1999   (3)  
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99.061 Türkei-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 18.03.99, - 9_Q_165/97 -

  • SKZ_99,285/72 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

Die von dem Verwaltungsgericht aus der Weigerung zur Übernahme oder Fortführung des Dorfschützeramtes regelmäßig gezogene Folgerung, dies stehe der Annahme einer inländischen Fluchtalternative in der Türkei entgegen, widerspricht der Rechtsprechung des Senats im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG, wonach nach Maßgabe der Einzelfallprüfung auch im Falle der Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, die für die Türkei hinsichtlich Kurden grundsätzlich festzustellende inländische Fluchtalternative ausgeschlossen sein kann .

§§§


99.062 Dienstpostenbewertung
 
  • OVG Saarl, B, 22.03.99, - 1_V_8/99 -

  • SKZ_99,278/29 (L)

  • GG_Art.33 Abs.2; SBG_§_9; SLVO_§_2, SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Eine dienstliche Beurteilung unterliegt der Aufhebung, wenn ein an der Beurteilung mitwirkender Amtswalter tatsächlich befangen und dessen Beurteilungsbeitrag für das Ergebnis der Beurteilung ursächlich war.

 

2) Inwieweit der Dienstherr im Rahmen ergänzender Auswahlerwägungen den zeitlichen Rahmen des auf die Leistungsentwicklung bezogenen Vergleichs festlegt, ist seine m an sachgerechten Erwägungen auszurichtenden pflichtgemäßen Ermessen überlassen.

 

3) Ein Beamter kann die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung von Dienstposten grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte rügen.

§§§


99.063 Türkei-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 22.03.99, - 9_Q_64/98 -

  • SKZ_99,285/73 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Auch wenn prinzipiell davon auszugehen ist, daß politisch nicht auffällig gewordene Kurden trotz anzunehmender Gruppenverfolgung in ihren Stammsiedlungsgebieten im Westen der Türkei Zuflucht vor politischer Verfolgung finden können, ist es im Einzelfall abzuklären, ob wegen einer prokurdischen Profilierung im Osten der Türkei auch in deren Westen eine Gefährdung besteht.

 

2) Generell steht im Rahmen dieses hervorgehobenen Eintretens für die kurdische Sache ein breites Spektrum an Verfolgungsmaßnahmen türkischer Sicherheitskräfte im Raum, das an eine bloße, auf Verdachtsmomenten beruhende Stig matisierung als "Separatist" aus Sicht der türkischen Behörden bis hin zum Vorwurf aktiver Teilnahme an bewaffneten Ausein andersetzungen auf Seiten der PKK anknüpfen kann. Deshalb hängen auch die möglichen Folgen der Weigerung, ein Amt als Dorf schützer zu übernehmen, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

 

Die Rechtsprechung des OVG Münster in dessen Urteil vom 30.6.1997 - 25 A 3631/95.A - zur Gefährdung von Personen, die sich geweigert haben, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, entspricht letztlich der oben angegebenen Rechtsprechung des Senats, da dort ausgeführt ist, ihre Weigerung führe nicht stets bei den Sicherheitskräften zu dem Verdacht, der Betreffende sympathisiere mit der militanten kurdischen Bewegung. Es sei vielmehr im jeweiligen Einze lfall anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wie es sich im Falle des jeweiligen Asylbewerbers ver halte (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 18.3.1999 - 9 Q 161 /97, 9 Q 165/97 und 9 Q 1/98 -).

§§§


99.064 Beschwerde
 
  • OVG Saarl, B, 22.03.99, - 9_Y_1/99 -

  • SKZ_99,295/129 (L)

  • GKG_§_25 Abs.3; VwGO_§_67, VwGO_§_146 Abs.4

 

1) Die Beschwerde nach § 25 Abs.3 GKG gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bedarf nicht der vorherigen Zulassung nach § 146 Abs.4 VwGO.

 

2) Der Vertretungszwang nach § 67 Abs.1 VwGO umfaßt nicht ausnahmslos alle Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und gilt insbesondere nicht im Falle von Streit wertbeschwerden.

