KSVG   (8) 82-101
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T-3 Gemeindewirtschaft82-126a
A-1Haushaltswirtschaft82-101

§_82   KSVG (F)
Allgemeine Haushaltsgrundsätze (2)

(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) 1Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
3Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnishaushalt und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.

(4) 1Die Ausgleichsrücklage ist in der Vermögensrechnung zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen.
2aDer Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 101 Abs.2 Satz 1 zugeführt werden;
2bdurch die Zuführung darf ein Drittel des Eigenkapitals nicht überschritten werden.

(5) 1Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
2aDie Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft;
2b§ 91 Abs.4 und § 92 Abs.2 bleiben unberührt.
3Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
4Sie ist mit der Verpflichtung zu verbinden, einen Haushaltssanierungsplan nach § 82a aufzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 82a Abs.1 vorliegen.

(6) 1Weist die Ergebnisrechnung bei der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 101 Abs.2 Satz 1 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnishaushalt ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wieder herzustellen.

(7) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.

(8) 1Die Gemeinde darf sich nicht überschulden.
2Sie ist überschuldet, wenn nach der Vermögensrechnung das Eigenkapital aufgebraucht wird.

§§§



§_82a   KSVG (F)
Haushaltssanierungsplan (1)

(1) 1Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushaltsplans

  1. durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder

  2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder

  3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

2Dies gilt entsprechend bei der Feststellung des Jahresabschlusses gem § 101 Abs.2 Satz 1.

(2) 1aDer Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen;
1bin ihm sind die Maßnahmen darzustellen, durch die dieses Ziel erreicht werden soll.
2Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll.
3Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf nennenswert verringert werden kann.
4Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen.
5Der Haushaltssanierungsplan bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
6Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§§§



§_83   KSVG (F)
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (3)

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) 1Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
2Eine Rechtspfl icht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen besteht nicht.

(3) 1Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
2Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.

§§§



§_84   KSVG (F)
Haushaltssatzung (1)

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages

      a) der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts sowie deren Saldo,

      b) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie jeweils deren Saldo,

      c) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),

      d) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

  2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,

  3. des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,

  4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.

2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan und den Haushaltssanierungsplan beziehen.

(3) 1Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
2Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§§§



§_85   KSVG (F)
Haushaltsplan (1)

(1) 1Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung.
2Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,

  3. notwendigen Verpfl ichtungsermächtigungen.

3Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt sowie in Teilhaushalte zu gliedern.
2Der Haushaltssanierungsplan nach § 82a und der Stellenplan sind Bestandteile des Haushaltsplans.

(3) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.
3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§§§



§_86   KSVG (F)
Erlass der Haushaltssatzung (2)

(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) 1Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
2Sie soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

(3) 1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.
2Enthält sie genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.
3Haushaltssatzungen ohne genehmigungspfl ichtige Teile dürfen frühestens einen Monat nach der Vorlage bekannt gemacht werden, es sei denn, die Kommunalaufsichtsbehörde erklärt schon vorher, dass keine Bedenken bestehen.
4§ 12 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) aIm Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen öffentlich auszulegen;
bin der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

§§§



§_87   KSVG (F)
Nachtragssatzung (1)

(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen ist.
2Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
3Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplans kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekannt gemacht wird.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbedarfs vermieden werden kann,

  2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag bei den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann,

  3. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen,

  4. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder

  5. Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angestellt, eingestellt, befördert oder in einer höheren Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr.3 bis 5 findet keine Anwendung auf

  1. Auszahlungen für geringfügige Baumaßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie auf Aufwendungen und Auszahlungen für unabweisbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,

  2. die Umschuldung von Krediten für Investitionen,

  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts notwendig werden.

§§§



§_88   KSVG (F)
Vorläufige Haushaltsführung (1)

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich

  1. aAufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpfl ichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;
    bsie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

  2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

  3. Kredite umschulden.

(2) aReichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Investitionsmaßnahmen oder zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen, zu deren Durchführung die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, nach Absatz 1 Nr.1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde darüber hinaus aufnehmen;
b§ 92 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§



§_89   KSVG (F)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (1)

(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
2aSind sie erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates;
2bim Übrigen sind sie dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(2) aFür Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist;
bsie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später überoder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) § 87 Abs.2 bleibt unberührt.

§§§



§_90   KSVG (F)
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, Investitionsprogramm (1)

(1) 1Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen.
2Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr.
3Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(2) 1Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnisund Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
2Das Investitionsprogramm ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(3) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§§§



§_91   KSVG (F)
Verpflichtungsermächtigungen (1)

(1) 1Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
2aSie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen nicht überschritten wird;
2b§ 89 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) aVerpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel nur zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme;
bsie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung gesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zu deren Bekanntmachung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen für Investitionen vorgesehen sind.

