1995 (3) | ||
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95.061 | Böschung 3 m hoch | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Solange dem Zugang von der Erschließungsstraße zum Anliegergrundstück ein in den alleinigen Verantwortungsbereich der Gemeinde fallendes Hindernis - hier eine über 3 in hohe, steile Böschung - entgegensieht, kommt keine Beitragspflicht zustande. §§§ 95.062 | Kommunale Einrichtung | | | Schließt die Betriebssatzung für eine kommunale Einrichtung deren gewerbliche Benutzung aus während sie die Verwaltung zu Ausnahmeregelungen ermächtigt, so haben Gewerbetreibende einen Anspruch auf Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Entscheidung über Zulassungsanträge. §§§ 95.063 | Eingabe-Nichtbeantwortung | | | Die Nichtbeantwortung von Eingaben eines Verfahrensbeteiligten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit. §§§ 95.064 | Kosovo-Albaner | | | Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen droht den ethnischen Albanern im Kosovo keine Gruppenverfolgung. §§§ 95.065 | Oberflächeneigentümer | | | Das Umweltverträglichkeitsrecht ist zugunsten von Oberflächeneigentümern im Bergrecht nicht drittschützend. §§§ 95.066 | Albaner | | | Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger in Mazedonien findet nicht statt. §§§ 95.067 | Amtsärztliches Gutachten | | | 1) Nicht jeder Zweifel an der gesundheitlichen Fahrtauglichkeit eines Fahrerlaubnisinhabers legt einen Eignungsmangel nahe, der die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, auf der Grundlage des § 15b Abs.2 StVZO zur Beibringung eines (hier: amtsärztlichen) Gutachtens aufzufordern. | 2) Bei der Bewertung eines in anderem Zusammenhang der Straßenverkehrsbehörde zur Kenntnis gelangten ärztlichen Attestes sind die Umstände, unter denen es abgegeben wurde, zu berücksichtigen. | 3) Unklare Aussagen eines ärztlichen Attestes dürften nicht ohne weiteres zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers ausgelegt werden; dies gilt insbesondere wenn der Fahrerlaubnisinhaber in dreizehn Jahren Fahrpraxis nicht verkehrsauffällig geworden ist. | 4) War die Aufforderung nach § 15b Abs.2 StVZO unverhältnismäßig, so kann aus der Weigerung, das geforderte Gutachten vorzulegen, nicht auf die Nichteignung geschlossen werden. §§§ 95.068 | Geschäftspost | | | Im Gewerbeuntersagungsverfahren kann sich ein Geschäftsmann nicht auf mangelnde Anhörung berufen, wenn er keinerlei Vorkehrungen für einen Zugang von Geschäftspost getroffen hat und ihn drei einfache Briefe deshalb nicht erreichen. §§§ 95.069 | Personalratsmitglied | | | Ist ein Beamter im Zeitraum einer Regelbeurteilung überwiegend als Personalratsmitglied vom Dienst freigestellt gewesen, so ist bei einer nachfolgenden Beförderungsentscheidung außer seiner dienstlichen Beurteilung auch die fiktive Entwicklung zu berücksichtigen, die seine Laufbahn ohne die Freistellung genommen hätte. §§§ 95.070 | Erstattungsanspruch | | | 1) Erstattungsansprüche nach § 37 Abs.2 AO oder § 133 Abs.3 BauGB bestehen nur aufgrund entsprechender Festsetzungsbescheide und sind daher mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. | 2) Eine im Vorstufenausbau hergestellte Straße ohne Durchgangsverkehr, die ein reines Wohngebiet erschließt, kann im Sinne des § 133 Abs.3 S.3 BauGB trotz des Fehlens von Gehwegen benutzbar sein. §§§ 95.071 | Recht auf Arbeit | | | Art.45 S.2 SaarlVerf geährt weder ein subjektives (klagebares) soziales Grundrecht auf Arbeit noch ein Freiheitsrecht der Arbeit. Eine auf Art.45 S.2 SaarlVerf gestützte Verfassungsbeschwerde ist deshalb nach § 55 Abs.1 SaarlVerfGHG nicht zulässig. §§§ 95.072 | Voranerkennungsklausel | | | 1) Die durch Nr.2.2 Satz 1 der Richtlinien zu § 5 Nr.10 BHVO mit Wirkung vom 01.07.87 (GMBl.87,175) eingeführte Voranerkennungsklausel für nicht in Nr.2.1 aufgeführte Hilfsmittel, deren Kosten mehr als 350,- DM betragen, ist rechtsunwirksam; als wesentliche sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung hätte eine solche Regelung in die Beihilfeverordnung selbst aufgenommen werden müssen. | 2) Daneben ist es mit der Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) nicht zu vereinbaren, eine Beihilfeerstattung auch dann zu verweigern, wenn die vom Dienstherrn geforderte Voranerkennung der Beihilfefähigkeit in erster Linie dem Schutz des Beihilfeberechtigten vor finanziellen Einbußen dient, weiterhin die Notwendigkeit und Angemessenheit der kostenverursachenden Maßnahme ohne Schwierigkeiten auch noch nachträglich festgestellt werden kann und zudem - ganz wesentlich - das Versäumnis der Voranerkennung entschuldbar ist (Erfordernis einer Härtefallregelung). §§§ 95.073 | Grenznahe Garage | | | 1) Die Errichtung von "grenznahen" Garagen - hier: Grenzabstand 0,15 m - findet in § 7 Abs.4 S.1 Nr.1 LBO keine Grundlage. | 2) Ein Garagengebäude, das mit § 7 Abs.4 S.1 Nr.1, Sätze 2-4 LBO nicht in Einklang steht, ist abstandsflächenrechtlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes ebenso zu behandeln wie ein § 6 LBO widersprechendes Bauwerk sonstiger Zweckbestimmung. * * * T-95-04 | Garage ohne eigene Abstandsfläche | S.41 "... Der Beigeladene kann sich für die Zulässigkeit seines Vorhabens aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg auf § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1, Sätze 2, 3 und 4 LBO berufen. Nach der letztgenannten Regelung darf ein Garagengebäude mit näher bestimmten Abmessungen in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegend erfüllt sind, muß zumindest bezweifelt werden. Denn nach der der Beurteilung zugrunde gelegten Darstellung des Vorhabens in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planvorlagen soll die dem Grundstück des Antragstellers zugekehrte Außenwand der umstrittenen Garage nicht ohne eigene Abstandsfläche auf dem Baugrundstück, dh unmittelbar an der rechtsseitigen Grundstücksgrenze, sondern grenznah in einem Abstand von 0,15 in ausgeführt werden. Der verbleibende Geländestreifen soll offenbar für Anpflanzungen zur Begrünung der rechtsseitigen Garagenwand genutzt werden. Zu diesem Zweck soll dort ein Rankgitter angebracht werden. Die Errichtung solcher "grenznaher" Garagen findet in § 7 Abs.4 LBO keine Grundlage. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1 LBO, der von Garagen "ohne eigene Abstandsflächen" spricht und Baukörperlängen von bis zu 9 in "an einer Nachbargrenze" und bis zu 15 m "Gesamtgrenzbebauung" erlaubt, Garagen mit geringeren als den nach den allgemeinen Vorschriften vorgeschriebenen Abstandsflächen hingegen nicht erwähnt (vgl hierzu BayVGH, Beschluß vom 15.07.80, BRS_36_Nr.137; OVG Lüneburg, Urteil vom 02.02.87, BRS_47_Nr.107; OVG Koblenz, Beschluß vom 29.09.89, AS 22, 405, für das jeweilige Landesrecht, wobei der Wortlaut von § 8 Abs.10 LBO Rheinland-Pfalz soweit hier wesentlich der Bestimmung des § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1 LBO Saar weitgehend entspricht; anderer Ansicht VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.90, BauR_91,317). Eine sachliche Begründung für dieses nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der vorliegend geltend gemachten nachbarlichen Interessen nicht auf den ersten Blick einleuchtende gesetzliche Erfordernis einer unmittelbaren Grenzbebauung ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen, aus Gründen der Bauhygiene das Entstehen sogenannter Schmutzecken oder -streifen zu verhindern, dh von baulich nicht genutzten Ecken oder Geländestreifen, die aufgrund ihrer Lage und/oder ihrer Abmessungen nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten für Pflegemaßnahmen zugänglich sind und auf denen sich deshalb typischerweise mit der Zeit Abfälle und sonstiger Unrat ansammeln. Außerdem soll mit der Forderung nach einer unmittelbaren Grenzbebauung ein Anbau vom Nachbargrundstück her ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden. Spricht danach alles dafür, daß nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1 LBO nur unmittelbar an der Nachbargrenze ausgeführte Garagen und nicht auch "grenznahe" Anlagen abstandsflächenrechtlich bevorrechtigt sind, so kommt diese Bestimmung auf das in etwa 15 cm Abstand zur rechtsseitigen Grenze vorgesehene Vorhaben des Beigeladenen nicht zur Anwendung. Dieses stünde vielmehr nur dann mit den Abstandsflächenbestimmungen in Einklang, wenn es unmittelbar bis an die rechtsseitige Nachbargrenze heranreichte oder vor seiner rechtsseitigen Außenwand eine Abstandsfläche nach Maßgabe der allgemeinen Regelung des § 6 LBO und gegebenenfalls des § 7 Abs. 1 LBO freihielte. Weder das eine noch das andere ist bei dem hier vorgesehenen Grenzabstand von lediglich 15 cm der Fall. Das umstrittene Vorhaben steht demnach im Widerspruch zu den § 6 und 7 LBO. Auszug aus OVG Saarl B, 13.06.95, - 2_W_24/95 -, SKZ_96,41, S.41 | Auszug aus OVG Saarl, B, 13.06.95, - 2_W_24/95 -, SKZ_96,41, S.41 * * * * * * T-95-05 | Nachbarschutz - Grenzgaragenregelung | S.41 "... Dieser objektive Rechtsverstoß begründet zugleich entsprechende Abwehrrechte des Antragstellers. Dem steht nicht entgegen, daß das umstrittene Vorhaben sich mit einem Grenzabstand von rund 15 cm, was die von dem Antragsteller auch hier geltend gemachte Beeinträchtigung der Belichtung von Räumen seines Anwesens anbelangt - wenn auch nur geringfügig -, günstiger darstellt, als eine Garage unmittelbar an der rechtsseitigen Grenze der Parzelle Nr. 512/3. Die Ausgestaltung des § 6 LBO als drittschützende Norm beruht auf der Erwägung, daß ein Gebäude an der Grenze durch seine Auswirkungen auf das Nachbaranwesen in Form vor allem des Entzugs von Licht und Sonne, der räumlichen Beengung und der Beeinträchtigung des Wohnfriedens Belange des Anliegers tangiert. Derartige Interessen sind durch eine Grenzgarage im Grundsatz faktisch ebenso stark betroffen wie durch ein sonstiges Grenzbauwerk gleicher Größe. Wenn das Gesetz gleichwohl nach Maßgabe von § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1 LBO ein Garagengebäude in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche zuläßt, so nicht im Interesse des Bauherrn an größtmöglicher Ausnutzung seines Grundstückes, sondern allein aus dem in Gründen des Allgemeinwohls wurzelnden Bestreben heraus, die Anlegung von Kraftfahrzeugeinstellplätzen auf den Grundstücken selbst zu ermöglichen und dadurch zur Freihaltung öffentlicher Verkehrsflächen von parkenden Fahrzeugen beizutragen. Diesem Belang wird durch die Regelung des § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1, Sätze 2 bis 4 LBO ausreichend Rechnung getragen, die zugleich die abschließende Bestimmung derjenigen Voraussetzungen enthält, unter denen ein Nachbar eine Abweichung von den "allgemeinen Abstandsflächenbestimmungen hinnehmen muß. Ein Garagengebäude hingegen, das mit § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1, Sätze 2 bis 4 LBO nicht in Einklang steht, ist abstandsflächenrechtlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes ebenso zu behandeln wie ein § 6 LBO widersprechendes Bauwerk sonstiger Zweckbestimmung (vgl Urteile des Senats vom 25.06.82 2 R 126/81 und vom 01.061990 - 2 R 58/88 -). Auszug aus OVG Saarl B, 13.06.95, - 2_W_24/95 -, SKZ_96,41, S.41 * * * §§§ 95.074 | LDK-Aktivist | | | Fall der Asylanerkennung eines LDK-Aktivisten aus dem Kosovo und - im Wege des Familienasyls - seiner Familie (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 8) Februar 1995 - 9 R 24/95). §§§ 95.075 | Maklerverbot | | | Für den Sofortvollzug von Berufsausübungsverboten (hier: Maklerverbot) gelten im Anschluß an die Verfassungsrechtsprechung strenge Maßstäbe (konkrete Gefahren für Dritte). §§§ 95.076 | Fernseh-Kabelanschluß | | | 1) Eine Beschwerde gegen einen Beschluß über eine einstweilige Anordnung betreffend die Übernahme der laufenden Kosten eines Fernseh-Kabelanschlusses ist gemäß § 146 Abs.4 VwG0 nicht gegeben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Grenze des 131 Abs.2 S.1 VwG0 nicht erreicht ist und auch nicht 131 Abs.2 S.2 VwG0 eingreift, der insoweit für den Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr eine Ausnahme von der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung vorsieht. | 2) Die Ausnahmeregelung des § 131 Abs.2 S.2 VwGO findet nur bei dauernden Rechtsverhältnissen mit wiederkehrenden Leistungen Anwendung. | 3) Sozialhilfeleistungen sind keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des Prozeßrechts, da ihre Gewährung vom Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen abhängt. §§§ 95.077 | Bußhaltestelle | | | 1) Der Anspruch eines Anliegers auf Verlegung einer Bushaltestelle setzt voraus, daß das der Straßenverkehrsbehörde insoweit nach § 45 Abs.3 StVO zustehende Ermessen gegenüber dem betreffenden Anlieger so reduziert ist, daß sich nur die Verlegung der Haltestelle als rechtmäßige Entscheidung darstellt. | 2) Die Tatsache, daß die Haltestelle anfahrende Busse die Grundstückszufahrt eines Anliegers kurzfristig zum Fahrgastwechsel blockieren, ist im Rahmen dieser Ermessensbetätigung zwar abwägungserheblich, ihr kommt jedoch regelmäßig kein durchschlagendes Gewicht zu. | 3) Parkt ein Bus in der Haltestelle vor der Grundstückszufahrt, liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs.3 Nr.3 StVO vor, der nicht zu den typischen Auswirkungen einer Bushaltestelle gehört. §§§ 95.078 | Stellplatzanlage | | | 1) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, in den Fällen des § 10 Abs.2 BauGBMaßnG eine hinreichend wahrscheinliche Nachbarrechtsverletzung als Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung zu fordern. | 2) Die Bestimmungen des § 6 Abs.4 S.6 Nr.1 Ss.2 und Nr.2 Ss.3 LBO finden auch auf Giebelflächen unter Pultdächern Anwendung. | 3) Es ist unwahrscheinlich, daß eine Stellplatzanlage, die neun in Senkrechtaufstellung unmittelbar am Straßenrand angeordnete notwendige Pkw-Stellplätze eines Mehrfamilienhauses umfaßt, im