| OVG Saarl, B, 07.01.98, - 1_W_32/97 -
SKZ_98,40 -43 = SKZ_98,242 (L) KAG_§_12 Abs.1; AO_§_37 Abs.2 | Wird ein Gebührenbescheid nachträglich aufgehoben, so ist der bereits gezahlte Betrag stets demjenigen zu erstatten, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist; das gilt auch dann, wenn ein Dritter aufgrund vertraglicher Verpflichtung für den Adressaten des später aufgehobenen Gebührenbescheides gezahlt hat und dieser Dritten von Anfang an materiell gebührenpflichtig war. |
§§§
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98.002 | Hausgemeinschaft |
| OVG Saarl, B, 08.01.98, - 2_W_4/97 - SKZ_98,239 (L) VwGO_§_61, VwGO_§_82 | 1) Die Verwendung des Sammelbegriffs "Hausgemeinschaft..." zur Benennung von Verfahrensbeteiligten kann als Kurzbezeichnung für die in Wirklichkeit klagenden, antragstellenden oder in einer sonstigen Rolle am Verfahren beteiligten Miteigentümer des betreffenden Anwesens verstanden werden. |
| 2) Ist davon auszugehen, daß Antragsteller die Miteigentümer eines Grundstücks im Zeitpunkt der Antragstellung sind, und ist aus dem Grundbuch unschwer zu ersehen, wer zu diesem Personenkreis gehört, so bedarf es zur Bestimmbarkeit der Identität nicht der Benennung der einzelnen Antragsteller mit Vor- und Nachnamen sowie mit ladungsfähiger Anschrift. |
| 3) Ist für die Hausgemeinschaft ein Bevollmächtigter mit ladungsfähiger Anschrift benannt, so bedarf es der Angabe der Anschriften der einzelnen Miteigentümer auch nicht, um die geordnete Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. |
§§§
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98.003 | Französische Nachbarn |
| OVG Saarl, U, 09.01.98, - 8_M_11/95 - SKZ_99,124-69 BImSchG_§_10; GG_Art.19; EGV_Art.5, EGV_Art.10 | Französischen Nachbarn steht nach der Rechtsprechung des Senats gegen immissionsschutzrechtliche Bescheide Rechtsschutz in demselben Umfang zu wie deutschen Nachbarn (ua Beschlüsse vom 07.07.1995 - 8_U_6/95 und 8_U_8/95 -).
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| Ein umfassender Verfahrensrechtsschutz französischer Kläger läßt sich derzeit weder aus dem grenzüberschreitenden Grundrechtsschutz noch aus den europarechtlichen Prinzipen des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes herleiten. |
§§§
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98.004 | Religionsgemeinschaft |
| OVG Saarl, B, 13.01.98, - 8_5_24/97 - SKZ_98,239 (L) VwGO_§_40; GG_Art.140; WRV_Art.134 Abs.3 | Rechtsstreitigkeiten um die Wahl der Gremien einer Religionsgemeinschaft unterliegen als innerkirchliche Angelegenheit nicht der staatlichen Jurisdiktion (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluß vom 14.09.1995 - 8_W_34/95 -) |
§§§
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98.005 | Amtsangemessene Beschäftigung |
| OVG Saarl, B, 13.01.98, - 1_5_2/98 - SKZ_98,243 (L) VwGO_§_167 | 1) Der in einem rechtskräftigen Urteil enthaltene Ausspruch, der Dienstherr müsse dem klagenden Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen, ist vollstreckungsfähig; was fallbezogen eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt, muß durch Auslegung des Urteils ermittelt werden. |
| 2) Weist der Dienstherr, um seiner Verurteilung zur amtsangemessenen Beschäftigung - nicht nur pro forma nachzukommen, dem Beamten andere und/oder zusätzliche Dienstaufgaben zu, ist ein sodann entstehender Streit, ob die neue Beschäftigung amtsangemessen ist, in einem Erkenntnis-, nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen. |
§§§
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98.006 | Arnzeimittelversand |
| OVG Saarl, B, 13.01.98, - 1_Q_151/97 - SKZ_98,251 (L) = NJW_99,883 GG_Art.12 GG; ApBetr0_§_17; EGV_Art.6, EGV_Art.30, EGV_Art.34 EGV | 1) Die Regelung des § 17 Abs.1 und 2 ApBetrO, wonach der Apotheker Arzneimittel nur im begründeten Einzelfall versenden darf, verletzt weder Individualrechte noch das Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen zwischen EG-Staaten. |
| 2) Auch an Therapeuten ist der Arzneimittelversand aus der Apotheke grundsätzlich nicht erlaubt. |
§§§
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98.007 | Zuwendungen Dritter |
| OVG Saarl, U, 16.01.98, - 1_R_43/95 - SKZ_98,248 (L) KAG_§_12 Abs.1; AO_§_37 Abs.2 | Wird ein Gebührenbescheid nachträglich aufgehoben, so ist der bereits gezahlte Betrag stets demjenigen zu erstatten, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist; das gilt auch dann, wenn ein Dritter aufgrund vertraglicher Verpflichtung für den Adressaten des später aufgehobenen Gebührenbescheides gezahlt hat und dieser Dritter von Anfang an materiell gebührenpflichtig war. |
§§§
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98.008 | Bezugnahme |
| OVG Saarl, B, 19.01.98, - 1_5_49/97 - SKZ_98,239 (L) VwGO_§_146 Abs.5 S.3 | Ob die bloße Bezugnahme auf eigenes Vorbringen in einem anderen Zulassungsverfahren das Gebot des § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO erfüllt, die Gründe für die begehrte Zulassung der Beschwerde darzulegen, erscheint zweifelhaft.
