1958  
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58.001 Lüth
 
  1. BVerfG,     U, 15.01.58,     – 1_BvR_400/51 –

  2. BVerfGE_7,198 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2; GG_Art.93 Abs.1 Nr.4a; BVerfGG_§_90

 

1) Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.

 

2) Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte unmittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.

 

3) Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkungen der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.

 

4) Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art.5 Abs.2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.

 

5) Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.

 

6) Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.

 

7) Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

§§§

58.002 Badische Weinabgabe
 
  1. BVerfG,     B, 04.02.58,     – 2_BvL_31/56 –

  2. BVerfGE_7,244 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.72 Abs.1. GG_Art.105 Abs.2 Nr.1, GG_Art.106 Abs.2; FAG_§_2 Abs.1

 

1) Die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs.1 der Reichsabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat, gilt auch für das Grundgesetz. Sie muß den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden.

 

2) Die Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten in Art.105 und Art.106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.

 

3) Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art.105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.

 

4) Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art.105 Abs.1 Nr.1 GG.

 

5) a) Im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung bedeutet die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber eine erschöpfende Regelung im Sinne des Art.72 Abs.1 GG. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber daher nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen. b) Der in dem aufgehobenen § 2 Abs.1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27.April 1926 speziell für das Steuerrecht ausgesprochene Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, ist heute für die konkurrierende Gesetzgebung in dem allgemeinen Grundsatz des Art.72 Abs.1 GG enthalten.

 

6) Gemäß Art.105 Abs.2 Nr.1, 72 Abs.1 GG ist der Steuergegenstand "Entgelt für Warenumsätze" dem Landesgesetzgeber verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber ihn durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat. Das gilt nicht für Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.

§§§

58.003 Lex Salamander
 
  1. BVerfG,     U, 05.03.58,     – 2_BvL_18/56 –

  2. BVerfGE_7,282 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.80 Abs.1 S.2

 

1) Der Beitritt eines kollegialen Verfassungsorgans zu einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht setzt einen Beschluß des Kollegialorgans voraus.

 

2) Die Vorschrift des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG soll den Gesetzgeber zwingen, die für die Ordnung eines Lebensbereichs entscheidenden Vorschriften selbst zu setzen und, sofern Einzelregelungen der Exekutive überlassen bleiben, sie nach Tendenz und Ausmaß soweit selbst zu bestimmen, daß der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnungen voraussehbar ist.

 

3) Ein Gesetz, das eine Steuer einführt und es dem Verordnunggeber überläßt, das für sie Wesentliche zu bestimmen, verstößt gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, daß die Ermächtigung an den Verordnunggeber so bestimmt sein muß, daß schon aus ihr und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung erkennbar und vorhersehbar sein muß, was von dem Bürger gefordert werden kann.

§§§

58.004 Öffentlicher Dienst
 
  1. BVerfG,     U, 05.03.58,     – 2_BvF_4/56 –

  2. BVerfGE_7,305 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3, GG_Art.72 ff, GG_Art.105, GG_Art.106, GG_Art.109, GG_Art.120, G-131_§_14 AbsGG_Art.131; .2

 

1) Art.131 GG ist gegenüber Art.72 ff, 105, 106, 109 und 120 GG lex specialis und begründet für den Bundesgesetzgeber einer Sonderkompetenz. Die durch Art.131 GG eingeräumte weite gesetzgeberische Freiheit findet ua ihre Schranke in dem aus dem Gleichheitssatz entwickelten Gebot, willkürliche Regelungen zu unterlassen.

 

2) Die Neuordnung der Verhältnisse der unter Art.131 GG fallenden Personen ist eine allen öffentlichen Dienstherren obliegende Aufgabe. Die Heranziehung der Dienstherren außer dem Bund zur Zahlung der Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs.2 G 131 ist durch die Ermächtigung des Art.131 GG gedeckt und widerspricht nicht dem Gleichheitssatz.

§§§

58.005 Freikörperkultur-Bewegung
 
  1. BVerfG,     B, 10.03.58,     – 1_BvL_42/56 –

  2. BVerfGE_7,320 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.2

 

Mit generellen Verboten darf der Gesetzgeber in das elterliche Erziehungsrecht im Hinblick auf die in Art.6 Abs.2 GG zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Verfassungsgebers nur eingreifen, wenn individuelle Maßnahmen nicht ausreichen, generelle Maßnahmen vielmehr das gebotene und adäquate Mittel sind, um die Gefährdung der Jugendlichen abzuwehren. Ob diese Grenzen zulässiger staatlicher Eingriffe bei einer gesetzlichen Regelung eingehalten worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen.