Sinne von § 42 Abs.7 S.1 LBO zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn führt. | 4) Die Bestimmung des § 42 Abs.1 LBO, die die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze eines Bauvorhabens begründet, ist nicht nachbarschützend. | 5) Ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot setzt eine über bloße Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Verhältnis gelegentlich vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit des Nachbargrundstückes voraus. §§§ 95.079 | Identitätstäuschung | | | Hat ein Ausländer durch Täuschung über seine Identität die Rechtskraft einer negativen Asylentscheidung umgangen und damit die Einleitung eines neuen Asylverfahrens mit langjährigem Sozialhilfebezug erschlichen und liegen im übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine (Ermessens-)Ausweisung nach § 45, 46 Nr.2 u 6 AuslG vor, so ist die Entscheidung der Ausländerbehörde für eine Ausweisung nicht ermessensfehlerhaft. §§§ 95.080 | B-Plan-Bekanntmachung | | | 1) Ein Bebauungsplan, dessen genehmigte und abschließend bekanntgemachte Fassung von derjenigen des Satzungsbeschlusses abweicht, ist mangels eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des zuständigen Gemeindeorgans unwirksam. | 2) Das Fehlen eines den Planinhalt abdeckenden Satzungsbeschlusses stellt keinen nach den Regelungen des § 155a BBauG 1976/1979 unbeachtlichen Verfahrensmangel dar. §§§ 95.081 | Wehrdienstentziehung | | | 1) Eine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro; Rest-Jugoslawien) ist nicht festzustellen. Im Übergangsbereich zwischen Gruppenverfolgung und anlaßbezogener Einzelverfolgung droht bestimmten Teilen dieses Personenkreises die Gefahr der Einzelverfolgung in Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit (hier im Einzelfall verneint). Politische Verfolgung bei Rückkehr wegen Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrages ist nicht beachtlich wahrscheinlich (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 08.02.95 - 9_R_25/95 -). | 2) Die der Staatenpraxis geläufige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist für sich noch keine politische Verfolgung, wenn nicht die Sanktionen ausweislich der wehrstrafgesetzlichen Regelungen oder der tatsächlichen Strafpraxis des Herkunftsstaates durch die Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal geprägt wird (sogenannter Politmalus). Eine derartige Diskriminierung bezogen auf den Bevölkerungsteil, dem der Kläger angehört, läßt sich weder den einschlägigen gesetzlichen Regelungen Rest-Jugoslawiens noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Strafpraxis entnehmen (offengelassen für Fälle von Desertionen). | 3) Erkenntnisse dafür, daß zum Wehrdienst eingezogene Albaner aus dem Kosovo in Rest-Jugoslawien in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit generell asylrelevanten Repressalien ausgesetzt wären, liegen nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. §§§ 95.082 | Planungskonflikt | | | Zum Planungskonflikt zwischen Gemeindeplanungen und immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen. §§§ 95.083 | Ehrverletztende Äußerung | | | 1) Die Fürsorgepflicht bildet die Grundlage für den Schutz des Beamten vor ehrverletzenden Äußerungen des Dienstherrn. Einer Analogie zu § 1004 BGB oder eines Rückgriffs unmittelbar auf die Grundrechte bedarf es daher insoweit nicht. | 2) Die Bezeichnung eines Beamten als beruflich überfordert verletzt im allgemeinen nicht dessen Ehre. | 3) Zwischen dem Interesse des Beamten am Unterbleiben von Äußerungen, die seinem Ruf abträglich sind, und gegenläufigen Belangen wie etwa dem Informationsanspruch der Presse hat der Dienstherr ermessensgerecht abzuwägen. §§§ 95.084 | Sichtvermerkverfahren | | | Nach einschränkender Auslegung des § 71 Abs 2 S 1 AuslG (AuslG 1990) kann ein Ausländer seinen Rechtsbehelf auch schon vor Ausreise gegenüber dem Versagungstatbestand des § 8 Abs 1 Nr 2 AuslG (AuslG 1990) auf § 9 Abs 1 Nr 2 AuslG (AuslG 1990) stützen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich erfüllt sind und ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets zum Zwecke der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens für den Ausländer eine unzumutbare Härte bedeuten würde. §§§ 95.085 | Fahrerlaubnisentzug | | | LB 1) In immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage kann sich die nach § 80 Abs.3 S.1 VwGO erforderliche Begründung auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf zuzeigen um deutlich zu machen, daß nach Auffassung der Behörde diese typischeInteressenlage auch im konkreten Fall Platz greift. (Vgl OVG Saarland, B, 01.06.90 - 1_W_39/90 -.) | LB 2) Um der Begründungspflicht des § 80 Abs.3 S.1 VwGO zu genügen muß die Behörde in Fällen in denen sich die Gründe für den Erlaß des Verwaltungsaktes und für die Anordnung des Sofortvollzugs decken wenigstens auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweisen. §§§ 95.086 | Waffenbesitzkarte | | | 1) Die in § 32 Abs.2 Nr.3 WaffG getroffene Ausnahmeregelung hinsichtlich des grundsätzlich erforderlichen Nachweises eines Bedürfnisses nach § 30 WaffG stellt eine vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der Sportschützen dar, da er hinsichtlich dieses Personenkreises als von einem im allgemeinen gesetztreuen Personenkreis ausgegangen ist und dessen Interessen durch die Erleichterung der Bedürfnisprüfung Rechnung getragen werden sollte. | 2) Die nach § 32 Abs.2 Nr.3 WaffG vorzulegende Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Übungsschießen eines Schießsports des Vereines dient allein der Bestätigung der Nachhaltigkeit der sportlichen Betätigung und damit dem Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der Sportschützen. | 3) Das auf die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gerichtete Begehren ist nach § 13 Abs.1 S.1 GKG unter Berücksichtigung der Wertungen und des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ_91,1165 ff) mit 4.000,-- DM pro Waffe zu bewerten. §§§ 95.087 | Initiativrecht | | | Unterläßt eine Behörde aus Sparsamkeitsgründen Beförderungen von Beamten, die haushaltsrechtlich möglich wären, so kann der Personalrat jedenfalls nach dem Personalvertretungsrecht des Saarlandes im Wege der Wahrnehmung seines Initiativrechts generell darauf hinwirken, daß von den Beförderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Er kann jedoch nicht die Beförderung bestimmter Beamter verlangen, auch wenn diese nach den Vorstellungen des Dienststellenleiters zur Beförderung anstehen. * * * T-95-06 | Initiativrecht des Personalrates | S.475 "... Zutreffend ist allerdings das OVG der Auffassung des VG entgegengetreten, das geltend gemachte Initativrecht ergebe sich schon daraus, daß der Personalrat nach § 80 Abs.1 Lit.a Nr.1 SaarlPersVG in Personalangelegenheiten der Beamten bei Beförderungen mitbestimme und sich das Initiativrecht des Personalrats nach § 73 III SaarlPersVG