1997   (1)  
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97.001 Beigeladenenkosten
 
  • OVG Saarl, B, 10.01.97, - 1_Y_30/96 -

  • SKZ_98,277/59 (L)

  • VwGO_§_162 Abs.2 S.1

 

Hat das Gericht die ersichtlich gerade aus den Aufwendungen für seine anwaltliche Vertretung bestehenden außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen gemäß § 162 III VwGO der unterliegenden Partei auferlegt, so kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, die Erstattung der Anwaltskosten sei unbillig.

§§§


97.002 Teilerschließungsbeitrag
 
  • OVG Saarl, B, 27.01.97, - 1_W_39/96 -

  • SKZ_98,269/6 (L)

  • BauGB_§_125 Abs.2, BauGB_§_128 Abs.1, BauGB_§_133, BauGB_§_242 BauGB, BBauG_§_127 Abs.3, BBauG_§_180 Abs.2

 

1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Teilerschließungsbeitragsbescheides.

 

2) Mängel in der Begründung eines Erschließungsbeitragsbescheides sind rechtlich unerheblich.

 

3) Eine Kostenspaltung ist unzulässig, sobald die Vollbeitragspflicht entstanden ist.

 

4) Ein Teilerschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn die Anlage im Sinne des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt ist.

 

5) Die Zustimmung nach § 125 II BauGB kann noch nach Erlaß eines (Teil-)Erschließungsbeitragsbescheides erteilt werden; dadurch entfällt der dem Bescheid zunächst anhaftende Mangel, es sei denn, daß inzwischen das Eigentum an dem betreffenden Grundstück gewechselt hat.

 

6) Die Abspaltung von Kosten für Vermessung, Planung, Ausschreibung und Herstellung von Stützmauern ist unzulässig.

 

7) Fremdkapitalkosten stellen unselbständige Rechnungsposten der Kosten für die Herstellung der einzelnen Teile der Anlage, für den Grunderwerb und für die Freilegung dar und sind nach einer Kostenspaltung entsprechend anteilig geltend zu machen.

 

8) Fremdkapitalkosten sind bis zu dem Zeitpunkt erschließungsbeitragsfähig, in dem die sachliche (Teil-) Beitragspflicht entsteht; daß das Entstehen der (Teil-) Bei tragspflicht früher hätte herbeigeführt werden können, spielt keine Rolle.

 

9) Der Anspruch auf einen Teilerschließungsbeitrag wird nicht dadurch verwirkt, daß mit der Kostenspaltung jahrelang zugewartet wird, obwohl frühzeitig absehbar war, daß viel Zeit bis zum Entstehen der Vollbeitragspflicht vergehen wird.

 

10) Zum Verzicht, zur Verjährung und zur Verwirkung im Erschließungsbeitragsrecht.

 

11) War in einer Gemeinde aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes ein Ortsstatut über die Anlegung neuer Straßen erlassen, beantwortet sich die Frage, ob eine Erschließungsanlage im Sinne des § 180 II BBauG am 30.06.61 vorhanden war, nach den in dem Ortsstatut bestimmten Anforderungen.

§§§


97.003 Interessentenweg
 
  • OVG Saarl, U, 28.01.97, - 2_R_19/96 -

  • SKZ_98,270/12 (L)

  • BauGB_§_30, BauGB_§_33, BauGB_§_34, BauGB_§_35

 

Die Vorschriften des Bauplanungsrechts verlangen keine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung zu einem Bauvorhaben, sondern lassen eine privatrechtliche dingliche Sicherung, zB eine Grunddienstbarkeit ausreichen (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 03.05.88, BRS_48_Nr.92, und vom 31.10.1990, BRS 50 Nr.86).

§§§


97.004 Friedhof + Parkplatz
 
  • OVG Saarl, NU, 28.01.97, - 2_N_2/96 -

  • SKZ_98,270/10 (L) = SKZ_01,36 -43

  • BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.15, BauGB_§_BauGB; VwGO_§_47

 

1) Eine Bauleitplanung ist erforderlich im Verständnis von § 1 III BauGB, wenn sie zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.

