1997   (2)  
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97.031 Koppeleinfriedung
 
  • OVG Saarl, U, 25.03.97, - 2_R_20/96 -

  • SKZ_98,272/19 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1; BauGB_§_35

 

Hat die Behörde bauliche Anlagen im Außenbereich - hier: Koppeleinfriedung und Weideunterstand - über lange Jahre geduldet, weil sie von einem Landwirt mitbenutzt wurden, so kann ihre Entschließung, gegen diesen Baubestand einzuschreiten, ermessensfehlerhaft sein, wenn ihr die in Wirklichkeit unzutreffende Annahme zugrunde liegt, die Mitbenutzung durch den Landwirt finde nicht mehr statt.

§§§


97.032 Approbationswiderruf
 
  • OVG Saarl, B, 26.03.97, - 1_V_5/97 -

  • SKZ_98,276/49 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.7, VwGO_§_124 Abs.2, VwGO_§_146

 

Wird der Sofortvollzug einer behördlichen Verfügung hier: Widerruf der ärztlichen Approbation - unter einer Bedingung ausgesetzt, so ist in einem von der Behörde eingeleiteten Verfahren auf Feststellung der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Verfügung wegen Nichterfüllung der Bedingung materieller Streitgegenstand allein die Frage der Bedingungserfüllung; aus welchen Gründen die Bedingungserfüllung unterblieben ist, ist grundsätzlich rechtlich unerheblich.

§§§


97.033 Zwischenregelung
 
  • OVG Saarl, B, 27.03.97, - 1_W_19/97 -

  • SKZ_98,276/56 (L)

  • VwGO_§_146 Abs.4

 

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Erlaß einer Zwischenregelung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein Beschluß nach § 123 VwGO, so daß eine dagegen gerichtete Beschwerde der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf.

§§§


97.034 Kapitalbeschaffungskosten
 
  • OVG Saarl, B, 04.04.97, - 1_W_24/96 -

  • SKZ_98,269/5 (L)

  • KAG_§_8 Abs.6

 

1) Die Kapitalbeschaffungskosten für den Ausbau der einzelnen Teileinrichtungen einer Straße sind beitragsfähige Aufwendungen.

 

2) Bei der Umlegung von Kosten des Bürgersteigausbaus auf die Anlieger genügen zwei Anteilssätze für die gebotene Differenzierung nach den Benutzungsvorteilen der Straßenarten.

§§§


97.035 Bürgersteigausbau
 
  • OVG Saarl, B, 04.04.97, - 1_W_23/96 -

  • SKZ_97,111 -112 = AS_24,57 -61

  • KAG_§_8 Abs.6; GG_Art.3 Abs.1

 

Bei der Umlegung von Kosten des Bürgersteigausbaus auf die Anlieger genügen zwei Anteilssätze für die gebotene Differenzierung nach den Benutzungsvorteilen der Straßenarten.

§§§


97.036 Nachversicherungsbeiträge
 
  • OVG Saarl, U, 14.04.97, - 1_R_5/95 -

  • SKZ_98,273/31 (L)

  • GG_Art.80 Abs.1 S.2; SVerf_Art.104 Abs.1 S.2; BRAGO_§_117

 

Die Satzung des Versorgungswerke der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gewährt dem ausgeschiedenen Mitglied keinen Anspruch auf - teilweise - Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen.

§§§


97.037 Aufsichtsratsbesetzung
 
  • OVG Saarl, U, 17.04.97, - 1_R_1/95 -

  • SKZ_97,177 -179 = SKZ_98,269/2 (L) = AS_24_61 -64

  • KSVG_§_112 Abs.1, KSVG_§_112 Abs.2

 

1) § 112 Abs.2 KSVG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bestellung von Vertretern, die der Gemeinde über den Bürgermeister oder einen von ihm bestellten besonderen Vertreter hinaus in einem der von § 112 Abs.1 KSVG bezeichneten Gesellschaftsorgan zustehen. Die Regelung greift nur ein, soweit der Gemeinde nach dem Gesellschaftsvertrag die Bestellung derartiger weiterer Vertreter zusteht, und besagt somit nicht, daß der Gesellschaftsvertrag der Gemeinde nur solche weiteren Vertreter zugestehen darf, die sie selbst bestellen kann.

