| OVG Saarl, E, 08.01.96, - 2_W_52/95 -
SKZ_96,264/11 (L) BauGB_§_1 Abs.6 | 1) Das Interesse eines Grundstückseigentümers am Fortbestand einer ihm günstigen planungsrechtlichen Situation - hier: Ausweisung des an sein Wohnanwesen anschließenden Gebäudes - ist gegenüber einer Änderungsplanung, die in diesem Bereich eine Erschließungsstraße und die Ausweisung von Wohnbauflächen vorsieht, zwar abwägungsbeachtlich. Es handelt sich jedoch keineswegs um einen im Wege einer rechtmäßigen Abwägung schlechthin nicht überwindbaren Belang. |
| 2) Zur Frage der Bewältigung von Konflikten aus der Bauleitplanung durch nachfolgendes Verwaltungshandeln (hier: Ergänzung einer Verkehrsflächenausweisung durch ein Verkehrskonzept und die Festsetzung von Lärmschutzmauern zur Reduzierung der Beeinträchtigungen). |
§§§
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96.002 | Nachbarunterschrift |
| OVG Saarl, B, 08.01.96, - 2_W_46/95 - SKZ_96,265/19 (L) (88) LBO_§_62; BGB_§_242, BGB_§_1011 | 1) Jeder Miteigentümer eines Grundstücks ist befugt, hinsichtlich seines Anteilsrechts, bei Bruchteilseigentum darüber hinaus gemäß § 1011 BGB im Außenverhältnis in Ansehung der ganzen Sache, selbständig und ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben geltend zu machen. |
| 2) Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen durch den Nachbarn wird in aller Regel der Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Einwendungen erklärt (ständige Rechtsprechung des Senats). |
| 3) Hat der Nachbar im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Bau vorlagen eines früheren, für ihn eher "ungünstiger" ausgestatteten Vorhabens der Bauaufsichtsbehörde in einem Schreiben mitgeteilt, seine Zustimmung betreffe nur einen Teil des Vorhabens (hier: die vorgesehene Grenzgarage, nicht aber das Wohngebäude selbst), so kann diese Erklärung jedenfalls dann nicht als Einschränkung der Zustimmung zu einem ein halbes Jahr später zur Genehmigung gestellten geänderten Vorhaben verstanden werden, wenn dieses - gerade auch was die Betroffenheit seines Grundstückes anbelangt - günstiger ausgestattet ist und er sämtliche Bauvorlagen vorbehaltlos unterschrieben hat.
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| 4) Sind Eheleute Miteigentümer eines Nachbargrundstücks, so kann die vorbehaltlose Unterschrift des Ehemannes unter Bauvorlagen jedenfalls darin nicht auch der mitberechtigten Ehefrau als Zustimmung zugerechnet werden, wenn Behörde und Bauherr geltend machen, sie hätten deren Mitberechtigung nicht gekannt. |
| 5) Ein allgemeiner Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Miteigentümer eines Grundstückes berechtigt ist, den oder die übrigen Miteigentümer zu vertreten, besteht nicht. Das gilt auch bei Ehegatten. |
| 6) Der im nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis herrschende Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet den Miteigentümer eines Grundstückes nicht dazu, im Falle der Einverständniserklärung eines anderen Miteigentümers selbst tätig zu werden und der Behörde mitzuteilen, daß eine Bevollmächtigung nicht besteht und die Erklärung nur für denjenigen gilt, der sie abgegeben hat.
