71.002 | Bebauungsplan |
| BVerwG, U, 07.05.71, - 4_C_18/70 - BauR_71,187 = BRS_24,25 = DVBl_71,757 BBauG_§_2, BBauG_§_6, BBauG_§_11; (= (SL) KSVG § 27 Abs.4)
|
| 1) Das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren bestimmt sich, soweit das BBauG keine Regelung trifft, nach Landesrecht.
|
| 2) Zu den er landesrechtlichen Regelung unterliegenden Fragen gehört auch, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Gemeinderates wegen Interessenkollision von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. |
| LB 3) Zu den bundesrechtlichen Grenzen der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers bei der Regelung der Befangheit. |
* * * |
T-71-01 | Ratsentscheidung über Befangenheit |
S.187 f | "... Mit dem Bundesrecht der Bauleitplanung würde andererseits auch nicht vereinbar sein, wenn das Berufungsgericht angenommen hätte, daß der vorangegangene Ratsbeschluß die Frage der Interessenkollision sowohl der aufsichtsbehördlichen als auch der gerichtlichen Nachprüfung entzieht, also schon im Genehmigungsverfahren nach den § 6 BBauG und § 11 BBauG selbst gröbste Interessenkollisionen hingenommen werden müßten, sofern sie nur durch einen Ratsbeschluß gedeckt werden. ..."
Auszug aus BVerwG U, 07.05.71, - 4_C_18/70 -, BauR_71,187, S.187 f |
* * * |
* * * |
T-71-02 | Bundesrechtliche Grenzen |
S.187 | "... Allerdings setzt die bundesrechtliche Regelung der Bauleitplanung - sei es ausdrücklich, sei es sinngemäß - dem Landesrecht insoweit einen Rahmen. Ein Verstoß gegen das Bundesrecht würde im Zusammenhang mit der Interessenkollision in Betracht kommen, wenn das Landesrecht mit einem Inhalt auf das Verfahren der Bauleitplanung angewendet würde, der selbst völlig untergeordnete oder ganz entfernte Interessenkollision berücksichtigt oder sonstwie zu einem dieser Verfahren geradezu blockierenden Handhabungen führt....
.... Mit dem Bundesrecht würde andererseits auch nicht vereinbar gewesen sein, wenn das Berufungsgericht angenommen hätte, daß der vorgegangene Rechtsbeschluß die Frage der Interessenkollision sowohl der Aufsichtsbehörde als auch der gerichtlichen Nachprüfung entzieht."
Auszug aus BVerwG U, 07.05.71, - 4_C_18/70 -, BauR_71,187, S.187 |
* * * |
§§§
|
73.001 | Bebauungsplan |
| VGH BW, B, 05.02.73, - 2_145/72 - BauR_73,368 = BRS_27,23 = VBlBW_73,110 (SL) KSVG_§_27), (VwVfG_§_20)
|
| LB 1) Die Grundstückseigentümer im geplanten Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind keine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen. |
| LB 2) Zur Mitwirkung eines befangenen Ratsmitgliedes am Bebauungsplanaufstellungsbeschluss. |
| LB 3) Zum Begriff des unmittelbaren Vor- oder Nachteils. |
* * * |
T-73-01 | Bebauungplan - Aufstellungsbeschluß |
S.368 | ".... Ein Bebauungsplan ist nicht ungültig, weil an der Beschlußfassung über die Aufstellung oder Auslegung ein befangener Gemeinderat mitgewirkt hat, denn die endgültige Entscheidung über den Inhalt wird erst durch den Beschluß als Satzung gefällt."
Auszug aus VGH BW B, 05.02.73, - 2_145/72 -, BauR_73,368, S.368 |
* * * |
* * * |
T-73-02 | unmittelbarer Vor- oder Nachteil |
S.368 | "... Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil ist dann gegeben, wenn ein Gemeinderat aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, daß der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handelt (so bereits BRS_15/2; BRS_20/7).
... Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil kann dabei nicht nur vorliegen, wenn Gemeinderäte - wie in den erwähnten Fällen - Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Bebauungsplanes sind, sondern auch dann, wenn ihre Grundstücke an dieses Gebiet angrenzen, da für sie weitgehend die gleichen Erwägungen gelten.