 

3) Zur Streitwertfestsetzung für die Klage auf Erhalt einer Fahrerlaubnis und zur streitwerterhöhenden Bedeutung der für den Kläger unabdingbaren beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.

§§§


99.065 Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 23.03.99, - 3_Q_63/98 -

  • SKZ_99,292/109 (L)

  • GG_Art.16a, GG_Art.103; AuslG_§_51; 78 AsylVfG_§_78

 

1) Eine Beteiligung an den bewaffneten Auseinandersetzungen während des libanesischen Bürgerkrieges in christlichen Milizen löst aus heutiger Sicht keine generelle Rückkehrgefährdung von syrischen Staatsangehörige aus. Die Gefährdung eines bestimmten Asylbewerbers diesem Zusammenhang ist eine solche des jeweilig Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG zukommt.

 

2) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ Abs.3 Nr.3 AsylVfG, 138 Nr.3 VwGO) schützt nicht vor jeder nach Meinung des Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages (hier Antrag auf Vernehmung eines präsenten Zeugen). Eine Verletzung dieses Prozeßgrundrechts (Art.103 Abs.1 GG) ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Ablehnung des Antrages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozeßrecht findet und daher gleichsam willkürlich erscheint. Dies kann nicht bereits darin gesehen werden, daß das Verwaltungsgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen als richtig unterstellt, indes in seiner asylrechtlichen Relevanz anders als der Beteiligte (hier der Asylbewerber) gewertet hat.

§§§


99.066 Entscheidungsgründe
 
  • OVG Saarl, B, 23.03.99, - 3_Q_75/98 -

  • SKZ_99,292/108 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.6

 

Eine Entscheidung ist nur dann im Sinne der §§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG, 138 Nr.6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, daß die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, nicht hingegen schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.

§§§


99.067 Finanzhoheit-Gemeinde
 
  • OVG Saarl, B, 23.03.99, - 3_Q_9/99 -

  • SKZ_99,284/66 (L)

  • GG_Art.28; SVerf_Art.119

 

Die Finanzhoheit der Gemeinde (Art.28 GG, Art.119 Abs.2 SVerf) ist erst dann beeinträchtigt, wenn die Gemeinde eine nicht mehr zu bewältigende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (für einen Schülerbeförderungsbetrag von zusätzlich rund 40.000,DM verneint).

§§§


99.068 EB-Aussetzungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 24.03.99, - 1_V_6/99 -

  • SKZ_99,294/121 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_99

 

1) Gegenstand eines Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO ist bei der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag nicht die Beitragsfestsetzung als solche, sondern allein die regelmäßig mit der Festsetzung verbundene Zahlungsaufforderung; deshalb ist dann, wenn auf den festgesetzten Beitrag bereits erbrachte Vorausleistungen oder Teilzahlungen angerechnet werden, Verfahrensgegenstand nur die nach der Anrechnung noch geltend gemachte Restforderung.

 

2) Zur angemessenen rechtlichen Reaktion, wenn in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO, in dem allein über die Höhe einer Erschließungsbeitragsforderung gestritten wird, die Gemeinde ihre Forderung weder erläutert noch betragsmäßig belegt und die einschlägigen Akten trotz wiederholter, zuletzt unter Fristserzung erfolgter Aufforderung nicht vorlegt.

§§§


99.069 Aussetzungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 24.03.99, - 1_V_6/99 -

  • SKZ_99,277/21 (L)

  • GG_Art.103 Abs.1; VwGO_§_80

 

Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs.5 VwGO, wenn ein Verfahrensbeteiligter zu bestimmten Streitpunkten nicht Stellung nimmt und von ihm mehrfach - zuletzt unter Fristsetzung - angeforderte Unterlagen nicht einreicht.

§§§


99.070 Aufenthaltsbefugnis
 
  • OVG Saarl, B, 26.03.99, - 9_V_2/99 -

  • SKZ_99,291/104 (L)

  • VwGO_§_123; AuslG_§_30, AuslG_§_55; GG_Art.6 Abs.1

 

Eine vorläufige Verpflichtung der Behörde zur - zeitlich begrenzten Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stellt sich als - teilweise - Vorwegnahme der Hauptsache dar, die, da sie nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist und die Rechte des ausländischen Antragstellers auch durch eine Duldung gesichert werden können, unzulässig ist.

