80.002 | Straßennamen-Änderung |
| VGH Mannh, U, 12.05.80, - 1_3964/78 - NJW_81,1749 -80 (BW) GO_§_5 Abs.4; VwVfG_§_35, (= (SL) KSVG_§_35 Nr.1 )
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| Der Beschluß des Gemeinderats, einen Straßennamen zu ändern, ist ein dinglicher Verwaltungsakt. Bei seinem Erlaß hat die Gemeinde die gegen eine solche Änderung sprechenden Interessen der Anwohner sowie deren Interessen an der Unterscheidbarkeit des neuen Straßennamens von vorhandenen Benennungen im Gemeindegebiet zu berücksichtigen. Inswoweit haben die Anwohner auch ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entschließung (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW_79,1670 ). |
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T-80-01 | Straße: Umbenennung |
S.1750 | "... Rechtsgrundlage der angefochtenen Umbenennung ist § 5 Abs.4 iV mit § 2 Abs.1 GO. die hierin begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze umfaßt grundsätzlich auch die Befugnis, eine bereits benannte Straße umzubenennen. Bei der Entscheidung über das OB und Wie der Umbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die freilich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus Art.20 Abs.3 GG sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen den Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw zu erleichtern (vgl Kodal, StraßenR, S.290). Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion können auch die Pflege örtlicher Traditionen und die Ehrung verdienter Bürger legitimer Zwecke der Straßenbenennung sein (Kodal aaO). Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen. Da diese sich auf den Namen eingestellt und ihn zum Anlaß von
Dispositionen gemacht haben, führt eine Änderung für sie zu Nachteilen tatsächlicher Art, mittelbar aber auch, wie oben dargelegt, zu rechtlichen Belastungen. Die Anwohner sind damit wesentlich stärker von der Maßnahme betroffen als die Allgemeinheit, die die Straße allenfalls im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden individuellen Interessen eines bestimmbaren Personenkreises rechtlich in der Weise geschützt sind, daß ihre Berücksichtigung mit Hilfe eines Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung gerichtlich durchsetzbar ist (vgl VGH Mannheim, NJW_79,1670). .."
Auszug aus VGH Mannh U, 12.05.80, - 1_3964/78 -, NJW_81,1749, S.1750 |
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§§§
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80.003 | Kellerschächte |
| BVerwG, U, 13.06.80, - 4_C_98/76 - NJW_81,412 -13 GG_Art.14 Abs.1; (NW) StrG_§_14, StrG_§_18, StrG_§_64
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| Die Benutzung öffentlicher Straßen durch unterirdisch in den Gehweg hineinragende Kellerschächte (Licht-, Luft- oder Ladeschächte) kann je nach den Umständen in den eigentumsrechtlich nach Art.14 Abs.1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs fallen.
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T-80-02 | Anliegergebrauch |
S.412 | "... Die Grenzen, innerhalb deren der Anliegergebrauch unabhängig von einer einfachrechtlichen Regelung in den Straßengesetzen und örtlichen Satzungen (auch) nach Art.14 Abs.1 GG eigentumsrechtlich gewährleistet gewährleistet ist, decken - räumlich wie sachlich - jenen Bereich ab, in welchem die Nutzung des Grundeigentums in spezifischer Weise auf die Nutzung der Straße angewiesen ist, die angemessen Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße also erfordert (stRspr seit BVerwGE_30,235 = NJW_69,284). In diesem Sinne angemessen ist dabei nicht schon jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum nur Gelegenheit bietet sondern ausschließlich das, was auch dem Grundstück von seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung als Bedürfnis hervorgeht. Kennzeichnend und Voraussetzung für den eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch ist demnach immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße (vgl auch jüngster Zeit BVerwGE_54,1 (3) = NJW_77,1789). ..."
Auszug aus BVerwG U, 13.06.80, - 4_C_98/76 -, NJW_81,412, S.412 |
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§§§
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80.004 | Bürgermeisterauskunft |
| BGH, U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 - DVBl_81,96 = NJW_80,2573 = DÖV_81,768 Nr.95(L) BGB_§_839; GG_Art.34
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| Zu den Pflichten eines Gemeindebeamten bei der Erichtung einer Auskunft über die Bebaubarkeit eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks.