auf eine Maßnahme beziehe, "die seiner Mitbestimmung unterliegt". Dieser Verfahrensvorschrift ist nichts über den materiellen Inhalt, insbesondere über Umfang und Grenzen des Initiativrechts, zu entnehmen. Wie das BVerwG in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13.02.76 (BVerwGE_50,176 und BVerwGE_50,186) ausführt und in dem Beschluß des Senats vom 25.10.83 (BVerwGE_68,137 = NJW_84,1981 (L)) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht. Die Initativen der Personalvertretung müssen sich vor allem aus ihrem Auftrag rechtfertigen, die Belange der Gesamtheit der Beschäftigten oder die der Dienststelle wahrzunehmen. In Personalangelegenheiten darf ein Initiativantrag daher nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen, sondern er muß sich darauf beschränken, die Dienststelle zu veranlassen, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einzuleiten. Die Personalvertretung überschreitet die ihr durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogenen Grenze, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen (so BVerwGE_68,137 = NJW_84,1981 (L), insbesondere S.140; wegen der weiteren Einzelheiten siehe BVerwG, Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr.4 = NVwZ-RR_93,309). .... ... Die Wahrnehmung des Interesses an der Vermeidung einer nicht nötigen zusätzlichen Belastung der Dienststellenangehörigen durch Nichtbesetzung freier Stellen ist aber nicht der einzige Grund, der ein Initiativrecht der Personalvertretung zur Ausschöpfung haushaltsmäßig gegebener Möglichkeiten rechtfertigen kann. Ein solcher Grund, kann vielmehr auch sein, daß der Personalrat in der Unterlassung möglicher personeller Maßnahmen eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienststellenleiters gegenüber den Angehörigen speziell dieser Dienststelle oder eines bestimmten Teils von ihnen oder eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Angehörigen anderer Dieststellen sieht. Daher kann auch in anderen Fällen als denen der Nichtbesetzung freier Stellen ein Initiativrecht des Personalrats bestehen, mit dessen Ausübung das Tätigwerden der Dienststelle in personellen Angelegenheiten bewirkt werden soll, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung wahrzunehmen hat; dieses Recht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (so schon BVerwGE_68,137 (149) = NJW_84,1981 (L); vgl auch BVerwG Buchholz 251.3 § 65 BPersVG Nr.6 = NVwZ_90,374 (L)). ... ... Der Senat folgt nach alledem der Auffassung der Vorinstanzen, daß der Antragsteller angesichts der haushaltsrechtlich nicht gebotenen Unterlassung von (mitbestimmungspflichtigen) Beförderungen im Wege einer Initiative beantragen konnte, daß solche Beförderungen vorgenommen werden. Er konnte damit zwar nicht die Beförderung bestimmter Beamter verlangen oder gar erzwingen, er hat aber ein berechtigtes Interesse, von dem Beteiligten im Rahmen eines förmlichen Beteiligungsverfahrens eine Begründung für Art und Umfang seiner Sparmaßnahmen und die Mitteilung der dabei zugrunde gelegten Kriterien zu erhalten." Auszug aus BVerwG B, 11.07.95, - 6_P_22/93 -, NVwZ_96,474, S.475 | Auszug aus BVerwG, B, 11.07.95, - 6_P_22/93 -, NVwZ_96,474, S.475 * * * * * * T-95-07 | Initiativrecht - Mißbrauch | S.475 "... Allerdings würde der Personlrat rechtswidrig handeln, wenn er sein Initiativrecht dazu benutzen würde, einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme des Dienststellenleiters zuvorzukommen (vgl BVerwG, Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr.2 = NVwZ_93,1111 (L). ..." Auszug aus BVerwG B, 11.07.95, - 6_P_22/93 -, NVwZ_96,474, S.475 * * * * * * T-95-08 | Initiativrecht - Haushalt | S.475 "... In dem vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht versucht,mit seinem Initiativrecht in das Auswahlermessen des Beteiligten bei der Vornahme möglicher Beförderungen einzudringen. Er konnte ihn auch nicht dazu zwingen, das Gebot der Sparsamkeit außer acht zu lassen. Der Umstand, daß haushaltsrechtlich Beförderungen möglich wären, hindert den Dienstherrn nicht, von diesen Möglichkeiten keinen oder nur begrenzten Gebrauch zu machen, denn die Verwaltung ist durch Haushalts- und Stellenplan zu Einstellungen und Beförderungen lediglich ermächtigt; sie ist nicht verpflichtet, ihn voll auszuschöpfen. Ihre Ermächtigung ist allgemein durch die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung begrenzt; ihre Ermessensfreiheit kann allerdings durch gesetzliche Beschäftigungspflichten - etwa nach § 9 II, III BPersVG - eingeschränkt sein (so BVerwG, NVwZ-RR_95,333 = PersRat_)5,170). ..." Auszug aus BVerwG B, 11.07.95, - 6_P_22/93 -, NVwZ_96,474, S.475 * * * §§§ 95.088 | Waffenschein | | | 1) Die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Abs.1 WaffG greift dann ein, wenn die Verpflichtung oder Erlaubnis nach dem WaffG unabhängig von einem Gewerbe dem privaten Bereich zuzuordnen ist. | 2) Die örtliche Zuständigkeit auf der Grundlage von § 52 Abs.2 WaffG greift dann ein, wenn ein Waffenschein oder eine Munitionserwerbserlaubnis im Hinblick auf die Ausübung eines waffenrechtlichen Gewerbes und nicht aus privaten Gründen erteilt bzw verlängert worden ist. | 3) Die Regelungen über den Widerruf von Erlaubnissen und die erforderliche Zuverlässigkeit unterscheiden nicht danach, ob die Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften im Rahmen der Ausübung des Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsgewerbes erfolgt sind oder nicht. Zur Frage der Unzuverlässigkeit wegen gröblichen und wiederholten Verstoßes gegen waffenrechtliche Buchführungspflichten vgl Urteil vom 27.07.95 - 9_R_5/95 -. | 4) Der Streitwert für den einen Waffenschein betreffenden Teil des Verfahrens wird in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl NVwZ 1991, 1156) mit 10.000,-- DM bewertet; der für eine Munitionserwerbserlaubnis mit 2.000,-- DM. §§§ 95.089 | Schußwaffe | | | 1) Nach § 10 Abs.3 WaffG erlischt eine waffenrechtliche Erlaubnis mit Ablauf eines Jahres, seit dem sie ungenutzt geblieben ist. Sinn und Zweck der nicht an die Motivation für Nichtausübung der Erlaubnis anknüpfenden Vorschrift gebieten es, sie auch auf denjenigen anzuwenden, der die Beseitigung der einem waffenrechtlichen Widerrufsbescheid beigefügten Vollzugsanordnung durch Erwirkung vorläufigen Rechtsschutzes herbeigeführt, die dadurch erlangte Möglichkeit zur Wiederaufnahme der von der waffenrechtlichen Erlaubnis umfaßten Tätigkeit aber nicht wahrgenommen hat. | 2) Unter der Herstellung von Schußwaffen im Sinne von § 7 Abs 1 Nr 1 WaffG ist nicht nur die industrielle oder handwerksmäßige Fertigung von Schußwaffen zu verstehen, sondern auch das Zusammensetzen anderswo erworbener, wesentlicher Teile von Schußwaffen im Rahmen des Gewerbebetriebs. | 3) Derjenige, der gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat nach § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenherstellungsbuch zu führen. Dieser Buchführungspflicht wird