zu § 22  KSVG  
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    Historisches

  1. Im Saarland gab es von 1973 bis Ende 1987 für das Sachgebiet Abfallbeseitigung nicht das Institut eines kommunalrechtlichen Anschluß- und Benutzungszwangs; ab 01.01.1988 existiert dieses Institut wieder. (vgl OVG Saarl, B, 28.01.88, - 1_R_40/87- SKZ_88,261/1 (L))

  2. Für den Anschluß- und Benutzungszwang des Saarbrücker "Vor- und Nachkommandos" (ein Sonderdienst der Müllabfuhr) gilt im Ergebnis das Gleiche; eine wirksame Gebührenrechtsgrundlage für dieses Institut bestand bis Ende 1987 nicht. (vgl OVG Saarl, B, 28.01.88, - 1_R_40/87- SKZ_88,261/1 (L))

  3. §§§

    Anschluss- und Benutzungszwang
  4. Eine Maßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu fördern. Dass sie irgendein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel fördert, genügt nicht. (vgl BVerwG, U, 28.04.04, - 8_C_13/03 - Anschluss-+ Benutzungszwang - Originalurteil = RS-BVerwG-Z-412 = www.BVerwG.de)

  5. Die Befugnis zur Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwangs erlaubt auch Anordnungen über die Ausgestaltung der nötigen grundstückseigenen Einrichtungen . (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95- SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L) = SörS-Nr.96.039)

  6. Das Verlangen nach dem Einbau einer Hausklärgrube kann noch verhältnismäßig sein, wenn mit dem Anschluß an eine Zentralkläranlage erst in einigen Jahren zu rechnen ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95- SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L) = SörS-Nr.96.039)

  7. Keine Verpflichtung einer Gemeinde zur Duldung einer Weitergabe von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung durch einen Anschlußnehmer über private Leitungen, wenn hierdurch die dauerhafte Vollversorgung eines nicht angeschlossenen Drittgrundstückes (hier: eines Wochenendhausgrundstückes im Außenbereich), sichergestellt werden soll. (vgl OVG Saarl, U, 25.08.94, - 1_R_61/92- SKZ_95,110/3 (L) = Juris = SörS-Nr.94.119)

  8. §§§

    Anschluss- und Benutzungszwang

  9. Die Befugnis zur Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwangs erlaubt auch Anordnungen über die Ausgestaltung der nötigen grundstückseigenen Einrichtungen . (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95- SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L) = SörS-Nr.96.039)

  10. Die allgemeine gesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlaß von Satzungen deckt keine grundrechtsrelevanten Eingriffe. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.96, - 1_W_27/95- SKZ_97,131 -135 = SKZ_96,263/1 (L) = SörS-Nr.96.039)

  11. Keine Verpflichtung einer Gemeinde zur Duldung einer Weitergabe von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung durch einen Anschlußnehmer über private Leitungen, wenn hierdurch die dauerhafte Vollversorgung eines nicht angeschlossenen Drittgrundstückes (hier: eines Wochenendhausgrundstückes im Außenbereich), sichergestellt werden soll. (vgl OVG Saarl, U, 25.08.94, - 1_R_61/92- SKZ_95,110/3 (L) = Juris = SörS-Nr.94.119)

  12. Die Entwässerung eines bebauten Grundstückes ist auch bei Vorliegen entsprechender Baugenehmigungen nicht als solche bestandsgeschützt, sondern gegebenenfalls geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.06.67 - 7_C_54/66 = DVBl_68,307 (308). (vgl OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92- SKZ_95,110/4 (L) = SörS-Nr.94.150)

  13. Eine biologische Hauskläreinrichtung (hier: verschiedene mit Schilf ua bepflanzte Becken) mit anschließender Versickerung, stellt keinen gleichwertigen Ersatz für einen Anschluß an den öffentlichen Abwasserkanal dar. (vgl OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92- SKZ_95,110/4 (L) = SörS-Nr.94.150)

  14. Die Entscheidung der Gemeinde über den Anschluß- und Benutzungszwang ist grundstücksbezogen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung dagegen anlagenbezogen. (vgl OVG Saarl, B, 27.05.91, - 8_R_11/91- AS_23,267 -272 = SörS-Nr.91.076)

  15. Die Entscheidung der Gemeinde über den Anschluß- und Benutzungszwang begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis mit Leistungs- und Zahlungsansprüchen, hat aber im Gegensatz zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine Freigabewirkung. Benutzungszwang (vgl OVG Saarl, B, 27.05.91, - 8_R_11/91- AS_23,267 -272 = SörS-Nr.91.076)

  16. Im Außenverhältnis zwischen Wasserbehörde und Gemeinde gilt das Wasserwirtschaftsrecht, während im Innenverhältnis zwischen Gemeinde und Kanaleinleitern vorrangig kommunalrechtliches Anstaltsrecht gilt. (vgl OVG Saarl, B, 27.05.91, - 8_R_11/91- AS_23,267 -272 = SörS-Nr.91.076)

  17. Die Entwässerung eines bebauten Grundstückes ist auch bei Vorliegen entsprechender Baugenehmigungen nicht als solche bestandsgeschützt, sondern gegebenenfalls geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.06.1967 - VII C 54.66 -, DVBl_68,307 (308)). (vgl OVG Saarl, U, 07.04.94, - 1_R_48/91- SKZ_95,134 -141 = SKZ_94,252/1 (L) = Juris = SörS-Nr.94.050)
  18. Die im Saarland allen Eigentümern bebauter und bewohnter Grundstücke satzungsmäßig auferlegte Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Abfallentsorgung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.96, - 1_R_15/95- DVBl_97,1068 -70 = SörS-Nr.96.100)

