1995 (2) | ||
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95.031 | Widersprucheinlegung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) § 75 Satz 1 VwG0 entbindet den Anfechtungskläger im baurechtlichen Nachbarstreit nicht von der Pflicht zu ordnungsgemäßer Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch Einlegung eines zulässigen Widerspruchs. | 2) Auch der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung setzt eine aktuelle Beschwerde des Rechtsbehelfsführers voraus, ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt ist daher unzulässig (unstatthaft) und wird nicht nachträglich "von selbst" zulässig, wenn der Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung - später ergeht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 06.02.85 8_C_53/85 und 8_C_54/85 = BauVBl_85,605 und Urteil des Senats vom 29.03.94 - 2_R_24/93 = SKZ_94,261). §§§ 95.032 | Schallschutzbauwerk | | | 1) Geht die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung für Anlagen eines Verkehrsflughafens (hier: Wartungslaufstand für Flugzeugtriebwerke/Lärmschutzbox) zu Unrecht von einer fehlenden Planfeststellungsbedürftigkeit nach § 8 LuftVG aus, so verletzt dies auch eine sich gegen die Flughafenerweiterung wendende Nachbargemeinde nicht in eigenem Recht (Planungshoheit; vgl zur Rechtsstellung von Standortgemeinden: BVerwG, U v 20.07.90 - 4_C_30.87 = DVBl_90,1179, 1181). | 2) Die Errichtung eines als Schallschutzbauwerk konzipierten Laufstandes für die Wartung von Flugzeugtriebwerken (§ 6 LuftVO) im Rahmen des Betriebes eines luftverkehrsrechtlich zugelassenen Verkehrsflughafens läßt für sich genommen "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die Nachbargemeinde nicht erwarten. Die Genehmigung der Anlage beinhaltet daher keine Verletzung gemeindlicher Planungshoheit, ohne daß eine Anfechtungsklage hiergegen Veranlassung zur Bewertung der bestehenden Immissionssituation gäbe. | 3) Einem aus luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen herleitbaren Beteiligungsrecht einer Nachbargemeinde kann auch durch umfassende Information und Möglichkeit der Stellungnahme in einem anderen, letztlich zur Zulassung eines Erweiterungsvorhabens eines Flughafens führenden Genehmigungsverfahren entsprochen werden (hier bejaht für eine Behandlung der entsprechenden Baugenehmigungsunterlagen in der Fluglärmkommission nach § 32b LuftVG). | 4) Allein die räumliche Überschreitung des in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen für einen allgemeinen Verkehrsflughafen festgelegten Grenzen führt nicht in jedem Falle dazu, daß von einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung im Sinne § 6 Abs.4 S.1 LuftVG auszugehen ist (im Anschluß an den Beschluß des 7.Senats vom 18.10.91 - 7_Q_4/91 -). §§§ 95.033 | Flughafenerweiterung | | | 1) Die sich für den Bereich gemeindlicher Bauleitplanung aus dem Abstimmungsgebot (§ 2 Abs.2 BauGB) in materieller Hinsicht ergebende Abwägungserheblichkeit gegenläufiger Planungsinteressen einer Nachbargemeinde kann deren Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren hinsichtlich eines Bebauungsplanes begründen. Dies setzt anders als die Klagebefugnis bei der Anfechtung fachplanungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen nicht voraus, daß auf seiten der Nachbargemeinde bereits hinreichend konkretisierte eigene Planungen über die künftige städtebauliche Ordnung und Entwicklung des potentiell betroffenen Teils des eigenen Gemeindegebiets bestehen; ausreichend, aber auch erforderlich sind vielmehr von dem angegriffenen Bebauungsplan ausgehende "tatsächliche Auswirkungen gewichtiger Art" mithin von der Schwere her qualifizierte Folgewirkungen auf potentielle Planvorhaben der die Rücksichtnahme einfordernden Nachbargemeinde. | 2) Landschaftsschutzgebietsverordnungen zählen zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs.2 BauGB; ein Bebauungsplan kann daher bei räumlichem Zusammentreffen des Geltungsbereichs ohne die Aufhebung inhaltlich widersprechender Bestimmungen des Landschaftsschutzrechts nicht wirksam werden. Maßgeblich ist dabei allein der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nach § 12 BauGB (hier: Ausgliederung der zur baulichen Nutzung vorgesehenen Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zwischen Satzungsbeschluß und Inkrafttreten). | 3) Aus der Hervorhebung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in § 1 Abs.5 S.2 Nr.7 BauGB läßt sich nicht abstrakt ein relativer Vorrang gegenüber anderer im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähigen Belangen herleiten. * * * T-95-01 | Abstimmungsgebot - interkommunales | S.276 Dies gilt ungeachtet des sich aus § 2 Abs.2 BauGB ergebenden sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebotes, aus dem sich anerkanntermaßen in materieller Hinsicht eine Verpflichtung der planenden Gemeinde zu gerechter Abwägung (auch) gegenläufiger Belange einer Nachbargemeinde und daher insbesondere des Interesses ergibt, von unzumutbaren Auswirkungen fremder Bauleitplanung verschont zu werden (sogenanntes Gebot interkommunaler Rücksichtnahme). Eine solche Abwägungserheblichkeit eigener Interessen kann die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren begründen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluß vom 09.05.94 - 4_NB_18.94 = GewArchiv_94,437 mwN). Dieser Umstand vermittelt indes nicht quasi automatisch ein Recht, alle Bebauungspläne mit räumlichem Bezug zur gemeinsamen Grenze im Rahmen des § 47 VwG0 zum Gegenstand gerichtlicher Gültigkeitskontrolle zu machen. Zwar ist insoweit auf der Grundlage der jüngeren Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr - wie im Bereich des Fachplanungsrechts hinsichtlich des Merkmals der Planungsbetroffenheit - zu fordern, daß auf seiten (hier) der Antragstellerin hinreichend konkrete planerische Vorstellungen über die künftige städtebauliche Ordnung und Entwicklung des von der Planung der Antragsgegnerin für das Flughafengelände betroffenen Bereiches des eigenen Gemeindegebietes bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschluß vom 09.01.95 - 4_NB 42/94, unter Verweis auf das eine Anfechtungsklage gegen eine auf der Grundlage eines materiell nicht abgestimmten Bebauungsplanes erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Schlachthof betreffende Urteil vom 15.12.89 - 4_C_36.86 = BRS_50_Nr.193, wodurch die in der Rechtsprechung teilweise auch in diesem Zusammenhang erhobene Forderung nach "hinreichend konkretisierter eigener Planung" der Nachbargemeinde überholt sei); ausreichend, aber auch erforderlich sind indes gerade von dem jeweils angegriffenen Bebauungsplan ausgehende "tatsächliche Auswirkungen gewichtiger Art", das heißt insofern von der Schwere her qualifizierte Folgewirkungen auf potentielle Planvorhaben der die Rücksichtnahme einfordernden Nachbargemeinde (entsprechend in der Sache bereits: OVG Koblenz, Urteil vom 24.06.92 - 10_C_12780/90 = BauR _93,204, 205; in diese Richtung auch: Urteil des BVerwG vom 08.09.72 - 4_C_17/71 BVerwGE 40, 324, 331 - noch zu § 2 Abs.4 BBauG wonach ein Abstimmungserfordernis (immer) besteht, "wenn" unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in Rede stehen; ebenso: BVerwG, Urteil vom 15. 12. 1989 - 4 C 36.86 = BRS 50 Nr. 193, S. 469, wonach abgestimmt werden müssen "Bebauungspläne, die unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde haben können"). Nur bei Vorliegen oder zumindest der Möglichkeit solcher "gewichtiger Auswirkungen" kann daher von einer in dem eingangs erwähnten Beschluß vom 9. 5. 1994 (- 4 NB 18.94, aa0.) angesprochenen Abwägungserheblichkeit und damit von einem Nachteil im Sinne des § 47 Abs.2 Satz 1 VwG0 ausgegangen werden. Eine solcherart qualifizierte Betroffenheit der Antragstellerin durch den Bebauungsplan "Nördliche Erweiterung Flughafen Ensheim" steht hier indes nicht zur Rede. Auszug aus OVG Saarl NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 -, SKZ_95,275, S.276 | Auszug aus OVG Saarl, NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 -, SKZ,95,275, S.276 * * * * * * T-95-02 | Vorrang - Luftverkehrsrecht | 277 f Dies ergibt sich aus den Regelungen des Luftverkehrsrechts und dessen Verhältnis zum Bauplanungsrecht. Die Antragstellerin leitet die für sie negativen Folgen