... Es spricht vieles dafür, die Möglichkeit einer Befangenheit entsprechend der Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 S.2 VwGO oder entsprechend der Berücksichtigungsmöglichkeit privater Interessen nach § 1 Abs.1 4 S.2 BBauG abzugrenzen."
... Das individuelle Sonderinteresse am Bebauungsplan entsteht nicht erst, wenn ein Gemeinderat bestimmte Wünsche äußert, Einwendungen erhebt oder bestimmte
seinen Interessen dienende Anträge stellt. Es kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf an, ob die Entscheidung einen solchen Vor- oder Nachteil bringen kann. ..."
Auszug aus VGH BW B, 05.02.73, - 2_145/72 -, BauR_73,368, S.368 |
* * * |
* * * |
T-73-03 | Bevölkerungsgruppe - Nachbarn |
S.368 | "... Die Anwendbarkeit entfällt nicht etwa deshalb, weil es sich um eine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen handelt, und somit die Voraussetzungen des § 27 Abs.3 vorliegen. Der von einem Bebauungsplan betroffene Personenkreis hat insbesondere keine gemeinsamen Interessen. Seine Interessen sind jeweils auf die persönlichen Verhältnisse abgestellt. Die Grundstückseigentümer haben vielfach unterschiedliche Wünsche hinsichtlich der Regelung der Bebaubarkeit. Soweit ihre Interessen teilweise übereinstimmen, ist dies nicht entscheidend, denn das Gesetz setzt voraus, daß es sich um einen Personenkreis mit in seiner Zielsetzung gemeinsamen Interessen handelt.
... Dies gilt auch für die Nachbarn eines Plangebietes. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie einheitlich keinen oder nur einen Bebauungsplan mit bestimmten Festsetzungen wünschen. ..."
Auszug aus VGH BW B, 05.02.73, - 2_145/72 -, BauR_73,368, S.368 |
* * * |
§§§
|
73.002 | Befangenheit |
| VGH BW, B, 15.03.73, - 2_949/70 - BRS_27,23 = BauR_73,368 = Vbl.BaWü_73,110 BBauG_§_10; (BW) GemO_§_18_Abs.1_Nr.4, (= (SL) KSVG_§_27)
|
| Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, an denen befangene Ratsmitglieder mitgewirkt haben, kommt es nicht auf die Kausalität der Mitwirkung an. |
* * * |
T-73-04 | Unmittelbarer Vor- oder Nachteil |
S.369 | "... Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil ist dann gegeben, wenn ein Gemeinderat aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das #####
Auszug aus VGH BW B, 15.03.73, - 2_949/70 -, BauR_73,368, S.369 |
* * * |
* * * |
Z-73-05 | Mitwirkung - Kausalität |
S.369 | "... Mag auch in dem hier zu beurteilenden Fall die mangelnde Kausalität offensichtlich sein, so wird sich die Frage nach der Kausalität in vielen anderen Fällem und wohl sogar in allen Regeln nicht eindeutig beantworten lassen. Die Enscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Beschlüssen, die unter Mitwirkung befangener Personen zustande gekommen sind würde mit einem großen Unsicherheitsfaktor belastet, wollte man auf die Kausalität solcher Mitwirkung für das Zustandekommen der Beschlüsse abstellen."
Auszug aus VGH BW B, 15.03.73, - 2_949/70 -, BauR_73,368, S.369 |
* * * |
§§§
|
73.003 | Befangenheit |
| VGH BW, B, 18.07.73, - 2_306/72 - BauR_73,370 = BRS_27/24 (BW) GemO_§_18; (SL KSVG_§_27)
|
| Zur Beachtung der Vorschriften über die Befangenheit von Gemeinderäten genügt es, daß sich bei der Verhandlung in öffentlicher Sitzung die befangenen Gemeinderäte in den Zuhörerraum begeben.
|
* * * |
T-73-06 | Mitwirkung - Verbleiben in der Sitzung |
S.370 | "... Sinn und Zweck des § 18 GO ist die Sicherstellung der Sauberkeit der Gemeindeverwaltung. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben würde, denn seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Außerdem wäre die Kontrolle erschwert, ob sich der befangene Gemeinderat jeder aktiven Mitwirkung Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Beschlüssen, die unter Mitwirkung befangener Personen zustande gekommen sind würde mit einem großen Unsicherheitsfaktor belastet, wollte man auf die Kausalität solcher Mitwirkung für das Zustandekommen der Beschlüsse abstellen.