 

2) Daß der Gemeinde über den Bürgermeister oder dessen besonderen Vertreter hinaus zustehende Vertreter in Organen kommunaler Unternehmen laut § 112 II 1 KSVG vom Gemeinderat widerruflich bestellt werden, steht der Benennung "geborener" Vertreter der Gemeinde im Gesellschaftsvertrag nicht entgegen.

 

3) Im Gesellschaftsvertrag dürfen Personen nominiert werden, die neben dem Bürgermeister oder dessen besonderem Vertreter die Gemeinde in einem Organ eines kommunalen Unternehmens vertreten.

§§§


97.038 Ruhestandsversetzung
 
  • OVG Saarl, B, 18.04.97, - 1_W_31/96 - -

  • SKZ_98,274/40 (L)

  • BBG_§_42 Abs.1, BBG_§_42 Abs.3, BBG_§_44 Abs.4; VwGO_§_80 Abs.5

 

Die Annahme, ein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bundesweit einsatzfähiger Zollbeamter sei deshalb dienstunfähig, begegnet gewichtigen Zweifeln, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung zugänglich sind. In einer solchermaßen geprägten hauptsacheoffenen Beurteilungssituation kann die Aussetzung des Sofortvollzugs einer Ruhestandsversetzung gerechtfertigt sein.

§§§


97.039 Planfeststellungsverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 22.04.97, - 8_M_5/93 -

  • SKZ_98,268/1 (L)

  • VwVfG_§_73, GG_Art.28 Abs.2 F[SKZ_98,268/1 (L)

 

1) Es ist Sache der Gemeinde, bei ihrer Anhörung im Planfeststellungsverfahren ihre der überörtlichen Planung entgegenstehenden Projekte konkret einschließlich des Planungsstandes mit Blick auf ihre grundgesetzliche Eigenverantwortlichkeit (Art.28 II G7) einzubringen.

 

2) Geschieht dies nicht, braucht die Planfeststellungsbehörde die gemeindlichen Planungen nicht selbstzu ermitteln und abzuwägen.

§§§


97.040 Parteileitung
 
  • OVG Saarl, U, 24.04.97, - 1_R_369/96 -

  • SKZ_98,269/3 (L)

  • KWG_§_24 Abs.7 S.3; KWO_§_18 Abs.2

 

1) Zur Mitteilung der für eine Gemeinde zuständigen Parteileitung an den Kreiswahlleiter ist die Kreisebene der Partei berufen.

 

2) Daß der Vorsitzende eines Ortsverbandes einer Partei nicht als für die Gemeinde zuständige Parteileitung benannt wird, wenn es in der Gemeinde noch einen weiteren Ortsverband derselben Partei gibt, begegnet keinen Bedenken.

§§§


97.041 Bundesautobahn
 
  • OVG Saarl, E, 29.04.97, - 2_M_1/96 -

  • Juris

  • BNatSchG_§_29; SNG_§_11 Abs.1, SNG_§_11 Abs.2; FStrG_§_1, FStrG_§_16; FStrAusbauG_§_1 Abs.1 S.2

 

1) Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses aus Anlaß einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage.

 

2) Wird ein Beteiligter in einem Anhörungstermin vor der Planfeststellungsbehörde von zwei Bevollmächtigten vertreten, die offenkundig sich widersprechende Verfahrenserklärungen abgeben, so liegt überhaupt keine wirksame Erklärung vor.

 

3) Weder Bundes- noch saarländisches Landesrecht schrieben im Jahre 1996 zwingend vor, daß vor Feststellung des Planes für eine Bundesfernstraße - hier: Bundesautobahn - ein Raumordnungsverfahren durchzuführen war.

 

4) Die Linienbestimmung nach § 16 FStrG gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung.

 

5) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Sie bewirkt indes weder eine materielle Anreicherung der umweltrechtlichen Bestimmungen, noch vermittelt sie selbständig durchsetzbare Verfahrenspositionen.

 

6) Mit der Aufnahme eines Fernstraßenprojektes in den der Bestimmung des § 1 Abs.1 S.2 FernstraßenausbauG (FStrAusbauG) als Anlage beigefügten Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen "als vordringlicher Bedarf" wird nicht nur über die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielsetzungen des § 1 FStrG, sondern auch über das Bestehen sowie die Struktur der Straße entschieden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 29/94 -).

