| OVG Saarl, NB, 04.01.95, - 8_N_2/93 -
SKZ_95,251/6 (L) GG_Art.12, GG_Art.14; SNG_§_19 | Eine Naturschutzverordnung verletzt weder Art.12 GG noch Art.14 GG, wenn der betroffene Eigentümer auf einem besonders feuchten, schutzwürdigen Gelände nach seinem Vortrag eine Hofstelle für einen zu gründenden landwirtschaftlichen Betrieb plant.
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§§§
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95.002 | Formularübersendung |
| OVG Saarl, B, 04.01.95, - 8_W_95/94 - SKZ_95,258/51 (L) VwGO_§_44a | Die einstweilige Verpflichtung zur Übersendung sozialhilferechtlicher Formulare scheitert prozessual bereits an § 44a VwG0. |
§§§
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95.003 | Möbelrestaurator |
| OVG Saarl, E, 09.01.95, - 8_R_22/93 - SKZ_95,255/33 (L) HwO_§_8 | Eine qualifizierte Fachausbildung als Möbelrestaurator rechtfertigt für diese Tätigkeit eine Ausnahmebewilligung von der an sich erforderlichen Meisterprüfung im Tischlerhandwerk.
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§§§
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95.004 | Prüfungschance-verpaßte |
| OVG Saarl, U, 09.01.95, - 8_R_48/92 - SKZ_95,255/32 (L) HwO_§_8 | Für eine handwerkliche Ausnahmebewilligung wegen fortgeschrittenen Alters kommt es nach neuem Recht nicht auf eine Gesamtbetrachtung früher "verpaßter" Prüfungschancen an.
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§§§
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95.005 | Zwischenregelung |
| OVG Saarl, B, 13.01.95, - 8_U_1/95 - SKZ_95,258/52 (L) VwGO_§_47 Abs.8 | Eine vor Abschluß des Eilrechtsschutzverfahrens im Normenkontrollverfahren ergehende Zwischenentscheidung ist nicht etwa statthaft zur Suspendierung zuvor ergangener Verwaltungsakte.
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§§§
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95.006 | Gruppenverfolgung |
| OVG Saarl, E, 23.01.95, - 9_R_1235/94 - Juris AsylVfG 1992 § 78 Abs 2, AsylVfG 1992 § 6 | 1) Berufungszulassungsanträge des Bundesbeauftragten sind ungeachtet der Vakanz der Stelle dieses Beteiligten im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zulässig. |
| 2) Grundsatzbedeutung der Frage landesweiter Gruppenverfolgung von Tamilen in Sri Lanka. |
§§§
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95.007 | Heroinhandel |
| OVG Saarl, E, 25.01.95, - 9_U_1/95 - Juris VwGO § 80 Abs 5, AuslG 1990 § 45, AuslG 1990 § 47 | Bei einem wiederholt in erheblicher Weise straffällig gewordenen Ausländer (hier: Kurde, Heroinhandel) ist im Streit um den Sofortvollzug der ausländerrechtlichen Ausweisung nach § 45, 47 AuslG (AuslG 1990) im Rahmen der Beurteilung nach § 80 Abs 5 VwGO selbst bei hauptsacheoffener Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Entfernung des Ausländers aus Deutschland Vorrang gegenüber dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Inland bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens einzuräumen. |
§§§
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95.008 | Polizeidienstunfähigkeit |
| OVG Saarl, B, 26.01.95, - 1_R_13/93 - SKZ_95,256/42 (L) SBG_§_52, SBG_§_54 Abs.3, SBG_§_54 Abs.4, SBG_§_54 Abs.5, SBG_§_94, SBG_§_137, SBG_§_138; SLVO_§_11 Abs.4 | 1) Steht die Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten fest, so bedarf es zur Feststellung der für eine Verwendung im polizeilichen Innendienst beziehungsweise in der allgemeinen Landesverwaltung erforderlichen allgemeinen Dienstfähigkeit keines förmlichen Ermittlungsverfahrens nach § 54 Abs.3 und 4 SBG. |
| 2) Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen einer Verwendung im ausschließlichen polizeilichen Innendienst und der Teilnahme an einer mindestens einjährigen Unterweisung zum Zweck des Erwerbs der Befähigung für einen Laufbahnwechsel in die allgemeine Landesverwaltung - § 138 Abs.1 S.1 SBG, 11 Abs.4 SLVO - (Einzelfall). |
§§§
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95.009 | Klinikgebäude |