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§§§
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96.003 | Beurteilung |
| OVG Saarl, B, 09.01.96, - 1_W_38/95 - SKZ_96,269/39 (L) SBG_§_9; BBesG_§_26 | 1) Es ist rechtlich unbedenklich, wenn bei der Beförderungsauslese für den Leistungsvergleich nur die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt, mithin Unterschiede innerhalb derselben Gesamturteilsstufe sowie Aussagen zu Einzelmerkmalen vernachlässigt werden. |
| 2) Es ist ermessensfehlerfrei, die Auswahl zwischen aktuell im wesentlichen gleich beurteilten Beförderungskandidaten anhand der Leistungsentwicklung sowie des Dienstalters vorzunehmen, die Wertigkeit des derzeit innegehabten Dienstpostens dagegen als unerheblich anzusehen. |
| 3) Für eine Abweichung von langjährig praktizierten Ermessensgrundsätzen zur Lösung von Beförderungskonkurrenzen bedarf es wichtiger Gründe. |
| 4) Ein Verstoß des Haushaltsgesetzes gegen § 26 IV Nr.2 BBesG in Verbindung mit der Verordnung zu der genannten Bestimmung führt in aller Regel nicht zur Verletzung eigener Rechte eines Beamten. |
§§§
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96.004 | Eingliederungsschein |
| OVG Saarl, B, 10.01.96, - 1_R_17/94 - SKZ_96,269/45 (L) BeamtVG_§_5 Abs.5; SoldVG_§_9, SoldVG_§_13a | Das Ruhegehalt eines früheren Soldaten auf Zeit, der aufgrund eines Eingliederungsscheines im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an seine Verpflichtungszeit eine mit niedrigeren Dienstbezügen verbundene Beamtenstelle übernommen hatte und aus diesem Amt in den Ruhestand trat, kann nicht nach den Dienstbezügen als Soldat berechnet werden. |
§§§
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96.005 | Vorhandener Weg |
| OVG Saarl, B, 16.01.96, - 2_W_41/95 - SKZ_96,89 -92 = SKZ_96,266/24 (L) = ZfS_96,279 -280 (L) SStrG_§_63 | 1) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein vorhandener Weg - hier eine Zuwegung zu landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Ortslage - im Sinne des 63 Satz 1 SStrG vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und entsprechend nach dieser Vorschrift als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt (Widmungsfiktion), ist für die Feststellung der Öffentlichkeit unabhängig von einer früheren - auch längerdauernden - allgemeinen Benutzung durch Anlieger und deren eventueller Duldung durch den Eigentümer der betroffenen Grundflächen auch ein Nachweis erforderlich, daß der nach früherem Recht für öffentliche Straßen und Wege Unterhaltungspflichtige zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, daß (auch) er vom Vorliegen eines öffentlichen und insbesondere öffentlich zu unterhaltenden Weges ausgegangen ist. |
| 2) In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob eine für die Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege zuständige Körperschaft - bei Gemeindestraßen also die Gemeinde - vor dem Stichtag (regelmäßig) Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem solchen Weg vorgenommen hat, besondere Bedeutung zu. |
| 3) Die von der Rechtsprechung für die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Wegen unter dem Stichwort einer "Widmung kraft unvordenklicher Verjährung" entwickelten Grundsätze bewirken - auch bei Vorliegen einer allgemeinen Nutzung seit "unvordenklicher Zeit" - keine Rechtsvermutung zugunsten der Öffentlichkeit, wenn der Weg über im Eigentum Privater stehende Grundstücke verläuft. In diesen Fällen streitet vielmehr eine aus dem Privateigentum herzuleitende Vermutung gegen eine entsprechende Einschränkung der Eigentumsbefugnisse zu Gunsten eines öffentlichen Gebrauchs durch die Allgemeinheit. |
| 4) Topographische Kartenwerken läßt sich keine verbindliche Aussage über die Rechtsnatur tatsächlich vorgefundener und entsprechend verzeichneter Wege entnehmen. |
§§§
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96.006 | Notwendige Stellplätze |
| OVG Saarl, B, 16.01.96, - 2_W_36/95 - SKZ_96,266/22 (L) (88) LBO_§_42 Abs.1, LBO_§_66; VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5 | Eine inhaltliche Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung auf mit dem Vorhaben (hier: ein Wohnhaus) genehmigte Garagen (Stellplätze) kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es sich dabei um notwendige Stellplätze im Sinne § 42 I LBO handelt. |
§§§
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96.007 | Führerscheinrücknahme |
| OVG Saarl, B, 18.01.96, - 5_F_83/95 - ZfS_96,199 -200 StVZO_§_15 Abs.1, IntVO_§_4, IntVO_§_5; VwGO_§_80; (SL) VwVfG_§_48 Abs.1 | LB 1) Der Erwerb eines ausländischen Führerscheins nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Inland schließt eine Führerscheinumschreibung aus |
| LB 2) Ein von vorneherein auf nicht mehr als 12 Monate angelegter Auslandsaufenthalt (hier: Wehrdienst) ist kein ständiger, sondern ein vorübergehender. Für die Neubegründung des ständigen Aufenthalts ist der Wille des Betroffenen erforderlich, den bisher begründeten Aufenthalt vorläufig, auf immer oder auf bestimmte Zeit zu beenden. |
§§§
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96.008 | Umwandlung Lager- in Wohnraum |
| OVG Saarl, B, 22.01.96, - 2_W_56/95 - SKZ_96,266/21 (L) (88) LBO_§_66, LBO_§_75 | 1) Auch wenn ein Vorhaben in mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen allgemein als Gewerbe- und Wohnhaus bezeichnet ist, ist die Umwandlung von in den genehmigten Bauplänen als Lager eingezeichneten Räumlichkeiten in Wohnräume nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt.
