1998   (3)  
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98.061 Beurteilungsrichtlinien
 
  • OVG Saarl, U, 17.04.98, - 1_R_245/96 -

  • SKZ_98,243 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Die Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 1.6.1992 sind rechtsgültig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

 

2) Ob die Richtwertregelung (Nr.9 BRL), wonach die zu beurteilende Beamtengruppe lediglich 20 Personen umfassen muß, rechtlich unbedenklich ist, bleibt weiterhin offen.

§§§


98.062 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.98, - 2_Q_1/98 -

  • SKZ_98,240 (L)

  • VwGO_§_§ 124, VwGO_§_124a

 

Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so kann die Zulassung der Berufung nur erlangt werden, wenn mindestens ein Zulassungsgrund gegenüber jeder einzelnen dieser selbständig tragenden Begründungen geltend gemacht wird, dargelegt wird und auch gegeben ist.

§§§


98.063 Hinterlandbebauung
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.98, - 2_Q_4/98 -

  • SKZ_98,247 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1

 

1) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das im Begriff des Sicheinfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von 34 Abs.1 BBauG 1976/BauGB aufgehende Gebot der Rücksichtnahme sich (nur) auf die Merkmale Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bezieht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur drittschützenden Wirkung von § 34 BBauG/BauGB hat sich der Senat in seiner nach 1981 ergangenen Rechtsprechung zu eigen gemacht.

 

2) Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht auf denn Gedanken eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses.

 

3) Die Beurteilung der Frage, ob ein Eigentümer, der selbst einen im "Hinterland" gelegenen Teil seines Grundstücks mit einem Wohnhaus bebaut hat, unter Berufung auf das in § 34 Abs.1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot erfolgreich die Freihaltung des Nachbargrundstücks, auf dem ein Wohnhaus in vergleichbarer Bebaungstiefe errichtet werden soll, als seiner Wohnnutzung dienende Ruhezone beanspruchen kann, bereitet keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten.

§§§


98.064 Untersuchungsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.98, - 1_5_9/98 -

  • SKZ_98,243 (L)

  • VwGO_§_80; SBG_§_52 Abs.1 S.3

 

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 52 Abs.1 Satz 3 SBG setzt - lediglich - berechtigte Zweifel, mithin im strengen Sinne noch nicht einmal ernstliche Zweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten voraus.

§§§


98.065 Unzutreffende Auskunft
 
  • OVG Saarl, B, 23.04.98, - 2_Q_3/98 -

  • SKZ_98,249 (L)

  • (96) LBO_§_88

 

Die unzutreffende Auskunft einer Gemeinde, ein im Außenbereich stehendes Wochenendhaus sei genehmigt, ist auch dann, wenn sie Anlaß für den Erwerb des Wochenendgrundstücks durch den Kläger war, kein Umstand, der der Unteren Bauaufsichtsbehörde unter Umständen Veranlassung geben müßte, von einem an sich rechtlich gebotenen Vorgehen gegen das Gebäude Abstand zu nehmen, und deshalb im Rahmen der Bestätigung des Entschließungsermessens über ein Einschreiten Berücksichtigung finden muß.

§§§


98.066 Planerisches Konzept
 
  • OVG Saarl, B, 23.04.98, - 2_5_7/98 -

  • SKZ_98,247 (L)

  • BauGB_§_9, BauGB_§_10; VwGO_§_124

 

Soll ein planerisches Konzept durch mehrere aufeinander bezogene Festsetzungen realisiert werden, so führt die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Teilregelung nicht - isoliert - allein zu deren Nichtigkeit, sondern hat, da sich der Fehler gerade nicht auf einen selbständigen, inhaltlich oder räumlich abgrenzbaren Planteil begrenzen läßt, die Unwirksamkeit der gesamten Planung zur Folge.

§§§


98.067 Obergutachter
 
  • VG Saarl, B, 28.04.98, - 3_F_4/98 -

  • ZfS_98,319 -20

  • StVZO_§_3 Abs.3; VwGO_§_80 Abs.5

 

LF: Zum Leiter einer Obergutachternstelle für Fragen der Fahreignung kann nur der bestellt werden, wer sich siner Unabhängigkeits- und Neutralitätspflicht als Obergutachter bewußt ist.