§§§

58.006 Urlaubsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 22.04.58,     – 2_BvL_32/56 –

  2. BVerfGE_7,342 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.70, GG_Art.74 Nr.12, GG_Art.72 Abs.1; EGBGB_Art.3, EGBGB_Art.55, EGBGB_Art.218

 

1) Die Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlaß von Urlaubsgesetzen bestimmt sich nach Art.70, 74 Nr.12, 72 Abs.1 GG. Da der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt ist, verstoßen die nachkonstitutionellen Urlaubsgesetze der Länder nicht gegen Art.72 Abs.1 GG.

 

2) Das Arbeitsrecht wird nicht vom bürgerlich-rechtlichen Kodifikationsprinzip ( Art.3, 55, 218 EGBGB) erfaßt, denn es hat sich als Ganzes -- einschließlich seiner Privatrechtsnormen -- im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem selbständigen und eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht.

§§§

58.007 Recht der Wirtschaft
 
  1. BVerfG,     U, 29.04.58,     – 2_BvO_3/56 –

  2. BVerfGE_8,143   = www.dfr/BVerfGE = ESGG_Art.74-1

  3. GG_Art.74 Nr.11

 

1) Zum Recht der Wirtschaft im Sinne des Art.74 Nr.11 GG gehören jedenfalls alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, die die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen.

 

2) Für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz sind Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, jeweils dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Einen selbständigen, in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Sachbereich bildet nur das Polizeirecht im engeren Sinne; es umfaßt die Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der alleinige und unmittelbare Gesetzeszweck ist. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.

§§§

58.008 Lastenausgleich
 
  1. BVerfG,     B, 06.05.58,     – 2_BvL_37/56 –

  2. BVerfGE_8,155 = www.dfr/BVerfGE

  3. LAG_§_346

 

1) § 346 LAG enthält keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen; er hat nur den Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gegenstand.

 

2) Das Bundesverfassungsrecht enthält keinen allgemeinen ungeschriebenen Gesetzesvorbehalt für die Regelung des Verfahrens und der Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung. Diese Gegenstände können also durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, soweit nicht Gesetze oder Rechtsordnungen entgegenstehen.

 

3) Der Vorrang des Gesetzes hindert den Gesetzgeber nicht, die Subsidiarität einer gesetzlichen Regelung gegenüber allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuordnen.

§§§

58.009 Volksbefragung
 
  1. BVerfG,     U, 27.05.58,     – 2_BvQ_1/58 –

  2. BVerfGE_7,367 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_32; GG_Art.93 Aba.1 Nr.2

 

Einstweilige Anordnung: Die Durchführung der auf den 8.Juni 1958 anberaumten Volksbefragung gemäß dem hamburgischen Gesetz betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen vom 9.Mai 1958 (GVBl.S.141) wird bis zu Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz ausgesetzt.

§§§

58.010 Bundesverwaltungsgericht
 
  1. BVerfG,     B, 10.06.58,     – 2_BvF_1/56 –

  2. BVerfGE_8,174 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.96

 

1) Die oberen Bundesgerichte (Art.96 GG) sind grundsätzlich höchste Rechtsmittelgerichte innerhalb eines Gerichtszweiges. Daraus folgt aber nicht, daß sie nur Rechtsmittelgerichte sein können.

 

2) Dem Bundesverwaltungsgericht kann durch Bundesgesetz eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten eingeräumt werden, in denen Verwaltungsakte bestimmter oberster Bundesbehörden angegriffen werden, die von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer raschen endgültigen Klärung ihres Rechtsbestandes bedürfen.

§§§

58.011 Hergebrachte Grundsätze
 
  1. BVerfG,     B, 11.06.58,     – 1_BvR_1/52 –

  2. BVerfGE_8,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.33 Abs.5; BVerfGG_§_90 Abs.1

 

1) Es gibt keinen "hergebrachten Grundsatz" im Sinne von Art.33 Abs.5, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung gewährleistet.

 

2) Es ist ein "hergebrachter Grundsatz" im Sinne des Art.33 Abs.5 GG, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber zu beachten.