§§§


99.071 Beseitigungsverfügung
 
  • OVG Saarl, U, 30.03.99, - 2_R_8/99 -

  • SKZ_99,282/52 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1; GG_Art.3 Abs.1

 

1) Sofern ein mit einer Beseitigungsanordnung belegtes Bauwerk nach ihrem Erlaß erweitert oder geändert wird, erstreckt sich das behördliche Einschreiten auch auf die hinzutretenden oder geänderten Bauteile.

 

2) Wird hingegen auf dem Baugrundstück nach dem Erlaß einer Beseitigungsanordnung gegen ein vorhandenes Bauwerk eine weitere, einer selbständigen Beurteilung zugängliche Anlage geschaffen, so bedarf es - zumindest in aller Regel -einer gesonderten behördlichen Anordnung, um auch ihre Beseitigung zu erwirken.

 

3) Sind in der Umgebung eines illegalen Außenbereichsvorhabens weitere vergleichbare bauliche Anlagen vorhanden, so hat die Behörde bei der Betätigung ihres Einschreitensermessens das aus Art.3 GG resultierende Willkürverbot zu beachten.

§§§


99.072 Kosten-Widerspruchsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 30.03.99, - 2_Y_1/99 -

  • SKZ_99,296/132 (L)

  • VwGO_§_71, VwGO_§_162 Abs.2 S.2

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch einen an jenem Verfahren gemäß § 71 VwGO beteiligten Dritten nur bei Vorliegen besonderer Umstände notwendig im Verständnis des § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO.

§§§


99.073 Gerichtsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 01.04.99, - 1_Q_13/99 -

  • SKZ_99,277/20 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2

 

1) Daß das Verwaltungsgericht über eine Klage durch Gerichtsbescheid entschieden hat, schließt die Bejahung besonderer Schwierigke iten im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO ebensowenig aus wie die Tatsache, daß ei ne Übertragung auf den Einzelrichter unterblieb, das Oberverwaltungsgericht dazu zwingt, für das Berufungszulassungsverfahren von einer besonderen Schwierigkeit der Rechtssache auszugehen.

 

2) Ob eine Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist, ist vom Oberverwaltungsgericht mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag unter Berücksichtigung der Tatsachenaufklärung und rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden.

§§§


99.074 Anbaustraße
 
  • OVG Saarl, B, 01.04.99, - 1_Q_13/99 -

  • SKZ_99,294/120 (L) = SKZ_99,150 -52

  • VwGO_§_124; BauGB_§_129 Abs.1 S.1, BauGB_§_242 Abs.1

 

1) Daß eine neue Anbaustraße ausschließlich durch eine andere Straße bereits (erst-) erschlossene Grundstücke erschließt, genügt nicht, um im Verständnis des § 129 Abs.1 Satz 1 BauGB die Erforderlichkeit der neuen Erschließungsanlage zu verneinen; vielmehr ist die Erforderlichkeit in einem solchen Fall beispielsweise darin zu bejahen, wenn die neue Straße gebaut wurde, um die die Ersterschließung gewährleistende Straße wegen ihrer starken Verkehrsbelastung vom Anlieferverkehr zu entlasten und den vorhandenen Geschäftsgrundstücken eine Belieferung von den Rückfronten her zu ermöglichen.

 

2) Die Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs.1 Satz 1 BauGB ist mit Blick auf die Bedeutung der gesamten Anlage für das betreffende Erschließungsgebiet zu beurteilen, nicht dagegen in bezug auf die Erschließungssituation eines einzelnen Grundstückes.

 

3) Bestanden vom Bau einer Straße bis zum 29.6.1961 durch gängig gültige ortsrechtliche Bestimmungen über die an die erste Einrichtung einer Straße zu stellenden Anforderungen, So liegt eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs.1 BauGB nur vor, wenn der tatsächliche Zustand der Straße diesen ortsrechtlichen Anforderungen entsprach.

