zu § 20  KSVG  
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  1. Die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde, die zur Erfüllung der Auskunfts- und Informationspflichten erfolgt, ist grundsätzlich öffenltich-rechtlicher Natur. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt einer Gemeinde ist dem zu Folge dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen, wenn die Gemeinde damit ihrer Informationspflicht nach § 20 I BaWürttGO nachkommt. (vgl VGH Mannh, B, 12.12.01, - 1_S_2410/01 - Äußerung im Amtsblatt - NVwZ-RR_02,525 -26)

  2. Für einen Unterlassunganspruch wegen Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes, die Fraktionen des Gemeinderats vorbehalten ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. (vgl VGH Mannh, B, 12.12.01, - 1_S_2410/01 - Äußerung im Amtsblatt - NVwZ-RR_02,525 -26)

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