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| LB 2) Zur beamtenrechtlichen Belehrungspflicht. |
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T-80-03 | Auskunftserteilung: Amtspflichten |
S.96 | "... Zur Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften hat der Senat in st Rspr folgende Grundsätze aufgestellt:
Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (LM_BGB_§_839_Ca_Nr.20; LM_BGB_§_839_Fc_Nr.19; je mwN). Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (LM_BGB_§_839_Fc_Nr.19)."
Auszug aus BGH U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 -, DVBl_81,96, S.96 |
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T-80-04 | Belehrungspflicht |
S.96 | "... Der Senat hatte sich bereits in früheren Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein Beamter verpflichtet ist, einen Gesuchsteller über Rechtslage und sonstige Umstände zu belehren.
... Der Senat hat eine solche Amtspflicht bejaht und ausgeführt, der Beamte solle seine Amtstätigkeit nicht "beziehungslos" zu dem ihm vorgebrachten Anliegen ausüben inbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger einen Schaden erleide, den zu vermeiden der Beamte durch einen kurzen Hinweis oder eine entsrechende Aufklärung in der Lage sei.
... Aus den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen kann jedoch wie der Senat im Urteil vom 21.10.77 3_ZR_142/75 -, WM_78,37, dargelegt hat, nicht der Schluß gezogen werden, ein Beamter habe einen Antragsteller der die Rechtslage verkennt, unter allen Umständen über seinen Irrtum aufzuklären. Eine solche Verpflichtung kann vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände anerkannt werden.
Auszug aus BGH U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 -, DVBl_81,96, S.96 |
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§§§
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81.002 | Beitragssatzung |
| VGH Kassel, U, 10.03.81, - 2_OE_12/80 - NVwZ_82,44 VwGO_§_40_Abs.1, VwGO_§_43; Hess GO_§_25 (= (SL) KSVG_§_27)
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| 1) Wendet sich ein Gemeindevertreter mit der Klage gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, mit dem er von der Mitwirkung am Zustandekommen von Satzungen wegen Vorliegens eines Interessenwiderstreits ausgeschlossen wird, so handelt es sich um eine Kommunalrechtsstreitigkeit in der Form einer Feststellungsklage. |
| 2) Ob ein Widerstreit der Interessen bei einem Gemeindevertreter vorliegt, der ehrenamtlich beratend oder entscheidend tätig wird, kann die Gemeindevertretung auch dann entscheiden, wenn es um dessen Mitwirkung in einem Ausschuß geht (§ 25 Abs.3 HessGO). |
| 3) a) Wenn ein Gemeindevertreter an der Beratung und Beschlußfassung einer gemeindlichen Beitragssatzung mitwirkt, bringt ihm diese Tätigkeit keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren Vorteil oder Nachteil. Die Erhebung des Beitrages bedarf noch der Umsetzung mittels eines Heranziehungsbescheides (§ 25 Abs.1 Nr.1 HessGO). |
| b) Dies gilt auch dann, wenn ein Gemeindevertreter beratend und entscheidend an einer solchen Satzung mitwirkt, die rückwirkend in Kraft treten soll, weil die bestehende Satzung für einen Heranziehungsbescheid in einem Verwaltungsstreitverfahren von einem Gericht als unwirksam angesehen worden ist. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung "heilt" zwar den Heranziehungsbescheid. Die Erhebung des Beitrags bedarf aber weiter der Vermittlung durch einen Verwaltungsakt. |
§§§
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81.006 | Architektenhonorar |
| LG Stuttg, U, 27.05.81, - 15_O_11/81 - NVwZ_82,57 -59 (BW) GO_§_42 Abs.1 S.1, GO_§_44 Abs.2, GO_§_54 Abs.1, GO_§_54 Abs.4, (= (SL) KSVG_§_62 ); BGB_§_242
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| 1) Die gesetzlichen Vorschriften, die für Willenserklärungen der öffentlichrechtlichen Körperschaften besondere Anforderungen aufstellen, bezwecken den Schutz der Körperschaft gegen unbedachte und sie gefährdende Willenserklärungen, und schränken deswegen die gesetzliche Vertretungsmacht der für sie handelnden Personen ein. Dies gilt auch für den Abschluß zivilrechtlicher Verträge. |