| OVG Saarl, B, 26.01.95, - 2_W_3/95 - SKZ_95,252/16 (L) BauGB_§_34, BauGB_§_35 Abs.3 | 1) Unter Rücksichtnahmegesichtspunkten bleiben vom Nachbarn befürchtete Verkehrsbehinderungen oder sogar verkehrswidriges Abstellen von Fahrzeugen der Besucher des Bauvorhabens (hier: Klinikgebäude) in einer benachbarten Straße von vorneherein ohne Belang, wenn das Vorhaben ordnungsgemäß erschlossen ist und die notwendigen Stellplätze nachgewiesen sind. |
| 2) Von der Rechtsposition des Nachbarn unabhängige Rechtsverstöße, etwa das für den Außenbereich geltende Zersiedlungsverbot (§ 35 Abs.3 Sp.8 BauGB) rechtfertigen bei der Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme für sich gesehen nicht schon die regelmäßige (entscheidende) Abwertung der Interessen des Bauherrn mit der Folge eines aus sonstigen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens herleitbaren Übergewichts nachbarlicher Belange. |
§§§
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95.010 | Gewerbegebiet |
| OVG Saarl, NU, 31.01.95, - 2_N_1/94 - UPR_95,315 -317 = SKZ_95,251/13 (L) BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24; (90) BauNVO_§_1 Abs.4 Abs.4, BauNVO_§_8 Abs.1; BImSchG_§_3 Abs.2, BImSchG_§_3 Abs.3 | Soll in unmittelbarer Nachbarschaft eines mit Wohnhäusern bebauten Gebietes durch Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden, so läßt sich das planerische Ziel, für die Wohnbebauung eine maximale Lärmbelastung von 50 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht zu gewährleisten, nicht durch eine Festsetzung erreichen, nach der in dem Gewerbegebiet nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, deren Schallemissionen an einer entlang der Grenze zu den Wohnanwesen festgelegten "Schallmeßlinie" - jenseits eines gleichfalls festgesetzten Lärmschutzwalles - in 1,20 m Höhe die genannten Pegel nicht überschreiten. |
§§§
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95.011 | Anspruch auf Einschreiten |
| OVG Saarl, B, 31.01.95, - 2_W_51/94 - SKZ_95,254/28 (L) (SL) (88) LBO_§_77 Abs.1, LBO_§_77 Abs.2; SVwVG_§_13, SVwVG_§_20 | 1) Im Fall der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung (vgl Urteil des Senats vom 22.10.982 - 2_R_209/81 = NVWZ_983,685). |
| 2) Der Anspruch umfaßt regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall möglicherweise sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels (vgl insoweit zur Ersatzvornahme: Beschluß des Senats vom 07.09.88 - 2_R_422/86). |
| 3) Dessen ungeachtet bleibt der Behörde im Vollstreckungsverfahren ein unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Beugecharakters des Zwangsmittels auszufüllender Ermessensspielraum bei der Anwendung von Verwaltungszwang, der es im Einzelfall - auch gegenüber dem Nachbarn als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen kann, wenn die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Anwendung von Verwaltungszwang absieht (hier bejaht im Falle eines erkennbar erfüllungsbereiten Pflichtigen einer Nutzungsuntersagung).
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§§§
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95.012 | Ersatzführerschein |
| OVG Saarl, B, 02.02.95, - 9_W_6/95 - SKZ_95,255/35 (L) StVG_§_2, StVZO_§_4, VwGO_§_80 Abs.5 | Im Streit über den Sofortvollzug der Aufforderung zur Rückgabe eines zu Unrecht ausgestellten Ersatzführerscheins ist im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwG0 zu berücksichtigen, daß den Antragsteller nach § 2 StVG, 4 Abs.2 StVZO die Beweislast für das Bestehen der Fahrerlaubnis trifft. |
§§§
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95.013 | Mitglied der LDK |
| OVG Saarl, E, 08.02.95, - 9_R_24/95 - Juris GG Art 16a Abs 1, AuslG 1990 § 51 Abs 1 | Einzelfall der Anerkennung einer Albanerin aus dem Kosovo als Asylberechtigte in Anknüpfung insbesondere an aktive Tätigkeiten als Mitglied der LDK nach asylrelevanter Verfolgung und Ausreise in einer konkreten Gefährdungssituation.
