1963  
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63.001 Universitäre Selbstverwaltung
 
  1. BVerfG,     B, 16.01.63,     – 1_BvR_316/60 –

  2. BVerfGE_15,256 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_90 Abs.1; GG_Art.103 Abs.1

 

1) Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs.1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (vergleiche BVerfGE_3,382 (391 f)) soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag.

Einen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vergleiche BVerfGE_5,9 (10)).

 

2) Zur Frage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

 

3) Wer es versäumt, seine Beiladung zum Verwaltungsstreitverfahren zu beantragen, kann die Unterlassung der amtswegigen Beiladung nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen.

§§§

63.002 Tierzuchtgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 22.01.63,     – 2_BvL_11/62 –

  2. BVerfGE_15,268 = www.dfr/BVerfGE

  3. TZuchtG_§_6 Abs.2; GG_Art.80 Abs.1 S.1, GG_Art.129

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7.Juli 1949 (WiGBl S.181) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

63.003 Rechtsweg
 
  1. BVerfG,     B, 05.02.63,     – 2_BvR_21/60 –

  2. BVerfGE_15,275 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.4; VwVfG_§_35; OWiG_§_66

 

Der durch Art.19 Abs.4 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsweg muß die vollständige Nachprüfung des Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen. Das Gericht ist an die von der Verwaltungsbehörde getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden.

§§§

63.004 Höfeordnung
 
  1. BVerfG,     U, 20.03.63,     – 1_BvR_505/59 –

  2. BVerfGE_15,337 = www.dfr/BVerfGE

  3. HöfeO_§_6 Abs.1 S.3; GG_Art.3 Abs.2 und 3; OWiG_§_66

 

1) § 6 Abs.1 Satz 3 HöfeO für die Britische-Zone (Vorrang des männlichen Geschlechts bei der ges. Erbfolge) ist mit Art.3 Abs.2, 3 GG nicht vereinbar.

 

2) Nach dem Überleitungsvertrag gelten besatzungsrechtliche Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zunächst fort; die Verwerfungskompetenz des BVerfG ist insoweit ausgeschlossen.

 

3) Der Gesetzgeber ist seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (5.Mai 1955) von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das GG anzupassen. Das BVerfG hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber dieser Pficht nachgekommen ist.

§§§

63.005 Verkündungszeitpunkt
 
  1. BVerfG,     B, 02.04.63,     – 2_BvL_22/60 –

  2. BVerfGE_16,6 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12, GG_Art.33, GG_Art.100 Abs.1, GG_Art.122 Abs.1, GG_Art.123 Abs.1; (RP) NotO_§_8 S.2

 

1) Der nach Art.122 Abs.1, Art.123 Abs.1 GG rechtlich maßgebende Zeitpunkt ist das Ende des Tages, an dem der Deutsche Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (7.September 1949).

 

2) Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des Gesetzblattes über den Tag ihrer Ausgabe geltend gemacht, so muß die Unrichtigkeit nachgewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht.

 

3) Der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, ist der Zeitpunkt des "Ausgebens" des Gesetzblattes. Es ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Gesetzblattes "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Augenblick ist das Gesetz durch das zuständige Verfassungsorgan "verkündet", weil damit das Gesetzblatt im verfassungsrechtlichen Sinn "ausgegeben" ist.

§§§

63.006 Iranische Botschaft
 
  1. BVerfG,     B, 30.04.63,     – 2_BvM_1/62 –

  2. BVerfGE_16,27 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.25

 

1) Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klage gegen einen ausländischen Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts.

 

2) a) Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung.

b) Die Qualifikation als hoheitliche oder nichthoheitliche Staatstätigkeit ist grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen.

§§§

63.007 Einwohnersteuer
 
  1. BVerfG,     B, 07.05.63,     – 2_BvL_8/61 –

  2. BVerfGE_16,64 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.70 Abs.1, GG_Art.105

 

Art.70 Abs.1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Artikel 105 GG der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind.

§§§

63.008 Wehrmachtpensionäre
 
  1. BVerfG,     B, 07.05.63,     – 2_BvR_481/60 –

  2. BVerfGE_16,94 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14, GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.131

 

1) Hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das der Staat nicht ohne Kompensation entziehen kann.

 

2) Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art.33 Abs.5 GG, sondern durch Art.14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art.131 GG verstieß gegen Art.14 GG.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- vom 8. Juni 1955 (P 10 -- W 18/55 Mb), der Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24.September 1955 (41 43 13 ), das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25.Juli 1956 (A IV 34/ 56), das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12.Februar 1957 (V OVG -- A 87/56) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57) verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11.Mai 1951 (BGBl.I S.307) und in der Fassung vom 1.September 1953 (BGBl.I S.1288) war nichtig, soweit er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8.Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8.Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß.