des Bebauungsplanes aus im Falle der Realisierung der Flughafenerweiterung gesteigerten Fluglärmauswirkungen des Flughafens Saarbrücken her, denen sie im Rahmen eigener Planungen Rechnung tragen müsse. Die Besonderheit besteht vorliegend jedoch darin, daß - unabhängig von der Frage der räumlichen Erweiterung des Flughafengeländes und deren luftverkehrsrechtlicher Relevanz - Im Falle weitergehender Betroffenheit von Bereichen (auch) des Gemeindegebietes der Antragstellerin durch auf bauliche Veränderungen des Flughafens und nicht etwa nur eine bessere Auslastung zurückzuführende Fluglärmauswirkungen nicht mehr von einer lediglich unwesentlichen Änderung oder Erweiterung im Sinne des insbesondere hierauf abstellenden § 8 Abs.2 Satz 1 LuftVG gesprochen werden könnte, mithin ein gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 LuftVG mit Konzentrationswirkung versehenes Planfeststellungserfordernis begründet würde (§ 8 Abs.1 LuftVG). In diesem Verfahren, in dessen Rahmen von der Planfeststellungsbehörde dann unter anderem die Frage des Umgebungslärmschutzes unter Berücksichtigung auch von aus planerischen Vorstellungen abzuleitenden Interessen der dort zu beteiligenden Antragstellerin zu regeln wäre (§ 9 Abs. 2 LuftVG), blieben nach § 38 Satz 1 BauGB gerade die Bestimmungen des dritten Abschnitts des Baugesetzbuches, also insbesondere auch der § 30 BauGB und die in seinem Anwendungsbereich maßgeblichen Satzungsregelungen des angegriffenen Bebauungsplans ohne entscheidende Relevanz für die Zulassungsentscheidung, denn § 38 Satz 1 BauGB enthält die gesetzliche Anordnung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs zugunsten des Luftverkehrsgesetzes (vgl etwa BVerwG, Beschluß vom 05.10.90 - 4_B_249.89 = NVwZ-RR 1991,118, 127, insbesondere zur Behandlung von Hochbauten im Flughafenbereich, mwN.). Aus dem Bebauungsplan könnten sich in diesem Falle daher keine Bindungen für die Planfeststellungsbehörde und - bezogen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin - entgegen deren Auffassung keine verbindlichen "Vorentscheidungen" für die Zulässigkeit einzelner Anlagen zur Änderung und Erweiterung des Flughafens (etwa im Rahmen von Flugzeugreparaturbetrieben) mit gesteigerten Auswirkungen im genannten Sinne ergeben. Daher bleiben nur bauliche Anlagen ohne abwägungserheblichen Bezug zu dem planfestzustellenden oder planfestgestellten Flugplatz dem üblichen Baugenehmigungsverfahren und damit einer, abschließenden rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des Bebauungsplans überlassen. Auch § 9 Abs.1 Nr.3 LuftVG - läßt lediglich die "Zuständigkeit" der Bauaufsichtsbehörden trotz Planfeststellungsbedürftigkeit unberührt, begründet indes keinen umgekehrten Vorrang des materiellen Entscheidungsprogramms des Bauplanungsrechts (vgl zur Auslegung der Vorschrift BVerwG, Urteil vom 20.07.90 4_C_30/87 = DVBl_90,179, 1181, wonach die Bauaufsicht die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses als materielles Entscheidungsprogramm zu übernehmen hat). Die Antragstellerin hat daher allein durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin auch künftig in der Terminologie des § 47 VwGO keinen über den bestehenden Zustand hinausgehenden und in dieser Sicht durch die Planfeststellung des Flughafens vorgegebenen Nachteil zu besorgen. Vor diesem Hintergrund ist mangels "gewichtiger Auswirkungen" bereits die Abwägungserheblichkeit ihrer Interessen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu verneinen. Dem Umstand, daß die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplanes - ob zu Unrecht oder nicht kann hier dahinstehen - von einem fehlenden Planfeststellungserfordernis für bestimmte bauliche Vorhaben ausgeht, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Die damit letztlich angesprochene Frage vorgreiflicher Planfeststellungsbedürftigkeit im Sinne des § 8 LuftVG läßt sich derzeit ohnehin überhaupt noch nicht abschließend beantworten; erforderlich wäre insoweit, daß ein bestimmtes Bauvorhaben unter Vorlage von Betriebsbeschreibungen auch zu den Umweltauswirkungen der konkret vorgesehenen Nutzung zum Gegenstand eines