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Sondervermögen |
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(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung
rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde.
(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) aAuf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr.3 sind die Vorschriften des § 82 Abs.1 bis 3 Satz 1, 7 und 8 sowie §§ 83 und 90 bis 95 entsprechend anzuwenden; (2)
b§ 92 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kredite auch für die Umwandlung oder Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen. (1)
(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr.4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden.
2In diesem Fall sind die Vorschriften des 1.Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs.3 und 4 abgesehen werden kann.
3aAnstelle eines Haushaltsplanes können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden;
3bAbsatz 3 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.
2§ 102 Abs.4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) aUnbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden;
bes unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen können auch abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss (1) gesondert nachgewiesen werden.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.
§§§
1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten.
2Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden.
3§ 98 (1) gilt entsprechend.
§§§
Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.
§§§
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.
(2) 1Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden.
2Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohles geboten ist.
3Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
§§§
(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stifterin oder Stifter, etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.
(3) 1Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so ist nach den Vorschriften des 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren.
2aDie Umwandlung des Stiftungszweckes und die Aufhebung der Stiftung steht der Gemeinde zu;
2bsie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung, der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
§§§
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§§§