KWG   (2)  
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 Ortsräte 


§_51   KWG (F)
Allgemeines

Soweit in den in den Vorschriften des Zweiten Teils (1) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten entsprechend.

§§§

§_52   KWG
Zusammensetzung und Amtszeit des Ortsrats und des Bezirksrats

Die Zahl der Mitglieder des Ortsrats und des Bezirksrats sowie deren Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes .

§§§

§_53   KWG
Wahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl und die Bezirksratswahl ist der nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz gebildete Gemeindebezirk oder Stadtbezirk.

(2) Das Wahlgebiet wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Ortsratswahl oder die Bezirksratswahl.

§§§

§_54   KWG
Wahlorgane

Die Wahlorgane für die Wahlen zu den Gemeinderäten sind zugleich Wahlorgane für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten.

§§§

§_55   KWG
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in dem betreffenden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk maßgebend.

(2) 1Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs.1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs.1 sind für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt innerhalb derselben Gemeinde ergeben.
2Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Ortsrat oder zum Bezirksrat in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk aufzunehmen, in dem sie oder er am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag wohnt.

§§§

§_56   KWG
Wahlschein

Die Wahlscheine für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Gemeindebezirks oder Stadtbezirks, für den sie ausgestellt sind.

§§§

§_57   KWG
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

(2) Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrats oder Bezirksrats zu wählen sind.

(3) 1Der Unterstützung des Wahlvorschlags bedarf es nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder Bezirksrat oder den Gemeinderat zugefallen sind.
2aIn Gemeindebezirken oder Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder oder Bezirksratsmitglieder;
2bdabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen.
3Im Übrigen gilt § 22 Abs.2 entsprechend.

§§§

 Kreistage 


§_58   KWG (F)
Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Dritten Teils (1) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.

§§§

§_59   KWG
Zusammensetzung und Amtszeit des Kreistages

Die Zahl der Mitglieder des Kreistages und seine Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes .

§§§

§_60   KWG
Kreiswahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Kreistagswahl ist das Gebiet des Landkreises.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Kreistag für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Kreistagswahl.

§§§

§_61   KWG
Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter

aKreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter ist die Landrätin oder der Landrat;
bstellvertretende Kreiswahlleiterin oder stellvertretender Kreiswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Landrätin oder des Landrats.

§§§

§_62   KWG
Kreiswahlausschuss

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für den Landkreis einen Kreiswahlausschuss.

(2) 1Der Kreiswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest.
2Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen.
3Er hat das Recht der Nachprüfung.

§§§

§_63   KWG
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in Gemeinden desselben Landkreises maßgebend.

(2) 1Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs.1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs.1 sind für die Wahl zu den Kreistagen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt in verschiedenen Gemeinden desselben Landkreises ergeben.
2Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Kreistag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufzunehmen, in der sie oder er am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag wohnt.

§§§

§_64   KWG (F)
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

1Mitglied des Kreistages können nicht sein

  1. besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) des Landkreises in diesem Landkreis,

  2. leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,

  3. Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2)) (1),

  4. leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist,

  5. Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2), die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,

  6. besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

2Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
3§ 17 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

§§§

§_65   KWG
Wahlschein

(1) Für die Wahl zum Kreistag können Wahlscheine auf Antrag auch an Wahlberechtigte ausgestellt werden, die nach dem fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag aus der Gemeinde, in der sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verzogen sind.

(2) Die Wahlscheine für die Wahl zum Kreistag berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Wahlbereichs, für den sie ausgestellt sind.

§§§

§_66   KWG
Wahlvorschläge

1Eine Gebietsliste für die Wahl zum Kreistag soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Kreistag zu vergeben sind.
2Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind.
3aJede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlagnur einmal aufgeführt werden;
3bsie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestelltwerden.

§§§

 Regionalversammlung (F) 


§_67   KWG (F)
Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Vierten Teils (1) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes für die Wahl der Regionalversammlung (2) entsprechend.

§§§

§_68   KWG
Zusammensetzung und Amtszeit des Stadtverbandstages

Die Zahl der Mitglieder des Stadtverbandstages und seine Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes .

§§§

§_69   KWG (F)
Regionalverbandswahlgebiet (1)

(1) Das Wahlgebiet für die Wahl zur Regionalversammlung (2) ist das Gebiet des Regionalverbandes (2).

(2) Das Wahlgebiet wird von der Regionalversammlung (3) für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl zur Regionalversammlung (2) .

§§§

§_70   KWG (F)
Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter (1)

1aRegionalverbandswahlleiterin ist die Regionalverbandsdirektorin;
1bRegionalverbandswahlleiter ist der Regionalverbandsdirektor.
2aStellvertretende Regionalverbandswahlleiterin ist die gesetzliche Vertreterin der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors;
2bstellvertretender Regionalverbandswahlleiter ist der gesetzliche Vertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors.

