| OVG Saarl, B, 12.02.98, - 1_Q_67/97 -
SKZ_98,131 -33 = SKZ_98,242 (L) KSVG_§_34, KSVG_§_59 | Das Bundesrecht enthält keine Aussage dazu, welches gemeindliche Organ für die Entscheidung zuständig ist, den Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt zu ermitteln. Nach saarländischem Kommunalrecht liegt diese Zuständigkeit im Regelfall originär nicht beim (Ober-) Bürgermeister sondern beim Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat. |
§§§
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98.032 | Ablösevereinbarung |
| OVG Saarl, B, 12.02.98, - 1_Q_67/97 - SKZ_98,131 -33 = SKZ_98,242 (L) BauGB_§_130, BauGB_§_133 Abs.5 | Ablösungsvereinbarungen nach § 133 Abs.5 BauGB sind nichtig, wenn bei der Ermittlung des Ablösebetrages von den Ablösungsbestimmungen abgewichen wurde; eine solche Abweichung liegt unter anderem dann vor, wenn der Ablösebetrag nach dem maßgeblichen Ortsrecht auf der Grundlage des mutmaßlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in der für die Beitragserhebung vorgesehenen Art zu berechnen ist und der genannte Aufwand für mehrere eine Erschließungseinheit bildende selbständige Erschließungsanlagern gemeinsam ermittelt wird, ohne daß der hierzu erforderliche Ratsbeschluß vorliegt. |
§§§
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98.033 | Kreisumlage |
| VG Saarl, U, 13.02.98, - 11_K_295/93 - SKZ_99,15 -22 GG_Art.28 Abs.2 S.2; KSVG_§_143; KFAG_§_19 | 1) Das Bundesverfassungsrecht gebietet, daß sich die Kommunalaufsichtsbehörde auch im Rahmen des § 19 KFAG auf bloße Rechtskontrolle, dh die Überprüfung, ob die jeweils erhobene Kreisumlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist, beschränkt und sich eigener Zweckmäßigkeiterwägungen enthält
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| 2) Welche der denkbaren Landkreisaufgaben ein Landkreis erfüllen will, mit welchen Ausgaben und Einnahmen gerechnet wird und wie hoch der über die Einnahmen hinausgehende - ungedeckte - Bedarf ist (Umlagesoll), legt der Landkreis im Haushaltsplan und in der Haushaltssatzung fest. In das Umlagesoll dürfen nur Ausgaben zur Erfüllung von rechtmäßig wahrgenommenen Landkreisaufgaben aufgenommen werden. Umfaßt das Umlagesoll auch Aufgaben für landkreisfremde Aufgaben, dann ist es rechtsfehlerhaft festgesetzt. |
| 3) Art.28 Abs.2 GG ordnet an, daß den Landkreisen ausschließlich die Aufgaben zufallen, die ihnen der Gesetzgeber zuweist. Im Saarland ist insoweit maßgebend § 143 Abs.1 S.1 KSVG, wonach Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landkreise die freiwillig übernommenen und die den Landkreisen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Aufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft sind.
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| 4) Eine landesgesetzliche Regelung, mit der den Kreisen generell die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben zugewiesen würde, ist nicht vorhanden. Damit sind die saarländischen Landkreise zur Wahrnehmung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben nur dann befugt, wenn sie ihnen spezialgesetzlich übertragen worden sind. Ein Recht zur Übernahme und Erfüllung solcher Aufgaben ohne entsprechende gesetzliche Grundlage steht ihnen nicht zu. |
§§§
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98.034 | Führerschein: ausländischer |
| OVG Saarl, B, 18.02.98, - 9_5_57/97 - SKZ_98,250 (L) = ZfS_98,239 -40 StVZO_§_15c; StVZO, IntKfzVO_§_4 Abs.2 Nr.1a; EU/EWG FührerscheinVO_§_2, EU/EWG FührerscheinVO_§_4; 91/439/EWG_§_8, 91/439/EWG_§_9 | Die Berechtigung aus § 4 Abs.2 Nr.1a IntKfzVO, wonach Fahrzeugführer mit ausländischen Fahrerlaubnissen im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraftfahrzeuge auch im Geltungsbereich der Verordnung führen zu dürfen, wenn sie dort keinen ständigen Aufenthalt haben oder bei der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich der Verordnung nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind, gilt für Inhaber ausländischer Führerscheine oder Fahrausweise nach § 4 Abs.2 Nr.1c IntKfzVO dann nicht, wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen worden ist. |
§§§
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98.035 | Sachverhaltsänderung |
| OVG Saarl, B, 18.02.98, - 8_5_3/98 - SKZ_98,240 (L) VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_146 Abs.4 | Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 146 Abs.4 iVm § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) kann nicht aus einer nachträglichen Sachverhaltsänderung hergeleitet werden.