Zulassungsantrages gemacht würde (vgl zur verfahrensrechtlichen Behandlung entsprechender Bauanträge insbesondere BVerwG, Urteil vom 20.07.90 - 4_C_30/87, aa0). Auszug aus OVG Saarl NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 -, SKZ_95,275, 277 f * * * * * * T-95-03 | Abwägungsgebot - BauGB | S.279 Zur Nichtigkeit des Planes führende Verstöße gegen das jede rechtsstaatliche Planung als Korrektiv planerischer Gestaltungsfreiheit bindende Abwägungsgebot (§ 1 Abs.6 BauGB) sind nicht ersichtlich. Unter diesem Aspekt ist zu untersuchen, ob eine Abwägung stattgefunden hat, in die Abwägung die Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt und ein Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu deren objektivem Gewicht nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung ist vielmehr das wesentliche Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Letztere beschränkt sich auf die Frage, ob die planende Stelle die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Gegenstand gerichtlicher Kontrolle derartiger Entscheidungen ist hingegen nicht die Frage, ob und mit welchem Ergebnis rechtsfehlerfrei etwa unter städtebaulichen Aspekten besser oder "vernünftiger" hätte geplant werden können. Auszug aus OVG Saarl NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 -, SKZ_95,275, S.279 * * * §§§ 95.034 | Bosnien-Herzegowina | | | 1) Bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina droht Moslems wegen ihrer moslemischen Glaubenszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung; zwar existiert keine Staatsgewalt, die bosnischen Serben stellen jedoch eine "staatsähnlich verfaßte Organisation" dar mit der Folge, daß ihnen die Verfolgungsmaßnahmen als unmittelbare eigene quasi-staatliche Verfolgung zuzurechnen sind. | 2) Die menschenrechtswidrige Behandlung der Moslems durch die bosnischen Serben findet nur "gelegentlich" eines Bürgerkrieges statt, es handelt sich in Wirklichkeit um originär politische Verfolgung. §§§ 95.035 | Stellplatzmassierung | | | 1) In den Fällen, in denen eine Baugenehmigung einen objektiv mehrdeutigen Inhalt hat, kann ein Rechtsverstoß zum Nachteil des sie anfechtenden Nachbarn nur dann angenommen werden, wenn eine der möglichen Auslegungen zu einem Genehmigungsinhalt führt, der eine auch seinen Schutz bezweckende Vorschrift des öffentlichen Rechts verletzt. | 2) Sieht ein Bauvorhaben die Massierung von Kraftfahrzeugstellplätzen in einer gegen Störungen besonders empfindlichen rückwärtigen Ruhezone vor, so kann sich hieraus eine die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung rechtfertigende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen § 42 Abs.7 S.1 LBO ergeben. §§§ 95.036 | Wohnhaus in 2.Reihe | | | Ein Nachbar, der selbst ein Wohnhaus "in zweiter Reihe" errichtet hat, kann gegenüber einem Bauvorhaben, das in vergleichbarer räumlicher Orientierung neben seinem Gebäude ausgeführt werden soll, nicht mit Erfolg einwenden, es führe zu ihm unzumutbaren Beeinträchtigungen, weil es in eine rückwärtige Ruhezone eindringe. §§§ 95.037 | Laufbahnnachzeichnung | | | 1) Kommt es im Rahmen einer Beförderungsauswahl bei der für Personalratsmitglieder insoweit gebotenen fiktiven Laufbahnnachzeichnung neben dem Leistungsvergleich darauf an, ob das betreffende Personalratsmitglied ohne seine Freistellung vom Dienst ebenso wie die Beamten der Vergleichsgruppe bereits mindestens ein Jahr lang einen höher bewerteten Dienstposten innegehabt hätte, so müssen diejenigen Beamten der Vergleichsgruppe unberücksichtigt bleiben, die sich in der Vergangenheit aus persönlichen Gründen nicht um einen solchen Dienstposten beworben haben. | 2) Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, eine während des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens dem bei der Auswahlentscheidung nicht zum Zuge gekommenen Bewerber im Rahmen der anstehenden Regelbeurtellung nunmehr zuerkannte bessere Gesamtnote nachträglich zu berücksichtigen, mit der Folge, daß die zuvor rechtmäßig getroffene Beförderungsauswahl nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. §§§ 95.038 | Sonstiger Bevollmächtigter | | | 