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§§§
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95.014 | Albaner in Kosovo |
| OVG Saarl, E, 08.02.95, - 9_R_25/95 - Juris GG Art 16a Abs 1, AuslG 1990 § 51 Abs 1, AuslG 1990 § 53 | 1) Der Senat schließt sich den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 05.07.94 - 9_C_158/94 - entwickelten Grundsätzen zur Begründung einer Gruppenverfolgung an. |
| 2) Eine unmittelbar staatliche und/oder mittelbare Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien (Rest-Jugoslawien) ist nicht feststellbar, da weder ein staatliches Verfolgungsprogramm, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht, noch die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte von Referenzfällen politischer Verfolgung dem Dokumentationsmaterial zu entnehmen ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in dem inzwischen durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.94 - 9_B_512/94 - nach Klagerücknahme für wirkungslos erklärten Urteil des Senats vom 09.03.94 - 9_R_125/94 -). |
| 3) Albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo droht seit Juli 1993 bei und wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe asylrelevante Folter durch Amtswalter der Sicherheitsbehörden des rest-jugoslawischen Staates auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Einzelverfolgung in Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit im Übergangsbereich zwischen anlaßbezogener Einzelverfolgung und Gruppenverfolgung. Davon betroffen sind folgende Gruppen: Politische Aktivisten, insbesondere der LDK, aber auch anderer albanischer politischer Parteien, Lehrer und Akademiker, insbesondere wenn sie sich im parallelen albanischen Schulsystem engagieren, frühere politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschafter, offen sozial und humanitär engagierte Menschen, Journalisten, frühere Polizeibeamte und Militärangehörige. Die Zugehörigkeit zur LDK allein läßt nicht den Schluß zu, es bestehe eine Gefährdung als Aktivist. Diese Eigenschaft erfordert über die Mitgliedschaft hinausgehende, hervorgehobene Aktivitäten für die LDK. |
| 4) Zu den Voraussetzungen der Feststellung der Gefahr einer Einzelverfolgung in Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit (vgl. bereits die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Urteil vom 10.6.1992 - 3 R 411/88 -). |
| 5) Staatliche Repressalien gegenüber wehrpflichtigen Albanern aus dem Kosovo knüpfen jeweils an die Entziehung von aktivem Wehr- oder Kriegsdienst an. Ihre Asylrelevanz bleibt vorliegend offen. |
| 6) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ausnahmslos jeder Rückkehrer albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo nach Rest-Jugoslawien durch die Polizeibehörden einer asylrelevanten Behandlung unterzogen wird, lassen sich nicht feststellen. |
§§§
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95.015 | Urteilsfeststellungen |
| OVG Saarl, B, 09.02.95, - 9_W_12/95 - SKZ_95,256/37 (L) = ZfSch_95,399 StVG_§_4; StVZO_§_15b Abs.2; StPO_§_359 Nr.5 | 1) Grundsätzlich haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte in Fahrerlaubnisstreitigkeiten Einwendungen gegen einschlägige rechtskräftige Urteilsfeststellungen nicht zu berücksichtigen; sie sind vielmehr an das Urteil des Strafgerichts gebunden.
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| 2) Etwas anderes hat nur zu gelten, wenn gewichtige Gründe, insbesondere Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr.5 StPO dargetan sind, die die Unrichtigkeit der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung nahelegen. |
§§§
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95.016 | Gleiches Gesamturteil |
| OVG Saarl, B, 13.02.95, - 1_W_76/94 - SKZ_95,256/39 (L) GG_Art.33 Abs.2; SBG_§_9 Abs.1 | Es liegt innerhalb der Beurteilungsermächtigung, in Fällen, in denen die miteinander konkurrierenden Bewerber bei ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung das gleiche Gesamturteil erhalten haben, differenzierend auf die Wertungen zu einzelnen Merkmalen beziehungsweise auf Bemerkungen der dienstlichen Beurteilungen abzustellen, wenn dies auch nicht zwingend geboten ist. |
§§§
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95.017 | Schwerbehindertenrecht |
| OVG Saarl, U, 15.02.95, - 1_R_38/93 - SKZ_95,257/45 (L) SLVO_§_14, SLVO_§_40, SLVO_§_41; SchwbG_§_50 Abs.1 | Die Schutzbestimmungen des Schwerbehindertenrechts dienen nicht dazu, sonstige mit der Behinderung nicht in Zusammenhang stehende Mängel und berufliche Nachteile auszugleichen.