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§§§
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98.036 | Tatsächliche Schwierigkeiten |
| OVG Saarl, B, 20.02.98, - 1_Q_8/98 - SKZ_98,240 (L) VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2 | Die Frage, ob eine Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, ist mit Blick allein auf die entscheidungserheblichen Tatsachen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der hierzu vom Verwaltungsgericht durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen zu beantworten. |
§§§
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98.037 | Kurde |
| OVG Saarl, B, 24.02.98, - 9_Q_7/96 - - SKZ_98,251 (L) GG_Art.16a; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3 | 1) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats, daß in die Türkei als das Land ihrer Staatsangehörigkeit abgeschobene oder sonst zurückkehrende Kurden bei der Einreise nicht generell politische Verfolgung etwa durch Folter in Polizeihaft zu gewärtigen haben, eine solche Behandlung vielmehr nur denjenigen droht, die sich exilpolitisch exportiert haben oder bei denen davon auszugehen ist, daß nach ihnen landesweit gefahndet wird, muß es der Einzelwertung überlassen bleiben, ob die Tätigkeit als Saalordner einer Veranstaltung der TDKP sowie das Verteilen von Publikationen dieser Organisation im ganzen Saarland eine exportierte politische Aktivität darstellt. |
| 2) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG ist dann gegeben, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen, einschließlich Beweisanträgen, übergeht. Auf einen derartigen Fehler kann sich ein Beteiligter indes dann nicht berufen, wenn er es versäumt hat, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozeßordnung zur Verfügung stehenden Mittel (Bestellung eines Bevollmächtigten, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Antrag auf deren Verlegung oder Vertagung, Stellen von Beweisanträgen) rechtliches Gehör zu verschaffen.
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§§§
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98.038 | Normenkontrolle |
| OVG Saarl, B, 25.02.98, - 8_S_1/98 - SKZ_98,240 (L) VwGO_§_153; ZPO_§_580 | Findet der Prozeßbevollmächtigte eines Normenkontrollklägers im noch laufenden Verfahren eine Urkunde auf und legt sie aber nicht im einschlägigen Prozeß, sondern in anderen, nicht einschlägigen Anfechtungsprozessen vor, so kann er nach rechtskräftigem Abschluß der Normenkontrolle aufgrund der erst jetzt vorgelegten Urkunde weder einen Wiederaufnahmegrund geltend machen noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. |
§§§
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98.039 | Prüfung-vereinfachte |
| OVG Saarl, U, 27.02.98, - 8_R_9/96 - SKZ_98,250 (L) GG_Art.12 GG;WirtschaftsprüferO_§_14a, WirtschaftsprüferO_§_131 | Die Ablehnung der Zulassung zur vereinfachten Prüfung zum vereidigten Buchprüfer wegen Nichtzahlung der Zulassungsgebühr ist jedenfalls dann nicht mit dem Grundrecht des angehenden Prüflings aus Art.12 Abs.1 GG zu vereinbaren, wenn ihr keine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorausgegangen ist. |
§§§
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98.040 | Hilfe zur Arbeit |
| OVG Saarl, U, 27.02.98, - 8_R_7/96 - SKZ_98,246 (L) BSHG_§_18, BSHG_§_19 Abs.4 S.2 | Die sozialhilferechtlichen Vorschriften der Hilfe zur Arbeit (§§ 18, 19 BSHG) vermitteln keinen Anspruch auf Schaffung einer Arbeitsgelegenheit, auch nicht im Sinne der Aufstellung eines Gesamtplans (§ 19 Abs.4 Satz 2 BSHG).