 

Art.33 Abs.5 GG gibt dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht, dessen Verletzung nach § 90 Abs.1 BVerfGG mit der Verfasuungsbeschwerde gerügt werden kann.

 

3) Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde darf das BVerfG ein Besoldungsgesetz, das wegen einer Veränderung der Lebensverhältnisse den Erfordernissen eines angemessenen Unterhalts nicht mehr entspricht und deshalb mit Art.33 Abs.5 GG nicht mehr vereinbar ist, nicht für nichtig erklären. Es ist vielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß der Gesetzgeber durch Unterlassen einer Besoldungsänderung das in Art.33 Abs.5 GG enthaltene Recht des Beamten verletzt habe. 3) Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde darf das BVerfG ein Besoldungsgesetz, das wegen einer Veränderung der Lebensverhältnisse den Erfordernissen eines angemessenen

§§§

58.012 Apotheken-Urteil
 
  1. BVerfG,     U, 11.06.58,     – 1_BvR_596/56 –

  2. BVerfGE_7,377 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1 S.2, GG_Art.19 Abs.2, GG_Art.33,

 

1) In Art.12 Abs.1 GG wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht.

 

2) Der Begriff "Beruf" in Art.12 Abs.1 GG umfaßt grundsätzlich auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche dem Staate vorbehalten sind, sowie "staatlich gebundene" Berufe. Doch gibt und ermöglicht für Berufe, die "öffentlicher Dienst" sind, Art.33 GG in weitem Umfang Sonderregelungen.

 

3) Wenn eine Tätigkeit in selbständiger und in unselbständiger Form ausgeübt werden kann und beide Formen der Ausübung eigenes soziales Gewicht haben, so ist auch die Wahl der einen oder anderen Form der Berufstätigkeit und der Übergang von der einen zur anderen eine Berufswahl im Sinne des Art.12 Abs.1 GG.

 

4) Inhalt und Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG lassen sich schon durch eine Auslegung, die dem Sinn des Grundrechts und seiner Bedeutung im sozialen Leben R echnung trägt, weitgehend sachgemäß bestimmen; es bedarf dann nicht des Rückgriffs auf die Schranke des Wesensgehalts (Art.19 Abs.2 GG).

 

5) Die Regelungsbefugnis nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG erstreckt sich auf Berufsausübung und Berufswahl, aber nicht auf beide in gleicher Intensität. Sie ist um der Berufsausübung willen gegeben und darf nur unter diesem Blickpunkt allenfalls auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen. Inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt.

 

6) Das Grundsrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung etwa nach folgenden Grundsätzen:

a) Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.

b) Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt.

c) Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen können.

d) Regelungen nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG müssen stets auf der "Stufe" vorgenommen werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der B erufswahl mit sich bringt; die nächste "Stufe" darf der Gesetzgeber erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, daß die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden "Stufe" nicht wirksam bekämpft werden können.

 

7) Das Bundesverfassungsgericht hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber die sich hiernach ergebenden Beschränkungen seiner Regelungsbefugnis beachtet hat; wenn die freie Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen eingeschränkt wird, kann es auch prüfen, ob gerade dieser Eingriff zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts zwingend geboten ist.

 

8) Auf dem Gebiete des Apothekenrechts entspricht der Verfassungslage gegenwärtig allein die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung.

§§§

58.013 G 131
 
  1. BVerfG,     B, 11.06.58,     – 1_BvR_149/52 –

  2. BVerfGE_8,28 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.100 Abs.1

 

1) Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch "verfassungskonforme" Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.

 

2) Verstößt ein seinem Zweck und Inhalt nach eindeutiges Besoldungsgesetz gegen Art.3 Abs.1 GG, weil es bestimmte Beamtengruppen nicht berücksichtigt, so darf ein Gericht einem Beamten dieser Gruppe nicht durch ergänzende Gesetzesauslegung die Besoldung aus diesem Gesetz zusprechen. Eine Gerichtsvorlage nach Art.100 Abs.1 GG, die eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Entscheidung vorbereiten soll, ist unzulässig.

