zu § 19  KSVG  
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Einwohnerrechte + -pflichten (Abs.1)

    Einwohner
  1. Für städtische Einwohner und Bürger als solche fehlt es an eigenen Rechtspositionen, die die Befugnis vermitteln könnten, bei Mängeln im verkehrsflächenbezogenen örtlichen Entwässerungssystem eine Verbesserung des städtischen Reinigungsdienstes zu beanspruchen. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.93, - 1_R_37/91- SKZ_93,158 -159 = SKZ_93,278/54 (L) = Juris = SörS-Nr.93.039)

  2. Der Widerruf eines Kindergartenplatzes für nicht gemeindezugehörige Kinder ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn ein nicht behebbarer Kapazitätsmangel im gesamten Gemeinde- bzw Einzugsgebiet zu Lasten einheimischer Kinder besteht. (vgl VGH München, B, 31.08.99, - 7_ZS_99/2168 - Widerruf-Kindergartenplatz - NVwZ-RR_00,815 = DVBl_00,1719-29 (L) = RS-KomR-Z-657)

  3. Einwohnerprivileg
  4. Kann nach dem Erkenntnisstand eines auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, daß neben dem Einwohnerprivileg des § 19 KSVG Benutzungsrechte Ortsfremder auf der Grundlage einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Widmung oder einer eine Selbstbindung in dieser Richtung begründenden Verwaltungspraxis bestehen, so muß das im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO verfolgte Begehren eines ortsansässigen Schaustellers, anstelle eines - auswärtigen - Mitbewerbers zu dem Volksfest zugelassen zu werden, erfolglos bleiben. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.87, - 2_W_278/87- AS_21,378 = SKZ_87,275 Nr.3 (L))

  5. Das Einwohnerprivileg des § 19 KSVG gilt nur im Rahmen der vorhandenen Einrichtung und vermittelt einem ortsansässigen Schausteller keinen Anspruch auf Vergrößerung des Festgeländes, auf Änderung der Zusammenstellung des Angebotes oder der Platzaufteilung. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.87, - 2_W_278/87- AS_21,378 = SKZ_87,275 Nr.3 (L))

  6. Ein gegebenenfalls im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbarer Anspruch eines ortsansässigen Schaustellers, zu einem von seiner Heimatgemeinde veranstalteten Volksfest zugelassen zu werden, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die nach der räumlichen Kapazität des Festgeländes oder nach den Vorstellungen des Veranstalters über die Ausgestaltung des Festes in der betreffenden Sparte von Attraktionen verfügbaren Standplätze an Mitbewerber vergeben sind und diese Zuweisungen ihm gegenüber rechtswirksam sind, weil er sie nicht angefochten hat. (vgl OVG Saarl, B, 29.07.88, - 2_W_379/88- SKZ_89,108/1 (L) = )

  7. §§§



    Öffentliche Einrichtung

    Grundsätzliches

  8. Die Zulassung zu dieser Einrichtung erfolgt öffentlich-rechtlich, auch wenn das anschließende Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird.(vgl VG Saarl, B, 05.04.93, - 11_F_49/93- nicht veröffentlicht = SörS-Nr.93.059)

  9. Die Zulassung zu dieser Einrichtung erfolgt öffentlich-rechtlich, auch wenn das anschließende Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. (vgl VG Saarl, B, 05.04.93, - 11_F_49/93 - Saarlouiser Emmes - nicht veröffentlich, SörS-Nr.93.059)

  10. Verstöße gegen rechtswidrige Preisabsprachen rechtfertigen keinen Ausschluß vom Zulassungsverfahren. (vgl VG Saarl, B, 05.04.93, - 11_F_49/93 - Saarlouiser Emmes - nicht veröffentlich = RS-BVerwG-T-93-01 )

  11. Die Schließung einer Kindertagesstätte als einer gemeindlichen Einrichtung iS von § 14 BbgGO ist kein Verwaltungsakt. (vgl OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96- NVwZ-RR_97,555 -58 = SörS-Nr.96.028)

  12. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und damit zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Kindertagesstätten verpflichtet, sind - vorbehaltlich ergänzender landesrechtlicher Regelungen - gemäß § 69 Abs.1 S.1 SGB-VIII nicht die Gemeinden, sondern die Kreise und kreisfreien Städte. (vgl OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96- NVwZ-RR_97,555 -58 = SörS-Nr.96.028)

  13. Es besteht weder für die betroffenen Kinder noch für deren Eltern ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Betriebes einer kommunalen Kindertagesstätte, sofern deren Schaffung die Übernahme einer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe darstellt; die Aufrechterhaltung einer solchen Kindertagesstätte liegt im weiten Organisationsermessen der Gemeinde bzw des Amtes. (vgl OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96- NVwZ-RR_97,555 -58 = SörS-Nr.96.028)