... Schon dem Wortlaut nach kann der Begriff "Sitzung" nicht dem Sitzungsraum gleichgesetzt werden.
... Beim Überschneiden der zwei wichtigen Forderungen der GemO (Ausschluß von befangenen Gemeinderatsmitgliedern nach § 18 GemO und dem Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 GemO) besteht keine Notwendigkeit, den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung zurücktreten zu lassen, denn das Gebot der öffentlichen Verhandlung soll nur dann zurückgestellt werden, wenn es das
öffentliche Wohl erfordert. Daß dies der Fall ist, wenn ein befangener Gemeinderat im Zuschauerraum anwesend ist, kann jedenfalls nicht generell gesagt werden."
"... Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, daß sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Gremium abhebt. Der Außenstehende kann damit erkennen, daß das betreffende Ratsmitglied befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung nicht mitwirkt. Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflußnahme durch "physische Anwesenheit" (vgl Weis VBlBW_72,70) weitgehend ausgeschlossen."
Auszug aus VGH BW B, 18.07.73, - 2_306/72 -, BauR_73,370, S.370 |
* * * |
§§§
|
74.001 | Bahnhofbezeichnung |
| BVerwG, E, 08.02.74, - 8_C_16/71 - BVerwGE_44,351 = DRsp-ROM-Nr.96/26977 BGB_§_12; - BBahnG_§_5; GG_Art.104a Abs.1; (Ns) GO_§_13; VwGO_§_40 Abs.1, VwGO_§_89
|
| 1) Die Klage einer Gemeinde auf Unterlassung der Benutzung eines nichtamtlichen Gemeindenamens - hier für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn - ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der in Anspruch Genommene den Namen der Gemeinde bei der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgabe und Pflichten benutzt. |
| 2) Das öffentlich-rechtliche Namensrecht der Gemeinde ist verletzt, wenn ihr Name für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn nicht in der amtlichen Form benutzt wird, und wenn die Abwägung zwischen den Interessen von Bundesbahn und Gemeinde unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn gebietet. |
| 3) Haben die Beteiligten bereits in der Vorinstanz über einen nur mit der Widerklage geltend zu machenden Anspruch gestritten, dann kann noch in der Revisionsinstanz Widerklage erhoben werden, wenn kein neuer Sachstoff in den Rechtsstreit eingeführt, der Anspruch zur Entscheidung reif ist und das Berufungsgericht - wenn auch nur hilfsweise - über ihn sachlich entschieden hat.
|
| 4) Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Umbenennung eines Bahnhofs infolge Änderung des Gemeindenamens entstehenden Kosten besteht nach Bundesrecht nicht. |
§§§
|
74.003 | Stadtrechtsausschuß |
| BVerwG, U, 21.06.74, - 4_C_17/72 - BVerwGE_45,207 = NJW_74,1836 -38 = DÖV_74,817 = JZ_74,707 BauGB_§_31 Abs.1, BauGB_§_36 Abs.1; VwGO_§_42 Abs.2
|
| 1) Die Klage einer Stadt auf Aufhebung des sie zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtenden Widerspruchsbescheides ihres Stadtrechtsausschusses ist unzulässig. |
| 2) Läßt der Stadtrechtsausschuß als Widerspruchsbehörde eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu, so braucht er nicht das in § 31 Abs.1 BBauG vorgesehene
Einvernehmen der Stadt einzuholen. |
| 3) Die Stadt kann in ihrem Recht auf Ausübung der Planungshoheit nicht durch ein eigenes Organ verletzt sein. |
§§§
|
74.006 | Neugliederungsmaßnahme |
| SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74 - AS_14,145 -170 GG_Art.28; SVerf_Art.122; BBauG_§_4; NGG_§_1, NGG_§_51; StadtVbO_§_4 (= KSVG_§_194 ff nF)
|
| 1) Die Frage, ob Neugliederungsmaßnahmen (über das allgemeine Willkürverbot hinaus) "systemgerecht" sein müssen (ob sie das am Gemeinwohl orientierte Lösungsmodell systemgerecht verwirklichen müssen), kann nicht als endgültig geklärt angesehen werden. |