 

3) Begünstigt der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art.3 GG bestimmte Gruppen, so kann das Bundesverfassungsgericht entweder die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, daß die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig ist. Es darf jedoch die Begünstigung nicht auf die ausgeschlossenen Gruppen erstrecken, wenn nicht mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art.3 GG eine solche Regelung getroffen hätte. 3) Begünstigt der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art.3 GG bestimmte Gruppen, so kann das Bundesverfassungsgericht entweder die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, daß die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig ist. Es darf jedoch die Begünstigung nicht auf die ausgeschlossenen Gruppen

§§§

58.014 1.Parteispenden-Urteil
 
  1. BVerfG,     U, 24.06.58,     – 2_BvF_1/57 –

  2. BVerfGE_8,51 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.21

 

1) Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassung wegen eine entscheidende Rolle zukommt, ist es zulässig, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.

 

2) Auch ein Gesetz, das in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt allgemein umschreibt, widerspricht dem Gleichheitssatz dann, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist. Nicht die äußere Form, sondern der materiell-rechtliche Gehalt ist entscheidend.

 

3) Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bestehende faktische, auf der unterschiedlichen soziologischen Struktur der politischen Parteien beruhende Verschiedenheiten der Wettbewerbschancen auszugleichen. Aber er darf nicht ohne zwingenden Grund eine Regelung treffen, die eine schon bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien verschärft.

 

4) Eine durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme des Bürgers auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens durch Gewährung von Steuervorteilen für Spenden an politische Parteien verträgt sich nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht.

§§§

58.015 Bestimmheit-RechtsVO
 
  1. BVerfG,     B, 10.07.58,     – 1_BvF_1/58 –

  2. BVerfGE_8,71 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.80;

 

Eine Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überläßt, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

§§§

58.016 Volksbefragung Hessen
 
  1. BVerfG,     U, 30.07.58,     – 2_BvG_1/58 –

  2. BVerfGE_8,122 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.84 Abs.1, GG_Art.93 Abs.1 Nr.3; KSBG_§_1

 

1) Der dem Bundesverfassungsrecht angehörende Satz von der Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten kann nicht verwaltungsmäßig als eigene Angelegenheit der Länder im Sinne des Art.84 Abs.1 GG ausgeführt, er kann nur "beachtet" werden. Nach dem geltenden Verfassungsrecht ist er von Bund und Ländern bei jeder ihrer Maßnahmen, sei es beim Erlaß von Gesetzen, sei es beim Erlaß von Regierungs- und Verwaltungsakten zu beachten. Gegen diesen Grundsatz kann sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen verstoßen werden. Die Bundesregierung kann gemäß Art.93 Abs.1 Nr.3 GG unmittelbar das Bundesverfassungsgericht anrufen, um eine Entscheidung darüber zu erreichen, ob ein Land außerhalb der Ausführung von Bundesgesetzen sich dem Grundgesetz gemäß verhalten hat.

 

2) Die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde, die sich an der amtlich angeordneten Volksbefragung beteiligen, nehmen teil an der Willensbildung der Gebietskörperschaft Gemeinde; sie betätigen sich dabei im status activus; ihre Stimmabgabe gehört nicht in den Bereich des Gesellschaftlichen. ]c> ]c[ 3) Die Gemeinde ist als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaft, soweit ihr nicht Auftragsangelegenheiten vom Staat zugewiesen worden sind, von Rechts wegen darauf beschränkt, sich mit Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises zu befassen. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Die Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen faßt oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit- ihr nur so wie allen Gemeinden - eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt. ]d> ]d[ 4) Hoheitliche Maßnahmen einer Gemeinde reichen, auch wenn ý  sie unter Mißachtung der der Gemeinde gezogenen rechtlichen Grenzen beschlossen und durchgeführt werden, im allgemeinen nicht in den Raum des bundesstaatlichen Verfassungslebens. Dagegen ist die amtliche örtliche Volksbefragung als bewußt gehandhabtes Mittel, den Gemeindewillen gegen den verfassungsmäßig gebildeten Bundesstaatswillen einzusetzen und eine Änderung bestimmter politischer Entscheidungen auf dem Gebiete des Verteidigungswesens zu erzwingen, ein Tatbestand des Bundesverfassungsrechts. ]e> ]e[ 5) Was nach Landesrecht im Verhältnis zur Gemeinde eine im Ermessen der Landesregierung lie

 

3) Die Gemeinde ist als hoheitlich handelnde Gebietskörperschaft, soweit ihr nicht Auftragsangelegenheiten vom Staat zugewiesen worden sind, von Rechts wegen darauf beschränkt, sich mit Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises zu befassen. Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Die Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen faßt oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit- ihr nur so wie allen Gemeinden - eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt.