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§§§
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98.041 | Dauerdemonstration |
| OVG Saarl, B, 05.03.98, - 9_Q_131/97 - SKZ_98,252 (L) GG_Art.16a; AsylVfG_§_78 | Die bloße Vermutung, daß eine Veranstaltung, wie eine etwa 14-tägige "Dauerdemonstration" von etwa 300 Kurden aus der Türkei in Form eines Protestmarsches von Brüssel nach Straßburg, von Mitarbeitern der türkischen Auslandsbeobachtung infiltriert sein könnte, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß jeder der Teilnehmer so individuell hat erfaßt werden können, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, er werde bei Rückkehr in die Türkei - etwa bei der Einreisekontrolle - als Teilnehmer an dieser Veranstaltung wiedererkannt werden. |
§§§
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98.042 | Ermessensentscheidung |
| OVG Saarl, B, 09.03.98, - 2_5_3/98 + - SKZ_98,249 (L) (96) LBO_§_88 | Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß soziale Gesichtspunkte und persönliche Besonderheiten bei der Ermessensentscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrig errichtete bauliche Anlagen nicht gewürdigt werden müssen (so schon Urteil vom 26.09.1975 - BRS_29_Nr.171 ). |
§§§
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98.043 | Parkstreifenausbau |
| OVG Saarl, B, 16.03.98, - 1_W_26/97 - SKZ_99,71 -73 GG_Art.3 Abs.1; KAG_§_8 Abs.6 | Bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe, die auf die Anlieger umzulegenden Anteile von Straßenausbaukosten nach Straßenarten vorteilsgerecht aufeinander abzustimmen, kommt dem Satzungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er erlaubt es wohl, den Anliegeranteil an den Kosten für den Ausbau von Parkstreifen höher anzusetzen, wenn diese Teil einer Hauptgeschäftsstraße sind, als wenn sie zu einer Hauptverkehrsstraße gehören. |
§§§
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98.044 | Student-externer |
| OVG Saarl, B, 17.03.98, - 8_5_6/98 - SKZ_98,250 (L) GG_Art. 12; PsychologiePO_§_7 | Ein Student, der als Externer im Studiengang Psychologie Lehrveranstaltungen besucht und Leistungsnachweise erworben hat, hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung in diesem fremden Studiengang.