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§§§
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95.018 | EuGH-Entscheidung |
| VG Saarl, E, 16.02.95, - 2_F_220/94 - ZfB_95,217 -225 VwGO_§_80 Abs.7; BBergGÄndG_Art.2, BBergGÄndG_Art.4; EWGRL_337/85_Art.12 Abs 1; (90) BBergG_§_52 Abs.2c | 1) Die Entscheidung des EuGH (Vergleiche EuGH, 09.08.94, C_396/92, DVBl_94,1126) gibt keine Veranlassung, die Wirksamkeit der Regelung über das Inkrafttreten in Art.4 sowie der Überleitungsregelung in Art.2 des zur Umsetzung der UVP-Richtlinie (EWGRL 337/85) im Bereich des Bergrechts ergangenen Änderungsgesetzes (BBergGÄndG) in Zweifel zu ziehen (Vergleiche VG Saarlouis, 31.03.93, 2_F_96/93 und die Beschwerdeentscheidung des OVG Saarlouis, 20.04.94, 8_W_87/93, ZfBR_94,217). |
| 2) Eine beachtliche Änderung der Sachlage (vergleiche VwGO § 80 Abs.7) wäre nur dann gegeben, wenn sich aufgrund nunmehr vorliegender Daten über eingetretene Bodenbewegungen und/oder aufgrund eines zwischenzeitlich aufgetretenen Schadensbildes nicht mehr ausschließen ließe, daß der Eintritt eines substantiellen Schadens nicht nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, sondern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder voraussichtlich unvermeidbar ist. |
§§§
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95.019 | Beurteilung-Zusatz |
| OVG Saarl, U, 17.02.95, - 1_R_35/93 - SKZ_95,257/46 (L) = ZBR_95,383 (L) = ÖD_95,252 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 | Ein Zusatz auf der dienstlichen Beurteilung, sie und andere dienstliche Beurteilungen einer bestimmten Abteilung seien im Durchschnitt um eine bestimmte Punktzahl besser als der rechnerische Mittelwert aller Beurteilungen des Geschäftsbereichs der Behörde, ist rechtlich nicht zulässig, weil dadurch gegen die Grundsätze der individuellen Leistungsbewertung und der Bestimmtheit der Bewertungsaussage verstoßen wird. |
§§§
|
95.020 | Bullterrier |
| OVG Saarl, B, 17.02.95, - 9_W_7/95 - SKZ_95,255/34 (L) SPolG_§_8 Abs.1, SPolG_§_45 Abs.2, SPolG_§_49 Abs.2, SPolG_§_50 Abs.2; VwGO_§_80 Abs.5; VwVG_§_12 | 1) Bullterriern kommt eine besondere Gefährlichkeit zu wenn ihr Aggressionsverhalten einmal ausgelöst ist. Dieses latent vorhandene, erhöht gefährliche Beißverhalten kann letztlich durch Fehler bei der Erziehung im Welpenalter, der Abrichtung im späteren Alter, der Haltung mit anderen Hunden zusammen, durch Zwingerhaltung, problematische Mehrtierhaltung, fehlerhaftes Verhalten gegenüber dem Hund im Alltag, unbeaufsichtigtes Umherlaufenlassen oder etwa die Auswahl einer nicht zum Führen geeigneten Person ausgelöst werden, ohne daß es darauf ankommt, diese Tiere als "bösartige Hunde" zu kennzeichnen (im Anschluß an OVG Saarland, Urteil vom 01.12.93 - 3_N_3/93 -)- |
| 2) Vom Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 Abs.1 SPolG ist auszugehen, wenn das Verhalten eines Führers von Bullterriern beim Ausführen der Hunde belegt, daß dieser auch bei Herannahen anderer Personen mit Hunden insbesondere bereit ist, seinerseits ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen, das geeignet ist, in den von ihm zum Teil nicht angeleint geführten Bullterriern ein Aggressionsverhalten gegen die Tiere anderer Personen und unter Umständen auch gegen diese selbst auszulösen. In solch einer Situation ist in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich zu rechnen. |
| 3) Unmittelbarer Zwang nach § 49 Abs.2 SPolG ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen, nicht hingegen die Selbstvornahme einer vertretbaren Handlung, wie etwa der Verpflichtung zur Einlieferung von Hunden in ein Tierheim, die nach dem SPolG als Unterfall der Ersatzvornahme anzusehen ist. |
§§§
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95.021 | Entscheidungsbindung |
| OVG Saarl, B, 21.02.95, - 2_R_21/94 - SKZ_95,258/58 (L) VwGO_§_121 | 1) Rechtskräftige Entscheidungen gegenüber der Widerspruchsbehörde binden auch die Ausgangsbehörde. |