 

4) Hoheitliche Maßnahmen einer Gemeinde reichen, auch wenn sie unter Mißachtung der der Gemeinde gezogenen rechtlichen Grenzen beschlossen und durchgeführt werden, im allgemeinen nicht in den Raum des bundesstaatlichen Verfassungslebens. Dagegen ist die amtliche örtliche Volksbefragung als bewußt gehandhabtes Mittel, den Gemeindewillen gegen den verfassungsmäßig gebildeten Bundesstaatswillen einzusetzen und eine Änderung bestimmter politischer Entscheidungen auf dem Gebiete des Verteidigungswesens zu erzwingen, ein Tatbestand des Bundesverfassungsrechts.

 

5) Was nach Landesrecht im Verhältnis zur Gemeinde eine im Ermessen der Landesregierung liegenden Befugnis ist, kann nach Bundesverfassungsrecht im Verhältnis zum Bund Pflicht des Landes werden.

 

6) Im Bundesstaat haben Bund und Länder die gemeinsame Pflicht zur Wahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates. Soweit der Bund dafür nicht unmittelbar Sorge tragen kann, sondern auf die Mitwirkung des Landes angewiesen ist, ist das Land zu dieser Mitwirkung verpflichtet.

 

7) Der für Bund und Länder gleicherweise geltende Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens hat die Funktion, die aufeinander angewiesenen "Teile" des Bundesstaats, Bund und Länder, stärker unter derg emeinsamen Verfassungsrechtsordnung aneinander zu binden, aber nicht die Aufgabe, das bundesstaatliche Gefüge zu lockern. Deshalb kann sich kein Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten mit der Behauptung oder mit dem Nachweis entziehen, daß auch der andere Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten nicht nachgekommen sei.

 

8) Die Feststellung der Verletzung der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten setzt nicht den Nachweis einer "Treulosigkeit" oder der Böswilligkeit voraus. Sie impliziert überhaupt keinen "Vorwurf".

§§§

58.017 Volksbefragung
 
  1. BVerfG,     U, 30.07.58,     – 2_BvF_3/58 –

  2. BVerfGE_8,104 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5; BVerfGG_§_93 Abs.1 Nr.2

 

1) Das Normenkontrollverfahren dient nicht nur der Prüfung, ob der normative Gehalt eines Gesetzes inhaltlich mit einer Norm des Grundgesetzes vereinbar ist; es umfaßt vielmehr auch Meinungsverschiedenheiten "über die förmliche ... Vereinbarkeit" des Gesetzes mit dem Grundgesetz, damit also auch die Frage nach der Kompetenz des Landes zum Erlaß eines Gesetzes.

 

2) Die Freiheit der Bildung der öffentlichen Meinung ist durch Art.5 GG mitgarantiert.

 

3) Öffentliche Meinung und politische Willensbildung des Volkes kann nicht identifiziert werden mit staatlicher Willensbildung, dh mit der Äußerung der Meinung oder des Willens eines Staatsorgans in amtlicher Form.

 

4) Verfassungsorgane handeln organschaftlich, dh sie üben Staatsgewalt aus, nicht nur wenn sie rechtsverbindliche Akte setzen, sondern auch wenn sie von Befugnissen Gebrauch machen, die nicht unmittelbar verbindliche Wirkungen hervorrufen. ]e> ]e[ 5) Die Volksbefragungsgesetze von Hamburg und Bremen eröffnen dem Staatsvolk eine Mitwirkung an der Staatswillensbildung; die Abstimmung der Bürger stellt sich essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar. In dieser Eigenschaft macht der Bürger nicht von seinen gegen den Staat gerichteten Grundrechten der freien Meinungsäußerung oder des Petitionsrechts Gebrauch. ]f> ]f[ 6) Während die im gesellschaftlich-politischen Raum erfolgende Bildung der öffentlichen Meinung und die Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes sich ungewollt und durch alle verfassungsrechtlich begrenzten Kompetenzräume hindurch unter Mitbeteiligung aller lebendigen Kräfte nach dem Maße ihres tatsächlichen Gewichtes und Einflusses vollziehen, ist das Tätigwerden des Volkes als Staatsorgan - gleichgültig in welcher Form und mit welcher Wirkung es geschieht - im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat durch 5¹ Ó¾ Kompetenznormen verfassungsrechtlich begrenzt. ]g> ]g[ 7) Die Zuständigkeit der Bundesorgane zur ausschließlichen eigenverantwortlichen Bewältigung einer Sachaufgabe wird nicht erst dann von den Ländern beeinträchtigt, wenn sie ein Stück dieser Aufgabe dem Bund dadurch entziehen, daß sie selbst es sachlich regeln, sondern schon dann, wenn sie die Bundesorgane durch den in einer von ihnen angeor