  14. Aufgrund einer Folgenabwägung wurde der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf einem Ehrenfriedhof eine szenische Darstellung des Gedichts "Legende vom toten Soldaten" von Berthold Brecht zu veranstalten abgewiesen. (vgl BVerfG, B, 08.11.85, - 1_BvR_1290 - Legende vom toten Soldaten - BVerfGE_71,158 BVerfG-Nr. 85.023, T-85-05 = www.dfr/BVerfGE)

  15. Aus den Grundrechten läßt sich kein Anspruch auf Fortbestand der öffentlichrechtlichen Organisation und Ausgestaltung der Hamburger Feuerkasse herleiten. Auch die Umgestaltung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse durch das Neuordnungsgesetz ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 30.06.94, - 1_BvR_719/94 - Feuerkasse, RS-BVerfG-Nr.94.017, LS 1)

  16. Zu den Voraussetzungen des Einstweiligen Rechtsschutzes für Marktbeschicker. (vgl BVerfG, B, 15.08.02, - 1_BvR_1264/02 - Marktbeschicker - BVerfG-Nr.02.031, T-02-14 = www.BVerfG.de)

  17. Zur Berufung auf fehlende Platzkapazitäten im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Markbeschickers. (vgl BVerfG, B, 15.08.02, - 1_BvR_1264/02 - Marktbeschicker - = RS-BVerfG-Nr.02.031, Abs.19 = www.BVerfG.de)



  18. Volksfeste

  19. Der Saarlouiser Emmes ist eine öffentliche Einrichtung iSd § 19 KSVG. (vgl VG Saarl, B, 05.04.93, - 11_F_49/93- nicht veröffentlicht = SörS-Nr.93.059)

  20. In gemeindlicher Trägerschaft veranstaltete Volksfeste gehören zu den öffentlichen Einrichtungen, die daran teilnehmenden Schausteller zu den Benutzern im Sinne von § 19 KSVG. (vgl OVG Saarl, B, 28.04.87, - 2_W_278/87- AS_21,378 = SKZ_87,275 Nr.3 (L))

  21. Die Gemeinde kann die Durchführung eines Volksfestes einer privaten natürlichen oder juristischen Person übertragen, allerdings sind die wesentlichen Entscheidungen, darunter auch die Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch der Benutzer/Bewerber auf Zulassung zur öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde zu treffen; zur Regelung der Einzelheiten kann sie sich eines privaten Durchführenden bedienen (Zwei-Stufen-Theorie) (vgl VG Augsb, U, 24.02.00, - 8_K_99/1187 - Volksfest - NVwZ-RR_01,468 -70)

  22. Auswahlentscheidungen dürfen nicht von Mitbewerbern getroffen werden. (vgl VG Augsb, U, 24.02.00, - 8_K_99/1187 - Volksfest - NVwZ-RR_01,468 -70)



  23. Sparkassen

  24. Zur Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Sparkassen. (vgl BVerfG, B, 14.04.87, - 1_BvR_775/84 - Sparkassen - BVerfGE_75,192 RS-BVerfG-Nr.87.012, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  25. Auf öffentlich-rechtliche Sparkassen sind die als verletzt bezeichneten Grundrechte Artikel 2 Abs.1, 3 Abs.1 und 20 Abs.3 GG nach ihrem Wesen nicht anwendbar. (vgl BVerfG, B, 14.04.87, - 1_BvR_775/84 - Sparkassen, BVerfGE_75,192 = RS-BVerfG-Nr.87.012, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  26. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfGE_15,256 <262> - Universitäten und Fakultäten -; BVerfGE_31,314 <322>; BVerfGE_59,231 <254> - Rundfunkanstalten -) oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl BVerfGE_18,385 <386 f> - Kirchen -). (vgl BVerfG, B, 14.04.87, - 1_BvR_775/84 - Sparkassen, BVerfGE_75,192 = RS-BVerfG-Nr.87.012, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  27. Auch nach ihrer heutigen Ausgestaltung und Aufgabenstellung weisen die öffentlich-rechtlichen Sparkassen Merkmale auf, die es rechtfertigen, an ihrer Einordnung als Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge festzuhalten. (vgl BVerfG, B, 14.04.87, - 1_BvR_775/84 - Sparkassen, BVerfGE_75,192 = RS-BVerfG-Nr.87.012, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)

  28. Das Bundesverfassungsgericht hat es als zulässig angesehen, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sich jedenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art.101 Abs.1 Satz 2 und 103 Abs.1 GG berufen können (BVerfGE_61,82 <104> mwN). (vgl BVerfG, B, 14.04.87, - 1_BvR_775/84 - Sparkassen, BVerfGE_75,192 = RS-BVerfG-Nr.87.012, LS 5 = www.dfr/BVerfGE)

