KSVG   (10)  
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 Wirtschaftliche Betätigung 

§_108   KSVG (F)
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (1)

(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform nur errichten, übernehmen oder erweitern, oder sich an solchen beteiligen, wenn

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

  3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (R).

(2) Als nichtwirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten

  1. Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Freizeitgestaltung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art,

  2. Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs kommunaler Körperschaften dienen.

(3) 1aDurch den öffentlichen Zweck auch gerechtfertigt sind mit der Haupttätigkeit des Unternehmens verbundene Tätigkeiten, die überlicherweise im Wettbewerb zusammen mit der Haupttätigkeit erbracht werden;
1bmit der Ausführung dieser Tätigkeiten sollen die Unternehmen private Dritte beauftragen.
2Sind an einem Unternehmen Private beteiligt, reicht es aus, wenn ein Anteil von Leistungen an der Gesamtleistung des Unternehmens, der der Höhe der kommunalen Beteiligung entspricht, durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist.
3Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erziehlen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.

(4) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und

  2. keine betroffene kommunale Gebietskörperschaft aus berechtigten Interessen widerspricht.
    2Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.

(5) 1Vor der Entscheidung über die Errichtung, Übernahme und wesentlichen Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an ihnen ist der Gemeinderat auf der Grundlage einer Marktanalyse umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten.
2Vor der Befassung im Gemeinderat ist den Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie der Arbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Marktanalyse zu geben, soweit ihr Geschäftsbereich betroffen ist.
3Die Stellungnahmen sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.

(6) 1Die Gemeinde sollen in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, inwieweit wirtschaftliche Unternehmen materiell privatisiert werden können.
2Hierbei ist privaten Dritten die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und wie sie die dem öffentlichen Zweck dienende wirtschaftliche Betätigung ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können.
3Über das Ergebnis ist der Kommunalaufsicht zu berichten.

(7) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben.
2Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die besonderen Vorschriften.

[   RsprS   ]

§§§



§_109   KSVG
Eigenbetriebe und sonstige Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung

(1) 1Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe geführt werden.
2Das Nähere regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung.

(2) aFür jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuß (§ 48) zu bilden;
bfür mehrere Eigenbetriebe kann ein Gemeinsamer Werksausschuß gebildet werden.

(3) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebes sind so einzurichten, daß sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Ergebnisses ermöglichen.

(4) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können unter vollständiger und mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde unter teilweiser Anwendung, der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt werden.

[   RsprS   ]

§§§



§_110   KSVG
Unternehmen in Privatrechtsform

(1) Die Gemeinde darf ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

  1. ein wichtiges Interesse der Gemeinde vorliegt,

  2. die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,

  3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,

  4. aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lageberichte soweit nicht weitergehende Gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstellen, entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Die Gemeinde kann einzelne Geschäftsanteile an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder die Haftsumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.

[   RsprS   ]

§§§



§_111   KSVG (F)
Mehrheitsbeteiligungen

(1) Unbeschadet des § 110 darf eine Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstellen, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung

  1. der Gegenstand des Unternehmens konkret bezeichnet und nachhaltig auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet ist;

  2. geregelt ist, daß die Gesellschafterversammlung oder das entsprechende Organ auch beschließt über

    1. die Aufnahme neuer Geschäftszweige innerhalb (1) des Rahmens des Unternehmensgegenstandes und die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,

    2. die Gründung, den Erwerb und die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens,

    3. den Erwerb, die Veränderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,

    4. den Abschluß, die Änderung und die Kündigung von Unternehmensverträgen,

    5. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,

    6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses,

    7. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, sowie die Entlastung derselben,

    8. die Bestellung und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder entsprechenden Überwachungsorgans von Beteiligungsunternehmen;

  3. geregelt ist, daß in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden;

  4. geregelt ist, daß

    1. die Rechte nach § 53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausgeübt und

    2. ihr und dem Landesverwaltungsamt (4) (§ 123 Abs.2) die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(2) 1Absatz 1 gilt nur, wenn der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen gehören.
2Als Anteile gelten auch Anteile, die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts gehören, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder zusammen mit Mehrheit beteiligt sind.