 

5) Die Volksbefragungsgesetze von Hamburg und Bremen eröffnen dem Staatsvolk eine Mitwirkung an der Staatswillensbildung; die Abstimmung der Bürger stellt sich essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar. In dieser Eigenschaft macht der Bürger nicht von seinen gegen den Staat gerichteten Grundrechten der freien Meinungsäußerung oder des Petitionsrechts Gebrauch.

 

6) Während die im gesellschaftlich-politischen Raum erfolgende Bildung der öffentlichen Meinung und die Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes sich ungewollt und durch alle verfassungsrechtlich begrenzten Kompetenzräume hindurch unter Mitbeteiligung aller lebendigen Kräfte nach dem Maße ihres tatsächlichen Gewichtes und Einflusses vollziehen, ist das Tätigwerden des Volkes als Staatsorgan - gleichgültig in welcher Form und mit welcher Wirkung es geschieht - im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat durch Kompetenznormen verfassungsrechtlich begrenzt.

 

7) Die Zuständigkeit der Bundesorgane zur ausschließlichen eigenverantwortlichen Bewältigung einer Sachaufgabe wird nicht erst dann von den Ländern beeinträchtigt, wenn sie ein Stück dieser Aufgabe dem Bund dadurch entziehen, daß sie selbst es sachlich regeln, sondern schon dann, wenn sie die Bundesorgane durch den in einer von ihnen angeordneten amtlichen Volksbefragung liegenden politischen Druck zwingen wollen, die von ihnen getroffenen Sachentscheidungen zu ändern.

 

8) Eine "Instruktion" der Mitglieder der Landesregierung im Bundesrat durch das Landesvolk, auch eine bloß rechtlich unverbindliche in der Weise, daß sich die Vertreter im Bundesrat daran orientieren und sie zur Richtschnur ihres Handelns im Bundesrat machen, ist nach der Struktur des Bundesrats ausgeschlossen.

§§§

58.018 Bußgeldverfahren
 
  1. BVerfG,     B, 14.10.58,     – 1_BvR_510/52 –

  2. BVerfGE_8,197 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.92

 

Das Bußgeldverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vom 26.Juli 1949 ist mit Artikel 92 des Grundgesetzes vereinbar.

§§§

58.019 Preisgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 12.11.58,     – 2_BvL_4/57 –

  2. BVerfGE_8,274 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.80 Abs.1 S.2, GG_Art.84 Abs.1

 

1) Die Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Gesetzes kommt dem Erlaß eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleich. Das Verlängerungsgesetz braucht die Vorschriften des Gesetzes nicht zu wiederholen, sondern kann sich darauf beschränken, die Verlängerung der Geltungsdauer anzuordnen; dies kann auch noch geschehen, nachdem das Gesetz wegen Ablaufs der Frist außer Kraft getreten ist.

 

2) Regelt ein Bundesgesetz, das die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, das Verwaltungsverfahren, so bedarf nach Art.84 Abs.1 GG das Gesetz als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates.

 

3) Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen, mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben; ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden kann.

 

4) Daß nach Art.80 Abs.1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung "im Gesetz" bestimmt werden müssen, besagt nicht, daß sie im Text des Gesetzes ausdrücklich zu bestimmen sind. Für die Interpretation von Ermächtigungsnormen gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

 

5) Art.80 Abs.1 Satz 2 GG verlangt nicht, daß die Ermächtigung so bestimmt wie irgend möglich umschrieben ist; sie muß nur hinreichend bestimmt sein.

