- Die allgemeine Ermächtigung an die Landesregierung in § 15 Abs.3 KSVG, Grenzänderungen gegen den Willen einer betroffenen Gemeinde durch Rechtsverordnung vorzunehmen, deckt jedenfalls dann, wenn es sich um die Abänderung gesetzlich festgelegter Gemeindegrenzen handelt, nur Grenzänderungen von geringer Bedeutung. Wesentliche Grenzänderungen muß der Gesetzgeber selbst oder durch eine spezielle Ermächtigung regeln, bei der Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt sind. (vgl SVerfGH, U, 30.01.84, - Lv_1/83- AS_19,133 = DVBl_84,325 -329)
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zu § 15 KSVG |
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