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§§§
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98.009 | Garagenerlaß |
| OVG Saarl, B, 19.01.98, - 2_5_13/97 - SKZ_98,248 (L) LBO_§_50 LBO; BauNVO_§_12; Garagenerlaß | Die im sogenannten Garagenerlaß (vom 1.3.1976, GMBI.S.275) enthaltenen Richtzahlen für notwendige Stellplätze geben nur den Mindestbedarf an und enthalten nicht die Festlegung der Obergrenzen dessen, was als Bedarf einer Wohnnutzung im Rahmen von § 12 Abs.2 BauNVO und auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Stellplatzimmissionen auf der Grundlage von § 50 Abs.9 Satz 1 LBO 1996 anzuerkennen ist. |
§§§
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98.010 | Frauenquote |
| OVG Saarl, B, 19.01.98, - 1_5_48/97 - SKZ_98,243 (L) GG_Art.3; BRRG_§_7; LGG_§_12, LGG_§_13 | 1) Das Urteil des EUGH in der Rechtssache Marschall legt es nahe, daß die von § 13 LGG angeordnete bevorzugte Beförderung zur Erhöhung der Frauenquote im öffentlichen Dienst mit der Gleichbehandlungsrichtlinie der EG unvereinbar ist. |
| 2) Im übrigen begegnet die Regelung unverändert Einwänden aufgrund des verfassungsrechtlichen und des rahmenrechtlichen Verbots geschlechtsbezogener Differenzierung. |
§§§
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98.011 | Kosovo-Albaner |
| OVG Saarl, U, 21.01.98, - 9_R_1377/94 - SKZ_98,251 (L) GG_Art.16a; AuslG_§_51 | 1) Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach in Restjugoslawien eine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo nicht anzunehmen ist.
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| 2) Eine kurzfristige Sistierung in Anknüpfung an eine nicht genehmigte Demonstration stellt noch keine Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, die nach Intensität und Schwere als Verletzung der Menschenwürde anzusehen wäre. |
| 3) Bei der Ausreise mehr als vier Jahre zurückliegende Repressalien sind jedenfalls dann nicht mehr als fluchtauslösend anzusehen, wenn der Asylbewerber, wenngleich er nach seinen Angaben bereits polizeilich registriert war, bis zu seiner Ausreise offensichtlich unbehelligt geblieben ist. |
§§§
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98.012 | Streitwert: Beschäftigung |
| OVG Saarl, B, 21.01.98, - 1_Y_1/98 - SKZ_98,255 (L) GKG_§_13 Abs.1 S.2 | 1) Der Streitwert für die Klage eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung beträgt in Anwendung des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG stets 8.000,- DM, ohne daß fallbezogen Umstände wie zum Beispiel die Besoldungsgruppe des Beamten und/oder das Ausmaß der vermeintlichcn Rechtsbeeinträchtigung eine Rolle spielen. |
| 2) Der vorgenannte Wert ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren. |
§§§
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98.013 | Familienangehöriger |
| OVG Saarl, U, 21.01.98, - 9_R_328/95 - SKZ_98,251 (L) AuslG_§_7 Abs.1, AuslG_§_15, AuslG_§_17 Abs.2 Nr.3, AuslG_§_20; BSHG_§_22; ARB-Nr.1/80_Art.7 | 1) Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes eines zu einem hier lebenden Ausländer nachziehenden Familienangehörigen im Sinne von §§ 20, 17 Abs.2 Nr.3 AuslG schließt die Berücksichtigung von Leistungen aus öffentlichen Kassen (wie Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Stipendien, Schulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Wohngeld) unterschiedslos aus. Nach Auffassung des Senats zählt auch das aus öffentlichen Kassen gewährte Kindergeld zu den in diesem Rahmen nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen. |
| 2) Ein Familiennachzug in diesem Sinne kommt nicht in Betracht, wenn nicht zumindest der notwendige Lebensunterhalt gemäß § 22 BSHG gesichert ist, der, wenn keine Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, durch die nach dieser Vorschrift festgesetzten Regelsätze konkretisiert wird (vgl BVerwG, Beschluß vom 04.11.1996 1_B_189/96 -). |
| 3) Bloße Erwerbsaussichten oder Rentenanwartschaften, die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht realisiert sind, reichen nicht aus, um eine Sicherung des Lebensunterhaltes zu belegen.