§§§


98.068 Stadtbahn-SB
 
  • OVG Saarl, U, 28.04.98, - 2_M_2/98 + -

  • SKZ_98,248 (L)

  • PBefG_§_4 Abs.1, PBefG_§_28, PBefG_§_30; SVwVFG_§_75; GG_Art.14 GG

 

1) Zum Begriff der Straßenbahn in § 4 Abs.1 PBefG.

 

2) Zum Umfang der gerichtlichen Kontrollbefugnis bei der Anfechtung von enteignend vorwirkenden Planfeststellungsbeschlüssen (hier nach §§ 28, 30 PBefG).

 

3) Zu den Anforderungen an die Planrechtfertigung und die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung bei der Planfeststellung einer Straßenbahn (hier: Stadtbahn Saarbrücken).

 

4) Eine Konfliktbewältigung im Rahmen einer planerischen Abwägung kann zulässig auch dadurch erfolgen, daß die planende Stelle im Rahmen des ihr zukommenden planerischen Gestaltungsspielraum den für das in Rede stehende Projekt sprechenden Belangen den Vorrang einräumt und dementsprechend die gegenläufigen Interessen zurückstellt.

§§§


98.069 Garagenstandorte
 
  • OVG Saarl, B, 28.04.98, - 2_V_8/98 -

  • SKZ_98,247 (L)

  • BauGB_§_9; BauNVO_§_22

 

Ob der Satzungsgeber die planerische Festlegung von Garagenstandorten drittschützend ausgestattet hat, ist im Einzelfall festzustellen (im entschiedenen Fall verneint). Mit der Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan ist noch keine Aussage über die Zulässigkeit von Garagen mit oder ohne Grenzabstand getroffen, weil sich diese Festsetzung nur auf die Hauptgebäude bezieht.

§§§


98.070 Grenzgarage
 
  • OVG Saarl, B, 28.04.98, - 2_5_8/98 -

  • SKZ_98,249 (L)

  • (96) LBO_§_6 Abs.1 S.2, LBO_§_7 Abs.3 S.1 Nr.3

 

Anders als erwa § 6 Abs.1 Satz 2 LBO 1996 für sonstige Gebäude macht § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 LBO 1996 die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von nach näheren Maßgaben der letztgenannten Bestimmung unterfallenden Garagen an Nachbargrenzen nicht davon abhängig, daß planungsrechtliche Vorschriften eine Grenzbebauung erlauben oder gar vorschreiben.

§§§


98.071 Beurteilungs-AV
 
  • OVG Saarl, B, 28.04.98, - 1_V_8/98 -

  • SKZ_98,243 (L)

  • SBG_§_9; GG_Art.33 Abs.2

 

1) Durch die Beurteilungs-AV von 1986 ist für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ein strengerer Beurteilungsmaßstab durch ausdrückliche Regelung - Nrn.3 Abs.4, 4 Abs.3, 4 - festgelegt worden.

 

2) Im Verhältnis der Amtsgerichte waren danach grundsätzlich keine ungleichen Beurteilungsverhältnisse festzustellen.

 

2) Bei gleicher aktueller dienstlicher Beurteilung kann als zusätzlicher Auswahlgesichtspunkt die bessere Bewertung bei bestimmten Einzelmerkmalen herangezogen werden.

§§§


98.072 Präklusion
 
  • OVG Saarl, B, 03.05.98, - 9_R_323/94 -

  • SKZ_98,252 (L)

  • GG_Art.16a; AsylVfG_§_78; VwGO_§_138

 

1) Die fehlerhafte Anwendung einer einfach-gesetzlichen Präklusionsvorschrift stellt etwa dann einen Verstoß gegen den Grundsatz zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn die Präklusionsvorschrift bei unzureichender Terminvorbereitung durch das Gericht mißbräuchlich angewandt worden ist.

 

2) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt nicht gegen jede nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages. In der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags liegt ein derartiger Verstoß allenfalls dann, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet oder wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandersetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich ablehnt.

 

3) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann anzunehmen sein, wenn das Gericht den Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis nimmt; dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

§§§


98.073 Private Lebensversicherung
 
  • OVG Saarl, U, 05.05.98, - 8_R 37/95 + -

  • SKZ_98,246 (L)

  • WoGG_§_17 Abs.3 Nr.1, WoGG_§_17 Abs.4

 

Beiträge eines Beamten zu einer privaten Lebensversicherung entsprechen nicht Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des § 17 Abs.4 iVm Abs.3 Nr.1 WOGG.