| 2) Ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil, durch das auf die Anfechtungsklage des Bauherrn ein einem Nachbarwiderspruch stattgebender Widerspruchsbescheid aufgehoben und festgestellt wird, daß der Nachbar eine Verletzung eigener Rechte durch die Baugenehmigung nicht erfolgreich geltend machen kann, bindet die Beteiligten eines anschließenden Rechtsstreits, in dem der Nachbar nach erneuter, diesmal abweisender Widersprchsentscheidung seinen Rechtsbehelf mit der Anfechtungsklage weiterverfolgt. |
§§§
|
95.022 | Bebauungsplanfestsetzung |
| OVG Saarl, B, 22.02.95, - 2_W_6/95 - SKZ_95,253/20 (L) BauGB_§_30; BauNVO_§_15, BauNVO_§_18 | 1) Auch Festsetzungen in Bebauungsplänen über das zulässige Maß baulicher Nutzung (hier: Zahl der Vollgeschosse) vermitteln dem Nachbarn im Fall der Nichtbeachtung nur ausnahmsweise subjektive Abwehrrechte gegen ein bestimmtes Bauvorhaben, wenn sich aus dem jeweiligen Plan und seiner Begründung, seiner Entstehungsgeschichte oder besonderen Gegebenheiten im Planbereich hinreichend konkret erkennen läßt, daß der Plangeber den Regelungen nachbarschützende Wirkung beimessen wollte. |
| 2) Das Ausmaß des dem Nachbarn unter dem Aspekt des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme (hier: § 15 BauNVO) im Hinblick auf eine Belichtung und Belüftung seines Grundstückes Zumutbaren wird auch für das Planungsrecht maßgeblich durch die landesrechtlichen Grenzabstandsbestimmungen konkretisiert. Darüberhinaus bilden weder eine vom Nachbarn gewünschte Aufrechterhaltung von Aussichtsmöglichkeiten noch eine zu befürchtende Schaffung von Möglichkeiten, von dem zu errichtenden Gebäude in das Grundstück des Nachbarn Einsicht zu nehmen, unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zugunsten des Nachbarn beachtliche Belange; diese Auswirkungen einer Bebauung von Grundstücken in der Ortslage sind üblich und vom Nachbarn ohne weiteres hinzunehmen. |
§§§
|
95.023 | Kies- + Sandabbau |
| OVG Saarl, B, 01.03.95, - 2_W_62/94 - SKZ_95,258/56 (L) = UPR_95,359 (L) VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a Abs.1 S.1, VwGO_§_80a Abs.3; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1 | Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (hier: Zulassung von Kies- und Sandabbau), deren "vorzeitige" Ausnutzung nicht in einer der Errichtung von Bauwerken vergleichbaren Weise "vollendete Tatsachen" schafft, sondern allenfalls dazu führt, daß vergleichbar der Nutzung baulicher Anlagen vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbaranwesens auftreten können, ist bei noch offenen Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs nur dann -,anzuerkennen, wenn die von der beanstandeten Betätigung ausgehenden Belästigungen absehbar ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und dem Nachbarn nicht einmal für eine Übergangszeit zugemutet werden können. |
§§§
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95.024 | Disziplinargericht |
| OVG Saarl, U, 09.03.95, - 1_R_30/93 - SKZ_95,257/49 (L) GG_Art.28 Abs.2; VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_83; GVG_§_17a; SDO_§_36 Abs.1 S.1 | 1) Im Berufungsverfahren des allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahrens ist die Verweisung eines Klageverfahrens an das Disziplinargericht dann ausgeschlossen, wenn die erstinstanzliche allgemeine Kammer des Verwaltungsgerichts ihre sachliche Zuständigkeit - stillschweigend - bejaht hat. |
| 2) Einer Gemeinde steht kein Recht zu, die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen ihrer Beamten zu erzwingen. |
§§§
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95.025 | Standortfestlegung Velsen |
| OVG Saarl, NB, 10.03.95, - 8_N_5/92 - SKZ_95,251/9 (L) AbfG_§_6; AbfRL | Der Abfallentsorgungsplan Saarland, Teilplan Hausabfall, in der Fassung der Verordnung vom 22.10.91 (Amtsbl S.1126) ist hinsichtlich der verbindlichen Standortfestlegung der Abfallverwertungsanlage Velsen rechtsgültig und verstößt insbesondere nicht gegen die Europäische Abfallrichtlinie in der Fassung vom 18.03.91 (Abfallverwertungsvorrang des europäischen Rechts). |
§§§