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| 4) Einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage allgemeiner Ermessenserwägungen nach §§ 7 Abs.1, 15 AuslG geht § 20 AuslG als speziellere Regelung vor (BVerwG, NVwZ_97,295 f). |
| 5) Nach Art.7 Abs.1 ARB Nr.1/80 genießt der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers Freizügigkeit nur dann, wenn er nach nationalem Recht die Genehmigung erhalten hat, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen. |
§§§
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98.014 | Beschwerde-Umdeutung |
| OVG Saarl, B, 21.01.98, - 1_5_4/98 - SKZ_98,239 (L) VwGO_§_123, VwGO_§_146 | Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Beschwerde in den nach § 146 Abs. 4, 5 VwGO in der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Fassung allein statthaften Antrag auf Zulassung der Beschwerde kommt zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nicht in Betracht. |
§§§
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98.015 | Beseitigungsverfügung |
| OVG Saarl, B, 26.01.98, - 2_Q_13/97 - SKZ_98,239 (L) VwGO_§_124; (96) LBO_§_50, LBO_§_88; BauGB_§_10 | 1) Auf der Grundlage von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist eine Berufung zuzulassen, wenn aufgrund der von dem betreffenden Antragsteller erhobenen Einwendungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die erstinstanzliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich einzelner Sachverhaltsfeststellungen oder ihrer Begründung, sondern in ihrem Ergebnis fehlerhaft ist. Erforderlich ist demnach eine Prognose dahin, daß das Rechtsmittel, dessen Zulassung erstrebt wird, voraussichtlich Erfolg haben wird. |
| 2) Erstrebt ein Beigeladener die Zulassung einer Berufung, so erstreckt sich diese Prognose auch auf die Frage, ob er durch die erstinstanzliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt wird. |
| 3) Wendet sich ein in erster Instanz beigeladener Nachbar gegen ein Urteil, mit dem der Bauherr die Aufhebung einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung (hier: Beseitigungsanordnung) erstritten hat, so setzt der Erfolg seiner Berufung voraus, daß ihm ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zusteht. |
§§§
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98.016 | Ortsbesichtigung |
| OVG Saarl, B, 28.01.98, - 2_5_1/98 - SKZ_98,239 (L) VwGO_§_86, VwGO_§_124 VwGO | 1) Das Verwaltungsgericht ist in Verfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3, 80 Abs.5 - entspr - VwGO nicht gehalten, die Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den Anforderungen des in planungsrechtlichen Vorschriften verankerten Rücksichtnahmegebotes genügt, stets oder regelmäßig abschließend auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung vorzunehmen. |
| 2) Hat sich das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und der Darstellung des Vorhabens sowie des Nachbargrundstückes in den Bauvorlagen mit der Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt und dabei potentiell unzumutbar betroffene Belange des Nachbarn im einzelnen abgehandelt, so bedarf es zur Begründung der Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung zumindest der Darlegung, welche tatsächlichen Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht bereits berücksichtigt hat, noch hätten aufgeklärt werden müssen, und welches Ergebnis insoweit die - nach Ansicht des Nachbarn zu Unrecht unterbliebene - Ortsbesichtigung erbracht hätte. |
§§§
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98.017 | Bebauungstiefe-Überschreitung |
| OVG Saarl, B, 28.01.98, - 2_5_1/98 - SKZ_98,246 (L) BauGB_§_34 | Auch wenn ein zugelassenes Bauvorhaben die von den Gebäuden in der maßgeblichen näheren Umgebung erreichten Bebauungstiefen deutlich überschreitet, so resultiert daraus nicht gleichsam automatisch ein nachbarliche Abwehrrechte begründender Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. |
§§§
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98.018 | Erker |
| OVG Saarl, B, 28.01.98, - 2_5_1/98 - SKZ_98,249 (L) (96) LBO_§_6 Abs.6 | Tritt vor eine dem Nachbaranwesen zugekehrte Giebelwand ein als "Erker" bezeichneter Vorbau, der nicht unter die Begünstigung des § 6 Abs.6 LBO 1996 fällt, so ist die Tiefe der vor diesem Vorbau freizuhaltenden Abstandsfläche bezogen auf seine Wandhöhe und nicht bezogen auf die - unter Umständen - größere Höhe der weiter vor der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Giebelwand zu bestimmen. |
§§§
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98.019 | Berufungszulassung |
| OVG Saarl, B, 29.01.98, - 2_Q_14/97 - SKZ_98,240 (L) VwGO_§_124a | Innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs.1 S.1 VwGO sind auch die Gründe darzulegen, aus denen aus der Sicht des Rechtsmittelführers die Berufung zuzulassen ist.