§§§


98.074 Erschließungsmängel
 
  • OVG Saarl, B, 06.05.98, - 2_5_10/98 -

  • SKZ_98,247 (L)

  • BauGB_§_30, BauGB_§_34; (96) LBO_§_5

 

Nachbarrechtsrelevant sind Erschließungsmängel nur, wenn sie schwerwiegen und die Erreichbarkeit des Nachbargrundstücks auf Dauer in Frage stellen, wobei verbotswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern nicht unterstellt werden darf (Fortführung der Rechtsprechung aus - 2_W_64/94 -, 2_W_9/96 - und 2_5_6/98 -).

§§§


98.075 Fortsetzungsfeststellungsklage
 
  • OVG Saarl, B, 07.05.98, - 2_Y_3/98 -

  • SKZ_98,255 (L)

  • GKG_§_13; VwGO_§_113

 

Zur Streitwertbemessung bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

§§§


98.076 Fehlerhafte Übersetzung
 
  • OVG Saarl, B, 08.05.98, - 9_Q_295/96 -

  • SKZ_98,254 (L)

  • AsylVfG_§_78; VwGO_§_138

 

Eine fehlerhafte Aufklärung des Sachverhalts rechtfertigt eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG iVm § 138 Nr.3 VwGO nicht (hier zur Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts wegen fehlerhafter Übersetzung der Anhörung des Klägers durch das erstinstanzliche Gericht).

§§§


98.077 Kosovo
 
  • OVG Saarl, U, 13.05.98, - 9_R_1362/94 -

  • SKZ_98,253 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51, AuslG_§_53

 

1) Der Senat hält auch angesichts der neuesten Entwicklung im Kosovo, die durch Angriffe der Sicherheitskräfte auf Dörfer und häufige massive Polizeikontrollen verbunden mit einer Massenflucht aus den betreffenden Orten geprägt ist, daran fest, daß eine Gruppenverfolgung der Albaner aus dem Kosovo in Rest-Jugoslawien nicht angenommen werden kann.

 

2) Der Senat hält auch daran fest, daß eine Rückkehrergefährdung wegen des Auslandsaufenthalts, der Stellung eines Asylantrages oder exilpolitischer Aktivitäten, die sich auf die Mitgliedschaft in der LDK Deutschland beschränken, auch angesichts der neuesten Entwicklung im Kosovo wegen Fehlens einer entsprechenden Anzahl von Referenzfällen die Annahme einer Verfolgung jedes Rückkehrers nicht rechtfertigt.

§§§


98.078 Kurde
 
  • OVG Saarl, B, 13.05.98, - 9_Q_167/96 -

  • SKZ_98,254 (L)

  • AuslG_§_51, GG_Art.16a; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

Die Frage, ob aufgrund der mit Brief vom 10.März 1995 durch die türkische Regierung gegebenen Zusicherungen und im Hinblick auf die danach durchgeführten Abschiebungen ein im Herkunftsland nicht verfolgter und erst in der Bundesrepublik Deutschland aktiv gewordener kurdischer Aktivist bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten hat, ist in der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 08.05.96 - 9_R_80/93 -), und die Frage, ob derjenige des Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf, der - unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist durch zumutbares Verhalten, nämlich eine exilpolitische Betätigung im Rahmen der Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung zieht, die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland hätte abwenden können, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt, so daß insoweit eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG nicht in Frage kommt. Wann die der Asylverheißung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen Grenzen, die sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Asylrechts ergeben, eingreifen, kann lediglich nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.

§§§


98.079 Urteilsgründe
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.98, - 9_Q_305/96 -

  • SKZ_98,254 (L)

  • AsylVfG_§_78; VwGO_§_117 Abs.2 Nr.5, VwGO_§_138 Nr.6

 

Das Fehlen von Urteilsgründen im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG iVm § 138 Nr.6 VwGO setzt voraus, daß die nach § 117 Abs.2 Nr.5 VwGO erforderliche Begründung vollkommen fehlt oder ganz und gar unzureichend ist. Von einem derartigen Verfahrensfehler ist auch dann nicht auszugehen, wenn das Verwaltungsgericht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezieht und darlegt, bei dieser Entscheidung müsse es auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts verbleiben, soweit sich aus dem klägerischen Vortrag keine eine andere Entscheidung rechtfertigenden Anhaltspunkte (hier zur Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen) ergäben.

