KSVG (15) |
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1 13 29 32 54 70 [ Index ] [ « ] [ I ] [ » ] 82 108 KAB LKO RVO | [ ] |
Landrat |
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(1) 1Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Kreistag (1) gewählt.
2Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.
(2) Die Landrätin oder der Landrat oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Bearnter des Landkreises rnuß die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
(3) Auf die Landrätin oder den Landrat finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, (2) die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung, und die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Landkreises.
(2) 1Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung, des Landkreises.
2Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses aus (R).
3Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises.
4Die Landrätin oder der Landrat ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung des Landkreises vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten ist.
(3) Die Landrätin oder der Landrat erledigt die dem Landkreis übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten und der Kreisbeigeordneten.
2Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (3) nach den Beschlüssen des Kreistages und des Kreisausschusses (R).
3...(1)
(5) (2) 1Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Landrätin oder dem Landrat in den Fällen des § 8 Abs.1 (4), § 58 Abs.1 (4) und § 59 Abs.2 (4) des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs.2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 85 (4) des Saarländischen Beamtengesetzes der Kreistag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Landrätin oder des Landrats berufene Kreisbeigeordnete wahr.
§§§
(1) 1Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen des Kreistages und des Kreisausschusses unverzüglich zu widersprechen.
2Halten der Kreistag oder der Kreisausschuß im Falle des Widerspruchs ihren Beschluß aufrecht, so hat die Landrätin oder der Landrat die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.
(2) aBeschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Landrätin oder der Landrat im Zweifel sein muß, hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen;
büber die Vorlage von Kreistagsbeschlüssen hat sie oder er die Mitglieder des Kreistages, über die Vorlage von Kreisausschußbeschlüssen hat sie oder er die Mitglieder des Kreisausschusses unverzüglich zu unterrichten.
(3) Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluß des Kreistages oder des Kreisausschusses anzuordnen.
2Dabei hat sie oder er
in Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich zuständig ist oder sich seine Entscheidung ausdrücklich vorbehält, den Kreistag,
in allen übrigen Angelegenheiten den Kreisausschuß unverzüglich zu unterrichten.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 kann der Kreistag, im Falle des Absatzes 1 Nr.2 der Kreisausschuß die Anordnung der Landrätin oder des Landrates aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.
§§§
(1) 1Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Landkreis auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform.
2Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder vom Landrat der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind.
(2) 1Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 1.
2Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in den Geschäften der laufenden Verwaltung.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Landrätin oder der Landrat wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Kreisbeigeordnete in der vom Kreistag festgesetzten Reihenfolge vertreten (R).
2Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates führt die Bezeichnung Erste Kreisbeigeordnete oder Erster Kreisbeigeordneter.
(2) Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Landrätin oder des Landrates und der Kreisbeigeordneten wählt der Kreistag für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte.
[ RsprS ] |
§§§
Die Landrätin oder der Landrat kann mit Zustimmung des Kreistages Kreisbeigeordneten bestimmte Geschäftszweige zu Erledigung übertragen.
§§§
(1) Jeder Landkreis hat zwei Kreisbeigeordnete.
(2) Die Zahl der Kreisbeigeordneten kann durch Beschluß des Kreistages in Landkreisen
erhöht werden.
(3) 1Die Kreisbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte.
2Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.
§§§
Kreisbedienstete |
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Für die Kreisbediensteten gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindebediensteten.
§§§
1Landkreise müssen eine hauptamtliche Kreisfrauenbeauftragte bestellen.
2Für die Kreisfrauenbeauftragte gilt § 79a entsprechend.
§§§
§§§
Kreiswirtschaft |
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(1) Soweit Gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kreiswirtschaft die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft - mit Ausnahme des § 95 - (2) (3) entsprechend. (1)
(2) Für Werksausschüsse nach § 109 Abs.2 gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse (§ 48) sinngemäß, wobei die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt.
§§§
(1) 1Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in
Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge
die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen
erreicht.
(2) aErgäbe sich in den Haushaltsjahren 2007 bis
2016 aufgrund § 4 Abs.2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes
im Ergebnishaushalt ein Fehlbedarf,
so ist der Unterschiedsbetrag aus den dort
angeführten Aufwendungen abzüglich der dort angeführten
Auszahlungen zur Erreichung eines ausgeglichenen
Ergebnishaushalts im laufenden Haushaltsjahr
ergebniswirksam aus der allgemeinen
Rücklage zu entnehmen;
bbei einem Überschuss ist
der Unterschiedsbetrag der allgemeinen Rücklage
zuzuführen.
(3) 1Schließt die Ergebnisrechnung eines Haushaltsjahres
mit einem Überschuss oder einem Fehlbetrag
ab, so ist der Überschuss oder der Fehlbetrag
auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im
zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf
nach § 4 Abs.2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes
einzurechnen.
2Der dadurch entstehende
Mehr- oder Minderertrag ist mit dem Jahresergebnis
zum Ausgleich des Ergebnisvortrags zu verrechnen.
(4) § 82 Abs.3 bis 6 und § 82a finden für die Landkreise keine Anwendung.
§§§
(l) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.
(2) Für die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes entsprechend.
§§§
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Landkreise obliegt dem Landesverwaltungsamt (3) .
(2) § 123 gilt entsprechend.
§§§
Kommunalaufsicht |
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Für die Kommunalaufsicht über die Landkreise gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung, über die Kommunalaufsicht entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Landesverwaltungsamt.
(2) 1Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (4).
2Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
§§§
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