 

7) Die Schutzvorschriften des Art 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere - FFH-Richtlinie (EWGRL 43/92) - sind nicht unabhängig von der Durchführung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Auswahl und zur Unterschutzstellung von Gebieten unmittelbar auf solche Flächen anzuwenden, die "materiell" die Kriterien für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste schützenswerter Gebiete erfüllen.

 

8) Die Frage der Vermeidbarkeit eines Eingriffes durch ein Straßenbauprijekt im Verständnis von § 11 Abs.1 S.1 Alt.1 SNG (NatSchG SL) ist mit Blick auf das konkret planfestgestellte Vorhaben zu beurteilen. Die Vermeidbarkeit läßt sich nicht mit der Verweisung auf andere mögliche Trassenführungen begründen.

 

9) Zum Begriff des Ausgleichs im Verständnis von § 11 Abs.1 S.2 SNG (NatSchG SL).

 

10) Zu den Anforderungen an eine naturschutzrechtliche Abwägung iSv § 11 Abs.2 SNG (NatSchG SL).

 

11) Einzelfall einer beachtlich fehlerhaften, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit führenden Abwägung.

§§§


97.042 Vorausleistungsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 02.05.97, - 1_Q_2/97 -

  • SKZ_98,270/8 (L)

  • BauGB_§_130, BauGB_§_133; BauGB; AO_§_125

 

Ein Vorausleistungsbescheid ist nicht deswegen nichtig, weil bei der zugrundeliegenden Schätzung der voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitragspflicht der beitragsfähige Aufwand offensichtlich zu Unrecht für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt wurde.

§§§


97.043 Bodenbefestigung
 
  • OVG Saarl, U, 06.05.97, - 2_R_12/96 -

  • SKZ_98,270/13 (L)

  • BauGB_§_34, BauGB_§_35

 

Bebauung im Sinne des § 34 BauGB ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, sondern nur eine solche, die geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (hier verneint für bloße Bodenbefestigungen in Ortsrandlage).

§§§


97.044 Weihnachtsbeihilfe
 
  • OVG Saarl, B, 06.05.97, - 8_Q_2/97 -

  • SKZ_98,272/24 (L)

  • BSHG_§_21 Abs.1a Nr.7

 

1) Das BSHG knüpft bei einmaligen Leistungen im Sinne des § 21 I a Nr.7 BSHG, zu denen die Weihnachtsbeihilfe zählt, nicht an den Regelsatz an und erhält auch keine Vorschriften über deren Höhe. Die Gewährung solcher Leistungen steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers.

 

2) Die Pauschalierung der Weihnachtsbeihilfe ist nicht zu beanstanden, wenn den Sockelbeträgen ausreichend Erfahrungswerte zugrunde liegen und gewährleistet ist, daß durch Erhöhung oder Verminderung der Sockelbeträge dem individuellen Bedarf im konkreten Fall Rechnung getragen wird. Gegen die vom Sozialhilfeträger auf der Grundlage der - von ihm seit 1985 fortgeschriebenen und auf Erfahrungs- und Durchschnittswerten beruhenden - Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge gewährte pauschalierte Weihnachtsbeihilfe kann eingewandt werden, daß sie wegen einer - substantiiert vorzutragenden - nachhaltigen Veränderung der genannten Erfahrungswerte nicht mehr geeignet sei, den dem Hilfeberechtigten anläßlich des Weihnachtsfestes notwendig entstehenden erhöhten Bedarf zu decken.

§§§


97.045 Fehlende Beurkundung
 
  • OVG Saarl, B, 07.05.97, - 1_Q_16/97 -

  • SKZ_98,276/50 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nrn.1, 2, 5, VwGO_§_124a

 

1) Die fehlende Beurkundung eines Beweisantrags im Protokoll beweist, daß der Vorgang sich nicht zugetragen hat.

 

2) Aus dem Unterbleiben einer nicht gebotenen Beweiserhebung können keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hergeleitet werden; letzteres ist nur auf der Grundlage des verfahrensfehlerfrei angenommenen Sachverhalts zu beurteilen.

