erforderlich war (BVerwGE_8,202; ZBR_69,291). Diese Rechtsprechung läßt sich wegen Regelungsähnlichkeit des 44 Abs.1 BPVG auf eine gemäß § 28 Abs.1 KSVG gebotene Prozeßkosten(auslagen)erstattung im Falle des Unterliegens des Ratsmitgliedes in einem Kommunalverfassungsstreit problemlos übertragen ..." (vgl VG l, U, 18.07.78, - 3_K_151/77- Orginal-Urteil, S.9)

  7. Der eine Abgeltung der mit einer Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates verbundenen baren Auslagen in angemessener Höhe verschreibende § 51 Abs.1 Satz 1 KSVG vermittelt dem einzelnen Ratsmitglied die Klagebefugnis iS des § 42 Abs.2 VwG0 begründende eigene Rechte (nur), soweit es um die Frage der Angemessenheit des für ihn festgelegten Grundbetrages geht. (vgl OVG l, U, 15.12.94, - 1_R_39/94- SKZ_95,208 -210 = SKZ_95,111/5 (L) = SörS-Nr.94.182)

  8. Steht die Angemessenheit im eigenen Falle fest, so vermag auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) dem einzelnen Ratsmitglied keine subjektiven Ansprüche darauf zu vermitteln, daß bei der Festlegung der Grundbeträge Differenzierungen zwischen einfachen Mitgliedern einerseits bzw Fraktionsvorsitzenden und ihren Vertretern andererseits unterbleiben. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit derart differenzierender Festlegungen kommt es dabei nicht an. (vgl OVG l, U, 15.12.94, - 1_R_39/94- SKZ_95,208 -210 = SKZ_95,111/5 (L) = SörS-Nr.94.182)

  9. Das Ratsmitglied hat auch bei der Festlegung der Auslagenentschädigung nach § 51 KSVG kein eigenes organschaftliches - Recht allgemein auf materiell rechtmäßige Beschlußfassung durch den Gemeinderat. (vgl OVG l, U, 15.12.94, - 1_R_39/94- SKZ_95,208 -210 = SKZ_95,111/5 (L) = SörS-Nr.94.182)

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