  19. Die im Saarland allen Eigentümern bebauter und bewohnter Grundstücke satzungsmäßig auferlegte Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Hausabfallentsorgung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.96, - 1_R_372/96- SKZ_97,103/2 (L) = SörS-Nr.96.101)

  20. §§§

    Inhaltliche Anforderungen

  21. Die Aufforderung zum Anschluß eines Wohnhausanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation erfordert unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zumindest dann keine inhaltliche Wiedergabe der nach der zugrundeliegenden Satzung beachtlichen technischen Regelwerke (hier: DIN 1986 und 4261), wenn vor Ausführung der Arbeiten eine Genehmigung in einem förmlichen Verfahren einzuholen ist. (vgl OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92- SKZ_95,110/4 (L) = SörS-Nr.94.150)

  22. Die Aufforderung zum Anschluß eines Wohnhausanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation erfordert unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zumindest dann keine inhaltliche Wiedergabe der nach der zugrundeliegenden Satzung beachtlichen technischen Regelwerke (hier: DIN 1986 und 4261), wenn vor Ausführung der Arbeiten eine Genehmigung in einem förmlichen Verfahren einzuholen ist. (vgl OVG Saarl, U, 07.04.94, - 1_R_48/91- SKZ_95,134 -141 = SKZ_94,252/1 (L) = Juris = SörS-Nr.94.050)

  23. Die Frage, ob der Bau einer privaten Grundstückskläreinrichtung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Anschluss an die öffentliche Abwasserbehandlung sanlage "in absehbarer Zeit bevorsteht", ist auf Grund einer Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beantworten, in die insbesondere der Aufwand für den Bau einer privaten Grundstückskläreinrichtung und die durch die Einleitung ungeklärten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer bis zum tatsächlichen Anschluss an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage entstehenden Nachteile einzustellen sind. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.00, - 1_Q_2/00 - Grundstückkläreinrichtung - SKZ_00,255/80 (L) = SörS-Nr.00.030)

  24. Wird die Anordnung, eine private Grundstückskläreinrichtung herzustellen, angefochten, ist die gerichtliche Prüfung des Merkmals "in absehbarer Zeit" an den tatsächlichen Gegebenheiten bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens auszurichten; eine danach eingetretene Änderung der Sachlage betrifft allein die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung der Anordnung. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.00, - 1_Q_2/00 - Grundstückkläreinrichtung - SKZ_00,255/80 (L) =00.030)

  25. §§§

    Befreiung

  26. Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserkanalisation kommt nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer objektiver, dh sich aus dem Grundstück selbst oder seiner räumlichen Beziehung zur Umgebung ergebender Umstände in Betracht. Dabei muß es sich um Gründe handeln, die sich nicht für alle oder jedenfalls eine Vielzahl der betroffenen Grundstücke anführen ließen. (vgl OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92- SKZ_95,110/4 (L) = SörS-Nr.94.150)

  27. Ein besonderer Grund für die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang liegt nur dann vor, wenn die Nichtbefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang durch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles bedingt, zu einer nicht zumutbaren Härte führen würde, die über die allgemeinen Lasten, die die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges mit sich bringt und die jedermann auferlegt sind, weit hinausgeht. (vgl OVG Saarl, U, 13.03.68, - 3_R_56/66- SKZ_68,232 -234)

  28. Die Minimierung der Restmüllmenge durch die Nutzung anderer zulässiger Entsorgungsmöglichkeiten bewirkt keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschlußzwang. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.96, - 1_R_372/96- SKZ_97,103/2 (L) = SörS-Nr.96.101)

  29. Das sich im Einzelfall aus dem Niveauverhältnis des anzuschließenden Grundstücks zur Straße ergebende Erfordernis des Einbaus einer Abwasserhebeanlage rechtfertigt für sich genommen die Erteilung einer Befreiung nicht. (vgl OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92- SKZ_95,110/4 (L) = SörS-Nr.94.150)

  30. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit des Anschlusses kommt es im Einzelfall auch auf die Gewichtigkeit der für den Anschluß sprechenden öffentlichen Belange an (hier: Belegenheit des Grundstückes in Zone III eines Wasserschutzgebietes). (vgl OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92- SKZ_95,110/4 (L) = SörS-Nr.94.150)

  31. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Anschlußpflichtigen bleiben bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen generell außer Betracht. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserkanalisation im konkreten Einzelfall an (hier: behaupteter extrem niedriger Wasserverbrauch; wie Urteil vom 07.04.94 - 1_R_48/91). (vgl OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92- SKZ_95,110/4 (L) = SörS-Nr.94.150)

  32. Eine Befreiunq vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserkanalisation kommt in Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz besonderer objektiver, dh sich aus dem Grundstück selbst oder seiner räumlichen Beziehung zur Umgebung ergebender Umstände in Betracht; dabei muß es sich um Gründe handeln, die sich nicht für alle oder jedenfalls eine Vielzahl der betroffenen Grundstücke anführen ließen; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Anschlußpflichtigen bleiben insoweit generell außer Betracht. (vgl OVG Saarl, U, 07.04.94, - 1_R_48/91- SKZ_95,134 -141 = SKZ_94,252/1 (L) = Juris = SörS-Nr.94.050)

  33. Die Minimierung der Restmüllmenge durch die Nutzung anderer zulässiger Entsorgungsmöglichkeiten bewirkt keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschlußzwang. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.96, - 1_R_15/95- DVBl_97,1068 -70 = SörS-Nr.96.100)

  34. LE: Keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für häusliche Abwässer bei eigener Grundstückskläranlage und für Fäkalien in einem Trockenklo. (vgl VG Meining, U, 05.04.00, - 2_K_613/98 - Anschluss-+ Benutzungszwang - DVBl_00,1718-27 (L))

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