1995 (4) | ||
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95.091 | Kommunaler Betriebshof | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) In Verfahren, die die Nachbaranfechtung von Baugenehmigungen für lärm- und/oder geruchsemittierende Vorhaben zum Gegenstand haben, differenziert der Senat bei der Streitwertbemessung nach der Störungsträchtigkeit der umstrittenen Nutzung. | 2) Das Nachbarinteresse an der Verhinderung einer Nutzung, die von ihrem Störgrad her den Gewerbegebieten zugewiesen ist, ist mit 20.000,-- DM bedeutungsangemessen bewertet (hier: kommunaler Betriebshof). §§§ 95.092 | Vorbescheid | | | 1) Der obsiegende Kläger ist durch die Festsetzung eines seiner Meinung nach zu niedrigen Streitwertes beschwert, wenn er mit seinem Prozeßbevollmächtigten einen höheren Betrag als Gegenstandswert für die Bemessung der Anwaltsvergütung vereinbart hat. | 2) In Verfahren, die die Verpflichtung zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides zum Gegenstand haben, ist das Klägerinteresse mit der Hälfte des im Genehmigungsstreit anzusetzenden Betrages bedeutungsangemessen bewertet. | 3) Steht ein Vorbescheid über die Zulässigkeit eines "gehobenen" Einfamilienhauses mit mehr als 150 qm Wohnfläche im Streit, so beträgt der Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats 10.000,-- DM. §§§ 95.093 | Nachtragsbaugenehmigung | | | 1) Gegner eines Abänderungsantrages nach den § 80a Abs.3 S.2, 80 Abs.7 VwGO ist in Fällen, in denen die Modifizierung einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung begehrt wird, derjenige Nachbar, der die vorläufige Rechtsschutzmaßnahme erwirkt hat. | 2) Zuständig für die Entscheidung über einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs.7 VwGO ist - wie § 80 Abs.7 S.1 VwGO nunmehr klarstellt - das Gericht der Hauptsache, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung, deren Änderung begehrt wird, nicht von ihm getroffen wurde. | 3) Eine Veränderung der Umstände im Verständnis von § 80 Abs.7 S.2 VwGO kann auch darin liegen, daß der Inhalt einer Baugenehmigung durch eine inzwischen erteilte Nachtragsbaugenehmigung in einer für die Abwägungsentscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO wesentlichen Weise verändert worden ist. | 4) Ist die sofortige Vollziehbarkeit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesetzt, so verhilft ihre inhaltliche Modifizierung durch eine Nachtragsbaugenehmigung allein dem Bauherrn noch nicht zu einer ausnutzbaren Baugenehmigung. Erforderlich ist vielmehr eine Abänderung der Aussetzungsentscheidung. §§§ 95.094 | Schwarz-Weiß-Fernsehgerät | | | Ein (gebrauchtes Schwarz-Weiß-)Fernsehgerät gehört zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs.1 BSHG. | Es handelt sich um einen der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne des § 12 Abs.1 S.2 BSHG dienenden Hausratsgegenstand von nicht geringem Anschaffungswert. | Der daran bestehende Bedarf eines Sozialhilfeempfängers ist nicht gemäß § 1 Abs.1 RegelsatzVO (RegSatzV) mit den laufenden Regelsatzleistungen abgegolten, sondern durch eine einmalige Leistung zu decken. | Dies gilt auch für die Zeit vor Einführung des § 21 Abs.1a Nr.6 nF BSHG. §§§ 95.095 | Lebensversicherung | | | 1) Bei der Berechnung des für die Gewährung von Wohngeld maßgeblichen Familieneinkommens ist der dreißigprozentige Pauschalbetrag nach § 17 Abs.4 WoGG auch von dem Einkommen eines Beamten abzuziehen, wenn dieser neben Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung entrichtet; solche Beiträge dienen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der (zusätzlichen) wirtschaftlichen Absicherung des Beamten und seiner Familie in der Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und entsprechen in dieser Zweckbestimmung