  29. §§§

    Benutzungsordnung
  30. Zum Anspruch auf Benutzung gemeindlicher Einrichtungen (vgl VGH München, B, 31.08.99, - 7_ZS_99/2168 - Widerruf-Kindergartenplatz - NVwZ-RR_00,815 = DVBl_00,1719-29 (L) = RS-KomR-Nr.99.011-Z-657)

  31. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht. (vgl BVerwG, U, 13.05.04, - 3_C_26/03 - Grabgestaltung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  32. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind. (vgl BVerwG, U, 13.05.04, - 3_C_26/03 - Grabgestaltung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  33. Zur einkommensabhängigen Staffelung von Kindergartenbeiträgen. (vgl BVerwG, B, 14.05.04, - 5_B_24/05 - Kindergartengebühr - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-419 = www.BVerwG.de)

  34. Der Widerruf eines Kindergartenplatzes für nicht gemeindezugehörige Kinder ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn ein nicht behebbarer Kapazitätsmangel im gesamten Gemeinde- bzw Einzugsgebiet zu Lasten einheimischer Kinder besteht. (vgl VGH München, B, 31.08.99, - 7_ZS_99/2168 - Widerruf-Kindergartenplatz - NVwZ-RR_00,815 = DVBl_00,1719-29 (L) = RS-KomR-Nr.99.011-Z-657

  35. Eine Polizeiverordnung ist grundsätzlich keine Benutzungssatzung, die die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung umfassend regelt. (vgl VGH Mannh, B, 27.09.99, - 1_S_1226/99 - Spielplatznutzung - NVwZ_00,457 -58)

  36. Verbietet eine Polizeiverordnung die Benutzung von Kinderspielplätzen zu bestimmten Zeiten, so enthält sie nicht zugleich - quasi als Kehrseite - die Bestimmung, dass zu anderen Zeiten der Platz benutzt werden darf; Letzteres bestimmt sich nach der Widmung des Spielplatzes im Rahmen der allgemeinen Gesetze. (vgl VGH Mannh, B, 27.09.99, - 1_S_1226/99 - Spielplatznutzung - NVwZ_00,457 -58)

  37. Ein Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die durch Polizeiverordnung festgesetzte Nutzungsbeschränkung für nichtig zu erklären, mit dem Ziel, eine weitergehende Beschränkung zu erreichen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. (vgl VGH Mannh, B, 27.09.99, - 1_S_1226/99 - Spielplatznutzung - NVwZ_00,457 -58)

  38. Die Änderung gemeindlicher Benutzungsordnungen mit dem Ziel, die Vergabe gemeindeeigener Räume (hier: Benutzung des "Bürgerhauses" zur Durchführung einer Kommunionsfeier) in anderer Weise zu regeln, kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt werden. (vgl OVG Saarl, B, 13.06.91, - 1_W_72/91- SKZ_91,249/3 (L) = SörS-Nr.91.090)

  39. Schließt die Betriebssatzung für eine kommunale Einrichtung deren gewerbliche Benutzung aus während sie die Verwaltung zu Ausnahmeregelungen ermächtigt, so haben Gewerbetreibende einen Anspruch auf Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Entscheidung über Zulassungsanträge. (vgl OVG Saarl, B, 22.05.95, - 1_W_7/95- SKZ_95,250/2 (L) = SörS-Nr.95.061)

  40. Eine Benutzungsregelung für ein städtisches Schwimmbad, wonach das Bad zwei Stunden mittwochs vormittags nur für Frauen zugänglich ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 16.11.79, - 3_R_131/79- SKZ_80,48)

  41. §§§

    Benutzungsgebühr
  42. Handelt es sich bei einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft um eine öffentliche Einrichtung und liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor, ist das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr iSd KAG. (vgl VGH Mannh, U, 09.01.96, - 2_S_2757/95- NVwZ-RR_97,123 = SörS-Nr.96.001)

  43. Fehlt es an einer entsprechenden Gebührensatzung, kann die Gemeinde in einen solchen Fall wegen des Satzungsvorbehalts im KAG von dem eingewiesenen Obdachlosen kein Benutzungsentgelt in analoger Anwendung des § 812 BGB oder auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs fordern. (vgl VGH Mannh, U, 09.01.96, - 2_S_2757/95- NVwZ-RR_97,123 = SörS-Nr.96.001)

  44. Die nachträgliche Einführung einer Friedhofunterhaltungsgebühr für Grabstellen, deren vertraglich vereinbarte Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, berurteilt sich nicht nach Art.14 Abs.1 GG. (vgl BVerwG, B, 18.12.01, - 9_BN_5/01 - Friedhofsunterhaltungsgebühr - DÖV_02,392 -93)