 

2) Einem Bebauungsplan kommt keine Vorwirkung für ein etwaiges sich anschließendes Enteignungsverfahren zu.

 

3) Sollen mit einer Planung die bodenrechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung von öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und Einrichtungen - hier: Friedhof und Parkplätze - geschaffen werden und setzt ihre Umsetzung die Verfügbarkeit von derzeit im Privateigentum stehenden Grundstücken voraus, so kann ihre Erforderlichkeit dann zu verneinen sein, wenn von vornherein feststeht, daß es der Gemeinde nicht, auch nicht im Wege der Enteignung gelingen wird, die Verfügungsgewalt über die zur Umsetzung des Konzeptes benötigten Flächen zu erlangen.

 

4) Eine Bauleitplanung braucht sich nicht eng auf die Deckung eines bereits konkret absehbaren Bedarfs zu beschränken, sondern kann auch der langfristigen Flächensicherung dienen. Eine solche langfristige Planung erschient namentlich bei gemeindlichen Friedhöfen nicht von vornherein sachwidrig.

 

5) Der Senat hält es für zweifelhaft, ob eine Umlegung, die vorsieht, praktisch alle privaten Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken "auszusiedeln", um das benötigte Land für ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben - Friedhof und Parkplatz - zu beschaffen, noch privatnützig und von § 45 BauGB gedeckt ist (vgl in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 13.12.90 NJW_91,2011, 2012 f).

 

6) Die durch § 3 I, II BauGB eröffnete Beteiligungsmöglichkeit begründet zugleich eine Mitwirkungslast der Bürger, die zur Folge hat, daß Betroffenheiten, die nicht geltend gemacht wurden, nur dann abwägungsbeachtlich sind, wenn sie der planenden Stelle aus sonstigen Anlässen bekannt wurden oder sich ihr aufdrängen mußten.

§§§


97.005 Tierhaltung
 
  • OVG Saarl, U, 28.01.97, - 2_R_18/96 -

  • SKZ_98,272/21 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.2

 

Hat die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Betroffenen bereits unanfechtbar die Fortsetzung einer baulichen Nutzung untersagt - hier: Tierhaltung in einem als Garage genehmigten Gebäudeteil -, so erweist sich ein weiteres inhaltsgleiches Nutzungsverbot jedenfalls dann als unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich, wenn sie erklärt, im Fall der erfolgreichen Anfechtung der zweiten (neuen) Verfügung werde sie aus der unanfechtbaren Anordnung vollstrecken.

§§§


97.006 Besetzungsbericht
 
  • OVG Saarl, B, 31.01.97, - 1_W_43/96 -

  • SKZ_98,274/32 (L) = ZBR:_97,297 (L)

  • SBG_§_9

 

1) Neben förmlichen dienstlichen Beurteilungen haben auch Besetzungsberichte oder Besetzungsvorschläge des unmittelbaren Dienstvorgesetzten maßgebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung.

 

2) Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Dienstherrn, aus Gründen einer leistungsorientierten Differenzierung bei gleicher Punktzahl zusätzlich die in der Beurteilung bewerteten Einzelmerkmale miteinander zu vergleichen und hieraus gegebenenfalls einen Eignungsvorrang herzuleiten.

§§§


97.007 Möbelhandel
 
  • OVG Saarl, B, 04.02.97, - 2_W_38/96 -

  • SKZ_98,272/22 (L)

  • SStrG_§_18 Abs.1, SStrG_§_18 Abs.8, SStrG_§_20 Abs.1, SStrG_§_20 Abs.IV, SStrG_§_24 Abs.1, SStrG_§_24 Abs.2, SStrG_§_25 Abs.1, SStrG_§_25 Abs.3

 