 

6) a) Gesetzesbestimmungen, die den Erlaß von Verordnungen an die Zustimmung des Bundestages binden (Ermächtigungen zum Erlaß von "Zustimmungsverordnungen"), sind jedenfalls für solche Sachbereiche mit dem Grundgesetz vereinbar, für die ein legitimes Interesse der Legislative anerkannt werden muß, zwar einerseits die Rechtsetzung auf die Exekutive zu delegieren, sich aber andererseits - wegen der Bedeutung der zu treffenden Regelungen - entscheidenden Einfluß auf Erlaß und Inhalt der Verordnungen vorzubehalten. Das ist für Sachbereiche wie das Zoll-, das Zolltarif- und das Preiswesen der Fall. b) Auch Ermächtigungen zum Erlaß von "Zustimmungsverordnungen" müssen den Anforderungen von Art.80 Abs.1 Satz 2 GG entsprechen. Die Bestimmtheit der Ermächtigung muß sich unabhängig von den Voraussetzungen ergeben, unter denen die Verordnungen der Zustimmung des Bundestages bedürfen.

 

7) Die Grundsätze des Rechtsstaates fordern, daß auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Prinzip der Gewaltenteilung und aus der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichem Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt.

§§§

58.020 Berufsbeamtentum
 
  1. BVerfG,     B, 02.12.58,     – 1_BvL_27/55 –

  2. BVerfGE_8,332 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.33 Abs.5; (NW) LKrO_§_54 Abs.1 S.1 u. Abs.2 S.3

 

1) In Art.33 Abs.5 GG handelt es sich nur um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

 

2) Ein Recht am Amt, verstanden als Recht auf Ausübung der Amtsgeschäfte, gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art.33 Abs.5 GG.

 

3) Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums, der allgemein die Anwendung neuer Wartestandsbestimmungen auf bereits im Dienst befindliche Beamte verbietet.

 

4) Bestimmungen, die für die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten, der zugleich Träger eines Staatsamtes ist, die Bestätigung durch die Landesregierung erfordern, gehören zu dem Normenkomplex, der den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmacht.

 

5) Die Größe der von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit dieser Regelung unter dem Gesichtspunkt des Einzelfallgesetzes keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich gleichartigen Regeln unterworfen ist.

§§§

58.021 Eigenmietwert
 
  1. BVerfG,     B, 03.12.58,     – 1_BvR_488/57 –

  2. BVerfGE_9,3 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_21 Abs.2; BVerfGG_§_90 Abs.1

 

1) Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen eine Steuerveranlagung kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob Art.2 Abs.1 GG dadurch verletzt ist, daß die der Veranlagung zugrunde liegende Vorschrift aus formellen Gründen nichtig ist.

 

2) § 21 Abs.2 EStG ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar.

 

3) § 2 Abs.2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26.Januar 1937 (RGBl.I S.99) ist mit dem Grundgesetz und dem Einkommensteuergesetz vereinbar.

§§§

58.022 Arbeitslosenhilfe
 
  1. BVerfG,     B, 16.12.58,     – 1_BvL_3/58 –

  2. BVerfGE_9,20 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6

 

Es verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, bei Prüfung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen für die Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu berücksichtigen wie Einkommen und Vermögen eines Ehegatten.

§§§

58.023 Strafnorm
 
  1. BVerfG,     B, 16.12.58,     – 1_BvL_3/57 –

  2. BVerfGE_9,20 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1

T-58-01

Eine Strafnorm, die der Durchsetzung eines gegen Art.12 Abs.1 GG verstoßenden Verbots beruflicher Betätigung dient und ein auf ihr beruhendes Urteil verletzen Art.12 Abs.1 GG.

Abs.26

LB 2) Zur Zulässigkeit des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.

Abs.31

LB 3) Rechtswidrige Veurteilung und allgemeine Handlungsfreiheit.

* * *

T-58-01Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

26

"§ 1 der Verordnung verbietet die Herstellung von neuen Arzneifertigwaren schlechthin. Ausnahmen von diesem Verbot kann nach § 4 der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zulassen. Es handelt sich also um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Jedoch bestimmt weder die Verordnung selbst noch der Runderlaß vom 17.Mai 1943, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zu erteilen ist. Andere Rechtsvorschriften zur Ausführung der Verordnung vom 11.Februar 1943 sind nicht ergangen. Die Erteilung der Erlaubnis liegt demnach, weil jede tatbestandsmäßige Normierung über die Voraussetzungen fehlt, unter denen sie zu erteilen oder zu versagen ist, im völlig freien Ermessen der zuständigen Behörde.