| 2) Die Berufung auf die Nichtigkeit von Verfügungen, die unter Verstoß gegen die in der Gemeindeordnung für Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters vorgeschriebenen Formerfordernisse geschlossen werden, verstößt nur dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Nichtigkeit für einen Vertragspartner zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. |
§§§
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83.001 | B-Plan-Befangenheit |
| OVG Münst, U, 20.09.83, - 7a_NE_4/80 - NVwZ_84,667 = BRS_40_Nr.30 (NW) GO_§_23, GO_§_30_Abs.2 (SL KSVG_§_27, VwVfG_§_20)
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| LF 1) Auch der Mietbesitz kann im Einzelfall eine Befangenheit zur Mitwirkung an der Planaufstellung begründen. |
| LF 2) Die Mitwirkung eines befangenen sachkundigen Bürgers in einem die Aufstellung eines Bebauungsplans vorbereitenden Ausschuß kann, weil der Beschluß eines Fachausschusses für die Tätigkeit des Rates im förmlichen Planaufstellungsverfahren "weichenstellenden Charakter" haben könnte, zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen. |
| 3) Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung befangener Ausschuß- bzw Ratsmitglieder; hier: Mitwirkung eines sachkundigen Bürgers, der im Planungsgebiet Gewerberäume anmieten will, im Planungsausschuß bzw. Mitwirkung eines Ratsmitglieds, dessen Ingenieurbüro mit Aufträgen im Zusammenhang mit der Planverwirklichung rechnen konnte. |
§§§
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87.001 | Flächennutzungsplanung |
| BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 (78) KSVG_§_195 Abs.3; (76) BBauG_§_2 Abs.1 (= BauGB_§_2 Abs.1), BBauG_§_1 Abs.2 (= BauGB_§_1 Abs.2), BBauG_§_4 Abs.1, BBauG_§_4 Abs.2, BBauG_§_4 Abs.8 (= BauGB_§_204 ), BBauGB_§_147 Abs.2 (= BauGB_§_203); GG_Art.84 Abs.1;
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| Art.84 Abs.1 Grundgesetz erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexkompetenz zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfG_22,180 (209 f)). |
| 2) Der Bund hat in 2 Abs.1, 4 und 147 Bundesbaugesetz von seiner Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht; die Zuständigkeiten für die Bauleitplanung ist in diesen Vorschriften erschöpfend geregelt. |
| 3) Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs.8 Bundesbaugesetz liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten.
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§§§
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88.002 | Verschwiegenheitspflicht |
| VGH Münch, U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 - NVwZ_89,182 -84 (By) GO_§_20 Abs.2 (= (SL) KSVG_§_26 Abs.3)
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| Zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds. |
| Zur Verschwiegenheitspflicht bei gesetzwidrigen Beschlüssen.
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| Zum Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit. |
| Zur Verschwiegeheitspflicht in öffentlicher Sitzung. |
| Zur Behandlung von Verhandlungspositionen in nicht öffentlicher Sitzung. |
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T-88-01 | Verschwiegenheitspflicht: Umfang |
S.182 f | "... Nach dem Wortlaut des Art.20 Abs.2 BayGO, bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten (Widtmann-Grasser, BayGO, Stand November 1987 Art.20, Rdnr.4). Der Verschwiegenheitspflicht unterfallen danach nicht nur die Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen wurde (Hölz-Hien, BayGO, Stand Dezember 1984, Art.20 Anm.3). Dabei ist es unerheblich, auf welche Weise die Angelegenheit den Betreffenden bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist (vgl OVG Münster, DÖV_66,504).
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen lediglich solche Angelegenheiten nicht, die entweder offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind Tatsachen, die jedermann kennt oder doch kennen kann. ..."