1) Wird auf einem an die "freie" Strecke einer Landstraße 1.Ordnung grenzenden Grundstück ein Gewerbebetrieb - hier: Möbelhandel - mit der Folge unterhalten, daß Zu- und Abfahrten unmittelbar von und zu der Landstraße erfolgen, so ist die Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde an den (Mit-)Eigentümer und (Mit)Betriebsinhaber, die Zufahrt zu schließen, schon dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn dafür eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis weder vorliegt noch als erteilt gilt und auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß auf sie ein Anspruch besteht; von wem die betreffende Zufahrtsmöglichkeit geschaffen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

 

2) Anliegerverkehr von und zu dem überörtlichen Verkehr dienenden Straßen stellt regelmäßig ein erhebliches Gefährdungspotential für die Sicherheit der Verkehrsteil nehmer dar.

 

3) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Straßenbaubehörde getroffene verkehrsbehördliche Anordnungen zur Gefahrenminderung - hier: Geschwindigkeitsbegrenzung - lediglich als Notmaßnahme ansieht und den Verursacher auffordert, die Gefahrenquelle überhaupt zu beseitigen.

§§§


97.008 Möbelhandel
 
  • OVG Saarl, B, 04.02.97, - 2_W_38/96 -

  • SKZ_98,275/48 (L) = ZfS_98,488 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Die offensichtliche Rechtsmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes schließt in aller Regel die Anerkennung eines schützenswerten Interesses der Betroffenen daran aus, von ihrem Vollzug vorerst verschont zu bleiben.

 

2) Ist dem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt überhaupt keine oder keine sofortvollziehbare Zwangsmittelandrohung beziehungsweise -festsetzung beigefügt, so wirkt sich das nicht mindernd auf das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der betreffenden Anordnung dergestalt aus, daß insoweit regelmäßig einem Antrag auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben wäre; vielmehr führt dieser Umstand lediglich dazu, daß die Behörde von der Anwendung von Verwaltungszwang die dafür über die Vollziehbarkeit der Grundverfügung hinaus erforderlichen Voraussetzungen schaffen muß (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats etwa im Beschluß vom 30.05.83 - 2_W_16 11/83 - unter Anschluß an den Beschluß des 8.Senats vom 15.05.92 - 8_W_7/92 -).

 

3) Wird auf einem an die "freie" Strecke einer Landstraße I.Ordnung grenzenden Grundstück ein Gewerbebetrieb - hier: Möbelhandel - mit der Folge unterhalten, daß Zu- und Abfahrten unmittelbar von und zu der Landstraße erfolgen, so ist die Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde an dem (Mit-)Eigentümer und (Mit-)Betriebsinhaber, die Zufahrt zu schließen, schon dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn dafür keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt; von wem die betreffende Zufahrtsmöglichkeit geschaffen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

 

4) Anliegerverkehr von und zu dem überörtlichen Verkehr dienenden Straßen stellt regelmäßig ein erhebliches Gefährdungspotential für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dar.

 

5) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Straßenbaubehörde getroffene verkehrsbehördliche Anordnungen zur Gefahrenverminderung - hier: Geschwindigkeitsbegrenzung - lediglich als Notmaßnahme ansieht und den Verursacher auffordert, die Gefahrenquelle überhaupt zu beseitigen.

§§§


97.009 Fahrtenbuch
 
  • VG Saarl, B, 05.02.97, - 3_F_10/97.A -

  • ZfS_97,318 -19

  • AtVZO_§_31a Abs.1; VwVfG_§_80

 

1) Dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wird grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

 

2) Die Zweiwochenfrist gilt allerdings nicht für solche vom Regelfall abweichenden Gestaltungen, in denen feststeht, daß die Rechtsverteidigung des Halters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Sie gilt ferner nicht für solche ebenfalls vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Davon ist auszugehen, wenn der Halter ein Kaufmann iSd Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlungen in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde.

 

3) Für einen Kaufmann iSd Handelsrechts entspricht es sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.