§§§


97.046 Stammberechtigter
 
  • OVG Saarl, E, 09.05.97, - 1_R_150/96 -

  • Juris

  • (92) AsylVfG_§_26

 

1) Daß die Asylanerkennung des "stammberechtigten Familienangehörigen" angefochten ist, schließt die Anwendung des § 26 AsylVfG (AsylVfG 1992) nicht aus; in einem solchen Fall besteht aber regelmäßig Veranlassung, die materielle Asylberechtigung des "Stammberechtigten" selbständig zu prüfen, was erforderlichenfalls incidenter im Rahmen des Asylverfahrens des sich auf § 26 AsylVfG (AsylVfG 1992) berufenden Angehörigen zu geschehen hat.

 

2) Zur Frage der Verfahrensaussetzung in einem solchen Fall.

 

3) Zur Frage, ob srilankische Sicherheitskräfte mit Blick auf nahe Angehörige von LTTE-Führern oder LTTE-Kämpfern Sippenhaft praktizieren.

 

4) Einzelfall eines erfolglosen Asylbegehrens einer srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit.

§§§


97.047 Erledigung
 
  • OVG Saarl, B, 09.05.97, - 1_R_40/95 - -

  • SKZ_98,276/58 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2

 

Die von einem Beteiligten durch nicht zwingend gebotenen Willensentschluß herbeigeführte Erledigung des Rechtsstreits, mit der eine zweitinstanzliche Sachentscheidung für den in erster Instanz obsiegenden Prozeßgegner verhindert wird, rechtfertigt es ersteren mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

§§§


97.048 Erschließungsbeitragspflicht
 
  • OVG Saarl, B, 12.05.97, - 1_V_22/97 -

  • SKZ_98,270/9 (L)

  • BauGB_§_131

 

Daß ein erheblicher Teil eines durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücks aus wasserrechtlichen Gründen nicht bebaut werden darf, berührt bei Geltung des Vollgeschoßmaßstabs nicht die Höhe der Erschließungsbeitragspflicht, sofern auf der verbleibenden Fläche die Errichtung eines Gebäudes rechtlich und tatsächlich möglich ist.

§§§


97.049 Zwischenregelung
 
  • OVG Saarl, E, 14.05.97, - 2_5_5/97 -

  • Juris

  • GG_Art.19 Abs.4; VwGO_§_146 Abs.4

 

1) Auch eine Beschwerde gegen die Ablehung einer Zwischenregelung gemäß Art 19 Abs 4 GG bedarf der Zulassung nach § 146 Abs 4 VwGO (wie Beschluß des 1) Senats vom 14.3.1997 - 1 W 19/97 - 1 V 19/97 -).

 

2) Die Entscheidung über den Erlaß einer Zwischenregelung gemäß Art 19 Abs 4 GG in einem baurechtlichen Nachbarstreit hängt davon ab, ob dem Nachbarn aufgrund des Fortschritts der Bauarbeiten bis zum Abschluß eines von ihm eingeleiteten Antragsverfahrens eine durch spätere Rechtsschutzgewährung nicht mehr oder allenfalls unter Schwierigkeiten behebbare Verletzung von materiellen Rechten droht. Die Frage, ob das Bauvorhaben zu Recht gemäß § 66 LBO (BauO SL) 1996 von der Baugenehmigungspflicht freigestellt wurde, oder ob es - weil in Wirklichkeit baugenehmigungspflichtig - ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal ausgeführt wird, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.

§§§


97.050 Mindestbeförderungsfrist
 
  • OVG Saarl, B, 15.05.97, - 1_V_18/97 -

  • SKZ_98,274/36 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1

 

1) Die Beachtung von Mindestbeförderungsfristen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

 

2) Der bei einer früheren Beförderungsrunde rechtswidrig übergangene Beamte hat keinen Anspruch darauf, im Wege der Folgenbeseitigung bei einer späteren Gelegenheit unabhängig vom einschlägigen materiellen Recht vorab berücksichtigt zu werden.

§§§


97.051 Schwerbehindertenfürsorge
 
  • OVG Saarl, U, 23.05.97, - 8_R_26/95 -

  • SKZ_98,273/28 (L)

  • SchwbG_§_17 Abs.2 S.1, SchwbG_§_21; SGB-X_§_42

 

1) Bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten gemäß § 21 SchwbG können nur solche Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten; die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gehört hierzu grundsätzlich nicht.

 

2) Die Regelung des § 15 SchwbG ist hinreichend bestimmt. Aus dem Schutzzweck des SchwbG ergibt sich, daß die zu treffende Ermessensentscheidung nach § 15 SchwbG am Fürsorgegedanken dieses Gesetzes auszurichten und folglich in ihrer Struktur vorgegeben ist.

