zu § 27  KSVG  
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I. Allgemeines

a) Sinn und Zweck der Befangenheits-Regelung

  1. LB 2) Zum Sinn und Zweck der Befangenheitsregelung. (vgl OVG RP, U, 17.01.77, - 10_C_7/77 - Mitwirkungsverbot - AS_15,77 = RS-KomR-Z-634)

  2. Zur Sauberkeit in der Verwaltung. (vgl BGH, U, 11.05.67, - 3_ZR_141/66 - Befangenheit - NJW_67,1662 = DVBl_68,618 = BayVBl_67,278 = RS-KomR-Z-620)

§§§


b) bundesrechtliche Grenzen

§§§


II. Zu den Befangenheitstatbeständen (Absatz 1 und 2)

a) Mitwirkung

  1. Zur Beachtung der Vorschriften über die Befangenheit von Gemeinderäten genügt es, daß sich bei der Verhandlung in öffentlicher Sitzung die befangenen Gemeinderäte in den Zuhörerraum begeben. (vgl VGH BW, B, 18.07.73, - 2_306/72 - Befangenheit - BauR_73,370 = BRS_27/24 = RS-KomR-Z-633')

  2. Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, an denen befangene Ratsmitglieder mitgewirkt haben, kommt es nicht auf die Kausalität der Mitwirkung an. (vgl VGH BW, B, 15.03.73, - 2_949/70 - Befangenheit - BRS_27,23 = BauR_73,368 = Vbl.BaWü_73,110 = RS-KomR-Z-632')

§§§


b) unmittelbarer Vor- oder Nachteil

  1. Zum Begriff des unmittelbaren Vorteils. (vgl VGH BW, B, 05.02.73, - 2_145/72 - Bebauungsplan - BauR_73,368 = BRS_27,23 = VBlBW_73,110 = RS-KomR-Z-629)

§§§


c) vorheriges Tätigwerden

  1. Kein Mitwirkungsverbot nach § 25 I 1 Nr.6 HessGO liegt vor, wenn Mitglieder der Gemeindevertretung an der Beratung und Beschlussfassung zu einem Gegenstand mitwirken, zu dem sie sich zuvor öffentlich geäußert haben. (vgl VG Frankf, B, 19.06.02, - 7_G_2323/02 - Vorherige Äußerung - NVwZ-RR_02,868 -69)

  2. Eine vorausgegangene politische Betätigung von Mitgliedern der Gemeindevertretung, die erst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, Mitglieder der Gemeindevertretung sind, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Mitwirkungsverbotes nach § 25 I 1 Nr.6 HessGO. Die Formulierung "in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden" ist teleologisch einschränkend auszulegen und bezieht sich nicht auf ein vorangegangenes politisches Engagement in der gleichen Sache, welche zu einem, späterem Zeitpunkt zur Beschlussfassung ansteht. (vgl VG Frankf, B, 19.06.02, - 7_G_2323/02 - Vorherige Äußerung - NVwZ-RR_02,868 -69)

  3. Gemeindevertreter, die sich an der politischen Diskussion einer Angelegenheit vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung beteiligen, handeln insoweit in öffentlicher Eigenschaft. (vgl VG Frankf, B, 19.06.02, - 7_G_2323/02 - Vorherige Äußerung - NVwZ-RR_02,868 -69)

§§§


III.Ausnahmen (Absatz 3)

a) Wahlen in Ehrenämter

§§§


b) Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe

  1. Mitglieder eines eingetragenen Vereins (hier: "Bürger für Bad H.") sind Angehörige einer Bevölkerungsgruppe iS des § 25 I 2 HessGO, auf welche die Mitwirkungsverbote des § 25 I 1 HessGO keine Anwendung finden. Ausreichend hierfür ist, dass es sich um eine Gruppen handelt, die - jedenfalls bezogen auf die konkrete Entscheidung - gemeinsame Ziele anstrebt, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass dieses gemeinsame Ziel der Förderung des Gemeinwohls dient. (vgl VG Frankf, B, 19.06.02, - 7_G_2323/02 - Vorherige Äußerung - NVwZ-RR_02,868 -69)

  2. Die Grundstückseigentümer im geplanten Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind keine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen. (vgl VGH BW, B, 05.02.73, - 2_145/72 - Bebauungsplan - BauR_73,368 = BRS_27,23 = VBlBW_73,110 = RS-KomR-Z-630)

§§§


IV.Einzelfälle

a) namentlich benannte

    Bebauungsplan

  1. Ratsmitglieder, die im Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplanes Grundbesitz haben, dürfen an den Beratungen und Abstimmungen über den Bebauungsplan wegen Interessenkollision nicht teilnehmen. (vgl OVG RP, U, 17.01.77, - 10_C_7/77 - Mitwirkungsverbot - AS_15,77 = RS-KomR-Z-635')

  2. Zur Mitwirkung eines befangenen Ratsmitgliedes am Bebauungsplanaufstellungsbeschluss. (vgl VGH BW, B, 05.02.73, - 2_145/72 - Bebauungsplan - BauR_73,368 = BRS_27,23 = VBlBW_73,110 = RS-KomR-Z-628)

