1985 | ||
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[ 1984 ] [ ] [ ] [ 1986 ] | [ ] |
85.001 | Eigenbedarf | |
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1) Es ist mit der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber in § 564b Abs.2 Nr.2 BGB das Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum von einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (Eigenbedarf) abhängig gemacht hat. | ||
2) Zur Einwirkung der Eigentumsgarantie auf die Beurteilung des Eigenbedarfs. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.002 | Spenden-kommunale Wählergruppen | |
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Der Ausschluß der Absetzbarkeit von Beiträgen und Spenden an kommunale Wählergruppen zufolge § 10b Abs.2 EStG von 1979 war mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
§§§ |
85.003 | Getränkesteuer | |
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Bei der Hamburgischen Getränkesteuer handelt es sich auch insoweit um die traditionelle Gemeindegetränkesteuer, als die entgeltliche Abgabe von Bier zum Verzehr an Ort und Stelle einer Getränkesteuer unterworfen wird. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.004 | Steuerberatungsprüfung | |
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Es ist mit Art.12 Abs.1 GG unvereinbar, wenn bereits die Zulassung von Angehörigen der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung davon abhängig gemacht wird, daß der Bewerber vorher seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst beantragt hat. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.005 | Kriegsdienstverweigerer II | |
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1) Die gesetzliche Regelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung hat das in Art.4 Abs.3 GG gewährleistete Grundrecht zu beachten und zugleich der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung Rechnung zu tragen. | ||
2) Der in Art.12a Abs.2 GG vorgesehene Ersatzdienst ist denjenigen Wehrpflichtigen vorbehalten, die den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern. Daraus folgt die Pflicht des Gesetzgebers sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art.4 Abs.3 Satz 1 GG erfüllt sind (Bestätigung BVerfGE_48,127). Das Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz genügt diesen Anforderungen. | ||
3) Nach Art.12a Abs.2 Satz 2 GG bildet die rechtlich zulässige Dauer des Wehrdienstes die zeitliche Obergrenze für die Dauer des Ersatzdienstes. Das normative Ziel des Art.12a Abs.2 Satz 2 GG ist es, ein Gleichgewicht der Belastung von Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden sicherzustellen. Der Gesetzgeber kann daher bei der Bemessung der Dauer des Ersatzdienstes innerhalb des durch Art.12a Abs.2 Satz 2 GG gezogenen Rahmens die vorgegebenen Unterschiede zwischen Wehrdienst und Ersatzdienst berücksichtigen. | ||
4) Kriegsdienstverweigerer, die zu einer Glaubensgemeinschaft gehören, deren Glaubensgrundsätze die Verweigerung mit der Waffe mitumfassen und deren Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe daher offenkundig erscheint, haben wie alle anderen, die sich auf das Grundrecht aus Art.4 Abs.3 GG berufen, die Last der Darlegung der von ihnen getroffenen Gewissensentscheidung. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) stellt sie von dieser Last nicht frei. | ||
5) Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) werden nicht dadurch verletzt, daß der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet seiner Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, der Anerkennung in einem Verwaltungsverfahren bedarf. Beide Elemente, die Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes und das Anerkennungsverfahren, gewährleisten nach der verfassungsrechtlich unbedenklich Auffassung des Gesetzgebers nur in ihrem Zusammenwirken mit hinreichender Sicherheit, daß lediglich diejenigen Wehrpflichtigen vom Wehrdienst freigestellt werden, deren Kriegsdienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht. | ||
6) Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf nach Art.1 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom Bundesamt nur abgelehnt werden, wenn es auf der Grundlage eines vollständigen Antrags zu dem sicheren Schluß gelangt, daß die Beweggründe des Antragstellers nicht geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. | ||
7) Das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer ein Widerlegungsveristk fahren in dem Sinne, daß die Anerkennungsbehörde die Behauptung des Antragstellers, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, im Zweifel hinzunehmen hätte. | ||
8) Das Grundgesetz gebietet eine Auslegung des Art.1 § 8 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes (Einberufungen im Spannungsfall und Verteidigungsfall) dahin, daß der Wehrpflichtige bis zum rechtskräftigen Abschluß des Anerkennungsverfahrens nur zum waffenlosen Dienst herangezogen werden kann. In dieser Auslegung berührtd ie Vorschrift den Schutzbereich des Grundrechts aus Art.4 Abs.3 Satz 1 GG nicht. Es schützt nur vor solchen Tätigkeiten, die in einem n ach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen. | ||
9) Zur abweichenden Meinung der Richter Dr Mahrenholz und Dr Böckenförde, siehe BVerfGE_69,57 = www.dfr/BVerfGE, Abs.128 ff. | ||
10) Zur abweichenden Meinung des Richters Dr Mahrenholz, siehe BVerfGE_69,87 = www.dfr/BVerfGE, Abs.208 ff.
]EF1> Beschluss ]EF1[ Entscheidungsformel: | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
85.006 | Politische Parteien | |
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Zu den Grenzen der Befugnis öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Wahlwerbesendungen wegen Verstoßes gegen §§ 90a und 185 StGB zurückzuweisen. | ||
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T-85-01 | Recht der Parteien auf Chancengleichheit | |
"1. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerläßliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (BVerfGE_47,198 <225> mwN). Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl BVerfGE_14,121 <132 f>; 34,160 <163>; 47,198 <225>). | ||
2. Damit ist indes nicht gesagt, daß die Wahlwerbung im Rundfunk keinerlei rechtlichen Schranken unterworfen ist. Vielmehr haben die Parteien die allgemein geltenden Gesetze zu achten. Die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger der Parteien dürfen nichts tun, was die Verfassung oder die mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetze verbieten. Sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfGE_47,198 <230> mwN). Unter allgemeinen Strafgesetzen sind in diesem Zusammenhang solche zu verstehen, die sich nicht gerade gegen das in Art.21 GG geschützte Rechtsgut als solches richten, also kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten. Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE_47,1 30 <141 f>), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90a Abs.1 StGB (BVerfGE_47,198 <231>). | ||
Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung. Räumen sie den politischen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbung ein, so können sie die Ausstrahlung der Werbespots davon abhängig machen, daß die Sendezeit in rechtlich zulässiger Form genutzt wird. Insbesondere hindern weder Art.21 Abs.2 noch Art.5 Abs.1 Satz 1 GG die Intendanten, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Rundfunkanstalten Wahlspots der politischen Parteien daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots wegen Verstoßes gegen allgemeine Strafgesetzes sind sie allerdings nur dann befugt, wenn der Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt. In Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlwerbesendungen zur Ausstrahlung freizugeben. Die Pflicht des Intendanten zu großzügiger Handhabung des ihm zustehenden Prüfungsrechts läßt eine spätere rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Strafgerichte unberührt (vgl im einzelnen BVerfGE_47,198 <233 ff>). | ||
Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie gehen zu Unrecht davon aus, daß dem beanstandeten Wahlwerbespot ein evidenter Verstoß gegen § 185 oder § 90a Abs.1 StGB entnommen werden kann. | ||
Die Strafvorschriften der §§ 185, 90a StGB, die als allgemeine Gesetze das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit beschränken (Art.5 Abs.2 GG), sind ihrerseits im Lichte der grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Art.5 Abs.1 GG auszulegen (vgl BVerfGE_7,198 <210 f>; 21,239 <243>; 28,191 <202>; 33,52 <66>; 43,130 <139>), um sowohl die in Art.5 Abs.1 GG verbürgten Freiheiten als auch die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art.5 Abs.2 GG geschützten Rechtsgüter weitestmöglich zu wahren. Die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozeß gebietet dabei eine Auslegung der Strafvorschriften, die jedenfalls bei Werturteilen über Vorstellungen und Haltungen konkurrierender politischer Parteien und Gruppierungen einen robusteren Sprachgebrauch zuläßt als etwa bei Meinungsäußerungen über Personen. Auch weiß der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den Sprachgebrauchb ei Wahlkämpfen einzuordnen. | ||
