zu § 108   KSVG  
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  1. Die Verschärfung des Kommunalwirtschaftsrechts durch eine Subsidiaritätsklausel (§ 85 I Nr.3 RhPfGO) (= § 108 Abs.1 Nr.3 KSVG), nach der eine Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur mehr errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern darf, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann, greift zwar in den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein (Art.49 I und III RhPfVerf; Art.28 II GG), verletzt jedoch bei bilanzierender Bewertung den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87)

  2. § 85 I Nr.3 RhPfGO ist mit der Selbstverwaltungsgarantie auch außerhalb ihres Kernbereichs vereinbar. Denn sein Zweck, die Gemeinden vor übermäßigen Risiken und die Privatwirtschaft vor unangemessener öffentlicher Konkurrenz zu schützen, stützt sich auf sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87)

  3. Auch § 90 II 3 Nr.4 RhPfGO, der die Gemeinde zu periodischer Berichterstattung über ihre Wirtschaftstätigkeit verpflichtet, steht mit der Selbstverwaltungsgarantie im Einklang. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewollte Teilnahme der Bürger an der Kommunalverwaltung hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse zu erfahren, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen die Gemeinde wirtschaftet. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87)

  4. 4) Zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde und zum Rechtsschutz privater Dritter bei kommunalwirtschaftlicher Betätigung. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87)

  5. § 102 BadWürttGO nF schützt die individuellen Interessen privater Wettbewerber. (vgl LG Offenb, U, 03.12.99, - 5_O_183/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,717 -18)

  6. Landschaftsgärtnerische Tätigkeiten können nicht zur kommunalen Daseinsvorsorge gezählt werden, so dass ihre Zulässigkeit im Rahmen erwerbswirtschaftlicher Betätigung einer Gemeinde davon abhängt, ob ihr Zweck durch Private nicht besser erfüllt wird oder erfüllt werden kann. (Leitsätze der Redaktion) (vgl LG Offenb, U, 03.12.99, - 5_O_183/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,717 -18)

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