§§§


97.052 Gebäudeerweiterung
 
  • OVG Saarl, U, 27.05.97, - 2_R_34/96 - -

  • SKZ_98,271/17 (L)

  • (96) LBO_§_64 Abs.1, LBO_§_77 Abs.1

 

Für ein Bauvorhaben, das unselbständige Erweiterungen eines vorhandenen, formell illegalen Baubestandes zum Gegenstand hat (hier: Erweiterung eines ungenehmigten Gebäudes im Außenbereich um einen Anbau und ein zusätzliches Geschoß, kann keine (isolierte) Baugenehmigung erteilt werden.

§§§


97.053 Straßenrandbebauung
 
  • OVG Saarl, U, 27.05.97, - 2_R_32/96 -

  • SKZ_98,270/14 (L)

  • BauGB_§_34, BauGB_§_35; SStrG_§_4 Abs.1, FStrG_§_5 Abs.4, StVO_§_42 Abs.3

 

1) Liegt zwischen dem letzten Wohngebäude einer bandartigen Straßenrandbebauung und einem einzelnen ihr "vorgelagerten" Wohnhaus ein Abstand von rund 140 m und zwischen den Grundstücksgrenzen der beiden Anwesen ein Abstand von ca 110 m, so kann die sich zwischen ihnen erstreckende Freifläche auch dann dem Außenbereich zuzuordnen sein, wenn sich entlang ihrer Straßenfront ein Gehweg mit Straßenbeleuchtung bis zu dem vorgelagerten Wohngrundstück erstreckt.

 

2) Die in straßenrechtlichen Vorschriften (§§ 1 SStrG, 5 IV FStrG) zur Definition des Begriffs der Ortsdurchfahrt verwendeten Merkmale "geschlossene Ortslage" und "in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut", sind nicht nach den Kriterien zu bestimmen, die die Rechtsprechung für die Annahme eines im "Zusammenhang bebauten Ortsteiles" im Verständnis von § 34 BBauG/BauGB entwickelt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 03.04.81, DÖV_81,762 und vom 18.03.83, DÖV_83,682).

 

3) Dem Standort einer Ortstafel (Zeichen 310 gemäß § 42 III StVO) kommt keine Bedeutung für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich zu.

 

4) Die Erweiterung eines der im Zusammenhang bebauten Ortslage vorgelagerten Siedlungssplitters in Richtung auf die Ortslage ist nicht deshalb unter Zersiedlungsaspekten unbedenklich, weil Aussicht darauf besteht, daß eine künftige bauliche Entwicklung einen organischen Zusammenhang herstellt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15.01.69, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr.80).

§§§


97.054 Berfungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 30.05.97, - 1_Q_27/97 -

  • SKZ_98,276/54 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3, 124a Abs.1 S.4

 

In einem auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung ist die zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage genau zu bezeichnen und näher zu begründen, in welcher Beziehung und warum sie grundsätzlich und klärungsbedürftig ist.

§§§


97.055 Baueinstellungsverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 30.05.97, - 2_W_1/97 -

  • SKZ_98,16 -17 = SKZ_98,271/15 (L)

  • BauGB_§_35, BauGB_§_36; (96) LBO_§_77, LBO_§_86

 

1) Einer Gemeinde kann zur Sicherung der ihr durch § 36 1 BauGB eingeräumten Rechtsstellung ein erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten mittels einer Baueinstellungsverfügung zustehen, wenn ein Bauvorhaben, das nur in einem Baugenehmigungsverfahren unter ihrer Beteiligung zugelassen werden darf ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt wird und die Schaffung vollendeter Tatsachen droht.

 

2) Nichts anderes gilt, wenn ein im Einvernehmen mit der Gemeinde bauaufsichtlich genehmigtes Vorhaben in einer Weise abweichend von der erteilten Genehmigung ausgeführt wird, die geeignet ist, die Fragen seiner bodenrechtlichen Zulässigkeit neu aufzuwerfen.

 

3) Für die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Vorhabens, das die sich über viele Jahre erstreckende Verrichtung umfangreicher Abgrabungen zur Sand- und Kiesgewinnung mit anschließender Verfüllung und Rekultivierung zum Gegenstand hat, mit den maßgeblichen bodenrechtlichen Bestimmungen, auf deren Einhaltung der Gemeinde einen Anspruch hat, kann seine nähere Ausgestaltung - Aufteilung in sukzessive zur Abgrabung, Verfüllung und Rekultivierung vorgesehene Abbaufelder und Abbaueinheiten - durchaus von Bedeutung sein.