1) Kosten für die Einholung von Gutachten zu Fragen inländischen Rechts sind in aller Regel keine notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zur Rechtsverteidigung. | 2) Bei einer Prozeßvertretung durch "sonstige Bevollmächtigte", die weder zum Kreis der in § 162 Abs.2 S.1 VwG0 genannten Personen gehören noch Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind, sind allenfalls deren notwendige Auslagen, nicht aber Gebühren oder sonstige Vergütungen erstattungsfähig. §§§ 95.039 | Bebauungsplan | | | Ein Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehler, wenn der Satzungsgeber überbaubare Grundstücksflächen für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs festsetzt, die zu erheblichen Teilen nicht für bauliche Erweiterungsmaßnahmen des Betriebes genutzt werden können, weil sie bereits bebaut sind oder zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu vorhandenen Anlagen von Bebauung freibleiben müssen. §§§ 95.040 | Kinderheimumwandlung | | | 1) Nach der Lehre von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs, der der Senat folgt, kann die prozeßbeendende Wirkung eines solchen Vergleichs nur eintreten, wenn er auch in seinem materiell-rechtlichen Teil rechtsverbindlich zustandegekommen ist. | 2) Ein Vergleich, der eine positive Aussage über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines nach § 35 Abs.2 BauGB zu beurteilenden Vorhabens im Außenbereich zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. | 3) Verweigert die höhere Verwaltungsbehörde, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht am Verfahren beteiligt war, ihre nachträgliche Zustimmung, so wird der Vergleich endgültig unwirksam und lebt auch dann nicht wieder auf, wenn das Zustimmungserfordernis später aufgrund einer Rechtsänderung (vorübergehend) entfällt. | 4) Die Umwandlung eines ehemaligen, im Außenbereich gelegenen Kinderheimes in ein Alten-, Altenwohn- und Pflegeheim ist ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB. | 5) Ein Vorhaben, das eine nach § 29 Satz 1 BauGB relevante Nutzungsänderung eines vorhandenen Baubestandes im Außenbereich zum Gegenstand hat, ist - sofern nicht einer der Tatbestände des § 35 Abs.4 BauGB eingreift - hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ebenso zu behandeln wie die erstmalige Errichtung eines Vorhabens mit einer solchen Nutzung an diesem Standort. | 6) Die Umwandlung eines ehemaligen Kinderheimes im Außenbereich in ein Alten-, Altenwohn- und Pflegeheim kann unter Zersiedelungsaspekten öffentliche Belange beeinträchtigen (im entschiedenen Fall bejaht). §§§ 95.041 | Naturschutzverband | | | Ein anerkannter Naturschutzverband kann einen immissionsschutzrechtlichen Bescheid zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht anfechten. §§§ 95.042 | Peep-Show | | | §§§ 95.043 | Monitor-Journal | | | 1) Einzelfall eines von einem Supermarkt angebotenen Informationsdienstes "Monitor-Journal", das zur Überbrückung von Wartezeiten im gewerblichen Bereich - etwa in Kassenbereichen von Warenhäusern und Schalterbereichen von Banken usw - entwickelt wurde und das aus einer Abfolge von videotextähnlichen Bildtafeln und Computergrafiken besteht, die tonlos und im Endlosbetrieb wiederkehrend auf Bildschirmen gezeigt werden. | 2) Das "Monitor-Journal" erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des Rundfunkbegriffs im RdFunkG SL und RdFunkVtr. Es ist dabei trotz der ausschließlichen Verwendung von stehenden, ohne Ton ausgestrahlten Bildtafeln (Bildtexttafeln) Rundfunk. §§§ 95.044 | Gestaltungsanforderungen | | | Bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die Anforderungen an die Gestaltung von Bauwerken stellen, sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. §§§ 95.045 | Hauptfürsorgestelle | | | 1) Das bloße Ausbleiben eines Schwerbehinderten beim Widerspruchsausschuß (hier: Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung) rechtfertigt nicht den Schluß auf das Fehlen des Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage. | 2) Im übrigen Einzelfall der nicht ordnungsgemäßen Ermessensausübung - hier: unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Hauptfürsorgestelle. §§§ 