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| 2) Setzt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens voraus, daß ihm entgegenstehende planerische Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sind, und bedarf es hierfür einer eingehenden Sachverhaltsaufklärung, so kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. |
§§§
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96.009 | Ausländischer Führerschein |
| OVG Saarl, B, 29.01.96, - 9_W_63/95 - SKZ_96,267/27 (L) = ZfS_97,160 StVZO_§_15b Abs.1; IntKfzVO_§_4 Abs.1, IntKfzVO_§_11 Abs.2 | Steht für den deutschen Kraftfahrzeugverkehr fest, daß ein deutscher Kraftfahrer gemäß § 15b I StVZO ungeeignet ist, so ist ein auf der Grundlage des § 4 IntKfzVO ausgestellter ausländischer Führerschein gemäß § 11 II IntKfzVO von der deutschen Straßenverkehrsbehörde dahingehend einzuschränken, daß dieser im Inland nicht gültig ist. |
§§§
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96.010 | Einkommensschätzung |
| OVG Saarl, B, 30.01.96, - 8_Y_44/95 - SKZ_96,268/34 (L) WoGG_§_10 Abs.1, WoGG_§_11 Abs.1, WoGG_§_12 Abs.2 Nr.1, WoGG_§_17 Abs.2 Nr.1; SGB-V_§_5 Abs.1 Nr.9; EStG_§_9a Abs.1 Nr.1 | 1) Der Einkommensermittlung sind gemäß 11 I WoGG lediglich die Einkünfte zugrunde zu legen, die nach den der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Daten im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind; die Ermittlung besitzt somit Prognosecharakter. |
| 2) Zu den Einnahmen zählen auch Krankenkassenbeiträge des Antragstellers, die von seinen Eltern getragen werden. |
| 3) Liegt das einem Antragsteller nach seinen Angaben zur Verfügung stehende Einkommen unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz, so stellt diese Tatsache allein keinen Grund für eine Einkommenseinschätzung auf der Grundlage des Regelsatzes dar. Eine Schätzung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn den Umständen nach angenommen werden muß, daß der Antragsteller mindestens ein Einkommen in dieser Höhe hat. |
§§§
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96.011 | Gemeindestraße |
| OVG Saarl, U, 30.01.96, - 2_R_10/95 - SKZ_96,266/23 (L) SStrG_§_3 Abs.1 Nr.3, SStrG_§_9, SStrG_§_17, SStrG_§_50; KSVG_§_62 | 1) Gemeinden kommt im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse als Baulastträger für Gemeindestraßen bei der Entscheidung über einen den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Straßenausbau ein weiter, gleichwohl namentlich bei der Änderung vorhandener Straßen mit Blick auf hiervon berührte Anliegerinteressen nicht unbegrenzter Gestaltungsspielraum zu. Daraus folgt, daß sie als Baulastträger gehalten sind, den betroffenen Bürgern Gelegenheit zu geben, Anregungen und Bedenken vorzubringen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, und zwar auch und gerade dann, wenn über den Straßenausbau nicht in einem förmlich ausgestalteten Verwaltungsverfahren entschieden wird. |
| 2) Kommt die Baulastträgerin ihrer Verpflichtung zur Bürgerbeteiligung nach, so kann ihre auf der Grundlage des auf diese Weise gewonnenen Abwägungsmaterials getroffene planerische Entscheidung nicht deshalb als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, weil private Interessen unberücksichtigt geblieben sind, die von den betroffenen Bürgern - trotz entsprechender Gelegenheit - nicht an sie herangetragen worden sind und die ihr auch ansonsten nicht bekannt waren oder sich ihr hätten aufdrängen müssen. |
| 3) Nachträglich geltend gemachte Interessenbetroffenheiten sind in Ausnahmefällen allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dies ohne weiteres möglich ist (im entschiedenen Fall verneint). |
§§§
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96.012 | Beigeladener |
| OVG Saarl, B, 30.01.96, - 2_Y_1/96 - SKZ_96,270/52 (L) VwGO_§_154 Abs.3, VwGO_§_158, VwGO_§_162 Abs.3 | 1) Lehnt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen eines Gerichtsbescheides einen Kostenausspruch gemäß § 162 III VwG0 zugunsten eines Beigeladenen ausdrücklich ab, so ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar.