27

Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist auch im Rechtsstaat ein zulässiges gesetzestechnisches Mittel. Zu den Grundsätzen des Rechtsstaates gehört jedoch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies bedeutet, daß das Gesetz der Entschlußfreiheit der Behörden hinreichende rechtliche Schranken setzen, die Tatbestände, unter denen eine Behörde eine Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen hat, normieren und, soweit Raum für ein behördliches Ermessen ist, dessen Grenzen abstecken muß.

28

Der Verordnung fehlt das Mindestmaß an solchen normierten Tatbeständen. Sie verstößt daher gegen die Grundsätze des Rechtsstaats (vgl BVerfGE_8,71 [76

29

Das in § 1 der Verordnung ausgesprochene Verbot der Herstellung neuer Arzneimittel ist somit wegen Verstoßes gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze nichtig. Aus der Nichtigkeit dieses Verbots folgt zugleich die Nichtigkeit der übrigen Vorschriften der Verordnung, denn diese haben nur im Zusammenhang mit dem § 1 einen eigenen Sinn, werden also durch seinen Wegfall gegenstandslos.

30

3. Ist das Herstellungsverbot mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, so verstößt es schon aus diesem Grunde gegen objektives Verfassungsrecht. Da es in die Freiheit der beruflichen Betätigung des Beschwerdeführers eingreift, entsteht darüber hinaus die Frage seiner Vereinbarkeit mit Art.12 Abs.1 GG. Ob es mit der Berufsfreiheit im übrigen vereinbar ist, kann dahingestellt bleiben; es verletzt sie jedenfalls deshalb, weil die Regelung, die Art.12 Abs.1 GG erlaubt, immer eine verfassungsmäßige sein muß. Auch die Strafnorm, die der Durchsetzung des Verbots dient, kann folglich weder mit den objektiven verfassungsrechtlichen Prinzipien des Rechtsstaats noch mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers vereinbart werden. Dasselbe gilt von der Anwendung dieser Strafnorm auf den Beschwerdeführer.

31

Darüber hinaus erhebt sich die Frage, ob eine auf einer verfassungswidrigen Norm beruhende Verurteilung zu einer Kriminalstrafe wegen ihrer Folgewirkungen auf den Verurteilten als Person auch dessen Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung (Art.2 Abs.1 GG) verletzt. Die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit erschöpft sich nicht in der allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern umfaßt in unserer grundgesetzlichen Ordnung auch den grundrechtlichen Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Die Formulierung des Art.2 Abs.1 GG akzentuiert zwar besonders die aktive Gestaltung der Lebensführung durch den Grundrechtsträger selbst. Diese setzt aber die Freiheit von unberechtigten - also auch von nicht rechtsstaatlichen - Eingriffen der Staatsgewalt geradezu voraus. Ob ein Eingriff in das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG vorliegt, darf also nicht nur danach beurteilt werden, daß eine Geldstrafe dem Verurteilten die Möglichkeit der Verwendung seiner Mittel nach seinem eigenen Ermessen nimmt; auch wenn eine Geldstrafe etwa auf Grund eines Gnadenaktes nicht entrichtet zu werden brauchte, dürfte die in dem Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung notwendig enthaltene Freiheit von unberechtigten staatlichen Eingriffen verletzt sein. Jedoch braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, da die Grundrechtswidrigkeit des Strafurteils schon in der Verletzung des Art. 12 Abs.1 GG liegt, weil es das allgemeine Herstellungsverbot als ein neuer selbständiger Akt der staatlichen Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer verstärkt und bestätigt."

 

Auszug aus BVerfG B, 16.12.58, - 1_BvL_3/57 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.26 ff

§§§

58.024 Mahlquoten
 
  1. BVerfG,     B, 17.12.58,     – 1_BvR_615/52 –

  2. BVerfGE_9,63 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1 S.2, GG_Art.2 Abs.1

 

Die Grundsätze des Apothekenurteils ( BVerfGE_7,377) über die Voraussetzungen von Eingriffen in das Grundrecht der freien Berufswahl gelten nicht ohne weiteres für Recht aus der Zeit der Zwangswirtschaft, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes aus zwingenden sachlichen Gründen während einer kurzen Übergangszeit noch behalten werden mußte.

§§§

[ 1957 ] RS-BVerfG - 1958 [ 1959 ]     [  ›  ]

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§§§