den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. | 2) Der Erlaß des saarländischen Ministeriums der Finanzen - jetzt Ministerium für Wirtschaft und Finanzen - vom 01. Juli 1992 (Az: A/IV-2-224/92 - A 03/02-Pe/St), demzufolge bei Beamten ein Pauschalabzug von höchstens 20 vH vorgenommen werden kann, ist mit dieser Rechtslage nicht zu vereinbaren. §§§ 95.096 | Ausweisungsanordnung | | | 1) Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (hier: Ausweisungsanordnungsverfügung und Abschiebungsanordnungsverfügung) ist grundsätzlich erforderlich, daß ein besonderes öffentliches Interesse besteht (Vollzugsinteresse), welches über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (Erlaßinteresse). Der bloße Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes genügt nicht den Anforderungen des VwGO § 80 Abs.3 S.1. | 2) Die Ausländerbehörde muß sich mit der Prognose des Strafvollstreckungsgerichts zu möglichen Vollzugslockerungen und zu einer möglicherweise in Aussicht genommenen Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auseinandersetzen, falls sie auf eine Wiederholungsgefahr abstellt. | 3) Wird die Anordnung des Sofortvollzugs auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt, so ist allein der Verweis auf das Fehlen von entgegenstehenden rechtlich geschützten Interessen auf Seiten des Ausländers insofern nicht ausreichend, wenn beispielsweise die Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme zur Erzielung des angestrebten Zwecks auch nicht ansatzweise anklingt. §§§ 95.097 | Auswahlverfahren | | | 1) Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Dienstherr über die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst in einem dreistufen Auswahlverfahren entscheidet, wobei die letzte dienstliche Beurteilung neben weiteren Kriterien (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Leistungstest) nur für die Frage von Bedeutung ist, welche Bewerber im wesentlichen gleich gut geeignet sind und auf Grund dessen an dem zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens teilnehmen. | 2) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen weiterhin dagegen, daß eine behördenfremde Person mit Erfahrungen der Personalplanung und -entwicklung Mitglied einer siebenköpfigen, gleichberechtigten Auswahlkommission ist, sofern der Dienstherr den Bewertungsbeitrag dieses Kommissionsmitglieds letztverantwortlich übernimmt. | 3) Hat der Dienstherr die zu Lasten eines Bewerbers ergangene negative Auswahlentscheidung bisher nicht nachvollziehbar begründet, so können daraus ernstliche Zweifel - auch - an der Rechtmäßigkeit der zugunsten der Mitbewerber getroffenen Auswahlentscheidung jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn das vorliegende Beurteilungsergebnis des ausgeschiedenen Bewerbers deutlich von denjenigen der erfolgreichen Bewerber abweicht. §§§ 95.098 | Kirchliche Hochschule | | | Die Gewährung staatlicher Unterstützung führt nicht zur Grundrechtsverpflichtung einer kirchlichen Hochschule, ihre Ausbildungskapazität voll auszuschöpfen. §§§ 95.099 | Teilungsgenehmigung | | | 1) Die Bestimmung des § 27 Abs.1 Nr.1 LBO kann bei der Teilung eines Grundstückes entlang der aneinanderstoßenden Giebel von zwei Gebäuden unterschiedlicher Tiefe erstmals verletzt sein und einer Teilungsgenehmigung nach § 9 LBO entgegenstehen. | 2) Bei einer Grundstücksteilung kommt einer angemessenen Trennung der künftig auf rechtlich selbständigen Grundstücken stehenden Gebäude eine andere und größere Bedeutung zu, als wenn Gebäude auf ein und demselben Grundstück stehen. | 3) Das sachliche Interesse an der Bescheidung eines Genehmigungsantrags nach § 19 BauGB ist dann zu verneinen, wenn die begehrte Teilungsgenehmigung für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist, weil andere Gründe der Grundstücksteilung