| 2) Die Aufteilung der Funktionen zwischen Kreis und Gemeinde ist nicht unabänderlich; Abweichungen von der normalen Kreisstruktur sind zulässig, wenn sie zur Erreichung eines durch das Gemeinwohl gebotenen Zieles erforderlich sind. |
| 3) Die durch das Bundesbaugesetz den Gemeinden übertragene Bauleitplanung gehört nicht zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, der auch gegen gesetzliche Eingriffe abgesichert ist. |
| 4) Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird nicht dadurch verletzt, daß staatliche Aufgaben, die üblicherweise vom Landrat wahrzunehmen sind, einer Gemeinde zur zentralen Erledigung für alle Gemeinden eines Verbandes übertragen werden. |
| 5) Das Recht des Stadtverbandes, gegen den Willen einer Gemeinde mit zwei Drittel Mehrheit auch bestimmte Aufgaben zu übernehmen, verletzt (auch bei einer früheren kreisfreien Stadt) den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht. |
| 6) Obwohl der Stadtverband Saarbrücken nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers lediglich eine Übergangslösung darstellt, war dieser nicht gezwungen, die Übergangszeit festzulegen. |
§§§
|
74.007 | Gebietsreform |
| OVG Kobl, U, 30.10.74, - 2_A_17/74 - ZBR_75,48 -51 GG_Art.28 Abs.2; BRRG_§_95 Abs.2, BRRG_§_130 Abs.1 BRRG_§_130 Abs.2, BRRG_§_19 S.1
|
| 1) Die nach § 130 BRRG begründete Pflicht der neuen Gemeinde, den übernommenen Wahlbeamten ein kommunales Spitzenamt zu übertragen, verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie. |
| 2) Maßgeblich dafür, wann zwei Ämter im Sinne des § 130 BRRG gleichzubewerten sind, ist nicht ausschließlich die Besoldungsgruppe, sondern auch das Gewicht, das dem neuen Amt in der vergrößerten Gebietsköperschaft gegenüber dem bisherigen Amt des früheren Stelleninhalbers zukommt. |
| 3) Die neue Gemeinde ist verpflichtet, einem von der Gebietsreform betroffenen Bürgermeister, der mangels Gleichwertigkeit keinen Anspruch auf Berufung in das Amt des neuen Bürgermeisters hat, das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten zu übertragen, wenn ein solches vorgesehen ist. Ein Wahlrecht, so zu verfahren oder den ehemaligen Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, steht ihr nicht zu. |
§§§
|
75.001 | Leitende Angestellte |
| |
| 1) Außerhalb der Ermächtigung in Art.137 Abs.1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig.
|
| 2) Art.137 Abs.1 GG betrifft nicht nur die Wählbarkeit der dort genannten Personengruppen im engeren Sinn - die Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen -, sondern auch die Wählbarkeit im weiteren Sinn - insbesondere die Möglichkeit, das Mandat während der Legislaturperiode innezuhaben und auszuüben. |
| 3) Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art.137 Abs.1 GG gehören auch die leitenden Angestellten eines privaten Unternehmens - gleichgültig, ob Versorgungsbetrieb oder nicht -, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird. |
§§§
|
75.002 | Vertretungsverbot |
| OVG Münst, B, 28.02.75, - 2_B_87/75 - NJW_75,2086 -2087 BRAO_§_3 Abs.2; (NW) GemO_§_24 Abs.1 S.2, GemO_§_30 Abs.2
|
| 1) Die Vorschrift des § 3 Abs.2 BRAO, nach der das Recht des Anwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gericht oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden kann, schließt landesrechtliche Regelungen nicht aus, soweit die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben. |
| 2) Das Gericht ist auch ohne ausdrückliche Vorschrift der Prozeßordnung befugt, einen Rechtsanwalt zurückzuweisen, der als Mitglied des Rates der Gemeinde oder als Sozius eines dem Rat angehörenden Rechtsanwaltes unter Verletzung der §§ 24 Abs.1 S.2, 30 Abs.2 S.2 GemO den Anspruch eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht. |