(3) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des Absatzes 2, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, daß in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung die Regelungen des Absatzes 1 aufgenommen werden.

§§§



§_112   KSVG
Mittelbare Beteiligungen

(1) 1Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ihr allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile ,gehören, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform es privaten Rechts nur zustimmen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 110 Abs.1 Nr.2 bis 4 und

  2. bei einer Beteiligung mit der Mehrheit der Anteile an dem anderen Unternehmen auch die Voraussetzungen des § 111 vorliegen.

2§ 111 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unterbeteiligungen weiterer Stufen.

[   RsprS   ]

§§§



§_113   KSVG
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen

Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie andere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

[   RsprS   ]

§§§



§_114   KSVG (F)
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist.
2Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, ein Mitglied des Aufsichtsrates oder entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder vorzuschlagen.
3aDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestellen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen;
3bdiese oder dieser ist an die Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gebunden.

(2) 1Stehen der Gemeinde weitere Vertreterinnen oder Vertreter in einem Organ nach Absatz 1 zu, so werden diese vom Gemeinderat widerruflich (R) bestellt .
2Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt.
3Das Wahlergebnis ist dabei nach dem Höchstzahlverfahren nach d' Hondt festzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, einen oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter für den Vorstand oder ein entsprechendes Organ zu bestellen.

(4) (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sind in den dem Gemeinderat oder seiner Ausschüsse obliegenden Angelegenheiten an die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse und an die Weisungen der Gemeinde gebunden.

(5) (2) 1Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 (3) haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
2Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter nach Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse oder nach Weisung gehandelt haben.

[   RsprS   ]

§§§



§_115   KSVG
Unterrichtungspflicht und Beteiligungsbericht

(1) 1Die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde in den in § 114 genannten Organen haben die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten.
2Auf Beschluß des Gemeinderates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates haben die Vertreterinnen oder Vertreter dem Gemeinderat oder einem von ihm bestimmten Ausschuß über alle Angelegenheiten Auskunft zu geben.
3Unterrichtungspflicht und Auskunftsrecht bestehen nur, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) 1Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen.
2Der Beteiligungsbericht soll für jedes Unternehmen mindestens darstellen

  1. den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe, die Beteiligungen des Unternehmens,

  2. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,

  3. in Grundzügen den Geschäftsverlauf für das jeweils letzte Geschäftsjahr, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens.

3Für ein Unternehmen, an dem der Gemeinde nicht mehr als ein Viertel der Anteile gehört, kann von der Darstellung zu Buchstabe c abgesehen werden.
4Die Einsicht in den Beteiligungsbericht ist jeder Einwohnerin und jedem Einwohner gestattet.
5Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.

[   RsprS   ]

§§§



§_116   KSVG
Wirtschaftsgrundsätze

1Wirtschaftliche Unternehmen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.
2Sie sollen einen Ertrag, für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

[   RsprS   ]

§§§



§_117   KSVG
(aufgehoben)

[   RsprS   ]

§§§



§_118   KSVG (F)
Anzeigepflicht und Befreiung (1)

(1) (2) 1Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die vollständige Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

  2. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Änderung der Rechtsform und vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens,

  3. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts,

  4. den Abschluß von Rechtsgeschäften und sonstige Maßnahmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluß der Gemeinde auf das Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus der Beteiligung zu beschränken,

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens einen Monat vor Beginn des Vollzug schriftlich anzuzeigen.
2Aus der Anzeige muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) (3) 1Sind nach Feststellung der Kommunalaufsichtsbehörde Voraussetzungen des § 108 Abs.1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft auf Antrag der Gemeinde aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses hiervon Befreiung erteilen.
2Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde zu versehen.
3Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

[   RsprS   ]

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