§§§

63.009 Werkfernverkehr
 
  1. BVerfG,     U, 22.05.63,     – 1_BvR_78/56 –

  2. BVerfGE_16,147 = www.dfr/BVerfGE

  3. BefStG_§_11 Abs.1 Nr.2 Buchst.b; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.9 Abs.1,GG_Art.12 Abs.1; BVerFGG_§_90 Abs.1

 

1) Ein Verband kann die Verletzung von Grundrechten seiner Mitglieder auch dann nicht im eigenen Namen durch Verfassungsbeschwerde geltend machen, wenn er diese Aufgabe in seiner Satzung übernommen hat.

 

2) Wirtschaftspolitische Lenkung durch ein Steuergesetz bedeutet keinen Formmißbrauch.

 

3) Der Schwere des Eingriffs auch einer Berufsausübungsregelung muß das Gewicht der Gründe des Gemeinwohls entsprechen, durch die er gerechtfertigt wird.

 

4) Die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ist - jedenfalls zur Zeit - nicht verfassungswidrig.

§§§

63.010 Wahlkreise
 
  1. BVerfG,     B, 22.05.63,     – 2_BvC_3/62 –

  2. BVerfGE_16,130 = www.dfr/BVerfGE

  3. BWahlG_§_3 Abs.3; GG_Art.38 Abs.1,

 

1) Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Wahlprüfungsverfahren das Wahlgesetz auf seine materielle Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen.

 

2) Die Auslese der Wahlkreiskandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheit im Wahlkreis hebt den grundsätzlichen Charakter der Bundestagswahl nach dem Bundeswahlgesetz vom 7.Mai 1956 als einer Verhältniswahl nicht auf.

 

3) Überhangmandate sind nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als ihre Zuteilung die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl ist. Eine über diese Besonderheit der personalisierten Verhältniswahl hinausgehende Differenzierung des Stimmgewichts ist in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit nicht zu rechtfertigen. Daher müssen im Rahmen des technisch Möglichen Wahlkreise mit annähernd gleich großen Bevölkerungszahlen gebildet werden, so daß grundsätzlich kein Bundesland infolge der unterdurchschnittlichen Größe seiner Wahlkreise mehr Wahlkreise umfaßt, als seinem Anteil an der Bevölkerung des Bundesgebietes entsprechen.

 

4) Eine Wahlkreiseinteilung ist verfassungswidrig, wenn offenkundig ist, daß sie die Toleranzgrenze des § 3 Abs.3 Satz 2 Bundeswahlgesetz überschreitet und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Diskrepanz sich wieder ausgleicht. Der Bundesgesetzgeber ist in einem solchen Fall gehalten, noch während der laufenden Legislaturperiode für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung Sorge zu tragen.

§§§

63.011 Liquorentnahme
 
  1. BVerfG,     B, 10.06.63,     – 1_BvR_790/58 –

  2. BVerfGE_16,194 = www.dfr/BVerfGE

  3. StPO_§_81a

 

Bei Anordnung einer Liquorentnahme nach § 81a StPO fordert das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, daß der beabsichtigte Eingriff in angemessenem Verhältnis auch zu der Schwere der Tat steht.

§§§

63.012 Rechtsanwaltsausschluss
 
  1. BVerfG,     B, 11.06.63,     – 1_BvR_156/63 –

  2. BVerfGE_16,214 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1

 

Die Ausschließung eines Rechtsanwalts von der Verteidigung berührt die Freiheit seiner Berufsausübung.

§§§

63.013 Verkehrssünderkartei
 
  1. BVerfG,     B, 09.07.63,     – 1_BvL_15/60 –

  2. BVerfGE_16,246 = www.dfr/BVerfGE

  3. (57) StVG_§_6a Abs.2 S.1, StVG_§_22; GG_Art.3

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 6a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16.Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S.710) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

63.014 Witwerrente
 
  1. BVerfG,     U, 24.07.63,     – 1_BvL_101/58 –

  2. BVerfGE_17,38 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.2 und 3, GG_Art.6 Abs.1; BVG_§_43, BVG_§_45 Abs.5 S.1

 

1) Auch wenn -- wie im BVG -- in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art.3 Abs.2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.

 

2) Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20.Dezember 1950 - BGBl.I S.791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art.3 Abs.2 und 3 GG vereinbar.

 

3) Die weitere Erschwerung der Witwerrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art.3 Abs.2 und 3 GG unvereinbar.