§§§
|
75.003 | Kanalanschlußbeitrag |
| OVG Münst, U, 30.06.75, - 2_A_1105/73 - HDW_R1299 (NW) KAG_§_8 Abs.6, KAG_§_12 Nr.3 lit.b, KAG_§_91 Abs.1 S.1 AO; VwZG_§_9 Abs.1
|
| 1) Die nach der gemeindlichen Abgabensatzung erforderliche Zustellung eines Heranziehungsbescheides, indem mehrere Abgabenschuldner gemeinsam als Gesamtschuldner verlangt werden, muß grundsätzlich gegenüber jedem Abgabenschuldner gesondert erfolgen. Wird den in einer gemeinsamen Wohnung lebenden Ehegatten nicht getrennt zugestellt, genügt es, daß der einheitliche Bescheid mit der Zustellung an die gemeinsame Verfügungsgewalt des Ehegatten gelangt. |
| 2) Die Bemessung der Kanalanschlußbeiträge nach der Frontlänge und der Grundstücksfläche genügt den Anforderungen des § 8 Abs.6 KAG, wenn die bebauten Grundstücke des Gemeindegebiets fast ausschließlich eine ein- bis zweigeschossige Bebauung aufweisen. |
§§§
|
77.001 | Mitwirkungsverbot |
| OVG RP, U, 17.01.77, - 10_C_7/77 - AS_15,77 (SL) KSVG_§_27), (VwVfG_§_20)
|
| Ratsmitglieder, die im Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplanes Grundbesitz haben, dürfen an den Beratungen und Abstimmungen über den Bebauungsplan wegen Interessenkollision nicht teilnehmen.
|
| LB 2) Zum Sinn und Zweck der Befangenheitsregelung. |
| LB 3) Zur Befangenheit bei Rechtsetzungsverfahren. |
* * * |
T-77-01 | Sinn und Zweck der Befangenheitsregelung |
S.77 f | "... Dieses gesetzliche Mitwirkungsverbot verfolgt das Ziel, die kommunale Rats- und Ausschußmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine "saubere" Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß das Mitwirkungsverbot immer dann Platz greift, wenn - vom Standpunkt des Bürgers aus - eine Ratsentscheidung die Interessen eines Ratsmitgliedes unmittelbar tangiert. ..."
Auszug aus OVG RP U, 17.01.77, - 10_C_7/77 -, AS_15,77, S.77 f |
* * * |
* * * |
T-77-02 | Bebauungsplanaufstellungsverfahren |
S.79 | "... Ratsmitglieder, die im Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplanes Grundbesitz haben, dürfen an den Beratungen und Abstimmungen über den Bebauungsplan wegen Interessenkollision nicht teilnehmen, § 40 Abs.1 S.1 GO (64). Dieses Mitwirkungsrecht hindert nicht nur an der Teilnahme der Beschlußfassung nach § 10 BBauG, sondern erstreckt sich auf alle Beratungen und Beschlüsse im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, da bereits dort die Weichenstellung für das Ob und Wie der Planung erfolgt und der Planinhalt weitgehend festgelegt wird. ..."
Auszug aus OVG RP U, 17.01.77, - 10_C_7/77 -, AS_15,77, S.79 |
* * * |
* * * |
T-77-03 | Rechtssetzungsverfahren |
S.78 f | "... Eine derartige Interessenkollision kann nicht nur - wenn auch hauptsächlich - bei Individualentscheidungen auftreten, sondern auch im Rechtsetzungsverfahren, nämlich dann, wenn eine im äußeren Gewand eines Rechtssatzes erlassene Regelung nicht nur, wie es im allg. dem Wesen einer Norm entspricht, eine generelle Regelung für eine unbestimmte Personenmehrheit trifft, sondern bereits selbst ohne Konkretisierung durch eine nachfolgende Verwaltungsentscheidung individuelle Wirkung erlangt (AS_10,200 (202)). Diese Voraussetzung des unmittelbaren Vor- oder Nachteils trifft für den Erlaß eines Bebauungsplanes, der die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundeigentums und somit seinen Wert direkt beeinflußt und insoweit eine lediglich in Satzungsform gekleidete öffentl-sachen-rechtliche Zustandsregelung () darstellt, nach der im Schrifttum und Rspr überwiegend vertretenen Auffassung zu, der sich dem Senat anschließt. ..."