  45. Die in § 17 Abs.2 S.1 GTK NRW getroffene Regelung über den sogenannten Geschwisterrabatt ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (vgl BVerwG, B, 19.12.01, - 9_B_90/01 - Geschwisterrabatt - DÖV_02,393 -94)

  46. Für die Betreuung und/oder Überwachung von Straßenaufbrüchen im Zusammenhang mit der Benutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenenden Telekommunikationslinien können die Gemeinden als Wegeunterhaltungspflichtige Verwaltungsgebühren nach dem KAG nicht erheben. §§ 50 bis 56 TKG regeln das Verhältnis zwischen Wegeunterhaltspflichtigem und Nutzungsberechtigten abschließend. (vgl OVG NRW, U, 23.08.01, - 9_A_201/99 - Straßenaufbrüche - DVBl_02,72/24 (L))

  47. In der Betreuung und/oder Überwachung von Straßenaufbrüchen im Zusammenhang mit der Benutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien liegt keine besondere Leistung der Verwaltung iSd § 4 Abs.2 KAG NRW. (vgl OVG NRW, U, 23.08.01, - 9_A_201/99 - Straßenaufbrüche - DVBl_02,72/24 (L))

  48. Die Benutzung öffentlicher Straßen durch unterirdisch in den Gehweg hineinragende Kellerschächte (Licht-, Luft- oder Ladeschächte) kann je nach den Umständen in den eigentumsrechtlich nach Art.14 Abs.1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs fallen. (vgl BVerwG, U, 13.06.80, - 4_C_98/76 - Kellerschächte - NJW_81,412 -13 = RS-KomR-Z-643')

  49. Soweit Gemeinden ein Mitspracherecht zur Einflußnahme auf die Telekommunikations-Infrastruktur beanspruchen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil Art.87f Abs.2 Satz 1 GG solche Entscheidungen dem hoheitlichen Zugriff entzogen und allein auf Private übertragen hat. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  50. Die Anhörung der Gemeinden ist durch einfaches Verfahrensrecht ausreichend gesichert. Soweit die Gemeinden als Eigentümer der betroffenen Verkehrswege nicht bereits nach §§ 13 Abs.2, 28 Abs.1 VwVfG anzuhören sind, steht ihnen nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei Beeinträchtigung der Planungshoheit auch im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsanspruch unmittelbar aus Art.28 Abs.2 GG zu. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

§§§



Grundbesitzer und Gewerbetreibende (Abs.2)

Juristische Personen (Abs.3)

  1. Zur Frage eines Anspruchs einer politischen Partei auf Überlassung gemeindlicher Räume nach Erlass einer alle politischen Parteien von der Benutzung derartiger Räumlichkeiten ausschließenden Satzung. (vgl OVG Bauzen, B, 12.04.01, - 3_BS_10/01 - Nutzung gemeindlicher Räume - NVwZ_02,615 -16 = RS-KomR-Z-607')

§§§



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(noch nicht eingearbeitete Fundstellen)

  1. Der Gesetzgeber muss bei Regelungen zur Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten nach Art.30 und Art.83 ff GG die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen. (vgl BVerfG, B, 15.07.03, - 2_BvF_6/98 - Telekommunikationslinie - BVerfGE_108,169 = RS-BVerfG-Nr.03.031, LS 1 = www.BVerfG.de)

  2. § 50 Abs.4 TKG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Die Regelung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung in § 50 Abs.4 TKG verstößt gegen Art.30 in Verbindung mit Art.86, Art.87f Abs.2 Satz 2 GG. (vgl BVerfG, B, 15.07.03, - 2_BvF_6/98 - Telekommunikationslinie - BVerfGE_108,169 = RS-BVerfG-Nr.03.031, LS 2 = www.BVerfG.de)

  3. In § 50 Abs.3 TKG geht der Gesetzgeber von einem eher engen Verständnis des Begriffs "Hoheitsaufgaben im Bereich der Telekommunikation" aus. Entsprechend dem Grundsatz, dass die Verwaltung jedenfalls der Landes- und Gemeindestraßen grundsätzlich Sache der Länder und Kommunen ist, überträgt er die Entscheidungen über die Zustimmung zur Verlegung neuer oder die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien den jeweiligen Wegebaulastträgern. Im Einklang auch mit Art.30 GG erklärt der Gesetzgeber die Länder und Kommunen ganz überwiegend für zuständig für solche Entscheidungen und ordnet diese prinzipiell dem Bereich der Straßenverwaltung zu. (vgl BVerfG, B, 15.07.03, - 2_BvF_6/98 - Telekommunikationslinie - BVerfGE_108,169 = RS-BVerfG-Nr.03.031, LS 3 = www.BVerfG.de)

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