Es ist schon zweifelhaft, ob durch den Wahlwerbespot der Beschwerdeführerin - wie das Oberverwaltungsgericht meint - die im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien beleidigt werden. Die vom WDR abgelehnte Fassung der Wahlwerbesendung der Beschwerdeführerin enthielt nach Wortlaut und Bildfolge überwiegend Werturteile über die Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch und über die Haltung konkurrierender politischer Parteien hierzu. In diesem Zusammenhang steht bei der Wendung, durch die Abtreibung würden in Europa Kinder hunderttausendfach umgebracht, die moralische Empörung über die hohe Zahl von r Schwangerschaftsabbrüchen eindeutig im Vordergrund; hie h sollen die Worte, daß "Kinder umgebracht" werden, deutlic machen, daß durch eine Schwangerschaftsunterbrechun r menschliches Leben vernichtet wird. Das gleiche gilt fü die Formulierungen "Ermordung menschlichen Lebens" und "Massenmord" | ||
In der zweiten Hälfte des Wahlwerbespots ist im Hinblick aufd ie fehlende Bereitschaft zur Änderung des § 218 StGB lediglich von einem Versagen der christlichen Parteien die Rede. Daß mit der behaupteten fehlenden Bereitschaft politischer Parteien zu einer Gesetzesänderung diesen - wie das Oberverwaltungsgericht meint - schlechthin die moralische Integrität zur Mitwirkung an der Gestaltung der sozialen Lebensumstände in der Bundesrepublik Deutschland abgesprochen werden soll, läßt sich dem Wahlwerbespot schwerlich entnehmen. | ||
Dies schließt schon die Annahme jedenfalls eines evidenten Verstoßes gegen§ 185 StGB - dessen Vorliegen die Anstalt zu prüfen hat - aus. Welchen Einfluß der in § 193 StGB geregelte Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen auf die Würdigung der Gerichte des Ausgangsverfahrens hätte haben können, kann deshalb offenbleiben. | ||
b) Zweifeln begegnet ferner, ob der Wahlwerbespot der Beschwerdeführerin im Sinne des § 90a Abs.1 Nr.1 StGB die Bundesrepublik Deutschland beschimpft oder böswillig verächtlich macht. Die Annahme, das rechtsstaatliche System der Bundesrepublik Deutschland werde mit Unrechtssystemen wie dem NS-Staat gleichgesetzt, findet in Text und Bild der Werbesendung keine hinreichende Stütze. Weder werden auf die nationalsozialistische Herrschaft hinweisende Begriffe oder Bezeichnungen verwendet noch nationalsozialistische Zeichen oder Symbole abgebildet, die diesen Schluß nahelegen könnten. Ob das gezeigte Gräberfeld zwangsläufig die Assoziation zu nationalsozialistischen Verbrechen erweckt, erscheint deshalb fraglich. Durch die auf einem der Grabsteine verzeichnete Aufschrift "§ 218 Soziale Indikation" wird klargestellt, daß das Gräberfeld den vielfachen Tod ungeborenen menschlichen Lebens verdeutlichen soll. | ||
Die Sendung wendet sich im übrigen weder gegen die in § 92 Abs.2 StGB genannten Verfassungsgrundsätze, noch gegen andere materielle Verfassungsprinzipien. Angegriffen und kritisiert werden lediglich die Strafvorschriften der §§ 218 ff StGB und die Regelungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattung von Kosten bei Abbruch einer Schwangerschaft vorsehen. Darin liegt jedenfalls kein evidenter Verstoß gegen § 90a Abs.1 Nr.1 StGB. 45 | ||
5. Die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Ablehnung des Wahlwerbespots durch den WDR verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art.3 Abs.1 und 3 iVm Art.21 Abs.1 GG. Ob die Beschwerdeführerin noch in weiteren Grundrechten verletzt ist, bedarf keiner Entscheidung. | ||
Der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts war aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen." | ||
Auszug aus BVerfG B, 25.04.85, - 2_BvR_617/84 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.36 | ||
§§§ |
85.007 | KKW Brokdorf-I | |
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1) Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eine demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten. | ||
2) Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freien Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß | ||
3) Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstation versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Versanstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. | ||
4) Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierten Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen. | ||
5) Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demontrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirlichung führt. | ||
* * * | ||
T-85-02 | Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung | |
"bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war nicht nur mit der früheren Gesetzesfassung unvereinbar, sondern überschreitet auch die verfassungsrechtlichen Grenzen einer erlaubten richterlichen Rechtsfortbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets anerkannt ( BVerfGE_34,269 <287 f>). Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (BVerfGE_49,304 <318 f>; BVerfGE_57,220 <248>; BVerfGE_59,330 <334>; BVerfGE_65,182 <190 f, 194 f>). Diese Grenze wird überschritten, wenn ein Gericht Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl BVerfGE_49,304 <319 f>). (Abs.112) | ||
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner gegen den Gesetzeswortlaut gerichteten Auslegung die verfassungsrechtliche Relevanz des in § 80 VwGO geregelten Rechtsschutzsystems außer acht gelassen. Der dort vorgesehene Suspensiveffekt von Rechtsmitteln gilt als fundamentaler Grundsatz des öffentlichen Prozesses. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges ist eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes, die der Betroffenen davor bewahren soll, daß die Verwaltung vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakte vollendete Tatsachen schafft (BVerfGE_35,263 <272 ff>; vgl auch BVerfGE_51,268 <284>; BVerfGE_67,43 <58>). Diesem Ziel diente auch die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen, welche die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anordnen. Auch wenn die Verfassung den Gesetzgeber nicht zwingend zu einer solchen Regelung verpflichtete, so war es doch nicht Sache der Gerichte, die bestehende gesetzliche Regelung eigenmächtig im Wege einer Auslegung contra legem zu ändern und eigene rechtspolitische Auffassungen zur Geltung zu bringen." | ||
Auszug aus BVerfG B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.111 | ||
§§§ |
85.007 | KKW Brokdorf-I | |
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1) Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eine demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten. | ||
2) Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freien Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß | ||
3) Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstation versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Je mehr die Versanstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. | ||
4) Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierten Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen. | ||
5) Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demontrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirlichung führt. | ||
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T-85-02 | Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung | |
"bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war nicht nur mit der früheren Gesetzesfassung unvereinbar, sondern überschreitet auch die verfassungsrechtlichen Grenzen einer erlaubten richterlichen Rechtsfortbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets anerkannt ( BVerfGE_34,269 <287 f>). Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (BVerfGE_49,304 <318 f>; BVerfGE_57,220 <248>; BVerfGE_59,330 <334>; BVerfGE_65,182 <190 f, 194 f>). Diese Grenze wird überschritten, wenn ein Gericht Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl BVerfGE_49,304 <319 f>). (Abs.112) | ||