Auszug aus OVG RP U, 17.01.77, - 10_C_7/77 -, AS_15,77, S.78 f |
* * * |
§§§
|
77.002 | Kapitalgesellschaft |
| BremStGH, E, 18.02.77, - ST_1/76 - NJW_77,2307 (Br) LV_Art.84, LV_Art.83, LV_Art.85; GG_Art.38, GG_Art.28; (KSVG_§_27)
|
| 1) Eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand sind und deren Gesellschaftszweck auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gerichtet ist, oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann
a) von Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil haben (Art.84 Abs.1 S.1 BremVerf).
b) an der Erledigung einer Angelegenheit, die Gegenstand der Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft ist, ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse haben (Art.84 Abs.1 S.2 Nr.2 BremVerf). |
| 2) Das gilt auch dann, wenn bei einer solchen Kapitalgesellschaft ein Gewinn ausgeschlossen ist. |
| LB 3) Zur Freiheit der Mandatsausübung |
| LB 4) Zum Begriff des unmittelbaren Vor- oder Nachteils. |
| LB 5) Zu Befangenheitsfällen im Rahmen der Haushaltsberatungen. |
* * * |
T-77-04 | Freiheit der Mandatsausübung |
S.2307 | "... Das Mitwirkungsverbot des Art.84 BremVerf. läßt die Stellung des Abgeordneten in der Freiheit der Ausübung seines Mandats, wie sie in den vorstehend genannten verfassungsrechtlichen Vorschriften umrissen ist, allerdings nicht unangetastet. Gleichwohl können aus dem Grundsatz der Freiheit der Mandatsausübung keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art.84 hergeleitet werden...
... Mit Art.84 BV hat der Verfassungsgeber einen Konflikt zwischen dem Grundsatz der Freiheit der Abgeordneten in der Mandatsausübung und dem Grundsatz der Uneigennützigkeit der Mandatsausübung zugunsten der Ausschaltung von persönlicher Interessen in Beratungen und Entscheidungen des Parlaments entschieden. Der Eingriff ist aus dem wohlverstandenen Interesse des Gemeinwohls legitimiert. ... die übrigen Verfassungsgeber haben bei Interessenkollisionen i.S.d. Art.84 BV den Grundsatz der freien Mandatsausübung den Vorang eingeräumt.
... Das Mitwirkungsverbot des Art.84 abs.1 BremV für Abgeordnete der Bremer Bürgerschaft (Landtag) hat als Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit der Mandatsausübung Ausnahmecharakter."
Auszug aus BremStGH E, 18.02.77, - ST_1/76 -, NJW_77,2307, S.2307 |
* * * |
* * * |
T-77-05 | unmittelbarer Vor- oder Nachteil |
S.2307 | "... Der Inhalt der Begriffe "unmittelbarer Vor- oder Nachteil und persönliche oder wirtschaftliche Sonderinteresse ist im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbots festzustellen, das die Uneigennützigkeit der Ausübung des Abgeordneten Mandats und damit den Vorrang des Gemeinwohls vor individuellen Interessen sichern soll. Der Vor- oder Nachteil muß unmittelbar durch die paralamentarische Entscheidung verursacht werden, so daß es nicht genügt, wenn Vor- oder Nachteil nur als mittelbare Folge der Entscheidung eintreten, vielmehr muß die Entscheidung den Betroffenen direkt berühren. ... Dabei sind Vor- oder Nachteil nicht nur wirtschaftlich zu verstehen, sondern umfassen auch nichtwirtschaftliche Besser- oder Schlechterstellung.
... Der Begriff Sonderinteresses, der einmal durch unmittelbaren Vor- oder Nachteil, zum anderen durch ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse ausgedrückt ist, in beiden Fällen in gleicher Weise verstanden wird."
... Aus dem Wortlaut "bringen können" ergibt sich, daß bereits die Möglichkeit der Befriedigung eines Sonderinteresses durch die parlamentarische Entscheidung das Mitwirkungsverbot begründet.
... Desgleichen gilt das Mitwirkungsgebot nicht bei Entscheidungen, an denen alle Abgeordneten persönlich beteiligt sind, zB bei Beschlüssen über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten."
Auszug aus BremStGH E, 18.02.77, - ST_1/76 -, NJW_77,2307, S.2307 |
* * * |
* * * |
T-77-06 | Haushaltsplan |
S.2309 | "... Bei den Haushaltsberatungen ist der Ausschluß des Abgeordneten von Beratung und Beschlußfassung über Titel, Kapitel, Einzelpläne und den gesamten Haushalt nur insoweit notwendig und berechtigt, wie im Einzelfall ein Eigeninteresse vorliegt und in Widerspruch zum Gemeininteresse treten kann.