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§§§
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98.020 | Widmungsfiktion |
| OVG Saarl, B, 29.01.98, - 2_Q_14/97 - SKZ_98,250 (L) SStrG_§_63 S.1, SStrG_§_63 S.2, SStrG_§_11 Abs.2 +3 | 1) Der gemäß den §§ 63 Satz 2, 11 Abs.2 und 3 SStrG bei Eingreifen der Widmungsfiktion des § 63 Satz 1 SStrG gewährte Übernahmeanspruch stellt eine der Junktimklausel des Art.14 Abs.3 Satz 2 GG genügende Entschädigungsregelung dar (so schon Urteil des Senats vom 03.02.1997 - 11_R_24/66 -). |
| 2) Voraussetzung für das Eingreifen der Widmungsfiktion des § 63 Satz 1 SStrG ist das Einverständnis des oder der Verfügungsberechtigten mit der Nutzung des betreffenden Grundstückes bzw Grundstückteiles für Zwecke des öffentlichen Verkehrs. |
§§§
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98.021 | Beurteilungsrichtlinie |
| OVG Saarl, U, 29.01.98, - 1_R_364/96 - SKZ_98,243 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 | 1) Die mit Wirkung vom 01.06.1992 in Kraft getretenen Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes (BRL) sind rechtsgültig (ebenso bereits Urteile des Senats vom 17.07.1997 - 1_R_46/95 -, vom 09.10.1997 - 1_R_45/95 und vom 20.11.1997 - 1_R_374/96 -). |
| 2) Die BRL 1992 gehen von der Notwendigkeit einer individuellen Leistungsbeurteilung aus und gestatten demgemäß keine Team-Beurteilung, bei der die gute Gesamtleistung der Gruppe jedem einzelnen Gruppenmitglied zuzurechnen ist und sich so unmittelbar in der jeweiligen persönlichen dienstlichen Beurteilung niederschlägt. |
§§§
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98.022 | Stützmauer |
| OVG Saarl, B, 02.02.98, - 1_Q_8/98 - SKZ_98,242 (L) BauGB_§_131, BauGB_§_133 | Zur Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks, wenn zwischen Straße und Grundstück eine Stützmauer vorhanden ist (Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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§§§
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98.023 | Verfahrensmängel |
| OVG Saarl, B, 04.02.98, - 9_Q_1/96 - SKZ_98,251 (L) AsylVfG_§_78; VwGO_§_138 | Die zulassungsbegründenden Verfahrensmängel im Sinne von § 78 III Nr.3 AsylVfG iVm § 138 VwGO setzen sämtlich voraus, daß das Zustandekommen des Urteils, hinsichtlich dessen die Zulassung begehrt wird, fehlerhaft ist, einem Beteiligten etwa vor Zustellung des Urteils das rechtliche Gehör versagt war, während nach Zustandekommen der Entscheidung eventuell erfolgte Verfahrensfehler ohne Bedeutung sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht darin gesehen werden, daß einem Beteiligten das erstinstanzliche Urteil ohne Ausfertigung der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist. |
§§§
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98.024 | Divergenzberufung |
| OVG Saarl, B, 04.02.98, - 9_Q_63/96 - SKZ_98,251 (L) AsylVfG_§_78 | Zu den Voraussetzungen der Divergenzberufung nach § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG.