durch die Eintragung wesentlicher Teile von Schußwaffen nicht genügt. | 4) Die Nichtführung oder unvollständige Führung des Waffenherstellungsbuchs ist als gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs.2 Nr.2 WaffG anzusehen. | 5) Der Streitwert für ein Waffenhandel bzw Waffenherstellung betreffendes Verfahren richtet sich nach dem Jahresbetrag des durch den Betrieb erzielten Gewinns und ist mindestens mit 15.000,-- DM festzusetzen (in Anlehnung an die Werte des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1991, 1156 zu gewerberechtlichen Erlaubnissen oder Untersagungen). Das Verlangen auf Herausgabe von Erlaubnispapieren wird in Anbetracht der geringen Sachbedeutung mit 1.000,-- DM bewertet. | 6) Zur Möglichkeit der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 VwGO, wenn die Erledigung der Hauptsache vor Ergehen einer Widerspruchsentscheidung eingetreten ist. §§§ 95.090 | Wohncontainer | | | 1) Der Senat bewertet das Nachbarinteresse an der Verhinderung einer lärmemittierenden Nutzung nach seiner neueren Streitwertpraxis mit mindestens 10.000,-- DM. | 2) Das Nachbarinteresse an der Aufhebung einer befristeten Baugenehmigung für einen Wohncontainer, der als Unterkunft für Asylbewerber dient und in einem Wohngebiet aufgestellt ist, ist mit 10.000,-- DM bedeutungsangemessen bewertet. §§§ 95.091 | Kommunaler Betriebshof | | | 1) In Verfahren, die die Nachbaranfechtung von Baugenehmigungen für lärm- und/oder geruchsemittierende Vorhaben zum Gegenstand haben, differenziert der Senat bei der Streitwertbemessung nach der Störungsträchtigkeit der umstrittenen Nutzung. | 2) Das Nachbarinteresse an der Verhinderung einer Nutzung, die von ihrem Störgrad her den Gewerbegebieten zugewiesen ist, ist mit 20.000,-- DM bedeutungsangemessen bewertet (hier: kommunaler Betriebshof). §§§ 95.092 | Vorbescheid | | | 1) Der obsiegende Kläger ist durch die Festsetzung eines seiner Meinung nach zu niedrigen Streitwertes beschwert, wenn er mit seinem Prozeßbevollmächtigten einen höheren Betrag als Gegenstandswert für die Bemessung der Anwaltsvergütung vereinbart hat. | 2) In Verfahren, die die Verpflichtung zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides zum Gegenstand haben, ist das Klägerinteresse mit der Hälfte des im Genehmigungsstreit anzusetzenden Betrages bedeutungsangemessen bewertet. | 3) Steht ein Vorbescheid über die Zulässigkeit eines "gehobenen" Einfamilienhauses mit mehr als 150 qm Wohnfläche im Streit, so beträgt der Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats 10.000,-- DM. §§§ 95.093 | Nachtragsbaugenehmigung | | | 1) Gegner eines Abänderungsantrages nach den § 80a Abs.3 S.2, 80 Abs.7 VwGO ist in Fällen, in denen die Modifizierung einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung begehrt wird, derjenige Nachbar, der die vorläufige Rechtsschutzmaßnahme erwirkt hat. | 2) Zuständig für die Entscheidung über einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO ist - wie § 80 Abs.7 S.1 VwGO nunmehr klarstellt - das Gericht der Hauptsache, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung, deren Änderung begehrt wird, nicht von ihm getroffen wurde. | 3) Eine Veränderung der Umstände im Verständnis von § 80 Abs.7 S.2 VwGO kann auch darin liegen, daß der Inhalt einer Baugenehmigung durch eine inzwischen erteilte Nachtragsbaugenehmigung in einer für die Abwägungsentscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO wesentlichen Weise verändert worden ist. | 4) Ist die sofortige Vollziehbarkeit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesetzt, so verhilft ihre inhaltliche Modifizierung durch eine Nachtragsbaugenehmigung allein dem Bauherrn noch nicht zu einer ausnutzbaren Baugenehmigung. Erforderlich ist vielmehr eine Abänderung der Aussetzungsentscheidung. §§§ 95.094 | Schwarz-Weiß-Fernsehgerät | | | Ein (gebrauchtes Schwarz-Weiß-)Fernsehgerät gehört zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs.1 BSHG. | Es handelt sich um einen der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des § 12 Abs.1 S.2 BSHG dienenden Hausratsgegenstand von nicht geringem Anschaffungswert. | Der daran bestehende Bedarf eines Sozialhilfeempfängers ist nicht gemäß § 1 Abs.1 RegelsatzVO (RegSatzV) mit den laufenden Regelsatzleistungen abgegolten, sondern durch eine einmalige Leistung zu decken. | Dies gilt auch für die Zeit vor Einführung des § 21 Abs.1a Nr.6 nF BSHG. §§§ 95.095 | Lebensversicherung | | | 1) Bei der Berechnung des für die Gewährung von Wohngeld maßgeblichen Familieneinkommens ist der dreißigprozentige Pauschalbetrag nach § 17 Abs.4 WoGG auch von dem Einkommen eines Beamten abzuziehen, wenn dieser neben Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung entrichtet; solche Beiträge dienen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der (zusätzlichen) wirtschaftlichen Absicherung des Beamten und seiner Familie in der Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und entsprechen in dieser Zweckbestimmung den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. | 2) Der Erlaß des saarländischen Ministeriums der Finanzen - jetzt Ministerium für Wirtschaft und Finanzen - vom 01. Juli 1992 (Az: A/IV-2-224/92 - A 03/02-Pe/St), demzufolge bei Beamten ein Pauschalabzug von höchstens 20 vH vorgenommen werden kann, ist mit dieser Rechtslage nicht zu vereinbaren. §§§ 95.096 | Ausweisungsanordnung | | | 1) Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (hier: Ausweisungsanordnungsverfügung und Abschiebungsanordnungsverfügung) ist grundsätzlich erforderlich, daß ein besonderes öffentliches Interesse besteht (Vollzugsinteresse), welches über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (Erlaßinteresse). Der bloße Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes genügt nicht den Anforderungen des VwGO § 80 Abs.3 S.1. | 2) Die Ausländerbehörde muß sich mit der Prognose des Strafvollstreckungsgerichts zu möglichen Vollzugslockerungen und zu einer möglicherweise in Aussicht genommenen Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auseinandersetzen, falls sie auf eine Wiederholungsgefahr abstellt. | 3) Wird die Anordnung des Sofortvollzugs auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt, so ist allein der Verweis auf das Fehlen von entgegenstehenden rechtlich geschützten Interessen auf Seiten des Ausländers insofern nicht ausreichend, wenn beispielsweise die Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme zur Erzielung des angestrebten Zwecks auch nicht ansatzweise anklingt. §§§ 95.097 | Auswahlverfahren | | | 1) Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Dienstherr über die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst in einem dreistufen Auswahlverfahren entscheidet, wobei die letzte dienstliche Beurteilung neben weiteren Kriterien (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Leistungstest) nur für die Frage von Bedeutung ist, welche Bewerber im wesentlichen gleich gut geeignet