entgegenstehen. Das kann aber nur für solche Fallgestaltungen angenommen werden, in denen diese anderweitigen Hindernisse nicht ausräumbar sind. §§§ 95.100 | Zeuge Jehovas | | | Zeugen Jehovas aus der Türkei droht während des Wehrdienstes nach Maßgabe einer Beurteilung unter Heranziehung des sog herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes politische Verfolgung während des Wehrdienstes durch Dritte (Kameraden und Vorgesetzte), die dem türkischen Staat zurechenbar ist. §§§ 95.101 | Unterhaltssicherung | | | 1) Wirtschaftsbeihilfe gemäß § 7b des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) steht nur dem rechtlichen, nicht dem faktischen Inhaber eines Gewerbebetriebs zu. | 2) Sonderleistungen nach § 7 USG sind nicht für abgeschlossene Lebensversicherungs- und Bausparverträge, wohl aber für Unfallversicherungsbeiträge zu leisten. | 3) Familienrechtsschutzversicherungen fallen nicht unter § 7 Abs.2 USG. Auch der Prämienanteil der Versicherung, der nicht für den Verkehrsrechtsschutz anfällt, ist nicht erstattungsfähig. | 4) Ein Vertrag über eine private Krankenversicherung, der erst nach der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst abgeschlossen wird, kann unterhaltssicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. §§§ 95.102 | Fraktionsausschluß | | | 1) Bewirbt sich ein Fraktionsmitglied, ohne sich zuvor dem Votum der zuständigen Gremien der Partei, der er angehört, gestellt zu haben, neben dem von der Partei aufgestellten Kandidaten als Bürgermeisterkandidat bei der neu eingeführten Direktwahl, so stellt dies für sich gesehen keinen einen Fraktionsausschluß rechtfertigenden Grund dar. | 2) Andererseits können aber Verhaltensweisen dieses Fraktionsmitglieds während des Wahlkampfes, die sich jedenfalls zum Teil in schädigender Weise gegen die eigenen Parteifreunde gerichtet haben, dabei deutlich über eine sachgerechte Wahrnehmung des passiven Wahlrechts und den Kampf um Wählerstimmen hinausgegangen sind und letztendlich eine Situation herbeigeführt haben, bei der für die eindeutige Mehrheit der Gemeinderatsfraktionsmitglieder sich eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Fraktionskollegen als unzumutbar darstellt, einen Ausschluß aus wichtigem Grund rechtfertigen. §§§ 95.103 | Höchstpflegegeld | | | Einem Hilfesuchenden ist Höchstpflegegeld nach § 69 Abs.4 S.2 BSHG iVm § 1 S.1 Nr.7 der Verordnung zu § 76 Abs.2 Nr.3 Buchst.b BSHG zu gewähren, wenn das Fehlen eines Behinderungsmerkmals des § 1 Satz 1 Nrn.1 bis 5 der Verordnung durch eine mindestens ebenso gewichtige Ausfallserscheinung auf einem im betreffenden Tatbestand nicht genannten Gebiet ausgeglichen wird. §§§ 95.104 | Ingewahrsamnahme | | | LF: Liegen im Anschluß an eine Entnahme einer Blutprobe wegen Verdachts einer Trunkenkeitsfahrt durch Äußerung und Verhalten des betroffenen Kraftfahrers objektive Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser unmittelbar nach seiner Entlassung von der Polizeidienststelle weitere Trunkenheitsfahrten begehen wird, so ist eine Ingewahrsamnahme des Kraftfahrers rechtmäßig. §§§ 95.105 | Bundesfernstraße | | | 1) Die Regelung des § 33 SNG vermittelt den nach § 29 Abs.2 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden das Recht, fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse anzufechten, die von Landesbehörden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art.85, 90 Abs.2 GG) erlassen wurden. | 2) Ist mit der Durchführung eines unanfechtbar festgestellten Planes für den Bau einer Bundesfernstraße innerhalb der Fünfjahresfrist des § 18b Abs.2 FStrG 1974 (§ 17 Abs.7 FStrG 1993) begonnen worden, so führt eine mehr als fünfjährige Unterbrechung der Plandurchführung nicht zu seinem Außerkrafttreten. | 3) Zur Plandurchführung im Sinne von § 18b Abs.2 FStrG 1974 (§ 17 Abs.7 FStrG 1993) gehört auch der Erwerb der zur Realisierung des Vorhabens benötigten Grundstücke. | 4) Eine Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellung kann sich als Maßnahme zur Durchführung des ursprünglichen Planes darstellen, wenn sie Ergänzungsvorbehalte ausfüllt oder nachträglichen rechtlichen Anforderungen an das Vorhaben Rechnung trägt (hier: naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). | 5) Sind Flächen für den Bau einer Bundesfernstraße durch einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesnaturschutzgesetzes unanfechtbaren und nach wie vor rechtsverbindlichen Plan ausgewiesen, so kann ihre Inanspruchnahme für das Projekt wegen § 38 BNatSchG nicht an § 11 Abs.1 S.1, Abs.2 SNG scheitern. | 6) Auch Planungen, auf die die Übergangsregelung des § 38 BNatSchG zur Anwendung kommt, unterliegen den Bestimmungen, die den Ausgleich erfolgter Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen regeln (§ 11 Abs.3, Abs.4 SNG ). §§§ 95.106 | Altenheim | | | 1) Ein Parteibeitritt im Beschwerdeverfahren auf der Seite des Antragstellers, der in erster Instanz obsiegt hat, setzt die Einlegung einer Anschlußbeschwerde voraus. | 2) Anschlußrechtsmittel sind nur zulässig, um Ansprüche des Rechtsmittelgegners gegen den Rechtsmittelführer gerichtlich geltend zu machen. | 3) Wendet sich der beigeladene Bauherr mit der Beschwerde gegen die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung, so können Dritte nicht im Wege des Parteibeitritts auf seiten des in erster Instanz erfolgreich gewesenen Antragstellers mittels Anschlußrechtsmitteln eigene Aussetzungsansprüche verfolgen, die gegenüber der Behörde geltend zu machen wären. | 4) Die Bestimmung des § 5 Abs.1 Nr.1 LBO besteht ebenso wie das planungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung ausschließlich im öffentlichen Interesse. | 5) Nachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mit der fehlenden oder unzureichenden Erschließung eines Baugrundstückes können sich unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art.14 GG ergeben, wenn die trotz des Erschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nach sich zieht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26.03.76, BRS_30_Nr.140). | 6) Zur Frage, ob ein zugunsten des Baugrundstückes bestehendes Geh- und Fahrrecht über das Nachbargrundstück auch das zusätzliche Verkehrsaufkommen umfaßt, das durch die Erweiterung eines vorhandenen Baubestandes (hier: Altenheim) ausgelöst wird (Einzelfall). §§§ 95.107 | Holzhandel | | | 1) Zur Beachtung des Willkürverbotes bei der zwangsweisen Durchsetzung bestandskräftiger Beseitigungsanordnungen. | 2) Wird gegenüber einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen baurechtlichen Beseitigungsanordnung eingewendet, ein Dritter wolle den beanstandeten Baubestand einer materiell legalen Nutzung zuführen, so ist das Gericht wegen der noch ausstehenden Entscheidung über den Bauantrag des Dritten nicht an der Feststellung gehindert, daß ein rechtmäßiger Zustand (noch) nicht eingetreten und - wegen Unzulässigkeit des Änderungsvorhabens - auch nicht zu erwarten ist. | 3) Ein Unternehmen, das sich mit Holzhandel und Holzeinschlag befaßt, ist kein forstwirtschaftlicher Betrieb im Verständnis von § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, sondern ein forstwirtschaftlicher Lohn- oder Dienstleistungsbetrieb, der nicht gemäß § 35 Abs.1 BauGB privilegiert ist. §§§ 95.108 | Luftausbreitungsrechnung | | | 1) Die saarländische Verbandsklage für Naturschutzverbände nach § 33 SNG umfaßt nur die Geltendmachung von Naturschutzbelangen, nicht weitergehend von Umweltschutzbelangen. | 2) Die Luftausbreitungsrechnung nach dem Anhang der TA Luft für Schadstoffe ist gegenwärtig nicht überholt. §§§ 95.109 | Gebietsversorgung | | | 1) Der Umstand, daß ein Cafe und ein Blumenladen, die in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet genehmigt worden sind, unmittelbar gegenüber einem außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegenen Krankenhaus realisiert werden sollen, schließt ihre Einstufung als der Gebietsversorgung dienende Betriebe im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO nicht aus. | 2) Ein Krankenhaus kann als Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. §§§ 95.110 | Containerunterkunft | | | 1) Zur Frage, ob eine Fläche für Gemeinbedarf mit den Konkretisierungen "Kirche" und "Kindertagesstätte" zugleich als Baugebiet (hier: allgemein es Wohngebiet) festgesetzt werden darf. | 2) Ein Wohncontainer, der von der Gemeinde zur Unterbringung von ihr zugewiesenen Asylbewerbern aufgestellt wird, ist, selbst wenn er nicht als Wohngebäude eingestuft werden kann, in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO 1968/1977/1990 regelmäßig zulässig. | 3) In einem faktischen reinen Wohngebiet kommt die Zulassung eines Wohncontainers für Asylbewerber als Anlage für soziale Zwecke auf der Grundlage der § 34 Abs.2 BauGB, 3 Abs.3 BauNVO 1990 in Betracht. Jedenfalls vermitteln die § 34 Abs.2 BauGB, 3 BauNVO 1990 dem Eigentümer eines Wohngrundstückes in einem derartigen Gebiet keinen unmittelbaren Anspruch darauf, daß die Zulassung derartiger Anlagen unterbleibt. | 4) Beeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, daß Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen stammen und andere Lebensgewohnheiten mitbringen, sind bauplanungsrechtlich nicht beachtlich. §§§ 95.111 | Nachbarrechtsbehelf | | | Selbst wenn angenommen wird, daß der Beginn der Frist zur Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine nicht amtlich bekanntgegebene Baugenehmigung nicht nur erfordert, daß der Nachbar die betreffende Baugenehmigung kannte oder hätte kennen müssen, sondern zumindest im letztgenannten Fall - ebenso wie die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte - davon abhängt, daß er auch eine Verletzung seiner Rechte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, so ist diese zusätzliche Voraussetzung jedenfalls dann erfüllt, wenn er erstmals eine Rechtsbeeinträchtigung hätte erkennen müssen. Keineswegs vertreten läßt sich hingegen, daß für weitere, später festgestellte Rechtsverstöße gerechnet ab deren Erkennbarkeit die Rechtsbehelfsfrist jeweils von neuem beginnt. §§§ 95.112 | Schmalseitenprivileg | | | 1) Zur Frage, ob Bauleitpläne, die in Form einer Baupolizeiverordnung ergangen sind, in Anwendung von § 34 PVG nach Ablauf einer Zeitspanne von 30 Jahren nach ihrem Inkrafttreten unwirksam geworden sind. 2) Das sogenannte Schalseitenprivileg des § 7 Abs.1 S.1 LBO kann gegenüber einer Grundstücksgrenze, an der ein Anbau vorgesehen ist, auch noch für Wandteile in Anspruch genommen werden, die in der Tiefe - bis zu einer Wandlänge von 16 m - und/oder in der Höhe über den als Anbau vorgesehenen vorgesehenen Wandteil hinausreichen. Das gilt auch dann, wenn diese Vergünstigung nach § 7 Abs.1 S.1 LBO noch gegenüber einer weiteren Grundstücksgrenze benötigt wird. * * * T-95-09 | Schmalseitenprivileg | S.43 "... Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs steht vorliegend zunächst nicht der Umstand entgegen, daß das Gebäude mit einer Wandlänge von 19,99 in die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Obergrenze für die Ausnutzung der Vergünstigung von 16 in deutlich überschreitet. Diese Überschreitung ist nach der Rechtsprechung des Senats unschädlich, wenn vor diesem 3,99 in langen Wandabschnitt die "reguläre" Abstandsfläche gemäß § 6 Abs.5 Satz 1 LBO von 0,8 H gewahrt ist (vgl zum Beispiel Urteil des Senats vom 30.07.91 - 2 R 451/88 - BRS 52 Nr.99). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn vor dem in Traufstellung zur linksseitigen Nachbargrenze vorgesehenen rückseitigen Gebäudetrakt des Vorhabens, auf den ein Abschnitt von 10,94 in der insgesamt 19,99 in langen Außenwand entfällt, ist - wie die von dem Antragsgegner durch Grüneintragung auf der Ansichtszeichnung ergänzte Berechnung zeigt - auch bei Anwendung von § 6 Abs.5 LBO die Mindesttiefe von 3 in ausreichend und bei dem zugelassenen Grenzabstand auch auf dem Baugrundstück freigehalten (§ 6 Abs.2 Satz 1 LBO). Nichts anderes gilt, wenn die Betrachtung auf den das Höchstmaß von 16 in überschreitenden, 3,99 in langen Wandteil bis zur Gebäuderückfront beschränkt wird. Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, daß das genehmigte Gebäude mit einem 7,80 in langen Wandabschnitt unmittelbar an den ebenfalls grenzständigen Giebel des Wohngebäudes der Antragsteller angebaut werden soll. Allerdings bestimmt § 7 Abs.1 Satz 2 LBO, daß die Vergünstigung des Satzes 1 dieser Bestimmung nur noch für eine Wand ausgenutzt werden kann, wenn das in Rede stehende Gebäude mit einer Wand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt in der Tat Veranlassung, die Frage aufzuwerfen, ob das Vorhaben vorliegend deshalb den Abstandsflächenbestimmungen zuwiderläuft, weil nicht nur ein Grenzanbau vorgesehen, sondern darüber hinaus noch die zweimalige Ausnutzung der Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO, und zwar an der Nordseite, soweit Wandteile in Höhe und Tiefe über den geplanten Grenzanbau hinausreichen, und an der Südseite erforderlich ist. Eine solche allein am Wortlaut orientierte Auslegung würde jedoch nach Auffassung des Senats dem Sinn der in § 7 Abs.1 Satz 2 LBO getroffenen Regelung nicht gerecht. Diese Regelung steht - ebenso wie § 7 Abs.1 Satz 3 LBO - in untrennbarem Zusammenhang mit § 7 Abs.1 Satz 1 LBO. Die letztgenannte Bestimmung erlaubt dem Bauherrn, gegenüber zwei Nachbargrenzen (seiner Wahl) bis zu Wandlängen von jeweils 16 in nur die Hälfte der nach § 6 Abs.5 Satz 1 LBO für den Regelfall vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe freizuhalten. Diese Vergünstigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen die durch § 6 Abs.5 Satz 1 LBO vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 0,8 H gewahrt bleibt. Das wird nicht zuletzt aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 11.12.86 (Landtagsdrucksache 9/979) zu der später geltendes Recht gewordenen Bestimmung des § 7 LBO deutlich, in der ausgeführt ist, die Abstandsflächenbestimmungen gingen davon aus, daß vor zwei Außenwänden eines Gebäudes stets die volle Tiefe der Abstandsfläche eingehalten werden müsse (vgl in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 03.05.94 - 2 R 13/92 - BRS 56 Nr.104). Das soll durch die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 7 Abs.1 LBO gewährleistet werden, die bei einseitiger Grenzbebauung beziehungsweise einseitigem Anbau die Vergünstigung auf eine Außenwand beschränken und bei Anbau an zwei Wände oder Nachbargrenzen sogar vollständig ausschließen. Hiervon ausgehend hindert die Regelung des § 7 Abs.1 Satz 2 LBO einen Bauherrn im Falle des einseitigen Anbaus an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze sicherlich daran, die Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO noch zweimal gegenüber weiteren (anderen) Nachbargrenzen in Anspruch zu nehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Wandlänge des Anbaus an die Nachbargrenze oder das andere Gebäude das Höchstmaß von 16 in unterschreitet. Eine Übertragung eines insoweit noch verbleibenden "Restes" der Vergünstigung auf Wände gegenüber anderen Grundstücksgrenzen scheidet in diesem Falle ersichtlich aus. Eine andere Frage ist hingegen, ob gegenüber der Nachbargrenze, an der