|
§§§
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98.025 | Auswahlentscheidung |
| OVG Saarl, B, 04.02.98, - 1_V_3/98 - SKZ_98,243 (L) GG_Art.33; SBG_§_9; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1 | Besteht nach Aktenlage keine realistische Chancen daß die von dem nicht zum Zuge gekommenen Beförderungsbewerber angegriffene dienstliche Beurteilung um eine Wertungsstufe angehoben wird, so begegnet die auf dem Notenunterschied fußende, vom Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung für rechtens erachtete Auswahlentscheidung keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO. |
§§§
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98.026 | Naturschutzverband |
| OVG Saarl, GB, 05.02.98, - 8_M_1/95 + - SKZ_98,250 (L) SNG_§_33; VwGO_§_42 | 1) Sowohl bei einer bundesrechtlichen Beteiligungsklage als auch bei einer landesrechtlichen Verbandsklage nach § 33 SNG ist der anerkannte Naturschutzverband vor Umgehungen seines Beteiligungsrechts geschätzt.
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| 2) Eine Umgehung liegt vor, wenn die Behörde in nicht vertretbarer Weise von einem Planfeststellungsverfahren absieht (Umgehung im konkreten Fall verneint.). |
§§§
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98.027 | Einrichtung-teilstationäre |
| OVG Saarl, B, 05.02.98, - 8_5_2/98 - SKZ_98,246 (L) BSHG_§_39, BSHG_§_40, BSHG_§_100 Abs.1 Nr.1; SGB-X_§_102, SGB-X_§_105; SGB-I_§_14; AGBSHG_§_14; EingliederungshilfeVO_§_12 | Ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellbar, ob eine von einem behinderten Schüler besuchte Sonderschule eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 100 Abs.1 Nr.1 BSHG darstellt und der angegangene überörtliche Träger der Sozialhilfe für die begehrte Maßnahme der Eingliederungshilfe somit zuständig ist, ergibt eine hauptsacheoffene Interessenabwägung, daß das Interesse der Behörde angesichts des Umstandes, daß sie für den Fall ihrer Unzuständigkeit von dem zuständigen Leistungsträger Erstattung verlangen kann, hinter das Interesse des behinderten Schülers, der ohne die Maßnahme der Eingliederungshilfe die Schule nicht mehr besuchen kann, zurückzutreten hat. |
§§§
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98.028 | Vorfinanzierungsvertrag |
| OVG Saarl, B, 09.02.98, - 1_W_29/97 - SKZ_98,151 -55 = SKZ_98,242 (L) BauGB_§_124, BauGB_§_128, BauGB_§_133; AO_§_254 | 1) Der Streit, ob eine durch Verwaltungsakt angeforderte Vorausleistung oder eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung mit der endgültigen Erschließungsbeitragsschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Beitragsfestsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. |
| 2) Die Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Bauträger, wonach der Bauträger einen Teil einer Erschließungsanlage auf eigene Kosten herstellen läßt, die entsprechenden Kosten beim Verkauf der einzelnen Bauplätze auf die Erwerber abgewälzt werden und die Gemeinde, nachdem sie die Erschließungsanlage insgesamt endgültig hergestellt hat, im Zuge der Beitragserhebung die dem Bauträger entstandenen Kosten dadurch zum Erschließungsaufwand übernimmt, daß sie anteilige Gutschriften auf die Beitragsschuld derjenigen vornimmt, die Bauplätze vom Bauträger erworben haben, ist als Vorfinanzierungsvertrag mit Anrechnungsregelung zu interpretieren und bei diesem Verständnis erschließungsbeitragsrechtlich nicht zu beanstanden.
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§§§
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98.029 | Dienstsiegel |
| OVG Saarl, B, 09.02.98, - 1_W_29/97 - SKZ_98,241 (L) KSVG_§_62 | Es sprechen gute Gründe dafür, daß eine Verpflichtungserklärung, die ein Bürgermeister unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet, auch dann für die Gemeinde rechtsverbindlich ist, wenn auf dem Schriftstück das Dienstsiegel fehlt. |
§§§
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98.030 | Duldungsanordnung |
| OVG Saarl, B, 11.02.98, - 2_5_14/97 - SKZ_98,249 (L) (96) LBO_§_61 Abs.2 | Eine Duldungsanordnung kann nur ergehen, wenn sie für die Durchsetzung einer rechtmäßigen oder als rechtmäßig zu behandelnden Grundverfügung erforderlich erscheint.
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§§§
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