§§§


98.080 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.98, - 1_Q_37/97 -

  • SKZ_98,240 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_161 Abs.2

 

Bei Erledigung der Hauptsache während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung kann im Rahmen der nach billigem Ermessen (§ 161 Abs.2 VwGO) zu treffenden Kostenentscheidung dahingestellt bleiben, ob die Berufung ohne das erledigende Ereignis nach § 124, Abs.2 Nrn.3, 4 VwGO hätte zugelassen werden müssen; von Erheblichkeit sind insoweit - lediglich - die Erfolgsaussichten der Berufung; sind sie bei summarischer Prüfung zu verneinen, hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

§§§


98.081 Vorläufiger Rechtsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 27.05.98, - 9_5_7/98 -

  • SKZ_98,240 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_124, VwGO_§_146 Abs.4

 

Im Rahmen der Prüfung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von §§ 146 Abs. 4, 124 Abs.2 VwGO bezogen auf ein erstinstanzliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Besonderheiten dieses Verfahrens zu berücksichtigen und beziehen sich die Zweifel mithin etwa auf die Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug deshalb besteht, weil bereits bei summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auszugehen ist oder ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung zu entscheiden ist.

§§§


98.082 Aufenthaltsverlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 27.05.98, - 9_V_7/98 -

  • SKZ_98,252 (L)

  • AuslG_§_17 Abs.1, AuslG_§_23 Abs.2

 

Im Rahmen der Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs.2, Abs.1 Nr.1, 17 Abs.1 AuslG können auch Formen familiärer Gemeinschaft ohne gemeinsame Wohnung aufenthaltsrechtlichen Schutz genießen, sofern es sich nach dem Umständen des Einzelfalls um eine echte familiäre Gemeinschaft beziehungsweise eheliche Lebensgemeinschaft und nicht nur eine Scheinehe handelt (Einzelfall durchschlagender Bedenken gegen die erstinstanzlich angenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit des dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrundeliegenden Bescheides mit der Folge der Zulassung der erhobenen Beschwerde).

§§§


98.083 Liberia
 
  • OVG Saarl, U, 27.05.98, - 1_R_271/96 -

  • SKZ_98,253 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.4, AuslG_§_53 Abs.6

 

Mit Blick auf die seit Anfang 1997 eingetretene Entwicklung besteht keine Veranlassung (mehr), in bezug auf liberianische Staatsangehörige ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.4 oder 6 AuslG zu bejahen.

§§§


98.084 Bundesbahnbeamter
 
  • OVG Saarl, B, 04.06.98, - 1_5_14/98 -

  • SKZ_98,246 (L)

  • BBG_§_8

 

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr von mehreren aktuell gleich beurteilten Bewerbern um Beförderungsämter diejenigen vorzieht, die in den für die zu besetzenden Stellen besonders wichtigen Einzelmerkmalen am besten abgeschnitten haben oder über einschlägige Erfahrungen verfügen (hier: Bundesbahnbeamte).

§§§


98.085 Beschwerdezulassung
 
  • OVG Saarl, B, 05.06.98, - 9_5_9/98 -

  • SKZ_98,240 (L)

  • VwGO_§_124>, VwGO_§_146

 

Ernstliche Zweifel im Sinne von §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht bereits dann dargelegt, wenn zur Begründung des Beschwerdezulassungsantrags darauf hingewiesen wird, daß trotz widersprüchlicher Stellungnahmen und eidesstattlicher Versicherungen im erstinstanzlichen Aussetzungsverfahren keine Vernehmung der Zeugen erfolgt sei, dies aber sachdienlich erscheine.

§§§


98.086 Beförderungsentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 05.06.98, - 1_Q_82/98 -

  • SKZ_98,246 (L)

  • SBG_§_9; VwGO_§_123

 

Greift der erfolglose Mitbewerber eine Beförderungsentscheidung rechtzeitig an und sucht bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, darf der Dienstherr vor Abschluß des Anordnungsverfahrens keine Beförderung vornehmen.

§§§


98.087 Afghanistan
 
  • OVG Saarl, U, 10.06.98, - 9_R_7/97 + -

  • SKZ_98,254 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51, AuslG_§_53 Abs.4, AuslG_§_53 Abs.6 S.1 +2; EMRK_Art.3

 

1) In Afghanistan ist von einer staatlichen oder dem Staat zurechenbaren politischen Verfolgung wegen Fehlens einer staatlichen Gebietsgewalt nicht auszugehen, so daß die Gewährung von Asyl- und Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG ausscheidet.