sind und auf Grund dessen an dem zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens teilnehmen. | 2) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen weiterhin dagegen, daß eine behördenfremde Person mit Erfahrungen der Personalplanung und -entwicklung Mitglied einer siebenköpfigen, gleichberechtigten Auswahlkommission ist, sofern der Dienstherr den Bewertungsbeitrag dieses Kommissionsmitglieds letztverantwortlich übernimmt. | 3) Hat der Dienstherr die zu Lasten eines Bewerbers ergangene negative Auswahlentscheidung bisher nicht nachvollziehbar begründet, so können daraus ernstliche Zweifel - auch - an der Rechtmäßigkeit der zugunsten der Mitbewerber getroffenen Auswahlentscheidung jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn das vorliegende Beurteilungsergebnis des ausgeschiedenen Bewerbers deutlich von denjenigen der erfolgreichen Bewerber abweicht. §§§ 95.098 | Kirchliche Hochschule | | | Die Gewährung staatlicher Unterstützung führt nicht zur Grundrechtsverpflichtung einer kirchlichen Hochschule, ihre Ausbildungskapazität voll auszuschöpfen. §§§ 95.099 | Teilungsgenehmigung | | | 1) Die Bestimmung des § 27 Abs.1 Nr.1 LBO kann bei der Teilung eines Grundstückes entlang der aneinanderstoßenden Giebel von zwei Gebäuden unterschiedlicher Tiefe erstmals verletzt sein und einer Teilungsgenehmigung nach § 9 LBO entgegenstehen. | 2) Bei einer Grundstücksteilung kommt einer angemessenen Trennung der künftig auf rechtlich selbständigen Grundstücken stehenden Gebäude eine andere und größere Bedeutung zu, als wenn Gebäude auf ein und demselben Grundstück stehen. | 3) Das sachliche Interesse an der Bescheidung eines Genehmigungsantrags nach § 19 BauGB ist dann zu verneinen, wenn die begehrte Teilungsgenehmigung für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist, weil andere Gründe der Grundstücksteilung entgegenstehen. Das kann aber nur für solche Fallgestaltungen angenommen werden, in denen diese anderweitigen Hindernisse nicht ausräumbar sind. §§§ 95.100 | Zeuge Jehovas | | | Zeugen Jehovas aus der Türkei droht während des Wehrdienstes nach Maßgabe einer Beurteilung unter Heranziehung des sog herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes politische Verfolgung während des Wehrdienstes durch Dritte (Kameraden und Vorgesetzte), die dem türkischen Staat zurechenbar ist. §§§ 95.101 | Unterhaltssicherung | | | 1) Wirtschaftsbeihilfe gemäß § 7b des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) steht nur dem rechtlichen, nicht dem faktischen Inhaber eines Gewerbebetriebs zu. | 2) Sonderleistungen nach § 7 USG sind nicht für abgeschlossene Lebensversicherungs- und Bausparverträge, wohl aber für Unfallversicherungsbeiträge zu leisten. | 3) Familienrechtsschutzversicherungen fallen nicht unter § 7 Abs.2 USG. Auch der Prämienanteil der Versicherung, der nicht für den Verkehrsrechtsschutz anfällt, ist nicht erstattungsfähig. | 4) Ein Vertrag über eine private Krankenversicherung, der erst nach der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst abgeschlossen wird, kann unterhaltssicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. §§§ 95.102 | Fraktionsausschluß | | | 1) Bewirbt sich ein Fraktionsmitglied, ohne sich zuvor dem Votum der zuständigen Gremien der Partei, der er angehört, gestellt zu haben, neben dem von der Partei aufgestellten Kandidaten als Bürgermeisterkandidat bei der neu eingeführten Direktwahl, so stellt dies für sich gesehen keinen einen Fraktionsausschluß rechtfertigenden Grund dar. | 2) Andererseits können aber Verhaltensweisen dieses Fraktionsmitglieds während des Wahlkampfes, die sich jedenfalls zum Teil in schädigender Weise gegen die eigenen Parteifreunde gerichtet haben, dabei deutlich über eine sachgerechte Wahrnehmung des passiven Wahlrechts und den Kampf um Wählerstimmen hinausgegangen sind und letztendlich eine Situation herbeigeführt haben, bei der für die eindeutige Mehrheit der Gemeinderatsfraktionsmitglieder sich eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Fraktionskollegen als unzumutbar darstellt, einen Ausschluß aus wichtigem Grund rechtfertigen. §§§ 95.103 | Höchstpflegegeld | | | Einem Hilfesuchenden ist Höchstpflegegeld nach § 69 Abs.4 S.2 BSHG iVm § 1 S.1 Nr.7 der Verordnung zu § 76 Abs.2 Nr.3 Buchst.b BSHG zu gewähren, wenn das Fehlen eines Behinderungsmerkmals des § 1 Satz 1 Nrn.1 bis 5 der Verordnung durch eine mindestens ebenso gewichtige Ausfallserscheinung auf einem im betreffenden Tatbestand nicht genannten Gebiet ausgeglichen wird. §§§ 95.104 | Ingewahrsamnahme | | | LF: Liegen im Anschluß an eine Entnahme einer Blutprobe wegen Verdachts einer Trunkenkeitsfahrt durch Äußerung und Verhalten des betroffenen Kraftfahrers objektive Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser unmittelbar nach seiner Entlassung von der Polizeidienststelle weitere Trunkenheitsfahrten begehen wird, so ist eine Ingewahrsamnahme des Kraftfahrers rechtmäßig. §§§ 95.105 | Bundesfernstraße | | | 1) Die Regelung des § 33 SNG vermittelt den nach § 29 Abs.2 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden das Recht, fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse anzufechten, die von Landesbehörden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art.85, 90 Abs.2 GG) erlassen wurden. | 2) Ist mit der Durchführung eines unanfechtbar festgestellten Planes für den Bau einer Bundesfernstraße innerhalb der Fünfjahresfrist des § 18b Abs.2 FStrG 1974 (§ 17 Abs.7 FStrG 1993) begonnen worden, so führt eine mehr als fünfjährige Unterbrechung der Plandurchführung nicht zu seinem Außerkrafttreten. | 3) Zur Plandurchführung im Sinne von § 18b Abs.2 FStrG 1974 (§ 17 Abs.7 FStrG 1993) gehört auch der Erwerb der zur Realisierung des Vorhabens benötigten Grundstücke. | 4) Eine Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellung kann sich als Maßnahme zur Durchführung des ursprünglichen Planes darstellen, wenn sie Ergänzungsvorbehalte ausfüllt oder nachträglichen rechtlichen Anforderungen an das Vorhaben Rechnung trägt (hier: naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). | 5) Sind Flächen für den Bau einer Bundesfernstraße durch einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesnaturschutzgesetzes unanfechtbaren und nach wie vor rechtsverbindlichen Plan ausgewiesen, so kann ihre Inanspruchnahme für das Projekt wegen § 38 BNatSchG nicht an § 11 Abs.1 S.1, Abs.2 SNG scheitern. | 6) Auch Planungen, auf die die Übergangsregelung des § 38 BNatSchG zur Anwendung kommt, unterliegen den Bestimmungen, die den Ausgleich erfolgter Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen regeln (§ 11 Abs.3, Abs.4 SNG ). §§§ 95.106 | Altenheim | | | 1) Ein Parteibeitritt im Beschwerdeverfahren auf der Seite des Antragstellers, der in erster Instanz obsiegt hat, setzt die Einlegung einer Anschlußbeschwerde voraus. | 2) Anschlußrechtsmittel sind nur zulässig, um Ansprüche des Rechtsmittelgegners gegen den Rechtsmittelführer