95.046 | Rezeptgebühr | | | Ist ein in einer höheren Packungsgröße verordnetes Medikament nur in kleineren Packungsgrößen erhältlich, dann fällt die Rezeptgebühr entsprechend der Anzahl der tatsächlich erhaltenen Packungen an. §§§ 95.047 | Nachbarunterschrift | | | 1) Vor einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80a Abs.3, 80 Abs.5 S.1 VwGO für eine Wohnbaugenehmigung bedarf es jedenfalls dann keiner vorherigen Antragstellung bei der Bauaufsichtsbehörde (§ 80a Abs.3 S.2 iVm 80 Abs.6 VwGO), wenn diese - hier durch den schriftlichen Verweis auf die Antragstellung bei Gericht - bereits von sich aus unzweideutig zu erkennen gegeben hat, daß sie eine von § 10 Abs.2 BauMG (BauGBMaßnG) abweichende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarrechtsbehelfs nicht beabsichtigt (ständige Rechtsprechung). | 2) Im Bereich der nachbarschützenden Grenzabstandsbestimmungen muß der sich gegen ein Bauvorhaben wendende Nachbar unter Anbaugesichtspunkten (§ 6 Abs.1 S.3 LBO) eine Grenzbebauung grundsätzlich nur bis zu dem Umfang hinnehmen, wie das an dieser Stelle auf dem eigenen Grundstück vorhandene Gebäude die gesetzlich geforderten Abstandsflächen nicht einhält. Ein "Anbau" in diesem Sinne liegt - neben hinter diesen Vorgaben zurückbleibenden Bauten - begrifflich nur bei deckungsgleichen oder die Ausmaße des Nachbargebäudes allenfalls geringfügig überschreitenden Anlagen vor (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 06.03.87 - 2_R_180/84 = BauR_88,190; hier verneint für ein geplantes Zurücktreten der hinteren Außenwand um ca 3,40 m hinter die rückseitige Abschlußwand des Nachbarhauses). | 3) Die mit ihrer Abgabe gegenüber der Baugenehmigungsbehörde wirksam werdende Verzichtserklärung des Nachbarn hinsichtlich materieller Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben muß vom Erklärungsinhalt her eindeutig und auf ein ganz bestimmtes Bauvorhaben bezogen sein. Die Bindungswirkung einer solchen Erklärung für den Nachbarn beschränkt sich regelmäßig immer nur - auf das jeweilige Genehmigungsverfahren, in dem sie abgegeben wurde; im Falle rechtsbeständiger Ablehnung dieses Bauantrages kann sich der Bauherr in einem späteren Genehmigungsverfahren (hier konkret: erneute Einreichung der vom Nachbarn unterschriebenen Baupläne nach mehreren Jahren) oder gegenüber der Nachbaranfechtung einer nun erteilten Bauerlaubnis nicht mehr mit Erfolg auf diese Erklärung berufen (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 12.05.78 - 2_R_124/77 = BRS_33_Nr.178 und vom 14.03.83 - 2_R_14/82 = BRS_40_Nr.209). §§§ 95.048 | Fingiertes Einvernehmen | | | Das gemäß § 36 Abs.2 S.2 BauGB fingierte Einvernehmen kann ebenso wie das ausdrücklich erklärte Einvernehmen von der Gemeinde bis zur Erteilung der Baugenehmigung zurückgenommen werden. §§§ 95.049 | Fristberechnung | | | Wird ein Urteil, das durch Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, versehentlich ein zweites Mal ohne Empfangsbekenntnis übersandt und versäumt der Kläger die Zulassungsantragsfrist, weil sein Prozeßbevollmächtigter der Fristberechnung versehentlich den Zugang der zweiten Urteilsausfertigung zugrunde legt, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil der Irrtum des Anwalts bei geringer Sorgfalt vermeidbar, mithin verschuldet war. §§§ 95.050 | VA-unanfechtbarer | | | 1) Ist der Widerspruchsbehörde die Betätigung von Ermessen versagt und der Ausgangsbescheid gerichtlich angefochten, so besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen eines Verfahrensfehlers. | 2) Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme eines unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakts anzustellenden Abwägung zwischen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und dem Allgemeininteresse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gerügt wird. §§§ 95.051 | Schwerer Nachteil | | | Eine Beeinträchtigung von Interessen, deren unterbliebene oder nicht ausreichende Berücksichtigung im Planaufstellungsverfahren nach Ablauf der Frist des § 244 Abs.2 S.1 BauGB nicht mehr erfolgreich als Abwägungsmangel gegenüber dem