§§§

§_71   KWG (F)
Regionalverbandswahlausschuss (1)

(1) (2) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bildet für den Regionalverband einen Regionalverbandswahlausschuss.

(2) 1Der Regionalverbandswahlausschuss (3) prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest.
2Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen.
3Er hat das Recht der Nachprüfung.

§§§

 Wahl und Abwahl (F) 


§_72   KWG (F)
Grundsatz

(1) (1) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils dieses Gesetzes gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (3), soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) (1) 1Die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (3) sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.
2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
3Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt.

(3) (2)

§§§



§_73   KWG (F)
Wahlorgane

Für die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) sind die für die Gemeinderats-, Kreistags- und Regionalversammlungswahlen (2) berufenen Wahlorgane zuständig, sofern Wahlorgane nicht neu berufen werden.

§§§

§_74   KWG (F)
Wahltag (3)

(1) Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (5) finden vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Tag für die Wahlen nach diesem Teil des Gesetzes von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Regionalverband (4) festgesetzt.
2Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(3) 1Die Wahl soll frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden.
2Von diesem Zeitrahmen kann bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.
3Kann die Wahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht innerhalb des Zeitrahmens nach Satz 1 durchgeführt werden, so soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattfinden, an dem das Ende der Amtszeit feststeht.

(4) Stichwahlen finden 14 Tage nach der ersten Wahl statt.

§§§

§_75   KWG
Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Für die Stichwahl istdas Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.

(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigtsind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§§§

§_76   KWG (F)
Wahlvorschläge

(1) 1Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
2Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen.
3Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen.
4§ 22 Abs.2, die §§ 23, 24, 24a und 25 (1) gelten entsprechend.

(2) (2) 1Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
2Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen.
3aDer Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden;
3bin dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
4Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs.2 keine Anwendung.

(3) (3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erreichten Stimmenzahl.
2Die übrigen Wahlvorschläge folgen in alphabetischer Reihenfolge des Bewerbernamens.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(4) (3) 1Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bis spätestens am sechsundvierzigsten Tag vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.
2In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung gewählt. (4)

(5) (3) 1Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt.
2Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen.
3§ 74 Abs.1 gilt entsprechend.

(6) (3) Absätze 1 bis 5 (5) gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (6) entsprechend.

§§§



§_77   KWG (F)
Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) 1Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (2) unter Angabe des Namens, Vornamens, Berufs, der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers, des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers deren oder dessen Familiennamen.
2aWeist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs.5 des Meldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden;
2bdie Angabe eines Postfachs genügt nicht. (1)
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. (1)
4Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 1 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein".

(2) 1Die Wählerin oder der Wähler hat eine Stimme.
2Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann sie oder er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einer Bewerberin oder einem Bewerber geben, deren oder dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist.
3Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt die Wählerin ihre oder der Wähler seine Stimme ab, indem sie oder er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.

§§§

§_78   KWG (F)
Wahlergebnis, Wiederholungswahl (1)

(1) (2) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(2) (2) 1Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so ist sie innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
2Sie ist auch dann zu wiederholen, wenn nur eine Bewerbung zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt wird.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
4§ 74 Abs.1 gilt entsprechend.
5Wird im Falle des Satzes 2 die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht gewählt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gewählt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (3) entsprechend.

§§§

§_79   KWG (F)
Stichwahl (1)

(1) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt die beiden Bewerberinnen oder Bewerber für eine Stichwahl fest.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht unverzüglich den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.

(2) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(3) 1Scheidet eine der Bewerberinnen oder einer der Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen.
2§ 78 Abs.2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (2) entsprechend.

§§§



§_80   KWG (F)
Anfechtung der Wahl (1)

Anfechtungsberechtigt ist auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber.

§§§

§_81   KWG (F)
Abwahl

Mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung der Abwahl entsprechend, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§§§

§_82   KWG (F)
Tag der Abwahl, Bekanntmachung

(1) Die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) ist unverzüglich nach der Beschlussfassung des Gemeinderats, Kreistages oder der Regionalversammlung (1) gemäß § 58 Abs.1 in Verbindung mit § 177 Abs.3 und § 212 Abs.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durchzuführen.

(2) 1Die Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter (3) hat den Tag der Entscheidung über die Abwahl öffentlich bekannt zu machen.
2Die Bekanntmachung hat den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten.

§§§

§_83   KWG
Stimmzettel

1Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage der Abwahl enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten.
2Zusätze sind unzulässig.

§§§

§_84   KWG (F)
Wahlergebnis, Bekanntmachung (1)

1Der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss (2) stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest.
2Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und die Regionalversammlung (3) unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

§§§



 Bürgerbegehren  


§_85   KWG
Unterstützung des Bürgerbegehrens

(1) aDie Unterstützung des Bürgerbegehrens ist durch persönliche und handschriftliche Unterschrift stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, auf Unterstützungsblättern nachzuweisen;
bdie Unterstützung darf frühestens sechs Monate vor Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde erfolgt sein, es sei denn das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats.