Gegen die Regelung des § 7 Abs.1 Nr.2 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie, die unter anderem für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung verlangt, daß der Kandidat im Diplom-Studiengang Psychologie eingeschrieben ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. |
§§§
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98.045 | Kostenerstattungsansprüche |
| OVG Saarl, B, 18.03.98, - 2_Y_1/98 - SKZ_98,255 (L) = NVwZ-RR_99,213 VwGO_§_ 158, VwGO_§_162 Abs.2 S.2 | 1) Die Bestimmung des § 158 VwGO findet auf Entscheidungen nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO keine Anwendung. |
| 2) Der Rechtsnachfolger, der während des Rechtsstreits anstelle des ursprünglichen Klägers in das Verfahren eingetreten ist, kann auch dann ein schützenswertes Interesse an einer Entscheidung nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO haben, wenn er selbst an dem der Klageerhebung vorangegangenen Widerspruchsverfahren nicht beteiligt war. |
| 3) Zur Frage, ob einem ausgeschiedenen Verfahrensbeteiligten Kostenerstattungsansprüche zustehen und - gegebenenfalls - auf welche Weise sie zu verfolgen sind. |
§§§
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98.046 | Teilnahme an Fernsehsendung |
| OVG Saarl, B, 19.03.98, - 9_Q_135/96 - SKZ_98,252 (L) GG_Art.16a; AuslG_§_51 | Allein die Teilnahme eines kurdischen Volkszugehörigen aus der Türkei an einer Fernsehsendung des kurdischen Fernsehens in Belgien als erkennbarer Zuhörer und Teilnehmer ohne, etwa durch Wortbeiträge, herausgehobene Position führt allenfalls nach Maßgabe der Einzelfallumstände zu einer asylrelevanten Gefährdung in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zur Rückkehrergefährdung hinsichtlich dieses Personenkreises nach exponierter exilpolitischer Betätigung. |
§§§
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98.047 | Sippenhaft |
| OVG Saarl, B, 23.03.98, - 9_Q_152/96 - SKZ_98,252 (L) GG_Art.16a; AuslG_§_51 | 1) Der Senat geht in seiner Rechtsprechung zum abgeleiteten Asyl hinsichtlich kurdischer Volkszugehöriger aus der Türkei weder von einer Regelvermutung der Gefährdung naher Angehöriger noch von einer Sippenhaft im engeren Sinne aus.
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| 2) Leitet ein türkischer Asylbewerber seine Anerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis auf das Schicksal eines oder mehrerer Verwandter ab, stellt die an Merkmale einer Sippenhaft anknüpfende Verfolgung bei der Prüfung abgeleiteten Asyls im Rahmen der Einzelfallprüfung einen möglicherweise ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß die türkischen Sicherheitsbehörden landesweit regelmäßig gegen Angehörige des entsprechenden Personenkreises vorgehen. |
§§§
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98.048 | Erschließung |
| OVG Saarl, B, 23.03.98, - 2_5_6/98 - SKZ_98,246 (L) BauGB_§_34 Abs.1 | 1) Die Frage, in welchem Umfang das in § 34 Abs.1 BBauG 1976/BauGB enthaltene Erfordernis eines Sicheinfügens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, Nachbarschutz vermittelt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl BVerwG, Beschluß vom 13.02.1981, BRS_38_Nr.82; Urteil vom 23.05.1986, BRS_46_Nr.176; im übrigen auch Beschluß vom 04.07.1988, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.78). |
| 2) Die wegemäßige Erschließung eines Vorhabens ist dann nicht gesichert, wenn der vorhabenbezogene Verkehr zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führte, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986, BauR_87,52, 57). |
§§§
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98.049 | Newroz-Feier |
| OVG Saarl, B, 25.03.98, - 9_Q_99/96 - SKZ_98,253 (L) AuslG_§_51; AsylVfG_§_78; VwGO_§_138 | 1) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur Rückkehrergefährdung kurdischer Volkszugehöriger aus der Türkei führt die nicht exportierte Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen auch dann, wenn die betreffende Person durch eine besondere Art und Weise der Berichterstattung in den Medien aus dem Kreis der Teilnehmer einer exilpolitischen Veranstaltung hervorgehoben wird, allein nach Maßgabe der Prüfung der Umstände des Einzelfalles zur Annahme einer Verfolgungsgefahr im Sinne von § 51 Abs.1 AuslG. Allein die Identifizierung einer Person in einem Filmbericht oder auf einem Bild rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gefährdung im Sinne der oben angegebenen Rechtsprechung (hier die Teilnahme an einer Newroz-Feier), wenn nach Maßgabe der Einzelfallumstände nichts auf eine hervorgehobene exilpolltische Betätigung hindeutet. |