  3. Flächennutzungsplan

  4. Während bei der erstmaligen Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Ratsmitglieder mit Grundbesitz im Gemeindegebiet nicht befangen sind, kann Befangenheit vorliegen wenn ein Flächennutzungsplan in einem eng begrenzten Teilbereich geändert werden soll. (vgl OVG NW, U, 20.02.79, - 15_A_809/78 - Flächennutzungsplanung - DVBl_80,68 = RS-KomR-Z-641')

  5. 4) Zur Befangenheit bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (vgl OVG Lüneb, U, 10.12.69, - 1_A_23/69 - Befangenheit - BRS_22,21 = BauR_70,89 = RS-KomR-Z-625 )

  6. Kapitalgesellschaft in öffentlicher Hand

  7. Eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand sind und deren Gesellschaftszweck auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gerichtet ist, oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann
    a) von Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil haben (Art.84 Abs.1 S.1 BremVerf).
    b) an der Erledigung einer Angelegenheit, die Gegenstand der Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft ist, ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse haben (Art.84 Abs.1 S.2 Nr.2 BremVerf). (vgl BremStGH, E, 18.02.77, - ST_1/76 - Kapitalgesellschaft - NJW_77,2307

  8. Rechtsetzungsverfahren

  9. Zur Befangenheit bei Rechtsetzungsverfahren. (vgl OVG RP, U, 17.01.77, - 10_C_7/77 - Mitwirkungsverbot - AS_15,77 = RS-KomR-Z-636)

  10. Gewerbesteuerhebesatz

  11. Die Tatsache, daß ein Gemeinderatsmitglied Prokurist einer Firma ist, deren Gewerbesteuerzahlungen den größten Teil des gesamten gemeindlichen Steueraufkommens ausmachen, rechtfertigt nicht seinen Ausschluß von der Beratung und Abstimmung des Gemeinderates über die Höhe des Hebesatzes für die Gewerbesteuer. (vgl OVG RP, U, 01.08.66, - 6_A_10/66 - Gewerbesteuerhebesatz - AS_10,200)

§§§


b) Befangenheit bejaht

  1. Grundsätzlich kann die Besorgnis der Befangenheit begründet sein, wenn ein Richter mittelbar - auch durch seine kommunalpolitische Tätigkeit - am Rechtsstreit beteiligt ist und auf Grund enger Beziehungen zu einer Prozesspartei die Gefahr besteht, dass er in eine Konfliktsituation zwischen seiner richterlichen Aufgabe und seinen kommunalpolitischen Interessen gerät. Maßgeblich ist insoweit die Intensität der kommunalpolitischen Mitwirkung und des Kontakts zu der betreffenden Prozesspartei. (vgl OLG Naumb, B, 22.12.00, - 10_W_21/00 - Richter-kommunalp-tätig - NVwZ_01,956 -57)

§§§


c) Befangenheit verneint

  1. Zur Besorgnis der Befangenheit gegen einen ehrenamtlichen Richter (hier: zugleich sachkundiger Bürger im Kreistag). (vgl OLG Naumb, B, 22.12.00, - 10_W_21/00 - Richter-kommunalp-tätig - NVwZ_01,956 -57)

  2. Eine beratende Mitwirkung ist für sich allein nicht geeignet eine enge Beziehung zum Landkreis zu begründen. (vgl OLG Naumb, B, 22.12.00, - 10_W_21/00 - Richter-kommunalp-tätig - NVwZ_01,956 -57)

§§§


V.Entscheidungskompetenz des Rates (Absatz 4)

  1. Die Entscheidung des Rates über das Nicht-Vorliegen eines Befangenheitstatbestandes, hat keinen Einfluß auf die spätere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unter Mitwirkung des Betroffenen zustande gekommenen Beschlüsse. (vgl OVG Lüneb, U, 10.12.69, - 1_A_23/69 - Befangenheit - BRS_22,21 = BauR_70,89 = RS-KomR-Z-622')

§§§


VI.Angehörige (Absatz 5)

§§§


VII.Mitwirkungsfolgen (Absatz 6 Satz 1)

  1. Die Aufsichtsbehörde hat eine erforderliche Genehmigung für einen Bebauungsplan zu versagen, falls er unter Mitwirkung eines befangenen Ratsmitgliedes zustande gekommenen ist. (vgl OVG Lüneb, U, 10.12.69, - 1_A_23/69 - Befangenheit - BRS_22,21 = BauR_70,89 = RS-KomR-Z-623)

  2. Zur Pflicht der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren das Vorliegen von Befangenheitsfällen zu beachten. (vgl OVG Lüneb, U, 10.12.69, - 1_A_23/69 - Befangenheit - BRS_22,21 = BauR_70,89 = RS-KomR-Z-624)

  3. Die unzulässige Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds des Gemeinderats an der Beratung und Abstimmung hat die Ungültigkeit des Beschlusses des Gemeinderats nur zur Folge, wenn beim Wegfall der Stimme des Ausgeschlossenen die für das Abstimmungsergebnis erforderliche Stimmenzahl nicht mehr erreicht ist. (vgl BGH, U, 11.05.67, - 3_ZR_141/66 - Befangenheit - NJW_67,1662 = DVBl_68,618 = BayVBl_67,278 = RS-KomR-Z-621')

§§§


VIII.Heilungsfiktion (Absatz 6 Satz 2 + 3)

(kein Eintrag)

§§§


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