gerichtlich geltend zu machen. | 3) Wendet sich der beigeladene Bauherr mit der Beschwerde gegen die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung, so können Dritte nicht im Wege des Parteibeitritts auf seiten des in erster Instanz erfolgreich gewesenen Antragstellers mittels Anschlußrechtsmitteln eigene Aussetzungsansprüche verfolgen, die gegenüber der Behörde geltend zu machen wären. | 4) Die Bestimmung des § 5 Abs.1 Nr.1 LBO besteht ebenso wie das planungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung ausschließlich im öffentlichen Interesse. | 5) Nachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mit der fehlenden oder unzureichenden Erschließung eines Baugrundstückes können sich unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art.14 GG ergeben, wenn die trotz des Erschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nach sich zieht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26.03.76, BRS_30_Nr.140). | 6) Zur Frage, ob ein zugunsten des Baugrundstückes bestehendes Geh- und Fahrrecht über das Nachbargrundstück auch das zusätzliche Verkehrsaufkommen umfaßt, das durch die Erweiterung eines vorhandenen Baubestandes (hier: Altenheim) ausgelöst wird (Einzelfall). §§§ 95.107 | Holzhandel | | | 1) Zur Beachtung des Willkürverbotes bei der zwangsweisen Durchsetzung bestandskräftiger Beseitigungsanordnungen. | 2) Wird gegenüber einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen baurechtlichen Beseitigungsanordnung eingewendet, ein Dritter wolle den beanstandeten Baubestand einer materiell legalen Nutzung zuführen, so ist das Gericht wegen der noch ausstehenden Entscheidung über den Bauantrag des Dritten nicht an der Feststellung gehindert, daß ein rechtmäßiger Zustand (noch) nicht eingetreten und - wegen Unzulässigkeit des Änderungsvorhabens - auch nicht zu erwarten ist. | 3) Ein Unternehmen, das sich mit Holzhandel und Holzeinschlag befaßt, ist kein forstwirtschaftlicher Betrieb im Verständnis von § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, sondern ein forstwirtschaftlicher Lohn- oder Dienstleistungsbetrieb, der nicht gemäß § 35 Abs.1 BauGB privilegiert ist. §§§ 95.108 | Luftausbreitungsrechnung | | | 1) Die saarländische Verbandsklage für Naturschutzverbände nach § 33 SNG umfaßt nur die Geltendmachung von Naturschutzbelangen, nicht weitergehend von Umweltschutzbelangen. | 2) Die Luftausbreitungsrechnung nach dem Anhang der TA Luft für Schadstoffe ist gegenwärtig nicht überholt. §§§ 95.109 | Gebietsversorgung | | | 1) Der Umstand, daß ein Cafe und ein Blumenladen, die in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet genehmigt worden sind, unmittelbar gegenüber einem außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegenen Krankenhaus realisiert werden sollen, schließt ihre Einstufung als der Gebietsversorgung dienende Betriebe im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO nicht aus. | 2) Ein Krankenhaus kann als Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. §§§ 95.110 | Containerunterkunft | | | 1) Zur Frage, ob eine Fläche für Gemeinbedarf mit den Konkretisierungen "Kirche" und "Kindertagesstätte" zugleich als Baugebiet (hier: allgemein es Wohngebiet) festgesetzt werden darf. | 2) Ein Wohncontainer, der von der Gemeinde zur Unterbringung von ihr zugewiesenen Asylbewerbern aufgestellt wird, ist, selbst wenn er nicht als Wohngebäude eingestuft werden kann, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO 1968/1977/1990 regelmäßig zulässig. | 3) In einem faktischen reinen Wohngebiet kommt die Zulassung eines Wohncontainers für Asylbewerber als Anlage für soziale Zwecke auf der Grundlage der § 34 Abs.2 BauGB, 3 Abs.3 BauNVO 1990 in Betracht. Jedenfalls vermitteln die § 34 Abs.2 BauGB, 3 BauNVO 1990 dem Eigentümer eines Wohngrundstückes in einem derartigen Gebiet keinen unmittelbaren Anspruch darauf, daß die Zulassung derartiger Anlagen unterbleibt. | 4) Beeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, daß Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen stammen und andere Lebensgewohnheiten mitbringen, sind bauplanungsrechtlich nicht beachtlich. §§§ 95.111 | Nachbarrechtsbehelf | | | Selbst wenn angenommen wird, daß der Beginn der Frist zur Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine nicht amtlich bekanntgegebene Baugenehmigung nicht nur erfordert, daß der Nachbar die betreffende Baugenehmigung kannte oder hätte kennen müssen, sondern zumindest im letztgenannten Fall - ebenso wie die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte - davon abhängt, daß er auch eine Verletzung seiner Rechte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, so ist diese zusätzliche Voraussetzung jedenfalls dann erfüllt, wenn er erstmals eine Rechtsbeeinträchtigung hätte erkennen müssen. Keineswegs vertreten läßt sich hingegen, daß für weitere, später festgestellte Rechtsverstöße gerechnet ab deren Erkennbarkeit die Rechtsbehelfsfrist jeweils von neuem beginnt. §§§ 95.112 | Schmalseitenprivileg | | | 1) Zur Frage, ob Bauleitpläne, die in Form einer Baupolizeiverordnung ergangen sind, in Anwendung von § 34 PVG nach Ablauf einer Zeitspanne von 30 Jahren nach ihrem Inkrafttreten unwirksam geworden sind. 2) Das sogenannte Schalseitenprivileg des § 7 Abs.1 S.1 LBO kann gegenüber einer Grundstücksgrenze, an der ein Anbau vorgesehen ist, auch noch für Wandteile in Anspruch genommen werden, die in der Tiefe - bis zu einer Wandlänge von 16 m - und/oder in der Höhe über den als Anbau vorgesehenen vorgesehenen Wandteil hinausreichen. Das gilt auch dann, wenn diese Vergünstigung nach § 7 Abs.1 S.1 LBO noch gegenüber einer weiteren Grundstücksgrenze benötigt wird. * * * T-95-09 | Schmalseitenprivileg | S.43 "... Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs steht vorliegend zunächst nicht der Umstand entgegen, daß das Gebäude mit einer Wandlänge von 19,99 in die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Obergrenze für die Ausnutzung der Vergünstigung von 16 in deutlich überschreitet. Diese Überschreitung ist nach der Rechtsprechung des Senats unschädlich, wenn vor diesem 3,99 in langen Wandabschnitt die "reguläre" Abstandsfläche gemäß § 6 Abs.5 Satz 1 LBO von 0,8 H gewahrt ist (vgl zum Beispiel Urteil des Senats vom 30.07.91 - 2 R 451/88 - BRS 52 Nr.99). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn vor dem in Traufstellung zur linksseitigen Nachbargrenze vorgesehenen rückseitigen Gebäudetrakt des Vorhabens, auf den ein Abschnitt von 10,94 in der insgesamt 19,99 in langen Außenwand entfällt, ist - wie die von dem Antragsgegner durch Grüneintragung auf der Ansichtszeichnung ergänzte Berechnung zeigt - auch bei Anwendung von § 6 Abs.5 LBO die Mindesttiefe von 3 in ausreichend und bei dem zugelassenen Grenzabstand auch auf dem Baugrundstück freigehalten (§ 6 Abs.2 Satz 1 LBO). Nichts anderes gilt, wenn die Betrachtung auf den das Höchstmaß von 16 in überschreitenden, 3,99 in langen Wandteil bis zur Gebäuderückfront beschränkt wird. Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, daß das genehmigte Gebäude mit einem 7,80 in langen Wandabschnitt unmittelbar an den ebenfalls grenzständigen Giebel des Wohngebäudes der Antragsteller angebaut werden soll. Allerdings bestimmt § 7 Abs.1 Satz 2 LBO, daß die Vergünstigung des Satzes 1 dieser Bestimmung nur noch für eine Wand ausgenutzt werden kann, wenn das in Rede stehende Gebäude mit einer Wand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt in der Tat Veranlassung, die Frage aufzuwerfen, ob das Vorhaben vorliegend deshalb den Abstandsflächenbestimmungen zuwiderläuft, weil nicht nur ein Grenzanbau vorgesehen, sondern darüber hinaus noch die zweimalige Ausnutzung der Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO, und zwar an der Nordseite, soweit Wandteile in Höhe und Tiefe über den geplanten Grenzanbau hinausreichen, und an der Südseite erforderlich ist. Eine solche allein am Wortlaut orientierte Auslegung würde jedoch nach Auffassung des Senats dem Sinn der in § 7 Abs.1 Satz 2 LBO getroffenen Regelung nicht gerecht. Diese Regelung steht - ebenso wie § 7 Abs.1 Satz 3 LBO - in untrennbarem Zusammenhang mit § 7 Abs.1 Satz 1 LBO. Die letztgenannte Bestimmung erlaubt dem Bauherrn, gegenüber zwei Nachbargrenzen (seiner Wahl) bis zu Wandlängen von jeweils 16 in nur die Hälfte der nach § 6 Abs.5 Satz 1 LBO für den Regelfall vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe freizuhalten. Diese Vergünstigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen die durch § 6 Abs.5 Satz 1 LBO vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 0,8 H gewahrt bleibt. Das wird nicht zuletzt aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 11.12.86 (Landtagsdrucksache 9/979) zu der später geltendes Recht gewordenen Bestimmung des § 7 LBO deutlich, in der ausgeführt ist, die Abstandsflächenbestimmungen gingen davon aus, daß vor zwei Außenwänden eines Gebäudes stets die volle Tiefe der Abstandsfläche eingehalten werden müsse (vgl in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 03.05.94 - 2 R 13/92 - BRS 56 Nr.104). Das soll durch die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 7 Abs.1 LBO gewährleistet werden, die bei einseitiger Grenzbebauung beziehungsweise einseitigem Anbau die Vergünstigung auf eine Außenwand beschränken und bei Anbau an zwei Wände oder Nachbargrenzen sogar vollständig ausschließen. Hiervon ausgehend hindert die Regelung des § 7 Abs.1 Satz 2 LBO einen Bauherrn im Falle des einseitigen Anbaus an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze sicherlich daran, die Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO noch zweimal gegenüber weiteren (anderen) Nachbargrenzen in Anspruch zu nehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Wandlänge des Anbaus an die Nachbargrenze oder das andere Gebäude das Höchstmaß von 16 in unterschreitet. Eine Übertragung eines insoweit noch verbleibenden "Restes" der Vergünstigung auf Wände gegenüber anderen Grundstücksgrenzen scheidet in diesem Falle ersichtlich aus. Eine andere Frage ist hingegen, ob gegenüber der Nachbargrenze, an der der Anbau erfolgt ist, Wandabschnitte, die die Grenzbebauung in der Tiefe (bis zu dem Höchstmaß von 16 in) oder in der Höhe überschreiten, auf der Grundlage von 7 Abs.1 Satz 1 LBO mit einer Abstandsfläche von 0,4 H zulässig sind. Sie ist nach Ansicht des Senats zu bejahen, obwohl in der saarländischen Landesbauordnung eine dahingehende ausdrückliche Regelung nicht getroffen ist (anders: § 7a Abs.5 Satz 3 Niedersächsische Bauordnung). Denn auch in diesem Falle ist der mit den Bestimmungen des § 7 Abs.1 Sätze 2 und 3 LBO verfolgten gesetzgeberischen Absicht Rechnung getragen, sicherzustellen, daß die Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO nur gegenüber zwei Grundstücksgrenzen in Anspruch genommen wird und im übrigen die "regulären" Abstandsflächen des § 6 Abs.5 Satz 1 LBO freigehalten werden (vgl in diesem Zusammenhang ebenfalls die Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 11.12.86, Drucksache 9/979 zu § 7 LBO). Im Hinblick hierauf besteht nicht zuletzt mit Blick auf das generelle, mit den Regelungen der § 6 und 7 LBO verfolgte Ziele verdichtetere Bauformen zu ermöglichen und auf diese Weise zum flächensparenden Bauen beizutragen (vgl insoweit ebenfalls die vorgenannte Gesetzesbegründung zu § 6 LBO "Allgemeines") kein Grund, in Fällen eines nur in einem Teilbereich vorgeschriebenen oder zulässigen Grenzanbaus gegenüber dieser Nachbargrenze die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für weitere, sich im übrigen im Rahmen der Vorgaben des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO haltende Wandteile auszuschließen, weil diese Vergünstigung noch gegenüber einer zweiten Grenze benötigt wird. Auch die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschätzten Nachbarbelange gebieten keine andere Auslegung. Soweit eine Grenzbebauung planungsrechtlich vorgeschrieben ist, oder der Nachbar seinerseits die in Rede stehende Grenze bebaut hat, muß er einen Grenzanbau hinnehmen. Werden weitere Wandteile des Gebäudes im Rahmen der Vorgaben des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO in einem Abstand von 0,4 H ausgeführt, so ist der Rechtsposition des Nachbarn darin Rechnung getragen, wenn die gemäß 6 Abs.5 Satz 1 LBO regelmäßig vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nicht - abweichend von § 7 Abs.1 LBO - gegenüber mehr als einer weiteren Grundstücksgrenze unterschritten, mithin insgesamt das Schmalseitenprivileg - wie von § 7 Abs.1 Satz 1 LBO erlaubt gegenüber zwei Grundstücksgrenzen ausgenutzt wird, während gegenüber den anderen Grenzen § 6 Abs.5 LBO Beachtung findet (vgl in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 03.05.94 - 2_R_13/92 BRS_56_Nr.104). Das aber ist hier gewährleistet. Auszug aus OVG Saarl B, 13.12.95, - 2_W_50/95 -, §§§ 95.113 | Unterstützungsunterschrift | | | 1) Um das Wahlverfahren von aussichtlosen Wahlvorschlägen zu entlasten und zu vermeiden, daß Wahlberechtigte ihre Stimme an sie verschwenden, darf die Zulassung zur Kommunalwahl im Rahmen des für den Zweck Notwendigen von Unterstützungsunterschriften abhängig gemacht werden. | 2) Die vom Bundesverfassungsgericht für Bundestags- und Landtagswahlen festgeschriebene Begrenzung des zulässigen Unterschriftsquorums auf etwa 0,25 % der Wahlberechtigten läßt sich auf das Kommunalwahlrecht nicht übertragen. | 3) Das im Saarland grundsätzlich geltende Erfordernis von Unterstützungsunterschriften in dreifacher Anzahl der Mitglieder der zu wählenden Räte erscheint verfassungsrechtlich noch vertretbar. §§§ 95.114 | Gemeinnützige Arbeit | | | Dem Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit (§ 19 Abs.2 BSHG) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Abweichung vom Beschluß des 1) Senats vom 21.12.87 - 1_W_1008/87 ). §§§
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