§§§


97.010 Grundschuleiter
 
  • OVG Saarl, B, 11.02.97, - 1_V_1/97 -

  • SKZ_98,274/33 (L)

  • SBG_§_9

 

Es ist rechtlich unbedenklich, wenn bei der Besetzung der Stelle des Leiters einer Grundschule derjenige von zwei in gleicher Weise qualifizierten Bewerbern ausgewählt wird, der seine Berufserfahrung an Grundschulen gesammelt hat, während der Konkurrent durchgängig an Hauptschulen tätig war.

§§§


97.011 Betriebssitz + Wohnort
 
  • OVG Saarl, U, 12.02.97, - 8_R_38/95 -

  • SKZ_98,273/27 (L)

  • SchwbG_§_15, SchwbG_§_17; SGB-X_§_42 S.1

 

1) Die Hauptfürsorgestelle hat in den Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, im Rahmen des Antragsverfahrens betreffend die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Schwerbehinderten gemäß § 17 II 1 SchwbG von beiden Ämtern eine Stellungnahme einzuholen (wie BVerwG, Urteil vom 28.09.95 - 5_C_14/94 -, Buchholz 436.661 § 17 SchwbG Nr.5).

 

2) Eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 17 II 1 SchwbG ist gemäß § 42 S.1 SGB X unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte ergehen können.

 

3) Die Besetzung der Position eines leitenden Angestellten ist eine unternehmerische Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen. Der Schutzzweck des SchwbG rechtfertigt es nicht, das Interesse des Betriebes gegenüber demjenigen des in einer solchen Position tätigen Schwerbehinderten zurückzustellen, wenn die Kündigung nicht im Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderung steht.

§§§


97.012 Dienstantrittsaufforderung
 
  • OVG Saarl, B, 21.02.97, - 1_W_46/96 -

  • SKZ_98,274/38 (L)

  • SBG_§_88 Abs.1; VwGO_§_123

 

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist für einen Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen vorläufig von der Dienstleistungspflicht freigestellt werden will, auch nach dem Ergehen einer Dienstantrittsaufforderung der richtige prozessuale Weg.

§§§


97.013 Außenausschankbetrieb
 
  • OVG Saarl, B, 25.02.97, - 8_W_20/96 -

  • SKZ_98,273/30 (L)

  • GastG_§_31; GewO_§_15 Abs.2; BImSchG_§_25 Abs.2

 

Rechtsgrundlage für den Nachbarschutz gegen einen von einem illegalen Außenausschankbetrieb ausgehenden Lärm ist nicht nur § 31 GastG iVm § 15 II GewO als Kannvorschrift, sondern auch § 25 II BImSchG als Sollvorschrift.

§§§


97.014 Anbaustraße
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.97, - 1_W_5/97 -

  • SKZ_98,269/7 (L)

  • BauGB_§_127 Abs.2 Nr.1, BauGB_§_129 Abs.1 S.1, BauGB_§_133 Abs.3; SStrG_§_6 Abs.1

 

1) Die straßenrechtliche Widmung ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht für eine Anbaustraße (§ 127 II Nr.1 BauG B); das gilt auch dann, wenn die Straße im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in Übereinstimmung mit dessen Festsetzungen hergestellt worden ist.

 

2) Die zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger führt im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer zugunsten eines erst später herangezogenen anderen Beitragspflichtigen zu berücksichtigenden anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwands im Sinne des § 129 I 1 BauGB.

 

3) Stellt sich heraus, daß die endgültige Erschließungsbeitragspflicht übersteigende Vorausleistungen erhoben wurden, so muß die Gemeine die Differenz zurückzahlen.

§§§


97.015 Anbaustraße
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.97, - 1_W_5/97 -

  • SKZ_98,276/55 (L)

  • VwGO_§_124a Abs.1 S.4

 

Die Darlegungspflicht nach § 124a I 4 VwG0 ist nicht erfüllt, wenn pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen wird; vielmehr muß in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung näher dargetan werden, in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben soll.