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner gegen den Gesetzeswortlaut gerichteten Auslegung die verfassungsrechtliche Relevanz des in § 80 VwGO geregelten Rechtsschutzsystems außer acht gelassen. Der dort vorgesehene Suspensiveffekt von Rechtsmitteln gilt als fundamentaler Grundsatz des öffentlichen Prozesses. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges ist eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes, die der Betroffenen davor bewahren soll, daß die Verwaltung vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsakte vollendete Tatsachen schafft (BVerfGE_35,263 <272 ff>; vgl auch BVerfGE_51,268 <284>; BVerfGE_67,43 <58>). Diesem Ziel diente auch die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen, welche die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anordnen. Auch wenn die Verfassung den Gesetzgeber nicht zwingend zu einer solchen Regelung verpflichtete, so war es doch nicht Sache der Gerichte, die bestehende gesetzliche Regelung eigenmächtig im Wege einer Auslegung contra legem zu ändern und eigene rechtspolitische Auffassungen zur Geltung zu bringen." | ||
Auszug aus BVerfG B, 14.05.85, - 1_BvR_233/81 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.111 | ||
§§§ |
85.008 | Höchstpreise | |
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Die Anordnung des Gesetzgebers, daß die in den Verhandlungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Heilberufe und Hilfsmittelberufe vereinbarten Preise Höchstpreise sind (§ 376d Abs.2 Satz 3 RVO) sowie die befristete Festschreibung der Vergütungen der gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln durch Art.5 Nr.7 Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl.I Satz 1578) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.009 | Loyalitätspflicht | |
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1) Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich. Das ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen. | ||
2) Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen kommt es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflußt sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter Kirchengliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzenv erbundener Mitarbeiter an. | ||
3) Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfaßten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist. | ||
4) Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. | ||
5) Liegt eine Verletzung von Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften des § 1 KSchG, § 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne der Art.137 Abs.3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungen. | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
85.010 | Fischereibezirke | |
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Die Vorschriften über die Bildung gemeinschaftlicher Fischereibezirke und Fischereigenossenschaften sowie die Wahrnehmung der Fischereirechte durch diese (§ 21 Abs.1, § 22 Abs.1 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums der Fischereiberechtigten im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG; sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.011 | Werbetafel | |
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Die Auffassung, daß bei Anwendung des in der Landesbauordnung geregelten Verunstaltungsverbots auf die Sicht des für ästhetische Belange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abzuheben sei, nicht aber auf den Umstand, daß es sich bei den Betrachtern der beantragten Werbetafeln etwa um Großstädter oder Kleinstädter handle, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarkeit und Rechtssicherheit (vgl BVerfG, B v 23.05.80 - 2_BvR_854/79 - BVerfGE_54,143 | ||
§§§ |
85.012 | Schulleiter | |
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Rezension: |
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Zur Frage der Vereinbarkeit des § 52 Abs.1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz - Übertragung der Schulleiterfunktion auf Zeit - mit Bundesrecht. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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T-85-03 | Funktionsübertragung auf Zeit | |
"§ 52 Abs. 1 BremSchulVwG ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. I. | ||
1. Mit der in § 52 Abs.1 BremSchulVwG getroffenen Bestimmung, Schulleiter für die Zeit von acht Jahren zu bestellen, hat der bremische Gesetzgeber eine Regelung im Bereich des Landesbeamtenrechts, nicht des Schulrechts, für dessen Regelung ihm ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz zusteht, getroffen. Zwar ist die Vorschrift über die Bestellung der Schulleiter als Teil des Schulverwaltungsgesetzes im Zuge der Neuordnung des Schulwesens ergangen. Damit ist die Vorschrift aber nicht schon als eine solche des Schulrechts zu qualifizieren. Über die Zuordnung einer Norm zu einer Gesetzgebungsmaterie entscheiden weder der äußere Regelungszusammenhang noch der Wille des Gesetzgebers. Maßgebend ist allein der Gehalt der Regelung. So sind beispielsweise Bestimmungen schulorganisatorischer Art, die die Stellung der Schulleitung, etwa im Sinne einer mehr kollegialen oder mehr monokratischen Struktur, definieren und den ihr zukommenden Platz im inneren Aufbau der Schule beschreiben, solche des Schulrechts. Hingegen bewegt sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Beamtenrechts, wenn er die dienstrechtliche Stellung des Schulleiters regelt (vgl dazu JöR N F.1 <1951>, S.320), sei es auch, daß dieser Regelung im Rahmen seines schulpolitischen Konzepts ein bestimmter Stellenwert zukommt. Bei der Regelung des Landesbeamtenrechts aber hat der Landesgesetzgeber neben den verfassungsrechtlichen (Art.33 Abs.5 GG) auch die vom Bundesgesetzgeber in Ausübung seiner Kompetenz gemachten Vorgaben zu beachten (vgl Art.74a, 75 Nr.1 GG). Seine Regelungsbefugnis ist dadurch zwar eingeschränkt, aber keineswegs aufgehoben (vgl etwa §§ 95 ff BRRG). | ||
2. Die Regelung des § 52 Abs.1 BremSchulVwG, nach der - unter anderem - Schulleiter in der Freien Hansestadt Bremen für die Dauer von acht Jahren bestellt werden, betrifft deren dienstrechtliche Stellung und ist deshalb dem Beamtenrecht zuzurechnen. Sie besagt, daß dem Schulleiter nur noch die mit der Leitung der Schule verbundenen Aufgaben (das Amt im funktionellen Sinne) übertragen werden - allerdings durch einen ernennungsähnlichen Akt (§ 52 Abs.4 Satz 2 BremSchulVwG), der eine gewisse Verfestigung der Rechtsposition des Beamten während der Dauer der Übertragung bewirkt. Eine Beförderung in das Amt eines Schulleiters im statusrechtlichen Sinne ist ausgeschlossen. Der Bundesgesetzgeber hat auf der Grundlage seiner Kompetenz zur Regelung der Besoldung der Beamten (Art.74a GG) die Ämter der Schulleiter in der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, ausgewiesen und da mit die Rechtsstellung der Schulleiter bundesrechtlich für alle Länder verbindlich normiert. Demgegenüber bewirkt § 52 Abs.1 BremSchulVwG die dauerhafte Entkoppelung des Amtes im statusrechtlichen und des Amtes im funktionellen Sinne im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dies kommt im Ergebnis einer Abschaffung des bundesrechtlich zwingend vorgesehenen Amtes des Schulleiters im statusrechtlichen Sinne durch den bremischen Landesgesetzgeber gleich. | ||
Die vom bremischen Gesetzgeber geschaffene Rechtslage läßt sich mit der zeitlich begrenzten Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vergleichen. Hier handelt es sich um ein Beamtenverhältnis sui generis, das herkömmlicherweise anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt (BVerfGE_7,155 <164>). Dem Beamten auf Zeit wird ein - seinen Aufgaben entsprechendes - Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen, und zwar für die Dauer seiner Amtszeit. Eine solche Gestaltung, die aber der bremische Gesetzgeber nicht gewählt hat, vermeidet eine dauerhafte Trennung des Amtes im funktionellen Sinn von dem zugeordneten Amt im statusrechtlichen Sinn, erreicht aber gleichzeitig eine zeitlich begrenzte Amtsübertragung. Eine solche Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit kann auch aus einem dann gegebenenfalls dem Grunde nach fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen (vgl § 98 BRRG), wie sich im Hochschulrecht der Länder zeigt (vgl etwa §§ 12 Abs.7, 15 Abs.2 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 4.Juni 1982, GBl.S.177, ber.S.448). II. | ||
§ 52 Abs.1 BremSchulVwG ist mit § 18 BBesG iVm der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, nicht vereinbar. | ||
1. Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen, die - entsprechend ihrer Wertigkeit einzelnen Besoldungsgruppen zugewiesen - in den Bundesbesoldungsordnungen aufgeführt werden. Ergänzend dazu bestimmt § 20 Abs.3 BBesG, daß in den Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden dürfen, soweit dies ausdrücklich im Bundesbesoldungsgesetz gestattet ist (vgl dazu §§ 79, 80 BBesG) oder wenn sie sich von den in den Bundesbesoldungsordnungen aufgeführten nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Die in § 18 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht erkennbar auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dem Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (dazu im einzelnen Schinkel in: Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Bd. III: Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Bem.K vor § 18 Rdnrn.7 und 9). In welchem Umfang der zuständige Gesetzgeber von der in § 18 BBesG enthaltenen Regel im Blick auf Art.33 Abs.5 GG abweichen könnte, ist hier nicht zu entscheiden (vgl BVerfGE_8,1 <16>). | ||