(2) Das Unterstützungsblatt muss die zu entscheidende Frage, ihre Begründung und den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten.

§§§

§_86   KWG
Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für dieses abzugeben und entgegenzunehmen.

§§§

§_87   KWG
Vorprüfung des Bürgerbegehrens

(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
2Enthält es behebbare Mängel, so fordert sie oder er unverzüglich die Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgerbegehrens auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
3Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat unverzüglich Eingang und Gegenstand des Bürgerbegehrens sowie das Ergebnis seiner Vorprüfung mit.

§§§

§_88   KWG
Entscheidung über das Bürgerbegehren

(1) Vor einer Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den erschienenen Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) 1Die Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
2Sie ist zu begründen, wenn das Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt wird.

§§§

§_89   KWG (F)
Einleitung des Bürgerentscheids

(1) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, entspricht ihm jedoch nicht oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids (1), so hat er unverzüglich den Tag des Bürgerentscheids, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muss, festzulegen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht

  1. den Tag der Stimmabgabe,

  2. den Text der zu entscheidenden Frage und ihre Begründung sowie den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme,

  3. die Namen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens,

  4. die von den Gemeindeorganen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen

öffentlich bekannt.

§§§

§_90   KWG
Stimmzettel

(1) 1Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten.
2Zusätze sind unzulässig.

(2) 1Stehen mehrere Fragen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen.
2Ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.

§§§

§_91   KWG (F)
Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in den Vorschriften der §§ 85 bis 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 1, 22 bis 30, 41 bis 44 und 50 entsprechend.

(2) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Landkreisen und im Regionalverband (1) Saarbrücken gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die §§ 60 bis 63, 65 und 69 bis 71 nichts anderes bestimmen.

§§§

 Schluss  


§_92   KWG
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder

  2. entgegen § 34 Abs.2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1

    1. die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,

    2. die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlbeschwerdeausschuss oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

§§§

§_93   KWG (F)
Wahlkosten

(1) 1Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband (5) Saarbrücken tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen jeweils auf ihre Kosten die amtlichen Drucksachen für diese Wahlen.
2Die Kosten der Wahlbeschwerdeausschüsse werden von den Landkreisen und dem Regionalverband (5) Saarbrücken getragen.

(2) (1) aDie den Gemeinden durch die Wahl eines Organs des Landkreises oder des Regionalverbandes (6) Saarbrücken veranlassten notwendigen Ausgaben sind in entsprechender Anwendung des § 48 des Landtagswahlgesetzes zu ersetzen;
bdie Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken bestimmen den jeweiligen Festbetrag.

(3) Die Kosten, die durch die Verwendung von Wahlgeräten (2) entstehen, werden von den Gemeinden, den Landkreisen oder dem Regionalverband (5) Saarbrücken getragen, die den Einsatz der Wahlgeräte (2) veranlasst haben.

(4) (3) Die Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband (5) erstatten den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

(5) (4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

§§§



§_94   KWG (F)
Durchführungsverordnungen

(1) (4) Das Ministerium für Inneres (5) und Sport (3) wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes (1) eine Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) (f)zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. die Bildung, die Tätigkeit, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,

  3. die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, (2)

  5. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,

  6. die Aufstellung, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung und Änderung, über die Beseitigung von Mängeln sowie über die Zurücknahme, die Zulassung, die Reihenfolge und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,

  7. den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge (6),

  8. die Bereitstellung, die Einrichtung und die Bekanntmachung der Wahlräume sowie über die Wahlschutzvorrichtungen, die Wahlzellen und die Ordnung im Wahlraum,

  9. die Stimmabgaben, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. die Briefwahl,

  11. (7) die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  12. (8) die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

  13. (8) die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

  14. (8) die Ungültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses, die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie das Nachrücken von Bewerberinnen und Bewerbern,

  15. (8) die Stichwahl und die Abwahl,

  16. (8) den Inhalt und die Form der Unterstützungsblätter des Bürgerbegehrens,

  17. (8) den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel des Bürgerentscheids sowie über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,

  18. (8) die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) (9) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.

§§§

§_95   KWG (F)
Fristen, Termine und Form (3)

(1) 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§§§



§_96   KWG (F)
Öffentliche Bekanntmachungen (2)

Soweit bei einer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eine durch dieses Gesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmte Frist nicht eingehalten werden kann, ist die öffentliche Bekanntmachung in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung zulässig.

§_97   KWG (F)
Übergangsvorschrift (2)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Wahlen nach dem Fünften Teil Anwendung, wenn deren Wahltag noch nicht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestimmt war.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals auf die nach seinem In-Kraft- Treten stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung.

§§§



§_98   KWG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (3)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.

§§§



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