Bebauungsplan geltend gemacht werden kann, begründet keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs.8 VwG0. §§§ 95.052 | Bürogebäude | | | 1) Ein Bürogebäude, das räumlich und funktional einem auf dem Grundstück ansässigen Gewerbebetrieb zugeordnet ist, ist unselbständiger Teil dieses Betriebes. Seine Zulässigkeit richtet sich planungsrechtlich nach derjenigen des Gesamtbetriebes (im Anschluß an BVerwG, Urt vom 15.11.91, BRS_52_Nr.52). | 2) Der einer Nutzung zukommende Bestandsschutz endet grundsätzlich mit ihrer erkennbar endgültigen Aufgabe. Das ist nicht zwangsläufig schon der Fall, wenn diese Nutzung faktisch beendet wird, muß aber dann angenommen werden, wenn eine neue, außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegende Nutzung erkennbar nicht nur vorübergehend begonnen wird. | 3) Eine Nutzung, die die Durchführung lärmintensiver Arbeiten unter Maschineneinsatz einschließt (hier: Zimmereibetrieb), hält sich nicht mehr innerhalb der Variationsbreite einer früheren Nutzung als Bauhof eines Tiefbauunternehmens. | 4) Der Betriebshof eines Tiefbauunternehmens stellt sich in einer ansonsten durch Wohnhäuser und einige Büros geprägten Umgebung als Fremdkörper dar. | 5) Eine Büronutzung, die sich in zwei Gebäuden über mehrere "Wohneinheiten" erstreckt, unterfällt nicht mehr § 13 BauNVO. | 6) Ein lüftungs- und klimatechnischer Betrieb, dessen Betätigung die Lagerung auch größerer Metallteile - Lüftungsschächte und -kanäle, Ventilatorengehäuse und Rohre - im Freien und in einer Halle umfaßt, ist kein in einem allgemeinen Wohngebiet noch zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb. Er kann wegen des in der Lagernutzung liegenden Störpotentials auch nicht in einem durch überwiegende Wohnbebauung geprägten Bereich zugelassen werden, der zwar einige Mischgebieten zugewiesene Nutzungen, nicht aber Betriebe mit vergleichbarem Störgrad aufweist. §§§ 95.053 | Sonderbetriebsplan | | | 1) Einer Rahmenbetriebsplanzulassung (im Einzelfall: der Behördenentscheidung zur Änderung der Rahmenbetriebsplanzulassung) kommt eine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zu den von dem Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümern grundsätzlich nicht zu. (Hier: Klagebefugnis gem VwGO § 42 Abs.2 verneint.) | 2) Zur Umsetzung der vom BVerwG im Moers-Kapellen-Urteil (Vergleiche BVerwG, 16.03.89, 4_C_36/85, BVerwGE_81,329) aufgestellten Grundsätze hat die saarländische Bergbaupraxis den Weg gewählt, vor der Neueröffnung eines Kohleabbaus die Zulassung eines Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" zu setzen und allein in diesem Zulassungsverfahren den Bereich der Drittwirkung bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen zu regeln. (Vergleiche VG Saarlouis, 31.03.93, 2_F_96/92 und OVG Saarlouis 26.05.93, 8_W_25/93, ZfB_93,218). Diese Vorgehensweise läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß in anderen, dasselbe Bergbauvorhaben betreffenden Zulassungsentscheidungen Regelungen mit (Dritt-) Wirkung gegenüber den Oberflächeneigentümern enthalten sein können. | 3) Die bloße Möglichkeit, einer auf die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Richtlinie EWGRL 337/85 zurückzuführenden Rechtsverletzung wegen Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung kann allenfalls im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung "Anhörung der Oberflächeneigentümer" in Betracht gezogen werden. §§§ 95.054 | Zwischenregelung | | | Ein Antragsteller, der vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausnutzung einer Baugenehmigung begehrt, hat keinen Anspruch auf Erlaß einer Zwischenregelung gemäß Art.19 Abs.4 GG, wenn ihm von vorneherein keine Rechtsposition zusteht, die ihm öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben vermitteln könnte. §§§ 95.055 | Produktionshalle | | | 1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bereits die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung (hier: Lagerhalle als Produktionshalle zur Oberflächenbehandlung von Metallen) in aller Regel ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 77 Abs.2 LBO rechtfertigt. | 2) Bei der