Auszug aus VGH Münch U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 -, NVwZ_89,182, S.182 f |
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T-88-02 | Verschwiegenheitspflicht: gesetzwidriger Beschluß |
S.183 | "... Die Geheimhaltungspflicht für die Klägerin ist auch nicht deshalb entfallen, weil die im Vertragsangebot der I-Werke vorgesehene Laufzeit von mehr als zwanzig Jahren gesetzeswidrig ... war. Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig und unverbindlich darüber zu befinden, ob ein Gemeinderatsbeschluß rechtswidrig ist oder nicht. Die Befugnis, Gemeinderatsbeschlüsse als rechtswidrig zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen ist gemäß Art.59 Abs.2 BayGO allein dem ersten Bürgermeister vorbehalten. Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat lediglich die Befugnis, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde (Art.110 BayGO) zu wenden mit dem Ziel, diese zum aufsichtlichen Einschreiten zu bewegen. ..."
Auszug aus VGH Münch U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 -, NVwZ_89,182, S.183 |
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T-88-03 | Verschwiegenheitspflicht: Wegfall |
S.183 | "... Eine Befugnis zur Offenbarung des geheimhaltungsbedürftigen Umstands ergibt sich auch nicht daraus, daß die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Zum einen ist es nicht Aufgabe des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, darüber zu entscheiden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Hierüber zu befinden, ist vielmehr gemäß Art.52 Abs.3 BayGO Sache des Gemeinderats (Hälz-Hien, Art.52 Rdnr.6; Masson-Samper, BayKommunalG, Stand Februar 1987, Art.52 BayGO, Rdnr.5); die Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, daß es auch dem Gemeinderat obliegt, darüber zu entscheiden, ob die Bedeutung der Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (Art.52 Ab 2 S.2 BayGO). ..."
Auszug aus VGH Münch U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 -, NVwZ_89,182, S.183 |
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T-88-04 | Verschwiegenheitspflicht: öffentliche Sitzung |
S.183 | "... Eine Berechtigung der Klägerin zur Veröffentlichung des geheimhaltungsbedürftigen Umstandes ergibt sich auch nicht daraus, daß diese Angelgenheit - nach ihrer Auffassung - in nicht öffentlicher Sitzung hätte behandelt werden müssen. Art.20 Abs.2 BayGO stellt nicht darauf ab, ob der Umstand den ehrenamtlich Tätigen in nichtöffentlicher Sitzung hätte bekannt geworden ist. Die Vorschrift erfaßt alle Umstände, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise sie dem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger zur Kenntnis gelangt sind. Daß die Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung behandelt worden ist, stellt regelmäßig jedoch ein starkes Indiz dafür dar, eine Verlautbarung an die Öffentlichkeit als nicht zulässig anzusehen. .."
Auszug aus VGH Münch U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 -, NVwZ_89,182, S.183 |
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T-88-05 | Gemeinderat: nichtöffentliche Sitzung |
S.183 | "... Unabhängig davon ist die Entscheidung des Gemeinderats, über seine Verhandlungsposition gegenüber den I-Werken im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag nichtöffentlich zu beraten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die erheblichen finanzielle und wirtschaftliche Bedeutung des Stromlieferungsvertrags für die Beklagte, die sich im wesentlichen - wie bereits erwähnt - in der Laufzeit manifestiert, erfordert es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, hierüber nichtöffentlich zu verhandeln. Andernfalls wäre es möglich gewesen, daß der Vertragspartner Kenntnis über die Verhandlungsposition der Gemeinde erlangte, was objektiv geeignet gewesen wäre, den Belangen der Gemeinde Schaden zuzufügen, indem eine etwa bestehende Bereitschaft, die Laufzeit des Vertrages zu verkürzen, hätte geringer werden können. ..."