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| 2) Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte entspricht es regelmäßig dann im Verständnis von § 162 III VwG0 der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn er einen Antrag gestellt und damit seinerseits ein Kostenrisiko (§ 154 III VwG0) übernommen hat. |
| 3) Auch in Fällen notwendiger Beiladung ist es jedenfalls dann unbillig, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn er keinen Antrag gestellt und auch ansonsten von seiner Seite jegliche zur Förderung des Verfahrens geeignete Ausführungen unterblieben sind (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 07.06.95, NJW_95,2867). |
§§§
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96.013 | Familienfeier |
| OVG Saarl, B, 01.02.96, - 8_Q_6/95 - SKZ_97,266/28 (L) BSHG_§_12 Abs.1, BSHG_§_22; RegelsatzVO_§_1 | Die Teilnahme an Familienfeiern im weiteren Verwandtenkreis (hier: Hochzeit der Nichte) - außerhalb der eigentlichen Kernfamilie - stellt sich für den Hilfeempfänger nicht als herausragendes einmaliges Ereignis im eigenen Leben dar, sondern sie dient der Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen und ist damit dem fortwährenden Bedarf zuzurechnen. Die Gewährung einmaliger Leistungen bei Aufwendungen, die der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzurechnen sind, die auch die Beziehungen zur Umwelt umfaßt, ist selbst dann unzulässig, wenn die Regelsatzleistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte. |
§§§
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96.014 | Fraktionsgeschäftszimmer |
| OVG Saarl, U, 01.02.96, - 1_R_2/93 - SKZ_96,162 -165 = SKZ_96,263/3 (L) KSVG_§_30 | 1) Eine Gemeinderatsfraktion hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Zurverfügungstellung eines Fraktionsgeschäftszimmers; vielmehr entscheidet der Gemeinderat nach seinem im wesentlichen nur durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebundenes Ermessen, ob und gegebenfalls in welchem Umfang Gemeideratsfraktionen durch Geld und/oder Sachmittel von der Gemeinde unterstützt werden. |
| 2) Gemeinderatsmitgliedern darf von der Gemeinde für die Teilnahme an Fraktionssitzungen weder Sitzungsgeld noch Verdienstausfallentschädigung gewährt werden. |
§§§
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96.015 | Amtsgemäße Beschäftigung |
| OVG Saarl, B, 05.02.96, - 1_W_32/95 - SKZ_96,270/54 (L) = ZBR_96,191 (L) = ÖD_96,172 -173 VwGO_§_167; ZPO_§_888 | Weist der Dienstherr, der rechtskräftig zur amtsgemäßen Beschäftigung eines Beamten verurteilt wurde, dem Betreffenden zwecks Erfüllung des Urteils andere Dienstaufgaben zu, so ist der Streit, ob die jetzige Verwendung amtsgemäß ist, in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären; für eine Vollstreckung aus dem Urteil ist dagegen kein Raum. |
§§§
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96.016 | Pflegekind |
| OVG Saarl, B, 13.02.96, - 8_Y_43/95 - SKZ_96,268/33 (L) JWG_§_6 Abs.2; KJHG_§_27 Abs.1, KJHG_§_33, KJHG_§_39 | 1) Die Gewährung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gemäß Art.1 § 39 KJHG umfaßt den notwendigen Unterhalt eines Kindes nach Maßgabe der Abs.3 bis 5, der über den nach Sozialhilferecht gebotenen hinausgeht.
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| 2) Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Behörde, die wirtschaftliche Jugendhilfe für Pflegekinder in der (Übergangs-) Zeit zwischen Außerkrafttreten des JWG mit Ablauf des 31.12.90 und Bestimmung der nach Landesrecht für die Festlegung der Pauschalbeträge gemäß Art.1 § 39 V KJHG zuständigen Behörden zunächst nach den bisher geltenden Sätzen weiterzuzahlen und die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Bemessung des Pflegegeldes für Pflegekinder (NDV_91,1) (noch) nicht zu übernehmen. |
§§§
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96.017 | Rückwärtige Freiflächen |
| OVG Saarl, B, 13.02.96, - 2_W_57/95 - SKZ_96,265/18 (L) (88) LBO_§_42 Abs.7 | Rückwärtige Freiflächen von Wohngrundstücken sind nicht von vornherein wegen einer ihnen zukommenden Funktion als Ruhe- und Erholungszonen jeglicher Verwendung zur Schaffung von notwendigen Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten einer Wohnnutzung entzogen.