 

4) Was die nachteiligen Wirkungen eines solchen Vorhabens auf das Landschaftsbild anbelangt, so kommt es auf den genehmigten Endzustand an.

 

5) Die Beantwortung der Frage, ob von einem solchen Vorhaben im Verständnis von § 35 III, 2.Spiegelstrich BauGB schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, kann indes durchaus davon beeinflußt werden, in welchem Umfang und über welche Zeitspanne im Zuge des Abbauvorhabens Flächen von ihrer Vegetationsdecke befreit werden und die Quelle von Umgebungsbeeinträchtigungen durch Staub- und Sandverwehungen sein können.

§§§


97.056 Beseitigungsverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 02.06.97, - 2_V_4/97 -

  • SKZ_98,272/20 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1

 

Stellt sich nach Erlaß einer auf Verstöße gegen Bauplanungsrecht und die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gestützten Beseitigungsanordnung heraus, daß die jedenfalls offenkundig in unzureichendem Grenzabstand errichtete bauliche Anlage auch nicht standsicher ist, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsverfügung anzuordnen.

§§§


97.057 Klage in der Hauptsache
 
  • OVG Saarl, B, 02.06.97, - 1_W_24/97 -

  • SKZ_98,276/57 (L)

  • VwGO_§_123, VwGO_§_146 Abs.4; ZPO_§_926

 

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Begehren, im Anschluß an eine einstweilige Anordnung demjenigen, der sie erwirkt hat, die Erhebung einer Klage in der Hauptsache aufzugeben (§§ 123 III VwG0, 926 ZPO), ist ihrerseits ein Beschluß über eine einstweilige Anordnung, so daß eine dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 146 IV VwG0 der Zulassung bedarf.

§§§


97.058 Berufungszulassung
 
  • OVG Saarl, B, 03.06.97, - 2_Q_4/97 -

  • SKZ_98,276/51 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1

 

Auch der neu geschaffene Berufungszulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel" (§ 124 II Nr.1 VwGO) bietet keinen Anlaß zu einer inhaltlichen Befassung mit einzelnen Begründungsteilen der erstinstanzlichen Entscheidung - hier hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB - unabhängig von der Relevanz für das Ergebnis.

§§§


97.059 med-psychol Untersuchung
 
  • OVG Saarl, B, 11.06.97, - 9_V_7/97 -

  • SKZ_98,276/52 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_146 Abs.4

 

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die im Sinne von §§ 146 IV, 124 II Nr.1 VwGO die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen, liegen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs, dessen Zulassung beantragt wird, wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dies ist dann der Fall, wenn überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit erkennbar sind, beziehungsweise wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die zu überprüfende Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

§§§


97.060 med-psychol Untersuchung
 
  • OVG Saarl, B, 11.06.97, - 9_V_7/97 -

  • SKZ_98,272/23 (L)

  • StVZO_§_15c

 

1) In der Aufforderung, sich umgehend einer medizinisch-psychologischen Eignungsuntersuchung zu unterziehen, die mit dem Hinweis verbunden worden ist, daß die Fahrerlaubnis erneut förmlich gebührenpflichtig entzogen werden müsse, falls die entsprechende, beigefügte Einverständniserklärung nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückgesandt werde, liegt keine den Erlaß eines Verwaltungsaktes rechtfertigende Regelung, da die Aufforderung, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, lediglich der Vorbereitung eines Verwaltungsaktes dient, eine Regelung mit Außenwirkung aber noch nicht darstellt.

 

2) Die rechtskräftige Feststellung mit ex-tunc-Wirkung, daß eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgt ist, führt dazu, daß die Fahrerlaubnis dem Bürger zusteht und damit auch der Führerschein auszuhändigen ist, solange keine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet ist. Dies kann von der Behörde nicht unter Hinweis auf den Nachweis einer kompletten Führerscheinprüfung wegen des Ablaufs von zwei Jahren umgangen werden, nachdem von einer vorangegangenen Entziehung im Sinne von § 15c StVZO, die die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt erforderlich ma chen würde, nicht ausgegangen werden kann.

§§§


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§§§