Auszug aus VGH Münch U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 -, NVwZ_89,182, S.183 |
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§§§
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88.004 | Kündigungsschreiben |
| BAG, U, 29.06.88, - 7_AZR_180/87 - NVwZ_88,1165 -67 (Ns) GO_§_80 Abs.5 S.3, GO_§_63 Abs.2 +4 (= (SL) KSVG_§_62); BGB_§_125 S.1, BGB_§_174 S.1; BAT_§_57 S.1
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| 1) Schreibt eine Gemeindeordnung vor, daß eine schriftliche außerordentliche Kündigung gegenüber einem Angestellten nur rechtsverbindlich ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Gemeindedirektor und dem Ratsvorsitzenden handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen ist (hier: § 80 Abs.5 S.3 iVm § 63 Abs.2 NdsGO), so handelt es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Formvorschrift, sondern um eine Vertretungsregelung. |
| 2) Das Dienstsiegel steht in derartigen Fällen als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde iS des § 174 S.1 BGB gleich. |
| 3) Unterbleibt bei einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung die Dokumentation der Vertretungsmacht durch Beifügung des Dienstsiegels, so kann der Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung in entsprechender Anwendung des § 174 S.1 BGB unverzüglich aus diesem Grunde zurückweisen. |
§§§
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89.001 | Altlastüberplanung |
| BGH, U, 26.01.89, - 3_ZR_194/87 - DVBl_89,504 -508 = BB_89,575 = BGHZ_106,323 = BRS_53_Nr.16 = BauR_89,166 = JuS_89,579 = MDR_89,429 = NJW_89,976 = DRsp-ROM-Nr.92/2094 GG_Art.34 ; BGB_§_839 Abs.1; BBauG_§_1 Abs.4 S.1, BauGB_§_1 Abs.6 Nr.1
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| 1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ). |
| 2) Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. |
| 3) Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind.
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&?[ Trennung unverträglicher Nutzungen / Umplanung / Abwägungsgebot / Berücksichtigung des Gefahrenpotentials / Bodenverseuchung / Verschulden / Sachkunde / Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften / Planbetroffener / Objektbezogenheit planerischer Ausweisung |
§§§
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89.004 | Bekanntmachungssatzung |
| LG SB, U, 09.05.89, - 4_O_958/88 - nicht veröffentlicht (79) BBauG_§_50 Abs.1; SVerf_Art.104 Abs.1; GG_Art.80; BekmVO_§_1 Abs.1, BekmVO_§_5 Abs.1, BekmVO_§_5 Abs.2
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| LB 1) Aus landesverfassungsrechtlicher Sicht ist das saarländische Bekanntmachungsrecht nicht zu beanstanden (im Anschluß an die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl Beschluß vom 03.07.89 - 1_W_93/89 und vom 09.03.88 - 1_W_611/88 -). |
| LB 2) Art.104 SVerf bestimmt im Gegensatz zu Art.80 Abs.1 GG nicht abschließend wer zum Erlaß einer Rechtsvorordnung ermächtigt werden darf. Das ist nach Ansicht der Baulandkammer unschädlich, da Grundlage der konkreteren Regelung des Art.80 GG nicht das Rechtstaatsprinzip sondern das Bundesstaatsprinzip ist. Es geht hier nicht um rechtsstaatliche Bestimmtheitsanforderungen sondern um Beschränkungen der Befugnisse des Bundesgesetzgebers im Verhältnis zu den Rechten der einzelnen Bundesländer, also um die bundesstaatliche Aufgabenverteilung. |
| LB 3) Eine bundesrechtliche Verordnungsermächtigung darf sich - außer an bestimmten Bundesorgane ausschließlich an die Landesregierung richten, nicht aber unmittelbar an einen Landesminister und erst recht nicht an eine andere Stelle des Bundeslandes; das ist vielmehr erst nach einer Subdelegation durch die Landesregierung möglich.
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| LB 4) Entsprechend § 1 Abs.2 der Bekanntmachungsverordnung kann eine Gemeinde durch Satzung festlegen, daß ihre öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 12 Abs.3 S.1 KSVG in dem "amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde" zu erfolgen hat. Solche Veröffentlichungen sind aber nur dann wirksam, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt den Anforderungen des § 5 der BekmVO Rechnung trägt. |
| LB 5) Fehlt eine deutliche Trennung zwischen dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und den sonstigen amtlichen Mitteilungen und Vereinsnachrichten, ist die im Interesse des Bürgers zu fordernde Rechtsklarkeit, wie sie in § 5 Abs.2 der BekmVO als Ausfluß der allgemeinen Grundsätze des Bekanntmachungsrechts ausdrücklich normiert wird, nicht mehr gewahrt. Damit liegt keine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung vor. |
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T-89-02 | Bekanntmachungsblatt - Anforderungen |
S.10 | "...Entsprechend § 5 Abs.1 der Bekanntmachungsverordnung wird das Blatt zwar vom Bürgermeister der Gemeinde ... herausgegeben und ist als amtliches Bekanntmachungsblatt mit festem Geltungsbereich bezeichnet; es weist den Ausgabetag aus und ist jahrgangsweise fortlaufend nummeriert (§ 5 Abs.1 Nr.2 Bekanntmachungsverordnung), gibt die Erscheinungsfolge an (§ 5 Abs.1 Nr.3 der Bekanntmachungsverordnung), enthält aber im Impressum oder an sonstiger Stelle werder einen Hinweis über die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen noch eine Angabe darüber, ob es einzeln zu beziehen ist. Damit wird bereits den nach § 5 Abs.1 Nr.4 und 5 der Bekanntmachungsverordnung zu stellenden Anorderungen nicht genügt.