Das in den Bundesbesoldungsordnungen festgesetzte Amt im statusrechtlichen Sinne kennzeichnet die Rechtsstellung des Beamten nach Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe und Laufbahn. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (vgl Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 18 Rdnr.6 Fn.19 mwN), so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, dh von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit dazu und zu den korrespondierenden Begriffen des Amtes im statusrechtlichen und im konkret-funktionellen Sinne (vgl BVerwGE_65,270 <272 f> mwN), die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft. § 18 BBesG normiert diesen Zusammenhang. | ||
An das Amt im statusrechtlichen Sinne knüpft seit jeher die dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährende Besoldung an. Denn das Alimentationsprinzip als ein das Besoldungsrecht bestimmender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden (vgl BVerfGE_39,196 <202>; BVerfGE_61,43 <56>) angemessenen Lebensunterhalts (vgl BVerfGE_44,249 <265>; stRspr). Damit schafft der Dienstherr die Voraussetzung dafür, daß sich ein Beamter dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl BVerfGE_39,196 <201>; BVerfGE_44,249 <265>; stRspr). Die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen. | ||
Das Bewußtsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen (vgl BVerfGE_9,268 <286>). Diese von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen Anordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit setzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (vgl § 38 BRRG). Hierzu soll ihn die grundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amtes seiner Laufbahn befähigen. Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Beamte aus beliebigem Anlaß aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl BVerfGE_7,155 <163>; vgl auch RGZ_104,58, <62>; RGZ_107,1 <6>; RGZ_129,236 <237>). Vor diesem Hintergrund geht § 18 BBesG von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne aus. Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion ist mit dieser Vorschrift nicht vereinbar | ||
2. Der Bundesgesetzgeber hat den Aufgabenbereich eines Schulleiters an einer Schule mit mehr als 360 Schülern einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 16, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, mit der Amtsbezeichnung Oberstudiendirektor zugeordnet. Die Beschreibung des statusrechtlichen Amts läßt hier bereits die enge Verbindung zwischen Amt im funktionellen und im statusrechtlichen Sinne erkennen, weshalb derartige Ämter auch als funktionsgebundene Ämter bezeichnet werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art.7 Anm.9 d). Mit der von ihm getroffenen Zuordnung hat der Bundesgesetzgeber für die Länder verbindlich die Rechtsstellung der Schulleiter geregelt. Hierzu setzt sich § 52 SchulVwG, wonach dem Schulleiter im Lande Bremen nicht mehr die ihm nach Bundesrecht zustehende Rechtsstellung eingeräumt wird, in Widerspruch. Zwar hat der Landesgesetzgeber die Festsetzungen des Bundesgesetzgebers durchaus als für sich verbindlich anerkannt, als er etwa im Stellenplan für die Stadtgemeinde Bremen für das Jahr 1984, Einzelplan 32 - Bildung, Wissenschaft und Kunst -, Kapitel 3210-3216, S.29 ff, die Planstellen für die Ämter der Schulleiter in den von der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, vorgeschriebenen Besoldungsgruppen ausgebracht hat. In diese Planstellen wird jedoch kein Schulleiter mehr eingewiesen, weil die Verleihung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und damit die Zuerkennung der vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Rechtsstellung durch Gesetz ausgeschlossen ist. Mit diesem Inhalt aber verstößt § 52 BremSchulVwG gegen Bundesrecht. | ||
3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch § 46 BBesG veranlaßt. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, dem aufgrund einer besonderen landesrechtlichen Rechtsgrundlage ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist und der dieses auf dem übertragenen Dienstposten wegen dieser besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen kann, einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage, solange er die Funktionen des Amtes wahrnimmt. Damit hat der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, landeseigentümlichen Besonderheiten, sofern diese im übrigen verfassungsgemäß und mit einfachem Bundesrecht vereinbar sind (vgl. den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, BTDrucks.7/1906, S.134), besoldungsrechtlich Rechnung zu tragen. Ausweislich der Materialien hat der Bundesgesetzgeber dabei insbesondere die landesrechtlichen Regelungen über die Bezirksamtsleiter in Hamburg und die sogenannten Dirigierenden Ärzte in Berlin im Auge gehabt (BTDrucks 7/1906, S.88). Für die bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl.I S.1173) nur vereinzelt bestehenden - gewachsenen - Ausnahmen vom Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne hat der - Bundesgesetzgeber eine "amts" angemessene Besoldung abweichend von der Regel - durch die Ausbringung einer Zulage gewährleistet. Ihr Ausnahmecharakter gebietet eine restriktive, allerdings nicht auf die erwähnten Fälle beschränkte Interpretation dieser Vorschrift. Hiermit wäre die Annahme unvereinbar, § 46 BBesG gestatte es de Landesgesetzgeber, von der bundesrechtlich vorgeschriebenen grundsätzlichen Kongruenz von Amt im statusrechtlichen Sinne und Amt im funktionellen Sinne nach Belieben abzuweichen; er ist vielmehr an die bundesgesetzliche Ämterordnung gebunden, und zwar um so mehr dann, wenn es sich um sogenannte funktionsgebundene Ämter handelt. Ausnahmen von der in § 18 BBesG aufgestellten Regel sind auf der Grundlage des § 46 BBesG mithin nur in qualitativ wie quantitativ eng bemessenem Rahmen zulässig. Eine andere Auslegung führte überdies zu einer Sinnentleerung des Verbots des § 20 Abs.3 Satz 1 BBesG. Zieht man schließlich Sinn und Zweck des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Betracht, so erhellt, daß die Regelung des § 46 BBesG dem Landesgesetzgeber nicht die Möglichkeit einräumen soll, durch Schaffung von Besonderheiten die nach der vorangegangenen Auseinanderentwicklung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erreichte Vereinheitlichung von Besoldung und Rechtsstellung der Beamten in Bund und Ländern in Frage zu stellen. | ||
4. Da es auch an einer Ermächtigung des Bundesgesetzgebers fehlt, von den in der Bundesbesoldungsordnung A, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, getroffenen Festsetzungen abzuweichen, verletzt § 52 BremSchulVwG Bundesrecht und ist damit nichtig." | ||
Auszug aus BVerfG B, 03.07.85, - 2_BvL_16/82 -, www.BVerfG.de, Abs.39 ff | ||
§§§ |
85.013 | Krankenversicherung-Rentner | |
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1) Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. | ||
2) Die rentenversicherungsrechtliche Position des Versicherten aus § 1235 Nr.5 Reichsversicherungsordnung, nach welcher der Rentenversicherungsträger Beiträge oder Zuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner zu zahlen hat, ist Gegenstand der Eigentumsgarantie. Sie wird jedoch durch die Neufassung des § 165 Abs.1 Nr.3a RVO durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz nicht berührt. | ||
3) Die krankenversicherungsrechtliche Position der Rentner aus § 165 Abs.1 Nr.3 aF RVO, die eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall eröffnete, war nicht durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG geschützt. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.014 | B-Plan in Gesetzesform | |
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Rezension: |
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1) Der Begriff der unmittelbaren Grundsrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts. | ||
2) Der durch das Inkraftreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon ausgzugehen, daß die den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE_31,364 (368) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. | ||
3) Art.19 Abs.4 S.1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. | ||
4) § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO ist im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzung im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind. | ||
5) Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt. | ||
§§§ |
85.015 | Waldschäden | |
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Zu Ansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich für angeblich schädigende Auswirkungen der Luftverschmutzung an Baumbeständen unter den Gesichtspunkten des § 14 S.2 BImSchG, der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs. | ||
LF 2) Der Staat hat keine Garantenstellung, die eine Haftung für die Ermöglichung von Luftverschmutzung und dadurch bedingte Waldschäden begründet. Die Annahme einer solchen Haftung überschreitet die tatbestandlichen Grenzen des § 14 BImSchG. | ||
LF 3) Die verfassungskonforme Auslegung des § 14 S.2 BImSchG ergibt unter Gesichtspunkten der Eigentumsgarantie des GG weder ein Bedürfnis noch einen verfassungsmäßig begründeten Zwang zur Erweiterung des Haftungsrahmens dieser Vorschrift. Entweder ist eine nach Art.14 Abs.1 Nr.2 GG Inhalt und Schranken bestimmende Norm mit der Verfassung vereinbar oder sie ist an sich nichtig und unanwendbar (BVerfG NJW_82,742, 746). | ||
§§§ |
85.016 | Fortdauer der Unterbringung | |
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Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen verlangt nach gerechtem und und vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.017 | Kommunalverfassungsbeschwerde | |
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Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden. | ||
LB 2) "Gesetz" im Sinne von Art.93 Abs.1 Nr.4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG sind auch Rechtsverordnungen (vgl BVerfGE_26,228 <236>; BVerfGE_56,298 <309>). | ||
LB 3) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen kann danach nur ausnahmsweise anerkannt werden. Dies wird etwa dann in Betracht kommen, wenn sie den Betroffenen schon vor Erlaß des Vollziehungsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl BVerfGE_43,291 <386>; BVerfGE_55,185 <195>; BVerfGE_58,81 <107>; BVerfGE_59,1 <18>; BVerfGE_60,360 <372>; BVerfGE_65,1 <37>; BVerfGE_68,287 <300>). | ||
LB 4) Für die Zulässigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden ist im Hinblick auf das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins jedoch zu berücksichtigen, daß die Gemeinde nicht darauf verwiesen werden kann, zunächst den gegen den Vollziehungsakt gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen; in diesem Falle wäre ihr verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz in einem Maße verkürzt, das über die in Art.93 Abs.1 Nr.4 b GG, § 91 BVerfGG angelegten Schranken hinausginge. | ||
LB 5) Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art.28 Abs.2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl BVerfGE_52,95 <117>. | ||
LB 6) Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend (hierzu vgl BVerfGE_26,228 <244>) auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl BVerfGE_26,172 <181>). | ||
LB 7) Die Beschwerdeführerinnen begründen die Rüge der Verletzung des Art.28 Abs.2 GG lediglich damit, daß ihre Finanzausstattung nicht den Erfordernissen des Art.106 Abs.5 GG entspreche, weil die von ihnen angegriffenen Regelungen nicht mit dieser Vorschrift vereinbar seien. Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art.28 Abs.2 GG indes nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl BVerfGE_1,167 <181>; BVerfGE_56,298 <310>). Ob dies der Fall ist, bedarf jeweils der Prüfung anhand der konkreten in Frage stehenden Verfassungsnorm. | ||
LB 8) Art.106 Abs.5 GG regelt die Finanzausstattung der Gemeinden, auf deren Stärkung er zielt. Diese Verfassungsnorm stellt dabei insofern eine Konkretisierung des Art.28 Abs.2 GG dar, als die in ihr vorgesehene, aber nicht näher bezifferte kommunale Steuerbeteiligung in ihrer Ausgestaltung nicht zu einer Unterschreitung des durch Art.28 Abs.2 GG garantierten Gesamtumfangs der gemeindlichen Finanzausstattung führen darf. Die Höhe des gemeindlichen Anteils ist zwar in Art.106 Abs.5 GG selbst nicht festgelegt, dieser Anteil soll aber, wie der Normzweck zeigt, eine eigenständige Säule der gemeindlichen Finanzausstattung darstellen. Insoweit wirkt Art.106 Abs.5 GG in den Gewährleistungsumfang des Art.28 Abs.2 GG hinein und kann als Prüfungsmaßstab im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde herangezogen werden. olspan='2'> §§§ | ||
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T-85-04 | Zulässigkeit | |
" Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zulässig. | ||
Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Beschwerdeführerinnen mit ihren Verfassungsbeschwerden auch eine Rechtsverordnung angreifen; denn "Gesetz" im Sinne von Art.93 Abs.1 Nr.4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG sind auch Rechtsverordnungen (vgl BVerfGE_26,228 <236>; BVerfGE_56,298 <309>). Auch sind die Beschwerdeführerinnen durch die von ihnen angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Indessen haben sie eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung nicht in einer den Anforderungen der Art.93 Abs.1 Nr.4b GG, §§ 91 Satz 1, 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan. I. | ||
1. Das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins gilt grundsätzlich auch für Kommunalverfassungsbeschwerden. Es bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Betroffenheit nicht erst vermittels eines weiteren Aktes bewirkt worden oder vom Ergehen eines solchen Aktes abhängig sein darf (vgl BVerfGE_70,35 <50 f> mwN). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt. Diese Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90 Abs.2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl BVerfGE_1,97 <102 f>; BVerfGE_58,81 <104 f>; vgl auch BVerfGE_68,376 <379 f>). Sie fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum läßt, gelten grundsätzlich aber auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl BVerfGE_58,81 <104 f>; insoweit teilweise abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE_43,108 <117>; BVerfGE_45,104 <117, 118>). In beiden Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art.100 Abs.1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl BVerfGE_1,97 <103 f>; BVerfGE_58,81 <105>; stRspr). | ||
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen kann danach nur ausnahmsweise anerkannt werden. Dies wird etwa dann in Betracht kommen, wenn sie den Betroffenen schon vor Erlaß des Vollziehungsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl BVerfGE_43,291 <386>; BVerfGE_55,185 <195>; BVerfGE_58,81 <107>; BVerfGE_59,1 <18>; BVerfGE_60,360 <372>; BVerfGE_65,1 <37>; BVerfGE_68,287 <300>). | ||
2. Für die Zulässigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden ist im Hinblick auf das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins jedoch zu berücksichtigen, daß die Gemeinde nicht darauf verwiesen werden kann, zunächst den gegen den Vollziehungsakt gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen; in diesem Falle wäre ihr verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz in einem Maße verkürzt, das über die in Art.93 Abs.1 Nr.4b GG, § 91 BVerfGG angelegten Schranken hinausginge. Denn anders als der Beschwerdeführer in den Verfahren gemäß Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 90 BVerfGG kann eine Gemeinde gegen im Rechtszuge ergangene gerichtliche Entscheidungen Verfassungsbeschwerde nicht erheben, so daß der belastende Akt selbst dann bestehen bliebe, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen den zugrunde liegenden Rechtssatz noch nach Erschöpfung des Rechtsweges (möglicherweise auf dem Wege über eine ausdehnende Auslegung des § 93 Abs.2 BVerfGG) zugelassen würde und Erfolg hätte. Derartige Erwägungen lagen auch schon früheren Entscheidungen über die Zulässigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden zugrunde (vgl zB BVerfGE_26,172: Kein Verweis auf Vorgehen gegen die Finanzamtsabrechnungen über die kommunalen Steueranteile). | ||
Das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins behält indessen auch bei der Kommunalverfassungsbeschwerde Bedeutung, insoweit es etwa der Kommune verwehrt, ein Gesetz anzugreifen, das noch der Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung bedarf: Die Gemeinde könnte nach Erlaß der Rechtsverordnung im Rahmen der gegen diese gerichteten Verfassungsbeschwerde auch die verfassungsgerichtliche Überprüfung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erreichen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. II. | ||
Die Beschwerdeführerinnen haben indessen eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung nach Art.28 Abs.2 GG nicht entsprechend den Anforderungen der Art.93 Abs.1 Nr.4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG iVm § 92 BVerfGG dargetan. | ||
1. Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl BVerfGE_52,95 <117>; vgl auch BVerfGE_22,180 <207 f>; BVerfGE_23,353 <365- 372>; BVerfGE_26,172 <180-184>; BVerfGE_26,228 <244>). Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend (hierzu vgl BVerfGE_26,228 <244>) auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl BVerfGE_26,172 <181>). Diese Frage kann auch für die vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben; denn selbst wenn die durch Art.28 Abs.2 GG gewährleistete Finanzhoheit auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden mitumfassen sollte, könnten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg haben. | ||
Die Beschwerdeführerinnen haben nämlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß ihre Finanzausstattung infolge der von ihnen angegriffenen Regelungen die Grenze der Angemessenheit unterschreite. Ihrem Vortrag sind keine näheren Angaben darüber zu entnehmen, welchen Gesamtumfang ihre Finanzausstattung hat und inwieweit dieser durch die beanstandeten Vorschriften gemindert wird; vor allem haben sie nicht geltend gemacht, daß sie durch diese Minderung die ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen erfüllen könnten. | ||
2. Die Beschwerdeführerinnen begründen die Rüge der Verletzung des Art.28 Abs.2 GG lediglich damit, daß ihre Finanzausstattung nicht den Erfordernissen des Art.106 Abs.5 GG entspreche, weil die von ihnen angegriffenen Regelungen nicht mit dieser Vorschrift vereinbar seien. Im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde können andere Verfassungsnormen als Art.28 Abs.2 GG indes nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (vgl BVerfGE_1,167 <181>; BVerfGE_56,298 <310>). Ob dies der Fall ist, bedarf jeweils der Prüfung anhand der konkreten in Frage stehenden Verfassungsnorm. Für Art.106 Abs.5 GG aF (vom 24.Dezember 1956, BGBl.I S.1077) hat das Bundesverfassungsgericht dies in seiner Entscheidung BVerfGE_26,172 offengelassen, weil insoweit ohnehin kein Verstoß vorlag (aaO, S.184). | ||
Die Frage, ob Art.106 Abs.5 GG als Prüfungsmaßstab im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde heranzuziehen ist, kann nicht einheitlich für den gesamten Inhalt der Vorschrift beantwortet werden. Art.106 Abs.5 GG regelt die Finanzausstattung der Gemeinden, auf deren Stärkung er zielt. Diese Verfassungsnorm stellt dabei insofern eine Konkretisierung des Art.28 Abs.2 GG dar, als die in ihr vorgesehene, aber nicht näher bezifferte kommunale Steuerbeteiligung in ihrer Ausgestaltung nicht zu einer Unterschreitung des durch Art.28 Abs.2 GG garantierten Gesamtumfangs der gemeindlichen Finanzausstattung führen darf. Die Höhe des gemeindlichen Anteils ist zwar in Art.106 Abs.5 GG selbst nicht festgelegt, dieser Anteil soll aber, wie der Normzweck zeigt, eine eigenständige Säule der gemeindlichen Finanzausstattung darstellen. Insoweit wirkt Art.106 Abs.5 GG in den Gewährleistungsumfang des Art.28 Abs.2 GG hinein und kann als Prüfungsmaßstab im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde herangezogen werden. | ||
In weitergehendem Umfang jedoch, insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Steuerbeteiligung, ist für die Prüfung des Art.106 Abs.5 GG im Verfahren gemäß Art. 93 Abs.1 Nr.4b GG, § 91 BVerfGG kein Raum. Insoweit enthält die Vorschrift -- auch angesichts des dem Gesetzgeber belassenen weiten Spielraums für die Ausgestaltung der kommunalen Steuerbeteiligung -- keine Konkretisierung des Art.28 Abs.2 GG. Da Art.106 Abs.5 GG erst 1969 in das Grundgesetz eingefügt wurde, weist er zudem keine derartige historische Verfestigung auf, daß er das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung im Sinne ihres institutionellen Gehalts mitzubestimmen geeignet wäre (vgl BVerfGE_1,167 <181>; BVerfGE_56,298 <310>). | ||
Daß ein Verstoß gegen die Verfassungsnorm des Art.106 Abs.5 GG insoweit vorliegen könnte, als diese in den Gewährleistungsumfang des Art.28 Abs.2 GG hineinwirkt, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht entnommen werden." | ||
Auszug aus BVerfG B, 15.10.85, - 2_BvR_1808/82 - | ||
§§§ |
85.018 | Ortzuschlag | |
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Zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Besoldungsrecht (ehegattenbezogener Bestandteil des Ortszuschlags). | ||
§§§ |
85.019 | Witwenrente | |
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Die Regelungen, nach denen die Witwenrente einer in der DDR lebenden Rentenberechtigten ruht, sind mit dem Grundgesetz vereinbar (§ 98 Abs.2 in Verbindung mit § 96 des Angestelltenversicherungsgesetzes. | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
85.020 | Arbeitnehmerkammer | |
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1) Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur Chancengleichheit der Wahlbewerber bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelt hat, gelten bei Wahlen im Arbeits- und Sozialwesen jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber für alle Arbeitnehmer die Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anordnet und das Vertretungsorgan in unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. | ||
2) Bei den Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen ist es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, nur Wahlvorschläge solcher Vereinigungen zuzulassen, die für das Arbeitsleben im Lande Bremen bereits "wesentliche Bedeutung" haben (§ 8 Abs.1 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern). | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.021 | Anti-Atomkraftplakette | |
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Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung kann nicht durch Richterrecht beschränkt werden, das gegen das Analogieverbot des Art.103 Abs.2 GG verstößt. | ||
* * * | ||
Z-150 | Ehrenamtlich tätig werdende Personen | |
"Die damit sich ergebende Grenze der Auslegung und Anwendung von Straf- oder Bußgeldbestimmungen hat das Oberlandesgericht überschritten. Es hat § 13 Abs.4 NKWG eine Auslegung gegeben, die mit den weithin übereinstimmenden Regelungen der Übernahme und der Ausübung von Ehrenämtern im Recht des Bundes und der Länder in Widerspruch steht und die weder im Wortlaut, der Systematik noch im Zweck der gesetzlichen Bestimmung eine Stütze findet. | ||
1. Neben dem Bereich des Wahlrechts spielt die Mitwirkung ehrenamtlich tätiger Personen namentlich bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im kommunalen Bereich eine wesentliche Rolle. Auch bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben wird vielfach auf die ehrenamtliche Mitwirkung der Bürger zurückgegriffen. Abgesehen von zahlreichen Einzelregelungen, etwa über die Mitwirkung in Ausschüssen, als Sachverständige oder ehrenamtliche Richter, haben die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder in Anlehnung an die Vorbilder des Kommunalverfassungsrechts eine einheitliche Regelung für die ehrenamtliche Tätigkeit geschaffen (vgl §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG -). Alle diese Gesetze trennen klar zwischen der Pflicht zur Übernahme (und Ausübung) des Ehrenamtes - also dem "Ob" der Tätigkeit - und den bei der Ausübung des Amtes zu beachtenden Pflichten - dem "Wie" der Tätigkeit (vgl etwa § 82 VwVfG einer-, § 83 VwVfG andererseits). | ||
Soweit die Gesetze eine Pflicht zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern begründen, wird dieser regelmäßig dadurch Nachdruck verliehen, daß die Ablehnung der Übernahme ohne gesetzlichen (wichtigen, anerkennenswerten) Grund ebenso wie die Verweigerung der Ausübung oder die Niederlegung der ehrenamtlichen Tätigkeit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (so etwa § 49a Abs.1 Nr.1, Abs.2 BWahlG, § 87 VwVfG, § 24 NdsGO). Im Bereich des Wahlrechts wird diese Sanktionsmöglichkeit für erforderlich gehalten, weil sich in der Praxis insbesondere Mitglieder von Wahlvorständen oft aus nichtigen Gründen ihrer Pflicht entziehen (Seifert, Bundeswahlrecht, 3.Aufl, 1976, § 11 BWahlG aF Rdnr.2). Demgegenüber ist bei Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der Art und Weise der Ausübung des Ehrenamtes lediglich die Möglichkeit der Abberufung von dem Ehrenamt aus wichtigem Grund vorgesehen, eine Maßnahme, die namentlich bei gröblicher Pflichtverletzung zulässig ist (vgl § 86 VwVfG). Dies beruht auf der Erwägung, daß eine Ahndung jedweder Verletzung ehrenamtlicher Pflichten durch Verhängung eines Bußgeldes mit dem Wesen ehrenamtlicher Tätigkeit nicht in Einklang stehen und die Bereitschaft zu ehrenamtlicher Mitwirkung ernstlich in Frage stellen würde. Deshalb wurden nur die gröbsten Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten erklärt (vgl die Begründung der Bundesregierung