Interessenabwägung in Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO betreffend die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit von nicht offensichtlich rechtswidrigen Nutzungsverboten kommt regelmäßig dem Umstand, daß die beanstandete Nutzung formell illegal ausgeübt wird und nicht offenkundig genehmigungsfähig ist, durchgreifendes Gewicht zu. Das gilt auch, wenn die sofortige Unterbindung der Nutzung den Bauherrn in eine wirtschaftliche Zwangslage bringt. §§§ 95.056 | Urlaub ohne Dienstbezüge | | | 1) Wird einem Lebenszeitrichter ein drei Monate überschreitender Urlaub unter Fortfall der Dienstbezüge auf der Grundlage der einschlägigen landesrechtlichen Urlaubsverordnung gewährt, so bleibt er jedenfalls dann bei der Wahl zum Präsidium seines Gerichts wahlberechtigt und wählbar (§ 21b Abs.1 GVG), wenn er während seiner Beurlaubung weder eine Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde noch bei der Legislative ausübt. §§§ 95.057 | Fraktionsvereinbarung | | | 1) Zur Klageänderung wegen der Diskontinuität von Ratsfraktionen und zur stillschweigend erklärten Anschlußberufung. | 2) Zur Klagebefugnis eines Ratsmitglieds sowie einer Ratsfraktion in bezug auf die Art der Beschlußfassung des Gemeinderats (Verhältniswahl oder Mehrheitsbeschluß). | 3) Vom Gemeinderat für die Mitgliedschaft in einem Unternehmensorgan vorzuschlagende Personen sind nicht durch Verhältniswahl im Sinne des § 45 KSVG zu berufen (Bestätigung des Urteils vom 08.11.78, 3_R_101/78 -, SKZ_79,75). | 4) Von der Rechtslage abweichende Fraktionsvereinbarungen vermitteln einzelnen Ratsmitgliedern oder Ratsfraktionen keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Gemeinderat. §§§ 95.058 | Ruhensregelung | | | 1) § 4 Abs.1 S.2 BeamtVÜV in der Fassung der Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung vom 24.07.91 (BGBl.I S.1709), der eine den § 53 BeamtVG einschränkende Ruhensregelung vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig, als für besonders schutzwürdige Ruhestandsbeamte, die unter der Geltung der ursprünglichen Verordnungsregelung völlige Aussetzung des § 53 BeamtVG - eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes übernommen haben, keine Übergangsregelung getroffen wurde. | 2) Berechtigtes Vertrauen genießen diejenigen Ruhestandsbeamten, die erkennbar einen mit dem vollständigen Ausschluß der Ruhensregelung für sie tatsächlich vorhandenen gewichtigen finanziellen Vorteil wahrnehmen wollten, deshalb eine bis dahin außerhalb des Beitrittsgebietes ausgeübte Berufstätigkeit aufgegeben und ihre bisherigen allgemeinen Lebensverhältnisse unter Hinnahme beachtlicher Nachteile wesentlich geändert haben. | 3) Wie eine Übergangsregelung für die in ihrem Vertrauen besonders enttäuschten Ruhestandsbeamten auszugestalten ist, muß der Entscheidung des Verordnungsgebers überlassen bleiben; innerhalb des dem Verordnungsgeber hierfür zustehenden Gestaltungsrahmens wird eine Regelung zu finden sein, die den durch die Rechtsänderung unvermittelt herbeigeführten, finanziell erheblichen Vertrauensschaden für die Betroffenen zumutbar beschränkt oder ausgleicht. §§§ 95.059 | Verfahrenskosten | | | Führt ein Beteiligter willentlich die Erledigung der Hauptsache ohne rechtfertigendes Ereignis herbei, so entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, ihn mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. §§§ 95.060 | Böschung 2,50 m hoch | | | 1) Daß in dem ausgenutzten Bauschein für ein Wohnhaus die Anbindung an die einzige das Baugrundstück berührende öffentliche Straße vorgesehen ist, deutet auf eine berechtigte Erwartung der anderen Anlieger, das Grundstück werde in die Verteilung des Erschließungsaufwands einbezogen, und damit auf das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs.1 S.1 BauGB hin. | 2) Auch erscheint unter diesen Umständen bereits eine Beitragspflicht nach § 133 Abs.1 BauGB möglich, wenn die Gemeinde erlaubt, über ein in ihrem Eigentum stehendes Hindernis - hier eine etwa 2,50 in hohe Straßenböschung - hinweg die in den Bauvorlagen vorgesehene Zuwegung herzustellen. §§§ |
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