§§§


99.075 Begrenzung von Garagen
 
  • OVG Saarl, B, 12.04.99, - 2_W_1/99 -

  • SKZ_99,282/53 (L)

  • BauNVO_§_4, BauNVO_§_12 Abs.2

 

1) § 12 Abs.2 BauNVO ist nachbarschützend (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 30.8.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr.121).

 

2) Stellplätze in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet dienen dann nicht dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf und sind dort deshalb unzulässig, wenn sie einem an dieses Gebiet angrenzenden Wohn- und Geschäftsanwesen zugeordnet sind, das seinerseits in einem Mischgebiet liegt.

§§§


99.076 Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 13.04.99, - 3_Q_63/99 -

  • SKZ_99,292/107 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51; AsylVfG_§_78

 

1) Bei einer Rückkehr nach Syrien zu erwartende Verhöre und Befragungen - etwa wegen unerlaubter Ausreise begründen für sich genommen nicht die Annahme einer asylerheblichen Rückkehrgefärdung abgeschobener ehemaliger Asylbewerber. Eine solche kann vielmehr erst dann in Betracht kommen, wenn die Betroffenen während des Verhörs in den Verdacht geraten, oppositionell tätig gewesen zu sein beziehungsweise wenn es Beweise für eine solche Tätigkeit im In- und/oder Ausland gibt.

 

2) Inwieweit der jeweilige Rückkehrer in den Augen syrischer Staatsorgane individuell einem Verdacht r egierungsfeindlicher Betätigung unterliegt, ist eine Frage de s Einzelfalls und einer allgemeinen "rechtsgrundsätzlichen" K lärung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG nicht zugänglich. Diesbezüglich bedarf es jeweils einer Bewertung der konkreten Umstände des Falles, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann.

§§§


99.077 BR-Jugoslawien-Kosovo
 
  • OVG Saarl, U, 14.04.99, - 3_R_6/98 -

  • SKZ_99,290/101 (L)

  • GG_Art.116a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Von den serbischen Sicherheitskräften im Kosovo individuell als "feindlich" oder "unliebsam" angesehene ethnische Albaner liefen seit der von Serbien betriebenen Abschaffung der Teilautonomie der Provinz 1989/90 Gefahr, Ziel politisch motivierter Gewaltausübung in Form von bis hin zu extremen Folterungen reichenden Gewaltexzessen der serbischen Polizei zu werden.

 

2) Derartige Übergriffe, verbunden mit einer grausamen, erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung von Albanern durch serbische Sicherheitskräfte im Kosovo sind dem serbischen Staat zuzurechnen und daher als politische Verfolgungsmaßnahmen asylerheblich.

 

3) Der Umstand, daß das Elternhaus eines Kosovo-Albaners nach dessen Ausreise im Zusammenhang mit einem "politischen" Prozeß gegen nahe Angehörige mehrfach nach ihm durchsucht und dabei - wie auch bei mehreren Verhören der Eltern- von serbischen Sicherheitskräften ein entsprechender Verdacht auch hinsichtlich des Asylbewerbers geäußert wurde, läßt eine solche asylrelevante Gefährdung im Rückkehrfall erwarten.

 

4) Eine verfolgungsausschließende inländische Fluchtalternative in anderen Landestellen der Bundesrepublik Jugoslawien für diesen Personenkreis existiert nicht.

§§§


99.078 Türkei-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 14.04.99, - 9_Q_248/98 -

  • SKZ_99,287/84 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51, AuslG_§_53; AsylVfG_§_78

 

1) Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Divergenzberufung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG.

 

2) Die verwaltungsgerichtlichen Feststellung, die exilpolitischen Betätigungen des Klägers, der an diversen Veranstaltungen teilgenommen und ein den Freiheitskampf der kurdischen Guerilla verherrlichendes Gedicht in der kurdischen Zeitschrift "Srerka Ciwan" veröffentlicht habe, stellten keine hervorgehobenen Aktivitäten dar, steht nicht im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Senats.

