zu § 20b KSVG |
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Die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde, die sich an der amtlich angeordneten Volksbefragung beteiligen, nehmen teil an der Willensbildung der Gebietskörperschaft Gemeinde; sie betätigen sich dabei im status activus; ihre Stimmabgabe gehört nicht in den Bereich des Gesellschaftlichen. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)
Die Gemeinde ist als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaft, soweit ihr nicht Auftragsangelegenheiten vom Staat zugewiesen worden sind, von Rechts wegen darauf beschränkt, sich mit Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises zu befassen. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Die Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen faßt oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit - ihr nur so wie allen Gemeinden - eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)
Hoheitliche Maßnahmen einer Gemeinde reichen, auch wenn sie unter Mißachtung der der Gemeinde gezogenen rechtlichen Grenzen beschlossen und durchgeführt werden, im allgemeinen nicht in den Raum des bundesstaatlichen Verfassungslebens. Dagegen ist die amtliche örtliche Volksbefragung als bewußt gehandhabtes Mittel, den Gemeindewillen gegen den verfassungsmäßig gebildeten Bundesstaatswillen einzusetzen und eine Änderung bestimmter politischer Entscheidungen auf dem Gebiete des Verteidigungswesens zu erzwingen, ein Tatbestand des Bundesverfassungsrechts. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)
Der dem Bundesverfassungsrecht angehörende Satz von der Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten kann nicht verwaltungsmäßig als eigene Angelegenheit der Länder im Sinne des Art.84 Abs.1 GG ausgeführt, er kann nur "beachtet" werden. Nach dem geltenden Verfassungsrecht ist er von Bund und Ländern bei jeder ihrer Maßnahmen, sei es beim Erlaß von Gesetzen, sei es beim Erlaß von Regierungs- und Verwaltungsakten zu beachten. Gegen diesen Grundsatz kann sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen verstoßen werden. Die Bundesregierung kann gemäß Art.93 Abs.1 Nr.3 GG unmittelbar das Bundesverfassungsgericht anrufen, um eine Entscheidung darüber zu erreichen, ob ein Land außerhalb der Ausführung von Bundesgesetzen sich dem Grundgesetz gemäß verhalten hat. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen, BVerfGE_8,122 = RS-BVerfG-Nr.58.016, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)
Die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde, die sich an der amtlich angeordneten Volksbefragung beteiligen, nehmen teil an der Willensbildung der Gebietskörperschaft Gemeinde; sie betätigen sich dabei im status activus; ihre Stimmabgabe gehört nicht in den Bereich des Gesellschaftlichen. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen, BVerfGE_8,122 = RS-BVerfG-Nr.58.016, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)
Die Gemeinde ist als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaft, soweit ihr nicht Auftragsangelegenheiten vom Staat zugewiesen worden sind, von Rechts wegen darauf beschränkt, sich mit Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises zu befassen. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Die Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen faßt oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit- ihr nur so wie allen Gemeinden - eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = RS-BVerfG-Nr.58.016, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)
Hoheitliche Maßnahmen einer Gemeinde reichen, auch wenn sie unter Mißachtung der der Gemeinde gezogenen rechtlichen Grenzen beschlossen und durchgeführt werden, im allgemeinen nicht in den Raum des bundesstaatlichen Verfassungslebens. Dagegen ist die amtliche örtliche Volksbefragung als bewußt gehandhabtes Mittel, den Gemeindewillen gegen den verfassungsmäßig gebildeten Bundesstaatswillen einzusetzen und eine Änderung bestimmter politischer Entscheidungen auf dem Gebiete des Verteidigungswesens zu erzwingen, ein Tatbestand des Bundesverfassungsrechts. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen, BVerfGE_8,122 = RS-BVerfG-Nr.58.016, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)
Was nach Landesrecht im Verhältnis zur Gemeinde eine im Ermessen der Landesregierung liegenden Befugnis ist, kann nach Bundesverfassungsrecht im Verhältnis zum Bund Pflicht des Landes werden. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen, BVerfGE_8,122 = RS-BVerfG-Nr.58.016, LS 5 = www.dfr/BVerfGE)
Die Gemeinde ist als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaft, soweit ihr nicht Auftragsangelegenheiten vom Staat zugewiesen worden sind, von Rechts wegen darauf beschränkt, sich mit Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises zu befassen. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Die Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen faßt oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit- ihr nur so wie allen Gemeinden - eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen, BVerfGE_8,122 = RS-BVerfG-Nr.58.016, LS 6 = www.dfr/BVerfGE)
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Die die Gemeinde treffende Pflicht bei der Durchführung eines Bürgerentscheids, die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung darzulegen, besteht allein im öffentlichen Interesse. Sie begründet keine subjektiven Berechtigungen einzelner Bürger auf Information. (vgl VGH BW, U, 10.04.01, - 1_S_2283/00 - Bürgerentscheid - DÖV_02,257 -58)
Die Gemeindeorgane sind gemäß § 8b V HessGO berechtigt, vor einem Volksentscheid öffentlich Stellung zu nehmen. Sie sind nicht auf auf die Stellungnahme in der Bekanntmachung nach § 55 II 2 Nr.3 HessKommWahlG beschränkt. (vgl VG Darmst, B, 17.01.02, - 3_G_100/02 - Bürgerentscheid - NVwZ-RR_02,365 -66)
Die Stellungnahme kann auch kurz vor der Abstimmung in Form von Informationsschreiben an die Gemeindebürger versandt werden und darf einen Musterstimmzettel enthalten. Sie muss objektiv und sachlich sein; pointierte - nicht polemische - Aussagen sind zulässig, wenn die Initiatoren des Volksentscheids in vergleichbarer Weise argumentieren. (vgl VG Darmst, B, 17.01.02, - 3_G_100/02 - Bürgerentscheid - NVwZ-RR_02,365 -66)
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