... Ein Abgeordneter ist nicht allein deshalb an der Mitwirkung bei der 1. und 2. Lesung des Haushaltsgesetzes gehindert, weil er hinsichtlich einzelner Titel, Kapitel oder Einzelpläne des Haushaltsgesetzes gemäß Art.84 BremV betroffen war."
Auszug aus BremStGH E, 18.02.77, - ST_1/76 -, NJW_77,2309, S.2309 |
* * * |
§§§
|
78.001 | Beschlußfähigkeit |
| OVG RP, B, 02.10.78, - 10_C_11/78 - AS_15,144 GO_§_39, GO_§_22 (= (SL) KSVG_§_44 Abs.3 )
|
| Die Ausnahmevorschrift des § 39 Abs.2 GO ist nicht anwendbar, wenn Befangenheitsfälle lediglich den Tatbestand mitverursachen. |
* * * |
T-78-01 | Beschlußfähigkeit und Befangenheit |
S.146 | "... Entgegen der Meinung der AG liegt der in § 39 Abs.2 GO geregelte Ausnahmetatbestand nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Gemeinderat abweichend von den in § 39 Abs.1 GO genannten Grundsatz beschlußfähig, "wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder gemäß § 22 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen können". Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist sie nur anwendbar, wenn die mangelnde Beschlußfähigkeit des Rates darauf beruht die ursächlich dafür ist, daß mehr als die Hälfte seiner Mitglieder von der Mitwirkung wegen Sonderinteresses gemäß § 22 GO ausgeschlossen sind. Die Verwaltungsvorschrift zu § 39 wonach Abs.2 auch gilt, wenn die Beschlußfähigkeit wegen Befangenheit von Ratsmitgliedern lediglich mitverursacht worden ist, wird daher von dem Wortlaut des § 39 Abs.2 GO nicht gedeckt und widerspricht darüber hinaus sowohl dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Beschlußfähigkeit (§ 39 GO) und die Ausschließung (§ 22 GO)..."
Auszug aus OVG RP B, 02.10.78, - 10_C_11/78 -, AS_15,146, S.146 |
* * * |
§§§
|
79.001 | Flächennutzungsplanung |
| |
| Während bei der erstmaligen Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Ratsmitglieder mit Grundbesitz im Gemeindegebiet nicht befangen sind, kann Befangenheit vorliegen wenn ein Flächennutzungsplan in einem eng begrenzten Teilbereich geändert werden soll.
|
* * * |
T-79-01 | Flächennutzungsplanung |
S.68 | "... Die Verzahnung zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung zeigt, daß den Flächennutzungsplan bereits eine Vorgreiflichkeit zukommt, die geeignet ist, zu unmittelbaren Vor- und Nachteilen für die erfaßten Grundstücke zu führen. Da jedoch der Flächennutzungsplan das gesamte Gemeindegebiet erfaßt, können theoretisch alle Mitglieder befangen sein. Würde ihnen schon deshalb die Mitwirkung an der Flächennutzungsplanung verwehrt werden, wäre das zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung gehörende Verfahren der Bauleitplanung in der Praxis kaum durchzuführen.
Der Senat neigt dazu, zwischen den verschiedenen Stadien der Flächennutzungsplanung zu differenzieren. a) bei der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplanung mag es im Interesse der Erhaltung der Beschlußfähigkeit des Rates sowie der Gewährleistung einer effekt. Verwirklichung der Planungshoheit durch gewählte Ratsmitglieder geboten sein, die Mitglieder nicht schon deshalb auszuschließen, weil sie im Gemeindegebiet Grundstücke liegen haben.
b) bei Änderungen in klar abgegrenzten Teilbereichen sind dagegen die Planänderung betreffender Ratsmitglieder ausgeschlossen. Das ist nicht nur
gegeben, wenn das Grundstück im Änderungsbereich liegt, sondern auch dann, wenn es erkennbar an den Änderungsbereich angrenzt und in seiner Ausnutzbarkeit berührt wird."
Auszug aus OVG NW U, 20.02.79, - 15_A_809/78 -, DVBl_80,68, S.68 |
* * * |
§§§
|