§§§


97.016 Spitzenorganisation
 
  • OVG Saarl, U, 03.03.97, - 8_R_30/94 -

  • SKZ_98,275/43 (L)

  • TVG_§_5, TVG_§_11, TVG_§_12; DVOTVG_§_1, DVOTVG_§_12

 

1) Wesentliche Bedeutung im Arbeitsleben des Bundesgebietes ist im Rahmen des § 12 TVG grundsätzlich auch für Spitzenorganisationen zu fordern, wenn es um die Besetzung eines Landestarifausschusses geht. Die Bedeutung einer Organisation im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich aus der Bewertung des Grades ihrer Präsenz im Arbeitsleben des Bundesgebietes und ihrer bundesweiten tarifbezogenen Aktivitäten unter Berücksichtigung ihrer regionalen Bedeutung.

 

2) Der obersten Arbeitsbehörde des Landes kommt bei der Entscheidung darüber, ob eine Organisation im Einzelfall wesentliche Bedeutung im Sinne des § 12 TVG hat, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu; rechtswidrig ist diese Entscheidung nur bei willkürlichen, die Koalitionsfreiheit verletzenden Unterscheidungen.

§§§


97.017 Bosnien-Herzegowina
 
  • OVG Saarl, E, 03.03.97, - 3_R_2/97 -

  • Juris

  • GG_Art.16a Abs.1, (90) AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Bosnische Moslems aus den heute in der sogenannten Republik Srpska gelegenen Gebieten sind jedenfalls nicht allgemein schutzlos im asylrechtlichen Sinn gegenüber einer Verfolgung durch bosnische Serben - die Republik Bosnien-Herzegowina ist im Grundsatz sowohl bereit als auch fähig, ihren moslemischen Staatsangehörigen auf ihrem Gebiet Schutz vor einer Verfolgung durch die Republik "Srpska" zu gewähren.

 

2) Im übrigen Einzelfall der Anerkennung als Asylberechtigter, der sich einer organisierten Zwangseintreibung von Geldern der bosnisch-muslimischen Flüchtlinge widersetzte und die Politik der SDA offen ablehnte.

§§§


97.018 Schonvermögen
 
  • OVG Saarl, B, 06.03.97, - 8_W_4/97 -

  • SKZ_98,273/26 (L)

  • BSHG_§_88 Abs.2 Nr.8, BSHG_§_88 Abs.3

 

1) Aus dem Schonvermögen nach § 88 II Nr.8 BSHG (kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte) ergibt sich keine allgemeine Vermögensfreigrenze.

 

2) Der Erlös aus einer vom Sozialhilfeträger verlangten Vermögensverwertung fällt nicht unter § 88 II Nr.8 BSHG.

§§§


97.019 Charakterliche Mängel
 
  • VG Saarl, B, 06.03.97, - 3_F_23/97 -

  • ZfS_97,238 -240

  • StVG_§_4; StVZO_§_15b

 

Charakterliche Mängel, die in Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art zum Ausdruck kommen, erweisen die Ungeeingnetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel erst dann, wenn die Art und Weise dieser begangenen nichtverkehrsrechtlichen Straftaten solche charakterlichen Anlagen erkennen läßt, die wenn sie sich im Straßenverkehr auswirken, zu einer Gefährdung der Allgemeinheit im Straßenverkehr führen. (Leitsatz der Schriftleitung)

§§§


97.020 Beurteilung
 
  • OVG Saarl, B, 07.03.97, - 1_W_48/96 -

  • SKZ_98,274/34 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1

 

1) Eine im Vergleich zur früheren Beurteilung insgesamt bessere Bewertung bei den Einzelmerkmalen schließt nicht aus, daß die Gesamtnote innerhalb des Punkterahmens von drei Punkten um einen Punkt schlechter ausfällt.

 

2) Ein im Vergleich zur früheren Beurteilung schlechteres Ergebnis muß nicht auf einem Leistungsabfall des Beurteilten beruhen, sondern kann auch durch die Korrektur eines Bewertungsmangels ausgelöst sein.