§§§


99.079 Urteilsgründe-Fehlen
 
  • OVG Saarl, B, 14.04.99, - 9_Q_315/98 -

  • SKZ_99,286/75 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.6

 

1) Vom Fehlen von Urteilsgründen im Sinne von § 138 Nr.6 VwGO ist dann auszugehen, wenn die nach § 117 Abs.2 Nr.5 VwGO erforderliche Begründung vollkommen fehlt oder ganz und gar unzureichend ist. Dabei schadet eine knappe Begründung ebensowenig wie eine unvollständige oder unzureichende, solange die Entscheidungsfindung für die Beteiligten erkennbar bleibt, die Gründe also weder verworren noch unverständlich sind.

 

2) Kommt es mithin nicht darauf an, daß die Nachprüfbarkeit des angefochtenen Urteils erheblich erschwert beziehungsweise wesentlich beeinträchtigt wird, sondern ob die Entscheidungsfindung für die Beteiligten anhand der Urteilsgründe erkennbar bleibt, so schadet jedenfalls die Verweisung auf ein zwischen den Beteiligten ergangenes Urteil aus einem vorangegangenen Verfahren, mit dem der Beteiligte ein übereinstimmendes Klageziel verfolgt hat, nicht, auch wenn dadurch unter Umständen die Nachvollziehbarkeit erschwert wird.

§§§


99.080 Türkei-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 14.04.99, - 9_Q_74/99 -

  • SKZ_99,287/83 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51; AsylVfG_§_78

 

An der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach Kurden zwar möglicherweise in den Notstandsprovinzen einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, ihnen jedoch im Westen der Türkei eine ihre Anerkennung, als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte unter diesem Aspekt ausschließende Fluchtalternative zur Verfügung steht, ist auch angesichts der nach der Inhaftierung des PKK-Chefs Öcalan in der Türkei festzustellenden Unruhen festzuhalten, da sich das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige im Westen der Türkei erkennbar auf Demonstranten und sonstige Aktivisten für die kurdische Sache bezieht und nicht unterschiedslos alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit ergreift.

§§§


99.081 Beihilfebetrug
 
  • OVG Saarl, U, 15.04.99, - 6_R_3/98 -

  • SKZ_99,277/28 (L)

  • SBG_§_68, SBG_§_92; SDO_§_11

 

Zur disziplinarrechtlichen Ahndung eines fortgesetzten Beihilfebetruges.

§§§


99.082 Mehrbedarfszuschlag
 
  • OVG Saarl, B, 20.04.99, - 3_V_8/99 -

  • SKZ_99,279/39 (L)

  • BSHG_§_23 Abs.2

 

Zur Frage, wann die Voraussetzungen für einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gegeben sind.

§§§


99.083 Dienstverweigerung
 
  • OVG Saarl, U, 20.04.99, - 6_R_3/97 -

  • SKZ_99,277/26 (L)

  • SBG_§_68, SBG_§_69

 

Die angemessene disziplinarische Reaktion auf die langfristige Verweigerung des aufgetragenen Dienstes ist ebenso wie bei lang andauerndem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst.

§§§


99.084 Reiseunfähigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.99, - 9_V_5/99 -

  • SKZ_99,290/100 (L)

  • VwGO_§_123; AuslG_§_55

 

Einzelfall der Geltendmachung einer Duldung wegen Reiseunfähigkeit im Wege des § 123 VwGO

§§§


99.085 Streitwert, Ausländerrecht
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.99, - 9_V_5/99 -

  • SKZ_99,295/130 (L)

  • GKG_§_13

 

Bei allen auf Duldung gerichteten Verfahren ist der hälftige Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG als Wert der Hauptsache zugrundezulegen und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren grundsätzlich der so ermittelte Hauptsachewert zu halbieren.

§§§


99.086 Sri Lanka-Tamilen
 
  • OVG Saarl, U, 23.04.99, - 3_R_32/99 -

  • SKZ_99,289/95 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

Der Senat hält unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse an der bisherigen Rechtsprechung fest, daß sogenannten unauffälligen Tamilen srilankischer Nationalität, die nicht wegen eines individualisierten LTTEVerdachts oder erheblicher allgemeiner Kriminalität von den srilankischen Sicherheitsbehörden gesucht werden, im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative offensteht.