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95.026 | Haschischkonsum |
| OVG Saarl, B, 10.03.95, - 9_W_14/95 - SKZ_95,255/36 (L) = ZfSch_96,40 StVG_§_2, StVZO_§_15 Abs.2 | Es ist rechtlich unbedenklich, daß die Straßenverkehrsbehörde einen Haschischkonsumenten zur Abklärung seiner Konsumgewohnheiten und zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über einen gegebenenfalls gebotenen Fahrerlaubnisentzug wegen Eignungsmängeln (§ 4 Abs.1 STVG) auffordert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 15b Abs.2 Nr.2 StVZO) zu unterziehen, wenn im Körper des Fahrerlaubnisinhabers selbst bei einer vorausgegangenen längerfristig angekündigten (hier: 1 Monat) amtsärztlichen Eignungsuntersuchung Drogenrückstände nachgewiesen werden können. |
§§§
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95.027 | Abänderungsverfahren |
| OVG Saarl, B, 15.03.95, - 1_W_4/94 - SKZ_95,256/40 (L) GG_Art.33 Abs.2; SBG_§_9; VwGO_§_123 | 1) Hat der Bewerber um ein Beförderungsamt im Rahmen des Leistungsvergleichs eine um mehrere Bewertungsstufen schlechtere dienstliche Beurteilung als der ausgewählte Mitbewerber vorzuweisen, so ist es unwahrscheinlich, daß seine von ihm angegriffene dienstliche Beurteilung im Rahmen des Abänderungsverfahrens auf das dem Mitbewerber zuerkannte Gesamturteil angehoben werden könnte. |
| 2) Neben dem mithin erfolglos bleibenden Antrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung in bezug auf den Vollzug der Beförderungsentscheidung fehlt es deshalb auch an einem Anordnungsgrund für das zusätzliche Begehren auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Beurteilung vor Besetzung des umstrittenen Beförderungsamtes. |
§§§
|
95.028 | Beurteilung |
| OVG Saarl, E, 15.03.95, - 1_W_5/95 - ZBR_95,382 -383 (L) = ÖD_96,48 (L) VwGO_§_123 | 1) Hat der Bewerber um ein Beförderungsamt im Rahmen des Leistungsvergleichs eine um mehrere Bewertungsstufen schlechtere dienstliche Beurteilung als der ausgewählte Mitbewerber vorzuweisen, so ist es unwahrscheinlich, daß seine von ihm angegriffene dienstliche Beurteilung im Rahmen des Abänderungsverfahrens auf das dem Mitbewerber zuerkannte Gesamturteil angehoben werden könnte. |
| 2) Neben dem mithin erfolglos bleibenden Antrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung in bezug auf den Vollzug der Beförderungsentscheidung fehlt es deshalb auch an einem Anordnungsgrund für das zusätzliche Begehren auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Beurteilung vor Besetzung des umstrittenen Beförderungsamtes. |
§§§
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95.029 | Anrechnung von Renten |
| OVG Saarl, U, 16.03.95, - 1_R_10/93 - SKZ_95,257/48 (L) BeamtVG_§_55, G-131_§_74 Abs.3 | Vom Fall ausschließlich oder überwiegend eigener Rentenversicherungsbeiträge abgesehen stellt § 55 BeamtVG für die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge nicht auf die Modalitäten der Anspruchsbegründung, sondern allein auf die Gleichartigkeit des Versorgungszwecks der Leistungen ab. |
§§§
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95.030 | Rückerstattungen |
| OVG Saarl, DU, 20.03.95, - 6_R_1/93 - SKZ_95,257/43 (L) SBG_§_67, SBG_§_68, SBG_§_92; SDO_§_6, SDO_§_18 | 1) Ein Finanzbeamter, der seine Stellung, insbesondere seine Kenntnisse über den Ablauf der internen Arbeitsvorgänge und seine Möglichkeiten zum freien Zutritt zu den jeweiligen Arbeitsbereichen des Finanzamts über Jahre dazu ausnutzt, daß einem Steuerpflichtigen, für den er die Steuererklärungen gefertigt hat, ungerechtfertigte Rückerstattungen in Höhe von insgesamt rund 40.000,- DM zufließen, wobei etwa die Hälfte dieses Betrages eine Übererstattung darstellt, hat in so hohem Maße das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis gestört, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. |
| 2) Bei einem in diesem Sinne eindeutigen Ergebnis kann die Verfolgung - in der Berufungsverhandlung auf diesen festgestellten Teil der Pflichtverletzungen beschränkt werden. |
§§§
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