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§§§
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96.018 | Mehrwertsteuer |
| OVG Saarl, B, 14.02.96, - 1_Y_1/90 - SKZ_96,270/53 (L) VwGO_§_162 | Ein offensichtlich und erklärtermaßen vorsteuerabzugs- bzw vorsteuererstattungs berechtigter Kostengläubiger hat keinen Anspruch darauf, da ihm der Kostenschuldner die auf das vom Kostengläubiger zu zahlende Anwaltshonorar entfallende Mehrwertsteuer erstattet.
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§§§
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96.019 | Auftragsvergabe |
| OVG Saarl, NB, 21.02.96, - 1_N_6/95 - SKZ_96,263/4 (L) KSVG_§_34, KSVG_§_35; VwGO_§_47 Abs.1 Nr.2 | 1) Vorschriften der Geschäftsordnung einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die Rechte von Personen oder beteiligungsfähigen Vereinigungen regeln, können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein.
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| 2) Die Auftragsvergabe ist keine dem Gemeinderat vorbehaltene Aufgabe. |
§§§
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96.020 | Konkurrenzbetrieb |
| OVG Saarl, B, 22.02.96, - 2_W_51/95 - SKZ_96,264/9 (L) BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_33 | 1) Nachbarliche Abwehrrechte gegen eine gemäß § 33 BauGB im Vorgriff auf einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erteilte Baugenehmigung bestehen nicht schon dann, wenn sich die planerische Abwägung aus irgendeinem Grund als fehlerhaft erweisen sollte (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 28.07.94, BRS_56_Nr.163). |
| 2) Das Interesse eines Gewerbetreibenden an der Erhaltung einer ihm günstigen Wettbewerbs- oder Marktposition stellt gegenüber einer Bauleitplanung, die an anderer Stelle des Gemeindebezirks die Ansiedlung von Konkurrenzbetrieben ermöglicht, keinen abwägungsbeachtlichen Belang dar (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 16.01.90, BRS_50_Nr.50). |
§§§
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96.021 | Garagenumwandlung |
| OVG Saarl, U, 27.02.96, - 2_R_9/95 - SKZ_96,264/13 (L) = UPR_97,160 (L) BauGB_§_30 Abs.1; BauNVO_§_3, BauNVO_§_13, BauNVO_§_15 | Die Erweiterung eines in einem Mehrfamilienhaus im festgesetzten reinen Wohngebiet ansässigen Chemielabors durch Umwandlung einer angebauten Garage in einen zusätzlichen Arbeitsraum, die dazu führt, daß ein rund 15 m langer eingeschossiger Gebäudetrakt entsteht, der schon vom äußeren Erscheinungsbild her ersichtlich nicht dem Wohnen oder wohnakzessorischen Zwecken dient, sondern seine "gewerblichen" Zwecken dienende Nutzung deutlich erkennen läßt, ist mit den §§ 3, 13 BauNVO, jedenfalls aber mit 15 BauNVO nicht zu vereinbaren. |
§§§
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96.022 | Abfallverbrennungsanlage |
| OVG Saarl, B, 06.03.96, - 8_U_15/95 - SKZ_96,264/8 (L) BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_10 | Ein dem Nachbarschutz dienender vorläufiger Baustopp einer Abfallverbrennungsanlage, der erlassen ist, weil
1¨ die Offentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BlmschG) verletzt ist und
2¨ in der Konsequenz die konkrete Möglichkeit der Verletzung des Schutzprinzips (§ 5 I Nr.1BImSchG) besteht, ist
aufzuheben, wenn aufgrund einer "Reparaturplanung" eine Verletzung des Schutzprinzips bis auf einen einzigen, alsbald nachbesserbaren Punkt (Lärmschutz) ausgeschlossen erscheint. |
§§§
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96.023 | Zugangshindernis |
| OVG Saarl, U, 06.03.96, - 9_R_6/95 - SKZ_96,267/25 (L) = ZfS_97,160 (L) StVO_§_45 Abs.1; GG_Art.2, GG_Art.14 | 1) Gegenüber einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung kann sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf den straßenrechtlichen Gemeingebrauch als Ausfluß des Art.2 I GG berufen; sie kann allenfalls eine Beeinträchtigung des auf Art.14 I GG gründenden Anliegergebrauchs geltend machen. |
| 2) Das Straßenverkehrsrecht berechtigt zwar nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung hinausgehen, erlaubt aber eine Einschränkung des Widmungszwecks aus ordnungsrechtlichen Gründen (hier: tageszeitliche Beschränkung der Straßenbenutzung auf den Anliegerverkehr ). |
| 3) § 45 I StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde lediglich da zu, den Verkehr durch Verkehrszeichen entsprechend den straßenbezogenen Bedürfnissen statisch zu ordnen. Für ein fallbezogenes In- oder Außerkraftsetzen der an geordneten straßenverkehrsrechtlichen Regelung durch Dritte bietet die Bestimmung keine Grundlage. |
| 4) Der Anliegergebrauch wird durch Art.14 I GG nur in seinem Kernbereich geschätzt; dieser reicht so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße überhaupt erfordert. Zugangshindernisse sind regelmäßig hinzunehmen. |
§§§
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96.024 | Beförderungsdienstposten |
| OVG Saarl, B, 07.03.96, - 1_W_31/95 - SKZ_96,269/40 (L) SBG_§_9; VwGO_§_123 | 1) Die Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens ist kein Verwaltungsakt. |
| 2) Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine solche Maßnahme fehlt es an einem Anordnungsgrund.