§§§


97.021 Umsetzung
 
  • OVG Saarl, E, 10.03.97, - 1_V_2/97 -

  • Juris

  • BBG_§_26 Abs.1

 

Der Wechsel eines Beamten zwischen zwei Zustellbasen derselben Niederlassung der Deutschen Post AG ist eine bloße Umsetzung.

§§§


97.022 Dienstunfähigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 12.03.97, - 6_W_1/96 -

  • SKZ_98,275/42 (L)

  • SDO_§_113

 

Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer über die Aussetzung der Vollziehung der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat gegeben.

§§§


97.023 Dienstunfähigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 12.03.97, - 6_W_1/96 -

  • SKZ_98,274/39 (L)

  • SBG_§_88; BBesG_§_9

 

1) Dienstunfähigkeit setzt einen Befund von derartigem Krankheitswert voraus, daß der Beamte zur Dienstleistung schlechterdings außerstande ist.

 

2) Einem amtsärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit eines Beamten kommt in der Regel größeres Gewicht zu als der Stellungnahme eines Privatarztes.

§§§


97.024 Integrativer Unterricht
 
  • OVG Saarl, B, 12.03.97, - 8_W_3/97 -

  • SKZ_98,273/29 (L)

  • GG_Art.3 Abs.3 S.2; SchOG_§_4; IntegrationsVO_§_1, IntegrationsVO_§_4, IntegrationsVO_§_9

 

Dem Antrag der Erziehungsberechtigten eines behinderten Schülers auf integrative Unterrichtung ihres Kindes ist zu entsprechen, wenn die erforderliche sonderpädagogische Förderung in der Regelschule sichergestellt ist.

§§§


97.025 Stellenbewertung
 
  • OVG Saarl, B, 14.03.97, - 1_W_2/97 -

  • SKZ_98,274/35 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1; BBesG_§_25

 

1) Verwaltungsvorschriften, die den Amtsinhalt von Beförderungsämtern festlegen (sogenannte Stellenbewertungen), sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.

 

2) Beschränkt ein Bewerber um ein Beförderungsamt seine Bewerbung auf eine bestimmte Dienststelle Staatsanwaltschaft -, obwohl er nach den Gegebenheiten damit rechnen muß, daß insoweit kein besetzbarer Beförderungsdienstposten vorhanden ist, so ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet, ihn vor der Ablehnung seiner Bewerbung mangels besetzbarer Stelle auf die Notwendigkeit eines Behördenwechsels als Voraussetzung einer Beförderung hinzuweisen.

§§§


97.026 Cannabisrausch
 
  • VG Saarl, B, 17.03.97, - 3_F_32/97 -

  • ZfS_97,238 -239

  • GG_Art.2 Abs.1; StVG_§_4; StVZO_§_15b

 

LF 1) Nach der Rspr ist zwar davon ausgzugehen, daß der Cannabisrausch nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt (vgl auch BVerwG, ZfS_97,39), daß aber andererseits einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum "sozusagen, im stillen Kämmerlein" und ohne Bezug zum Straßenverkehr grundsätzlich keinen so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigt, wie ihn die psychologische Begutachtung mit ihren verhörähnlichen, sowohl die Selbstachtung wie auch das gesellschaftliche Ansehen des Probanden ganz erheblich beeinträchtigenden Methoden darstellt (OVG d Saarl, v 18.10.96 - 9_W_33/96). All dies gilt, wenn auch in eingeschränktem Maß, auch für die Anordnung, ein fachärtzliches Gutachten beizubringen.