| 2) Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Sinne von §§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG, 138 Nr.3 VwGO schützt nicht vor einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung. |
§§§
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98.050 | Berufungszulassung |
| OVG Saarl, B, 25.03.98, - 9_5_3/98 - SKZ_98,241 (L) VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_146 Abs.5 S.3 | Die schlichte Verweisung auf die Darlegungen zur sachlichen und rechtlichen Fehlerhaftigkeit der angesprochenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO genügt nicht, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO im erforderlichen Maße nach § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO darzutun. |
§§§
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98.051 | Organisationsänderung |
| OVG Saarl, U, 31.03.98, - 1_R_72/95 - SKZ_98,246 (L) GG_Art.33 | Eine behördliche Organisationsänderung - hier Zusammenlegung von zwei bisher selbständigen Abteilungen -, die zum Wegfall eines Dienstpostens führt, kann gegenüber dem/den von ihr betroffenen Beamten dann rechtsfehlerhaft ein, wenn sie sich als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, also als Manipulation zum Nachteil gerade dieses/dieser Beamten darstellt, wenn der Dienstherr sich mithin nicht von sachbezogenen organisatorischen Erwägungen hat leiten lassen, sondern solche nur vorgeschoben hat, um gerade diesen/diese Beamten anderweitig zu verwenden. |
§§§
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98.052 | Berufungszulassung |
| OVG Saarl, B, 01.04.98, - 9_5_5/98 - SKZ_98,240 (L) VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_146 Abs.5 | 1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs, dessen Zulassung beantragt wird, wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dies ist dann der Fall, wenn überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit bestehen beziehungsweise wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. |
| 2) Im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO genügt es im Rahmen der Darlegungspflicht nach § 146 Abs.5 VwGO nicht, die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache lediglich zu behaupten. Vielmehr sind diejenigen Gründe zu verdeutlichen, aus denen sich die behauptete Schwierigkeit der Rechtssache nach der Auffassung des Rechtsmittelführers ergibt. |
| 3) Für den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist die Bezeichnung einer verallgemeinerungsfähiger Beantwortung zugänglichen konkreten Grundsatzfrage erforderlich. Der bloße Hinweis, daß eine Frage noch nicht hinreichend obergerichtlich geklärt sei und in einer wachsenden Zahl von Fällen große praktische Bedeutung habe, reicht dabei nicht aus, um der bestehenden Darlegungspflicht zu genügen. |
§§§
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98.053 | Ausweisungsverfügung |
| OVG Saarl, B, 01.04.98, - 9_5_5/98 - - SKZ_98,253 (L) AuslG_§_8 Abs.2 S.2 +3, VwVfG_§_51 Abs.1 | Maßgebliche Sach- und Rechtslage für eine Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzen behördlichen Entscheidung. Danach eingetretene Änderungen der Sachlage - wie etwa vorliegend die zwischenzeitliche Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen wirken auf jenen Zeitpunkt nicht zurück. In diesen Fällen ist daher ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs.1 VwVfG nicht gegeben. In derartigen Fällen bewirkt zudem die Ausweisung die Sperrwirkung de § 8 Abs.2 Satz 1 AuslG, die alleine im Wege der Befristung nach § 8 Abs.2 Satz 2, 3 AuslG überwunden werden kann. |
§§§
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98.054 | Eigengesellschaft |
| OVG Saarl, U, 01.04.98, - 8_R_27/96 - SKZ_98,250 (L) SPresseG_§_4 | Eigengesellschaften, die sich vollständig in kommunaler Hand befinden, gegenüber der Presse sind auskunftsverpflichtet gemäß § 4 Abs.1 SPresseG.
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§§§
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98.055 | Folgenbeseitigungsanspruch |
| OVG Saarl, U, 02.04.98, - 1_R_371/96 - SKZ_98,243 (L) SBG_§_9 | 1) Zum Leistungsvergleich zwischen zwei Beförderungskandidaten (Einzelfall aus der saarländischen Versorgungsverwaltung).