Darüber hinaus leidet das amtliche Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ... zudem an einem weiteren, den Kernbereich einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung, nämlich die Anstoßfunktion betreffenden schwerwiegenden Mangel:
Nach § 5 Abs.2 der Bekanntmachung ist dann, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen - wie hier - auch einen nichtamtlichen Teil enthält, dieser vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen. Damit soll
gewährleitstet werden, daß der betroffene Bürger sich schnell, zweifelsfrei und ohne Umstände Klarheit verschaffen kann, was nun für ihn amtlicherseits verbindlich veröffentlicht wurde oder was bloße Mitteilung oder gar Vereinsnachricht ist und damit von vornherein keinem amtlichen Charakter hat.
Gerade das wird aber im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ..., jedenfalls in der Ausgabe, welche die Veröffentlichung des Umlegegungsbeschlusses betrifft, in unzulässiger Weise erschwert. Denn es fehlt eine klare Zweiteilung zwischen amtlichem Bekanntmachungsteil und sonstigen Mitteilungen und privaten Nachrichten. Darüber hinaus ist der Inhalt und die Abfolge der Meldungen in nicht mehr zulässiger Weise vermischt. ...
Hieraus folgt unzweifelhaft, daß eine deutliche Trennung von amtlichem Bekanntmachungsteil und nicht amtlichem Teil sich weder aus der Konzeption des Bekanntmachungsblatts als solchem ergibt, noch aus der überdeutlichen "Aufmachung" amtlicher Mitteilungen abgelesen werden kann. Vielmehr ergibt sich diese Erkenntnis letztlich erst aus dem Inhalt der einzelnen Mitteilungen. Damit wird der im Interesse der betroffenen Bürger zu fordernden Rechtsklarheit, wie sie in § 5 Abs.2 der Bekanntmachungsverordnung als Ausfluß der allgemeinen Grundsätze des Bekanntmachungsrechts ausdrücklich normiert ist, in keiner Weise
Rechnung getragen. Dies umso mehr als wegen der gerade hier offenkundig werdenden Bedeutung amtlicher Bekanntmachungen und ihrer Rechtsfolgen für den Bürger ein strenger Maßstab geboten ist. In der vorliegenden Form ist das "Amtliche Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ..." für (rechtsverbindliche) öffentliche Bekanntmachungen nicht geeignet. Der Umlegungsbeschluß ist damit nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Auszug aus LG SB U, 09.05.89, - 4_O_958/88 -, nicht veröffentlicht, S.10 |
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§§§
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89.005 | Stromlieferungsvertrag |
| BVerwG, B, 12.06.89, - 7_B_123/88 - NVwZ_89,975 -76 GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.5 Abs.2; (By) GO_§_20 Abs.2 (= (SL) KSVG_§_26 Abs.3)
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| Zum Verhältnis von Verschweigenheitspflicht und Meinungsfreiheit ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder. |
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T-89-01 | Verschwiegenheitspflicht + Meinungsfreiheit |
S.975 | "...Allerdings ist die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangierende Regelung, die die Gemeinderatsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet, ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts der Meinungsfreiheit anzuwenden; sie ist aus der Erkenntnis der Bedeutung der von ARt.5 Abs.1 S.1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit auszulegen, so daß sie in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken ist (BVerfGE_71,206 (214) = NJW_86,1239 ). Doch auch aus dieser Sicht ist die Rechtsauffassung des VGH ersichtlich nicht zu beanstanden, wonach sich die Verpflichtung des Klägers zur Verschwiegenheit auf den