 

2) In Fällen, in denen der Betroffene entweder kein Fahrzeug unter Drogeneinfluß geführt hat oder sich dem Rauschmittelgenuß in einem parkenden Wagen ohne Nachweisbarkeit der Absicht zu dessen anschließender Benutzung hingegeben hat, müssen besondere Umstände hinzutreten, die auf einen Eignungsmangel hindeuten (zB Hinweise auf eine über den sporadischen Gebrauch von Cannaboiden hinausgehende psychische Abhängigkeit von der Droge; vgl auch OVG d Saarl Beschl v 10.03.95 - 9_W_14/95, ZfS_95,40 (L)). (Leitsatz der Schriftleitung)

§§§


97.027 Änderungsbebauungsplan
 
  • OVG Saarl, NB, 18.03.97, - 2_N_4/96 -

  • SKZ_98,270/11 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.20

 

Ein Änderungsbebauungsplan, der mit zugedachter ersetzender Wirkung für einen Teil des Geltungsbereichs eines vorhandenen Bebauungsplanes aufgestellt wird, ist nicht im Verständnis von § 1 III BauGB für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich, wenn er dazu führt, daß Festsetzungen im verbleibenden Geltungsbereich des Urspungsplanes keinen sinnvollen Bestand mehr haben.

§§§


97.028 Spontanfahrten
 
  • OVG Saarl, B, 18.03.97, - 8_X_1/97 -

  • SKZ_98,273/25 (L)

  • BSHG_§_39, BSHG_§_40, EingliederungsVO_§_8

 

Die Gewährung einer angemessenen Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist gemäß § 8 I 2 Eingliederungs-VO davon abhängig, daß der Behinderte wegen der Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraft fahrzeugs angewiesen ist. Diese Voraussetzung kann auch bei einem körperbehinderten Schüler, der den überwiegenden Teil des Jahres in einer Internatsschule verbringt, vorliegen, wenn es trotz rechtzeitiger Planung nicht möglich ist, notwendige Fahrten mit Hilfe von Behindertenfahrdiensten oä durchzuführen. Der Umstand, daß bei der Benutzung von Behindertenfahrdiensten spontane Fahrten nicht möglich sind, rechtfertigt nicht die Annahme des Angewiesenseins im Sinne des § 8 I 2 EingliederungsVO.

§§§


97.029 Aufsichtsklage
 
  • OVG Saarl, B, 21.03.97, - 9_W_44/96 -

  • SKZ_98,275/44 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_88; (SL) AGVwGO_§_15

 

1) Eine Aufsichtsklage entfaltet nach § 15 SaarlAGVwGO auch gegenüber dem durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten aufschiebende Wirkung (im Anschluß an OVG Saarland, Beschluß vom 4.Dezember 1972 - 1_W_51/72 - AS 133 71 ff). Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung von § 80a I Nr.1 VwGO iVm §§ 80a III, 2, 80 V, 80 a III 1 VwGO zu gewähren.

 

2) Im Rahmen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist der sich selbst vertretende Rechtsanwalt nicht anders zu behandeln als der von einem Dritten bevollmächtigte Rechtsanwalt, so daß auf die Grundsätze für die Zurechenbarkeit des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten und ihrer Hilfspersonen zurückgegriffen werden kann.

 

3) Die Herausnahme der Zweitschrift eines Schriftsatzes aus den anwaltlichen Handakten zwecks Übermittlung als Telefax erfordert in der Regel keine besondere Anweisung hinsichtlich der Unterschriftenüberwachung wenn von einer der üblichen Büroorganisation in Rechtsanwaltskanzleien entsprechenden allgemeinen Weisung für die Unterschriftenüberwachung ausgegangen werden kann.

§§§


97.030 Gerichtsperson-Ablehnung
 
  • OVG Saarl, B, 21.03.97, - 9_Y_3/97 -

  • SKZ_98,275/47 (L)

  • VwGO_§_67, VwGO_§_146, VwGO_§_147, VwGO_§_173; ZPO_§_572 Abs.3

 

1) Auch die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 146 II VwGO idF des 6.VwGO-ÄndG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

2) Eine Beschwerde wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts ist grundsätzlich nicht gegeben.

 

3) Ein Antrag nach §§ 173 VwGO, 572 III ZPO kann nur dann statthafterweise beim Beschwerdegericht gestellt werden, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung nach §§ 173 VwGO, 572 III ZPO in der Sache selbst ergangen und dagegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

§§§


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