§§§



§_92   KSVG (F)
Kredite für Investitionen (1)

(1) Kredite für Investitionen dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs.3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen, mit Ausnahme der Kreditaufnahmen zur Umschuldung, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung).
2aDie Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden;
2bsie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpfl ichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zu deren Bekanntmachung.

(4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind.
2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) 1Die Begründung einer Zahlungsverpfl ichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
3Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§§§



§_93   KSVG (F)
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte (1)

(1) 1Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen.
2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.
2aDie Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden;
2b§ 92 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme von bis zur dinglichen Sicherung des Darlehensbetrages befristeten Ausfallbürgschaften für Darlehen zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.

§§§



§_94   KSVG (F)
Kredite zur Liquiditätssicherung (2)

(1) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(2) Ist aufgrund des Haushaltssanierungsplans nach § 82a erkennbar, dass ein Haushaltsausgleich in konkret absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist.

§§§



§_95   KSVG (F)
Vermögensgegenstände (1)

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.
2aBei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten;
2bsie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

(3) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.

§§§



§_96   KSVG (F)
Inventur, Inventar und Vermögensbewertung (1)

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur vollständig aufzuneh1620 Amtsblatt des Saarlandes vom 14.September 2006 men und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).

(2) 1Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:

  1. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen,

  2. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpfl ichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der voraussichtlich notwendig ist.

2Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorzunehmen, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts Anderes vorsehen.

§§§



§_97   KSVG (F)
Gemeindekasse (1)

(1) aDie Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde;
b§ 104 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen oder Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters innehaben.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen oder den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.

(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§§§



§_98   KSVG (F)
Übertragung von Kassengeschäften, Automation (1)

(1) 1Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
2Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.

§§§



§_99   KSVG (F)
Jahresabschluss (1)

(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
2Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. der Ergebnisrechnung,

  2. der Finanzrechnung,

  3. den Teilrechnungen,

  4. der Vermögensrechnung,

  5. dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen

  1. der Rechenschaftsbericht,

  2. die Anlagenübersicht,

  3. die Forderungsübersicht,

  4. die Verbindlichkeitenübersicht.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

§§§



§_100   KSVG (F)
Gesamtabschluss (1)

(1) 1Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.Dezember einen konsolidierten Jahresabschluss (Gesamtabschluss) aufzustellen.
2Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

(2) 1Der Gesamtabschluss besteht aus

  1. der Gesamtergebnisrechnung und

  2. der Gesamtvermögensrechnung

2Der Gesamtabschluss ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.

(3) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 99 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der verselbstAmtsblatt des Saarlandes vom 14.September 2006 1621 ständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.

(4) 1aVerselbstständigte Aufgabenbereiche unter beherrschendem Einfl uss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren;
1bbei der Kapitalkonsolidierung fi ndet ausschließlich die Erwerbsmethode in der Ausprägung der Buchwertmethode Anwendung.
2Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

(5) 1In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 3 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
2Dies ist im Konsolidierungsbericht darzustellen.

(6) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

§§§



§_101   KSVG (F)
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, Entlastung (1)

(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt den Jahresabschluss dem Gemeinderat vor.
2Soweit ein Rechnungsprüfungsamt besteht oder sich die Gemeinde zur Prüfung eines Zweckverbandes, des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Abschlussprüferin oder eines anderen Abschlussprüfers nach § 124 Abs.2 bedient, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses nicht mitgewirkt haben dürfen, fügt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dessen Prüfungsbericht bei.
3Der Jahresabschluss ist in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs.1 zu prüfen.
4Für den Ausschussvorsitz gilt § 42 Abs.3 entsprechend.
5Ehrenamtliche Beigeordnete haben, soweit sie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben oder ihnen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren, im Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht.
6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.

(2) 1aDer Gemeinderat stellt den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31.Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest;
1bdabei beschließt er auch über die Verwendung des Jahresüberschusses, oder er stellt den Jahresfehlbetrag fest.
2Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
3Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe dafür anzugeben.

(3) 1Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen.
2aIm Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen;
2bdies gilt auch für den Prüfungsbericht der prüfenden Stelle, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen.
3In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

(4) 1Der Gemeinderat stellt den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens 31.Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest.
2Absatz 1 und Absatz 3, letzterer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechenschaftsberichts der Konsolidierungsbericht tritt, gelten entsprechend.

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