zu § 83 | ||
2. Das Oberlandesgericht hat die einschlägigen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes anders ausgelegt. Dies läßt sich durch Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift nicht rechtfertigen. | ||
§ 13 NKWG begründet in Abs.1 Satz 2 die Pflicht zur Übernahme von Wahlehrenämtern und läßt eine Ablehnung der Berufung zu einem solchen Amt nur aus den in Abs. 3 bezeichneten Gründen zu. Um dieser Pflicht Nachdruck zu verleihen, hat sie der Gesetzgeber in § 13 Abs.4 Satz 1 und 2 mit einer Bußgeldsanktion bewehrt. Diese Sanktionsnorm knüpft an die sachlichrechtliche Gebotsnorm des § 13 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 an. Unzweifelhaft gilt dies für die erste Alternative (Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes ohne gesetzlichen Grund). Nichts anderes kann für die zweite Alternative der Sanktionsnorm gelten (Sich-Entziehen ohne gesetzlichen Grund). Auch mit ihr knüpft das Gesetz ersichtlich an die sachlich-rechtliche Gebotsnorm des § 13 Abs.1 Satz 2 an. Nur bei dieser Sichtweise kann § 13 Abs.1 Satz 2 die Aufgabe erfüllen, der die Pflicht zur Übernahme und Wahrnehmung des Amtes dient: die Sicherstellung des erforderlichen Personals für die Dauer der Wahlzeit. | ||
Dagegen enthält weder § 13 NKWG selbst sachlich-rechtliche Gebotsnormen hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung des Ehrenamts, noch weist das Gesetz im übrigen derartige Bestimmungen auf. Soweit die Kommunalwahlordnung die Art und Weise der Amtsausübung betreffende Pflichten begründet (§ 7 Abs.5 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs.1: Pflicht zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes; § 7 Abs.5 Satz 3: Verbot des Zeigens eines auf eine politische Überzeugung hinweisenden Zeichens; § 47 Abs. 1: Verbot der Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild), fehlt es an einer entsprechenden Sanktionsnorm. Diese sachlich-rechtlichen Gebotsnormen sind nicht bußgeldbewehrt. Auch das Oberlandesgericht geht in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich davon aus, einzelne Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten bei der Ausübung des Amtes seien mangels entsprechender Bußgeldvorschriften nicht sanktionsbewehrt. Diese Rechtslage entspricht, wie gezeigt, derjenigen vergleichbarer Regelungskomplexe. Sofern dort der Gesetzgeber ausnahmsweise Zuwiderhandlungen gegen einzelne, die Art und Weise der Amtsausübung betreffende Gebots- oder Verbotsnormen mit einem Bußgeld hat bewehren wollen, ist dies ausdrücklich geschehen (vgl etwa § 25 NdsGO). Auf der anderen Seite nimmt beispielsweise die Sanktionsnorm des § 49a BWahlG in Abs.1 Nr.1 auf § 11 (entspricht § 13 Abs.1 Satz 2 NKWG) Bezug, nicht jedoch auf § 32 Abs.1 (entspricht § 47 Abs.1 NKWO). Daraus läßt sich nur folgern, daß unzulässige Wahlpropaganda nicht bußgeldbewehrt ist. | ||
Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung, daß § 13 Abs.4 Satz 1 2.Alternative NKWG auch solche Fälle erfasse, in denen ein ehrenamtlich tätiger Bürger wegen pflichtwidrigen Verhaltens von seinem Amt abzuberufen sei, ist hiernach mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes unvereinbar. Sie läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Normzwecks des § 13 NKWG begründen. Nach Ansicht des Gerichts soll es nicht bei der Abberufung vom Ehrenamt sein Bewenden haben, einer Maßnahme, die es ermöglicht, bei pflichtwidriger Amtsausübung das Ehrenamtsverhältnis zu beenden; vielmehr soll aus generalpräventiven Gründen zusätzlich eine Sanktion verhängt werden, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies würde indessen der dargelegten Bedeutung der Bußgeldbestimmung zuwiderlaufen, welche der in Abs. 1 begründeten Pflicht zur Übernahme und Ausübung durch Bewehrung mit einem Bußgeld Nachdruck verleihen, nicht aber einzelne Pflichtverletzungen ahnden will. Insgesamt läßt sich daher die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mit anerkannten Auslegungsregeln nicht begründen. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsschöpfung, welche den Gerichten auf dem hier in Frage stehenden Rechtsgebiet durch Art.103 Abs.2 GG verwehrt ist. | ||
Die Grenzen der Sanktionsnorm können auch durch die Argumentation nicht erweitert werden, die der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministers der Justiz zugrunde liegt. Wenn danach § 13 Abs. 1 NKWG nicht nur eine Dienstleistungspflicht als solche begründet, sondern den Bürger zur Übernahme des Ehrenamts in der rechtlichen Ausgestaltung verpflichtet, die es durch die in der Kommunalwahlordnung aufgestellten Verhaltensanforderungen erfahren hat, und der Pflichtige das Amt nur in dieser Ausgestaltung übernehmen oder ablehnen kann, so erscheint diese Auslegung nicht nur mit dem Wortlaut und der gesetzessystematischen Stellung der Vorschrift unvereinbar; sie steht, wie gezeigt, auch in Widerspruch zu vergleichbaren Regelungen namentlich in den Bereichen des Kommunalverfassungs- und des Verwaltungsverfahrensrechts. | ||
Davon abgesehen wird in dieser Stellungnahme ebenso wie vom Oberlandesgericht verkannt, daß es die Möglichkeit der Abberufung eines ehrenamtlich Tätigen aus wichtigem Grund gibt, wie sie etwa in § 86 VwVfG näher ausgestaltet ist; danach kann eine vorzeitige Beendigung des Ehrenamtsverhältnisses erreicht werden, wenn der ehrenamtlich Tätige wesentliche, mit seinem Amt verbundene und für dessen ordnungsgemäße Ausübung wichtige Pflichten nicht erfüllt. Demgegenüber handelt es sich bei der in Vorschriften wie § 87 VwVfG, § 13 Abs.4 Satz 1 NKWG gesetzlich begründeten Sanktionsmöglichkeit nicht um eine zusätzliche, sondern um eine andersartige Reaktion auf pflichtwidriges Verhalten, welche das "Ob" der Tätigkeit betrifft. Zu entscheiden, ob in Fällen wie dem vorliegenden zu der Abberufung noch ein Bußgeld treten sollte, kann - auch dann, wenn eine solche Regelung angezeigt erscheinen würde - nicht Sache der Gerichte, sondern nur des Gesetzgebers sein. IV. | ||
Das Oberlandesgericht hat mithin die Verurteilung des Beschwerdeführers auf eine Bußgeldvorschrift gestützt, die - wie das Gericht selbst einräumt - eine Bußgeldsanktion für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht vorsieht. Da ihm auch dieses Verhalten sanktionswürdig erschien, hat es den Anwendungsbereich der Sanktionsnorm über die Fälle des Verstoßes gegen die Pflicht zur Übernahme und Ausübung des Wahlehrenamtes hinaus auch auf Verstöße gegen Verhaltenspflichten erstreckt, welche die Art und Weise der Amtsausübung regeln. Darin liegt ein Analogieschluß zuungunsten des Betroffenen, der dem Gericht durch Art.103 Abs.2 GG untersagt ist. | ||
Dies muß um so mehr gelten, als der Inhalt, den das Oberlandesgericht dem § 13 Abs.4 NKWG gegeben hat, für den Normadressaten nicht mehr hinreichend deutlich erkennbar ist. Das gilt bereits für den in diesem Falle nicht erkennbaren Zusammenhang zwischen sachlich-rechtlicher Verhaltensnorm und Sanktionsnorm. Daß darüber hinaus ein ehrenamtlicher Beisitzer sich den Pflichten seines Amtes ohne gesetzlichen Grund entzieht, wenn er den Wahlvorsteher durch ein bestimmtes Verhalten "zwingt", ihn von der Ausübung seines Amtes zu entbinden, und daß dies mit einem Bußgeld sanktioniert werden kann, ist eine Vorstellung, die sich jedenfalls aus der - maßgeblichen - Sicht des Bürgers nicht mehr als möglicher Wortsinn der Gesetzesvorschrift verstehen läßt. Wäre dies der Inhalt des § 13 Abs.4 NKWG, so würde diese Bußgeldbestimmung den Bestimmtheitsanforderungen des Art.103 Abs.2 GG nicht genügen und damit einem wesentlichen Zweck dieses Grundrechts, dem rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten, zuwiderlaufen. Sie wäre verfassungswidrig. | ||
Die angegriffene Entscheidung enthält infolgedessen einen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG, der nicht durch ein "allgemeines Gesetz" (Art.5 Abs.2 GG) zugelassen ist. Die vom Oberlandesgericht im Wege der Analogie gebildete Norm konnte gemäß Art.103 Abs. 2 GG keine Rechtsgrundlage bilden. Die Entscheidung verletzt mithin Art.5 Abs.1 Satz 1 GG. Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, berechtigt war, seine Plakette während der Wahlhandlung zu tragen, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. Das Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 95 Abs.2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen." | ||
Auszug aus BVerfG B, 23.10.85, - 1_BvR_1053 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.20 | ||
§§§ |
85.022 | Prozesskostenhilfe | |
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Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Anwendung des § 119 Satz 2 ZPO. | ||
§§§ |
85.023 | Legende vom toten Soldaten | |