§§§


99.087 Gemeinnütziger Arbeit
 
  • OVG Saarl, B, 23.04.99, - 3_V_6/99 -

  • SKZ_99,279/37 (L)

  • BSHG_§_19 Abs.2, BSHG_§_25 Abs.1

 

1) Zur Zumutbarkeit einer Arbeit als Voraussetzung des Leistungsausschlusses nach § 25 Abs.1 BSHG.

 

2) Die Zumutbarkeit einer dem Hilfeempfänger nach § 19 Abs.2 BSHG angebotenen gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit setzt nicht voraus, daß der Sozialhilfeträger darlegt, keine den Wünschen des Hilfeempfängers entsprechende Arbeitsgelegenheit im Rahmen der nach § 19 BSHG möglichen Maßnahmen schaffen zu können.

§§§


99.088 Erschließungsbeitrag
 
  • OVG Saarl, B, 26.04.99, - 1_Q_24/99 -

  • SKZ_99,294/119 (L)

  • VwGO_§_84, VwGO_§_124; AO_§_157, AO_§_121 AO

 

Ein Erschließungsbeitragsbescheid genügt dem Bestimmtheitsgebot (§ 157 Abs.1 Satz 2 AO), wenn darin an gegeben ist, welche Person für weiches Grundstück einen Erschließungsbeitrag in welcher Höhe für die Herstellung welcher Anlage(n) zahlen soll. Weitere Angaben - beispielsweise zur Abgrenzung des Abrechnungsgebietes, zur Bewertung der einzelnen Grundstücke und zur Ermittlung der als beitrags- beziehungsweise umlagefähig erachteten Kosten - betreffen nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern das Begründungsgebot (§ 121 Abs.1 AO); insoweit genügt bezüglich der Einzelheiten, daß der Herangezogene auf sein Recht zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen hingewiesen wird.

§§§


99.089 Gerichtsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 26.04.99, - 1_Q_24/99 -

  • SKZ_99,275/8 (L)

  • VwGO_§_84, VwGO_§_124

 

1) Entscheidet das Verwaltungsgericht über eine Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweise und der Sachverhalt geklärt sei, so ist dies verfahrensfehlerhaft nur, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen zugrunde liegen.

 

2) Liegt danach ein Verfahrensmangel vor, ist deswegen dennoch die Berufung nicht zuzuassen, weil der Verfahrensbeteiligte nach Erlaß des Gerichtsbescheides durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung das Verwaltungsgericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zum Erlaß eines Urteils zwingen kann.

§§§


99.090 Divergenzrüge
 
  • OVG Saarl, B, 26.04.99, - 9_Q_203/97 -

  • SKZ_99,290/99 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_26a, AsylVfG_§_78; VwGO_§_138 Nr.6

 

1) Die bloße unrichtige Anwendung eines Rechtsgrundsatzes, den ein dem erkennenden Verwaltungsgericht im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG übergeordnetes Gericht entwickelt hat, begründet keine zur Berufungszulassung zwingende Divergenz. Eine solche liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrundegelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG genannten Gerichts aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt.

 

2) Ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts kann wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloß fehlerhaften Rechtsanwendung prinzipiell nicht durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewonnen werden. Das ist allenfalls in den Fällen denkbar, in denen sich ein solcher Grundsatz als abstrakte Basis der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus der Entscheidung selbst ergibt und klar formulieren läßt.

 

3) Eine Entscheidung ist dann im Verständnis von § 138 Nr.6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn entweder ihrem Tenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unvollständig und verworren ist, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen läßt, weiche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dabei reicht nicht aus, daß die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.

 

4) Die Asylanerkennung setzt im Hinblick auf die Drittstaatenregelung in Art.16a Abs.2 GG, § 26a AsylVfG voraus, daß sich der Schutzsuchende auf dem See- oder Luft weg "aus" einem anderen Land als einem Anrainerstaat, "über" einen solchen oder "an ihm vorbei" ins Bundesgebiet begeben hat. Daß dem im Einzelfall so war, gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Asylanerkennung, die im Prozeß zur Überzeugung des Richters feststehen müssen und für deren Vorliegen der Asylbewerber die objektive Beweislast trägt.

§§§


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