 

4) Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs.5 Satz 1 BVG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art.3 Abs.2 und 3 und mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1. In § 43 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20.Dezember 1950 (Bundesgesetzbl S.791) sind die Worte "für die Dauer der Bedürftigkeit" und "aus ihrem Arbeitsverdienst" nichtig. Im übrigen ist § 43 mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. § 45 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20.Dezember 1950 (Bundesgesetzbl S.791) ist nichtig.

§§§

63.015 Waisenrente I
 
  1. BVerfG,     U, 24.07.63,     – 1_BvL_30/57 –

  2. BVerfGE_17,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.2, GG_Art.3 Abs.3, GG_Art.6 Abs.1

 

1) Art.3 Abs.2 GG gebietet, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen; dieses Gebot war vom Tage nach der Verkündung des Grundgesetzes an für den Gesetzgeber verbindlich.

 

2) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist bei bevorzugender Typisierung weiter als bei benachteiligender Typisierung.

 

3) Die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in § 43 nF AVG (überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) ist mit Art.3 Abs.2 und 3 GG vereinbar.

 

4) Die erschwerende Voraussetzung der Waisenrente und des Kinderzuschusses in § 44 Abs.2 nF AVG und § 1262 Abs.5 nF RVO allein für die Kinder von Ehefrauen (überwiegende Unterhaltsleistung der Mutter) ist mit Art.3 Abs.2 und 3 und mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1. § 43 Absatz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.Februar 1957 (Bundesgesetzbl.I S.88) ist mit dem Grundgesetz vereinbar;

2. § 44 Absatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.Februar 1957 (Bundesgesetzbl.I S.88) ist nichtig;

3. § 1262 Absatz 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG) vom

§§§

63.016 Hirnkammerluftfüllung
 
  1. BVerfG,     B, 25.07.63,     – 1_BvR_542/62 –

  2. BVerfGE_17,108 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1; StPO_§_81a

 

Der Schutz des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit kann bei Anwendung des § 81a StPO eine bestimmte Gestaltung des konkreten Strafverfahrens notwendig machen; das BVerfG ist befugt, dies nachzuprüfen.

§§§

63.017 Wiedergutmachung
 
  1. BVerfG,     B, 08.10.63,     – 2_BvR_108/62 –

  2. BVerfGE_17,122 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14; BWGöD_§_19 Abs.1

 

1) Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll.

 

2) Mit Rücksicht auf eine Ungleichheit der Sachverhalte erlaubt aber der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung; auch die Art der Differenzierung darf nicht sachfremd sein. Das heißt: Es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichspunkt anführen lassen.

§§§

63.018 Freiburger Polizei
 
  1. BVerfG,     B, 26.11.63,     – 2_BvL_12/62 –

  2. BVerfGE_17,172 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1, GG_Art.28 Abs.2; (BW) PolG_§_84 Abs.2 S.1

 

1) Der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG an das BVerfG steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht zuvor die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts darüber eingeholt hat, ob eine landesgesetzliche Norm mit einer Vorschrift der Landesverfassung vereinbar ist, die einer Bestimmung des Grundgesetzes entspricht.

 

2) Gesetzliche Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden dadurch beeinträchtigen, daß sie die Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichten, lassen den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet und sind mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Übernahmepflicht sich beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinden übergangen sind.

§§§

63.019 Wohnungsbauprämie
 
  1. BVerfG,     B, 12.02.64,     – 1_BvL_12/62 –

  2. BVerfGE_17,210 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; (54) WoPG_§_3 Abs.2

 

Zur Anwendung der Art.3 Abs.1 und 6 Abs.1 GG auf freiwillige Leistungen des Staates.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nr.1 des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung vom 21.Dezember 1954 - Bundesgesetzbl.I S.482 - ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

63.020 Vertriebenbegriff
 
  1. BVerfG,     B, 12.02.64,     – 1_BvR_253/63 –

  2. BVerfGE_17,224 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.16 Abs.2 S.1, GG_Art.116 Abs.1; BVFG_§_1 Abs.1

 

Zum Begriff des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (Art.16 Abs.2 Satz 1, Art.116 Abs.1 GG).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 17. April 1963 und 10. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Beschluß des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 28. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 116 Abs.1 GG.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

§§§

63.021 Geschäftsverteilungsplan
 
  1. BVerfG,     B, 24.03.64,     – 2_BvR_42/63 –

  2. BVerfGE_17,294 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.116 Abs.1; BVFG_§_1 Abs.1

 

1) Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.

 

2) Aus dem Zweck des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind.

§§§

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