der Anbau erfolgt ist, Wandabschnitte, die die Grenzbebauung in der Tiefe (bis zu dem Höchstmaß von 16 in) oder in der Höhe überschreiten, auf der Grundlage von 7 Abs.1 Satz 1 LBO mit einer Abstandsfläche von 0,4 H zulässig sind. Sie ist nach Ansicht des Senats zu bejahen, obwohl in der saarländischen Landesbauordnung eine dahingehende ausdrückliche Regelung nicht getroffen ist (anders: § 7a Abs.5 Satz 3 Niedersächsische Bauordnung). Denn auch in diesem Falle ist der mit den Bestimmungen des § 7 Abs.1 Sätze 2 und 3 LBO verfolgten gesetzgeberischen Absicht Rechnung getragen, sicherzustellen, daß die Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO nur gegenüber zwei Grundstücksgrenzen in Anspruch genommen wird und im übrigen die "regulären" Abstandsflächen des § 6 Abs.5 Satz 1 LBO freigehalten werden (vgl in diesem Zusammenhang ebenfalls die Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 11.12.86, Drucksache 9/979 zu § 7 LBO). Im Hinblick hierauf besteht nicht zuletzt mit Blick auf das generelle, mit den Regelungen der § 6 und 7 LBO verfolgte Ziele verdichtetere Bauformen zu ermöglichen und auf diese Weise zum flächensparenden Bauen beizutragen (vgl insoweit ebenfalls die vorgenannte Gesetzesbegründung zu § 6 LBO "Allgemeines") kein Grund, in Fällen eines nur in einem Teilbereich vorgeschriebenen oder zulässigen Grenzanbaus gegenüber dieser Nachbargrenze die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für weitere, sich im übrigen im Rahmen der Vorgaben des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO haltende Wandteile auszuschließen, weil diese Vergünstigung noch gegenüber einer zweiten Grenze benötigt wird. Auch die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschätzten Nachbarbelange gebieten keine andere Auslegung. Soweit eine Grenzbebauung planungsrechtlich vorgeschrieben ist, oder der Nachbar seinerseits die in Rede stehende Grenze bebaut hat, muß er einen Grenzanbau hinnehmen. Werden weitere Wandteile des Gebäudes im Rahmen der Vorgaben des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO in einem Abstand von 0,4 H ausgeführt, so ist der Rechtsposition des Nachbarn darin Rechnung getragen, wenn die gemäß 6 Abs.5 Satz 1 LBO regelmäßig vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nicht - abweichend von § 7 Abs.1 LBO - gegenüber mehr als einer weiteren Grundstücksgrenze unterschritten, mithin insgesamt das Schmalseitenprivileg - wie von § 7 Abs.1 Satz 1 LBO erlaubt gegenüber zwei Grundstücksgrenzen ausgenutzt wird, während gegenüber den anderen Grenzen § 6 Abs.5 LBO Beachtung findet (vgl in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 03.05.94 - 2_R_13/92 BRS_56_Nr.104). Das aber ist hier gewährleistet. Auszug aus OVG Saarl B, 13.12.95, - 2_W_50/95 -, §§§ 95.113 | Unterstützungsunterschrift | | | 1) Um das Wahlverfahren von aussichtlosen Wahlvorschlägen zu entlasten und zu vermeiden, daß Wahlberechtigte ihre Stimme an sie verschwenden, darf die Zulassung zur Kommunalwahl im Rahmen des für den Zweck Notwendigen von Unterstützungsunterschriften abhängig gemacht werden. | 2) Die vom Bundesverfassungsgericht für Bundestags- und Landtagswahlen festgeschriebene Begrenzung des zulässigen Unterschriftsquorums auf etwa 0,25 % der Wahlberechtigten läßt sich auf das Kommunalwahlrecht nicht übertragen. | 3) Das im Saarland grundsätzlich geltende Erfordernis von Unterstützungsunterschriften in dreifacher Anzahl der Mitglieder der zu wählenden Räte erscheint verfassungsrechtlich noch vertretbar. §§§ 95.114 | Gemeinnützige Arbeit | | | Dem Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit (§ 19 Abs.2 BSHG) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Abweichung vom Beschluß des 1) Senats vom 21.12.87 - 1_W_1008/87 ). §§§
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