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| 2) Der Folgenbeseitigungsanspruch vermittelt keinen Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ein Beamter zwar unter Verletzung von Verfahrensrecht, im Ergebnis aber zu Recht bei einer Beförderungsrunde nicht zum Zuge kam. |
§§§
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98.056 | Apparatesteuer |
| OVG Saarl, B, 03.04.98, - 1_Q_1/98 - SKZ_98,148 -51 = SKZ_98,242 (L) AO_§_1, AO_§_3, AO_§_130, AO_§_172 AO; VgnStG_§_14; KAG_§_12 | Zu Beginn eines Kalenderjahres ergehende Bescheide über die für das ganze Jahr zu zahlende Vergnügungssteuer in der Form der Apparatesteuer stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, daß sich die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere also die Zahl der betriebenen Apparate und der Steuersatz, im Verlaufe des Jahres nicht ändern; deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß nach einer Erhöhung der Steuersätze die Steuer entsprechend heraufgesetzt wird. |
§§§
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98.057 | Wohngemeinschaft |
| OVG Saarl, B, 03.04.98, - 8_5_4/98 - SKZ_98,246 (L) BSHG_§_122 | Zur Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die sich nicht als reine Zweckgemeinschaft darstellt, indiziert nicht von vornherein das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Anforderungen des BVerwG im Urteil vom 17.05.1995 5_C_16/93 -NJW_95,2802 (Auseinandersetzung mit den vom VGH Mannheim im Urteil vom 14.04.1997- 7_S_1816/95 - FEVS_48,29 aufgestellten Nachweisgrundsätzen). |
§§§
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98.058 | Fälligkeitsmitteilung |
| OVG Saarl, B, 07.04.98, - 2_W_5/98 - SKZ_98,241 (L) SVwVG_§_20; VwGO_§_123 | Ein nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes und auch ansonsten nicht in die äußere Form eines Verwaltungsaktes gekleidetes Schreiben, in dem einem Pflichtigen ohne nähere Darlegung der Gründe mitgeteilt wird, ein festgesetztes Zwangsgeld sei fällig geworden und nach näherer Maßgabe zur Vermeidung einer zwangsweisen Beitreibung zu zahlen, ist kein Bescheid, in dem mit Verbindlichkeitsanspruch die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels festgestellt werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist in einem derartigen Fall auf der Grundlage von § 123 VwGO zu gewähren. |
§§§
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98.059 | Zulassungsantrag |
| OVG Saarl, B, 16.04.98, - 2_Q_2/98 - SKZ_98,240 (L) VwGO_§_124a | Wird zur Begründung eines Zulassungsantrages pauschal "auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz nebst dortigen Beweisangeboten" verwiesen, so genügt dieses Vorbringen nicht der Darlegungspflicht des § 124a Abs.1 Satz 4 VwGO.
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§§§
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98.060 | Verwirkung |
| OVG Saarl, B, 16.04.98, - 2_Q_2/98 - SKZ_98,249 (L) (96) LBO_§_6, LBO_§_73; BGB_§_242 | 1) Ein Nachbar ist gehalten, ihm zustehende Abwehrrechte ernsthaft und mit Nachdruck zu verfolgen, um zu verhindern, daß sein Untätigbleiben die Grundlage für Vertrauen des Bauherrn auf die endgültige Hinnahme des rechtswidrigen Bauzustandes schafft. Anfängliche nachbarliche Proteste oder Unmutsäußerungen oder auch Erkundigungen bei der Bauaufsichtsbehörde können nur über eine begrenzte Zeitspanne das Entstehen von Vertrauen verhindern. Die Vertrauen vereitelnde Wirkung solcher Aktivitäten entfällt jedenfalls dann, wenn sich hieran eine längere Zeitspanne der Untätigkeit anschließt (hier: 2 Jahre). |
| 2) Da das durch die zeitliche Komponente der Verwirkung begründete Vertrauen des Bauherrn gerade dahin geht, der Nachbar werde das ihm zustehende Abwehrrecht nicht mehr ausüben, wird es zumindest im Regelfall in der Person des Bauherrn durch die Vorstellung bestimmt, daß ein solches Abwehrrecht besteht oder bestehen könnte, mithin sein Bauvorhaben rechtswidrig ist. |
§§§
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