 

2) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wonach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.4 AuslG iVm Art.3 EMRK grundsätzlich das Vorliegen von Mißhandlungen durch staatliche Organe, ausnahmsweise auch durch Dritte, wenn der Staat sie veranlaßt, bewußt duldet oder ihnen gegenüber trotz bestehender Möglichkeiten keinen Schutz gewährt, erfordert, wobei dem Staat auch staatsähnliche Organisationen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben, gleichstellen können.

 

3) Das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Organisationsform setzt eine stabilisierte Gebietsgewalt und deren dauerhafte Ausübung voraus. Die Annahme, den Staat verdrängender oder ersetzender staatsähnlicher Organisationen, denen politische Verfolgung zuzurechnen ist, setzt bei einem anhaltenden Bürgerkrieg voraus, daß zwischenzeitlich entstandene Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sind.

 

4) Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Davon ist für Afghanistan sowohl für den Bereich der sogenannten Nord-Allianz als auch den der Taliban nicht auszugehen.

 

5) Anders als § 53 Abs.4 AuslG knüpft § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG die Schutzgewährung nicht an das Erfordernis, daß die sie auslösende Lage des Ausländers von staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt zu verantworten ist. Sie setzt nur voraus, daß dem Ausländer in seinem Herkunftsland von wem auch immer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Gefahren ausscheiden, denen die Bevölkerung der die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein nicht ausgesetzt ist (§§ 53 Abs.6 Satz 2, 54 AuslG).

§§§


98.088 Grenzgarage
 
  • OVG Saarl, B, 12.06.98, - 2_W_1/98 -

  • SKZ_98,249 (L)

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_7, LBO_§_50

 

1) Läßt sich das mit dem Antrag auf Außervollzugsetzung einer Baugenehmigung regelmäßig verfolgte Ziel, zu verhindern, daß durch die Errichtung einer baulichen Anlage Fakten geschaffen werden, nicht mehr erreichen, weil die Anlage bereits fertiggestellt ist und genutzt wird, so wird das bei der Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu beachtende Nachbarinteresse "nur noch" dadurch bestimmt, die Aufnahme beziehungsweise die Fortsetzung der Nutzung des vorhandenen Bauwerks bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf in der Hauptsache zu verhindern.

 

2) Dem Bauherrn steht es innerhalb der durch die gesetzlichen Bestimmungen gezogenen Grenzen frei, seine Vorstellungen über die Ausnutzung seines Baugrundstückes zu realisieren (hier: Anordnung einer Grenzgarage).

§§§


98.089 KFZ-Abstellplatz
 
  • OVG Saarl, B, 12.06.98, - 2_W_1/98 -

  • SKZ_98,247 (L)

  • BauNVO_§_20, BauNVO_§_23

 

1) Rückwärtige Freiflächen sind nicht wegen ihrer Funktion als Ruhe- und Erholungszonen von vornherein jeglicher Nutzung als Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten entzogen.

 

2) Unterschiedlich bemessene überbaubare Grundstücksflächen und unterschiedliche Vollgeschoßzahlfestsetzungen auf benachbarten Grundstücken sprechen dagegen, daß der Satzungsgeber im Bebauungsplan ein durch die wechselseitige gleichmäßige Begünstigung und Belastung der Nachbarn gekennzeichnetes Austauschverhältnis begründet hat, das dem einzelnen Grundstückseigentümer im Plangebiet einen unbedingten Anspruch auf Beachtung dieser Regelungen auf den anderen Baugrundstücken unabhängig von einer eigenen nachteiligen Betroffenheit durch einzelne Abweichungen vermittelt.

§§§


98.090 Sachverständigenentschädigung
 
  • OVG Saarl, B, 15.06.98, - 2_Y_2/98 -

  • SKZ_98,255 (L)

  • GKG_§_5; ZSEG_§_15; VwGO_§_118

 

Ändert das Verwaltungsgericht auf die Erinnerung des Kostenschuldners hin die im Rahmen der Gerichtskostenrechnung als Auslagen des Gerichts zum Ansatz gebrachte Sachverständigenentschädigung ab, so steht dem Sachverständigen hiergegen keine Beschwerdemöglichkeit zu.

§§§


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§§§