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§§§
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96.025 | Unangemessene Wohnung |
| OVG Saarl, B, 12.03.96, - 8_W_4/96 - SKZ_96,268/32 (L) RegelsatzVO_§_3 Abs.1 | Mietet ein Sozialhilfeempfänger ohne Notwendigkeit eine unangemessen teure Wohnung an, so hat er keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in angemessener Höhe (im Anschluß an BVerwG, U v 21.01.93 - 5_C_3/91 - NJW_93,3153).
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§§§
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96.026 | Antragsrecht |
| OVG Saarl, U, 15.03.96, - 1_R_32/94 - SKZ_96,138 -140 = SKZ_96,263/5 (L) KSVG_§_41 | Das Initiativrecht nach § 41 Aba.1 Satz 3 KSVG gebietet, der antragstellenden Fraktion in der Ratssitzung Gelegenheit zu geben zu begründen, warum sich der Rat mit dem Verhandlungsgegenstand überhaupt und dann im Sinne einer bestimmten Beschlußvorschlages befassen soll; der Rat ist allerdings danach nicht verpflichtet, in eine Sachdebatte einzutreten, sondern kann beschließen, ohne weitere Erörterung in der Tagesordnung fortzufahren. |
§§§
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96.027 | Gemeinderatsniederschrift |
| OVG Saarl, U, 15.03.96, - 1_R_33/94 - SKZ_96,263/6 (L) = SKZ_97,81 -82 KSVG_§_47 | Ein Gemeinderatsmitglied hat nach saarländischem Kommunalrecht keinen Anspruch auf umfassende Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung; vielmehr kann es nur verlangen, daß seine Auffassung und seine Anträge richtig protokolliert werden; im übrigen ist es darauf beschränkt, Einwendungen vorzubringen, über die der Rat entscheiden muß. |
§§§
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96.028 | Verschwiegenheitsverletzung |
| OVG Saarl, U, 15.03.96, - 1_R_28/94 - SKZ_97,56 -58 = SKZ_96,263/2 (L) KSVG_§_26 | Die Regelung des § 26 IV KSVG, wonach der Bürgermeister nach Anhörung des Gemeinderats ein Bußgeld gegen ein Ratsmitglied verhängen kann, das seine Verschwiegenheitspflicht schuldhaft verletzt hat, ist rechtsgültig.
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§§§
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96.029 | Zweifamilienhäuser |
| OVG Saarl, B, 18.03.96, - 2_W_1/96 - SKZ_96,265/15 (L) BauGB_§_34 | Auch wenn sich die nach § 34 BauGB beachtliche nähere Umgebung eines Bauvorhabens als reines Wohngebiet darstellt, in dem ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden sind, so führt das nicht dazu, daß die Beschränkung auf maximal zwei Wohnungen je Gebäude Ausdruck der Art der in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung ist und von den Nachbarn durchgesetzt werden kann. |
§§§
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96.030 | Blutgruppenbestimmung |
| OVG Saarl, B, 18.03.96, - 8_Q_3/96 - SKZ_96,268/30 (L) BSHG_§_27 Abs.1 Nr.4; BSHG_§_36 | Es besteht kein Sozialhilfeanspruch auf Kostenübernahme einer nicht krankheitsbedingt erforderlichen Blutgruppenbestimmung. |
§§§
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