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LB: Aufgrund einer Folgenabwägung wurde der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf einem Ehrenfriedhof eine szenische Darstellung des Gedichts "Legende vom toten Soldaten" von Berthold Brecht zu veranstalten abgewiesen. | ||
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T-85-05 | Einstweilige Anordnung | |
" . Der Beschwerdeführer meldete bei der Stadt Bitburg die Absicht an, am Sonntag, dem 10. November 1985 auf dem Gelände des Ehrenfriedhofes "Kolmeshöhe" im Freien eine szenische Darstellung des Gedichts "Legende vom toten Soldaten" von Bertolt Brecht zu veranstalten. Das Gedicht beschreibt den Kriegstod eines deutschen Soldaten im vierten Jahr des Ersten Weltkrieges, der wenig später von einer militärärztlichen Kommission exhumiert, untersucht, für kriegsverwendungsfähig gehalten und an die Front zurück eskortiert wird. | ||
Der für die Inszenierung vorgesehene Regisseur gab der Stadt gegenüber eine kurze Schilderung der geplanten Darstellung. Sie wolle sich an den Text des Gedichts von Brecht halten. Die aufführenden Personen sollten so in Erscheinung treten, wie es sich mit der Würde des Ortes vereinbaren lasse. Keine der dargestellten Personen werde das Gräberfeld betreten, auch werde kein wirkliches Grab geöffnet und kein tatsächlich gestorbener Soldat ausgegraben. | ||
2. Die Stadtverwaltung Bitburg untersagte nach § 15 Abs.1 des Versammlungsgesetzes die angezeigte Veranstaltung. Die Darstellung lasse sich nicht mit der Würde des Ortes vereinbaren. Die Gefühle und Empfindungen der Angehörigen der Toten sowie der übrigen Friedhofsbesucher würden aufs gröbste verletzt. Es sei davon auszugehen, daß die Darstellung als Herabwürdigung des Andenkens der Toten verstanden werde und nicht voraussehbare Reaktionen auslöse. Im übrigen bedürfe die Veranstaltung einer Genehmigung des Friedhofsträgers, die nicht erteilt werde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. | ||
3. Ein beim Verwaltungsgericht Trier gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Verfügung der Stadtverwaltung Bitburg sei nach derzeitigen Erkenntnissen offensichtlich rechtmäßig. Die beabsichtigte Versammlung verletze unmittelbar die öffentliche Sicherheit. Sie widerspreche auch der für den Ehrenfriedhof geltenden Benutzerordnung. Die grundsätzlich verbürgte Freiheit der Kunst zwinge zu keiner anderen Beurteilung, denn sie werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die szenische Darstellung als solche sei nicht untersagt, sie könne an einem anderen Ort aufgeführt werden. Wenn dieses zu einer Beschränkung der von ihr ausgehenden tatsächlichen Wirkung führe, so sei das zwangsläufige Folge des Schutzes der genannten Rechtsgüter. | ||
4. Der Beschwerdeführer rügt mit der gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art.5 Abs.3 Satz 1, aus Art.8 und aus Art.3 GG und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Stadt Bitburg wiederherzustellen. | ||
Die beabsichtigte Aufführung in Bitburg sei Teil eines Gesamtkunstwerkes, das am 9. November 1985 in Verdun mit der Aufführung des Gedichts und der "Ausgrabung" eines Soldaten des Ersten Weltkrieges beginnen, am 10.November 1985 mit der "Ausgrabung" eines Soldaten des Zweiten Weltkrieges in Bitburg fortgesetzt werden und anläßlich einer Truppenparade vor dem Bundeskanzler und dem Kabinett am 13.November 1985 in Bergen-Hohne mit einer Wiederholung des Gedichts und Übergabe der "ausgegrabenen" Soldaten beider Weltkriege an den Bundeskanzler enden solle. Die Aufführung sei eine Warnung vor neuen Kriegsvorbereitungen. Bei Verhinderung nur eines der Aufführungsteile werde das gesamte Kunstwerk in seinem Sinn und seiner Symbolik zerstört. Bei den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Abwägungen müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Sofortvollzug des Verbotes zu einer endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führe, denn die Aufführung sei absolut termingebunden. II. | ||
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. | ||
Nach § 32 Abs.1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl BVerfGE_64,67 <69>; BVerfGE_68,233 <235>). Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE_34,341 <342> mwN). | ||
Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu treffende Abwägung ergibt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen Anordnung nicht vorliegen. 9 | ||
Erginge die einstweilige Anordnung, dann dürfte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Aufführung mit allen vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Folgen durchführen. Er könnte also irreparable, mit dem Grundgesetz unvereinbare Tatsachen schaffen, bevor die Rechtslage einschließlich der Befugnis zur Benutzung des Friedhofes geklärt ist und obwohl sich später der Sofortvollzug eines Verbotes als rechtmäßig erweist. Dieser beträchtliche Nachteil könnte nur dann in Kauf genommen werden, wenn im umgekehrten Fall die Belange des Beschwerdeführers erheblich schwerer wiegen würden. Das ist jedoch nicht erkennbar. Die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet beurteilt wird, sind nicht irreparabel. Der Beschwerdeführer kann dann zwar die Aufführung nicht zu dem gewählten Zeitpunkt im Rahmen seiner Gesamtkonzeption veranstalten. Das entwertet sein Vorhaben jedoch nicht endgültig. Ob die Nachteile auf seiner Seite auch deshalb geringer wiegen, weil die Aufführung nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts an einem anderen Ort stattfinden könnte, mag dahingestellt bleiben." | ||
Auszug aus BVerfG B, 08.11.85, - 1_BvR_1290 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.1 ff | ||
§§§ |
85.024 | Frischzellentherapeut | |
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1) Die in den ärztlichen Berufsordnungen normierte Pflicht der Ärzte, berufswidrige Werbung zu unterlassen, regelt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Berufsausübung. | ||
2) Die Anwendung des Werbeverbots kann einen Arzt im Einzelfall unzumutbar belasten oder mit seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit unvereinbar sein (hier: Anwendung auf Buchveröffentlichungen mit autobiographischem Inhalt). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
85.025 | Milch-Garantiemengen-Verordnung |
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Zur Subsidiarität des Verfassungsrechtswegs bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsverordnungen des Bundes. | |
LB 2) Die Unzulässigkeit dieser Verfassungsbeschwerde kann sich ferner daraus ergeben, daß zwar kein fachgerichtlicher Rechtsweg unmittelbar gegen die Norm selbst eröffnet ist, der Beschwerdeführer aber in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl BVerfGE_68,319 <325 f>); bei dieser Art Sachlage steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Rechtsnorm der Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsrechtsweges entgegen. | |
LB 3) Die Verweisung auf den Rechtsweg vor die Fachgerichte muß allerdings dem Betroffenen zumutbar sein. Das erfordert eine Abwägung, die die Vorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberstellt und die widerstreitenden Gesichtspunkte sodann gegeneinander abwägt. | |
LB 4 Darin sind auch die Umstände einzubeziehen, die für eine Subsidiarität der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegenüber anderweitigem vor den Fachgerichten zu erlangendem Rechtsschutz sprechen. | |
LB 5) Mögliche derartige Umstände sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie insoweit im Beschluß zur Gebührenordnung für Ärzte (BVerfGE_68,319 <325 f>) zusammengefaßt ist, im wesentlichen | |
LB 6) Erforderlich ist weiter, daß dem Beschwerdeführer in bezug auf die von ihm geltend gemachte Grundrechtsverletzung gerade durch die unmittelbar grundrechtsbetreffende Norm ein Rechtsschutz vor den Fachgerichten zuteil werden kann, der den sachlichen Anforderungen des Art.19 Abs.4 Satz 1 GG an einen tatsächlich und rechtlich wirkungsvollen Rechtsschutz genügt. Das schließt insbesondere ein, daß dieser Rechtsschutz auch gegenüber den unmittelbaren Normwirkungen zeitgerecht erlangt werden kann. | |
LB 8) Fehlt es zwar nicht in bezug auf Ausführungsakte und die diesen Akten (möglicherweise) eigenen zusätzlichen Grundrechtsbelastungen, wohl aber hinsichtlich der unmittelbaren Normwirkungen an einem in tatsächlicher, rechtlicher und zeitlicher Hinsicht zureichenden fachgerichtlichen Rechtsschutz, so kommt eine Verweisung des Beschwerdeführers auf fachgerichtlichen Rechtsschutz auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in Betracht. Vielmehr gebietet dann Art.93 Abs.1 Nr.4a GG die Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. | |
§§§ |
[ 1984 ] | RS-BVerfG - 1985 | [ 1986 ] [ ] |
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§§§