in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Ratsbeschluß erstreckt, in dem die grundsätzlich e Bereitschaft der Gemeinde zum Abschluß eines Energielieferungsvertrages gegenüber dem mit der Gemeinde verhandelnden Energieversorgungsunternehmen zum Ausdruck gekommen war. Angesicht der vom VGH gewürdigten erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Bedeutung des Stromlieferungsvertrages für die beklagte Gemeinde lag die Geheimhaltung dieses Umstandes in deren wohlverstandenem Interesse, schon weil sie zur Wahrung der eigenen Verhandlungsposition notwenidig war. Überwiegende Belange des Klägers, die dazu drängten, die Vertragsabsichten der beklagten Gemeinde in der Presse offenzulegen, hat der VGH zur Recht nicht darin sehen müssen, daß das dem Gemeinderatsbeschluß zugrundeliegende Vertragsangebot eine kartellrechtswidrige
Laufzeit von über zwanzig Jahren enthielt. Ein druch Art.5 Abs.1 S.1 GG geschütztes Interesse des Klägers, in die Öffentlichkeit zu gehen, wird vor dem Hintergrund der vom VGH festgestellten Sachverhaltsgestaltung auch durch diesen Umstand nicht begründet. Zum einen war die grundsätzliche Bereitschaft der beklagten Gemeinde zum Vertragsabschluß mit den Auflagen verbunden, in weiteren Verhandlungen durch die Verwaltung die Laufzeit möglichst zu reduzieren und den Vertragsentwurf durch den Bayerischen Gemeindetag überprüfen zu lassen, so daß es nach Lage der Dinge nicht ohne weiteres erforderlich gewesen wäre, die Verhandlungsinteressen der beklagten Gemeinde aufs Spiel zu setzen. Vor allem aber - und das ist ausschlaggebend - wäre der Kläger, falls ihm weiteres Zuwarten unvertretbar erschienen sein sollte, gehalten gewesen, die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Vorgang zu befassen; nach den Feststellungen des VGH war dem Kläger dieser mögliche Weg bewußt. Die vorherige Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde wäre der die berechtigten Interessen der Gemeinde schonendere und dem Kläger zugleich zumutbare Weg gewesen. Deshalb beruht die auf dem Vorwurf der Bruchs der Geheimhaltungspflicht gründende Verhängung eines Ordnungsgeldes auf keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Klägers. ..."
Auszug aus BVerwG B, 12.06.89, - 7_B_123/88 -, NVwZ_89,975, S.975 |
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§§§
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89.006 | Planauslegung |
| HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - DVBl_90,170 Nr.13 (L) VwGO_§_80; (He) GO_§_139, GO_§_142; FStrG_§_18
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| 1) Eine für sofort vollziehbar erklärte und mit einem Hinweis auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehene Anweisung einer Kommunalaufsichtsbehörde an eine Gemeinde nach § 139 HGO, den Bau einer Bundesfernstraße betreffende Planunterlagen gemäß § 18 Abs.3 und 5 FStrG nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen, stellt nach Form und Inhalt einen Verwaltungsakt dar. |
| 2) Ob es sich bei jeder kommunalaufsichtlichen Anweisung - auch dann, wenn sie keine Selbstverwaltungs- sondern eine staatliche Weisungs- oder Auftragsangelegenheit betrifft - um einen Verwaltungsakt handelt, läßt der Senat offen. |
| 3) Eine Gemeinde ist auch dann verpflichtet, einen Plan nach § 18 Abs.3 und 5 FStrG offenzulegen, wenn sie das Planaufstellungsverfahren für rechtwidrig, die Planunterlagen für unvollständig und das beabsichtigte Vorhaben für mit ihren Belangen unvereinbar hält. |
| 4) Ein Anweisung, die Planunterlagen "unverzüglich auf die Dauer von vier Wochen auszulegen, ist rechtswidrig und verletzt die Gemeinde in ihren Rechten.
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