KSVG (11) |
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Prüfungswesen |
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1aGemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen
und Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt
einrichten;
1bdabei können sie auch mit anderen
Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Rahmen
des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
zusammenarbeiten.
2Andere Gemeinden können
es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht
und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis
zum Umfang der Verwaltung stehen.
§§§
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung, von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2Es untersteht im übrigen unmittelbar der Bürgermeistern oder dem Bürgermeister.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein.
2Sie oder er darf mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (1) verbunden sein.
(3) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch ausführen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde sowie dessen Anlagen,
die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, sofern die Prüfung nicht durch andere Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer durchgeführt wird,
die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie des Konsolidierungsberichts,
die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist,
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
die Kontrolle, ob bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung stattgefunden hat,
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat,
die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.
§§§
(1) 1In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zuzuleiten. Das Rechnungsprüfungsamt prüft
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dahin, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergeben,
ob beim Jahresabschluss und beim Gesamtabschluss die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind,
die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände,
1den Rechenschaftsbericht und den Konsolidierungsbericht
dahin, ob sie mit dem Jahresabschluss
bzw mit dem Gesamtabschluss in
Einklang stehen und ob ihre sonstigen Angaben
nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde erwecken.
2Dabei ist auch zu prüfen,
ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
zutreffend dargestellt sind.
2Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, alle Unterlagen zu prüfen.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat über Art und
Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der
Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen.
2Es teilt das im Prüfungsbericht zusammengefasste
Prüfungsergebnis der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister mit.
3Diese oder dieser hat die notwendigen
Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.
§§§
(1) (6) 1Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs.1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und
die Buchführung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
2Mit Zustimmung einer Gemeinde kann die überörtliche Prüfung auch Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit einbeziehen.
(2) (6) 1Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde.
2Dieses kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
3Haben mehrere Prüfungseinrichtungen Prüfungszuständigkeiten, sollen Doppelprüfungen vermieden werden.
(3) (6) Das Landesverwaltungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts
den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung
mit.
(4) (6) 1Die Gemeinde hat zu den Prüfungsfeststellungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.
2Werden wesentliche Prüfungsfeststellungen nicht ausgeräumt, so entscheidet darüber die zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts.
2aSie oder er legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuß vor;
2bfür die Beratung des Prüfungsberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuß gilt § 101 Abs.1 (7) Satz 4 bis 6 entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sind jährlich durch eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer zu prüfen.
(2) (4) 1Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer
können das Rechnungsprüfungsamt, das Rechnungsprüfungsamt
einer anderen kommunalen
Körperschaft, ein Prüfungszweckverband, vereidigte
Buchprüfer oder Buchprüferinnen und
Buchprüfungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüfer
oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sein.
2Die Abschlussprüferin
oder der Abschlussprüfer wird
vom Gemeinderat bestellt.
3In Gemeinden, in
denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, soll
dieses als Abschlussprüfer bestimmt werden.
4Die Kosten der Prüfung trägt der geprüfte Betrieb
oder die geprüfte Einrichtung.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
(4) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (2) (3) (6) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln.
2Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren
und über die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen (5).
§§§
Gemeinsames |
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(1) 1Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften des I bis III.Abschnitts erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
2Sie sind von Anfang an wirksam, wenn die Zustimmung erteilt wird.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 92 Abs.7 und 93 Abs.1 verstoßen, sind nichtig.
[ RsprS ] |
§§§
Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften des I bis III.Abschnittes der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freizustellen.
[ RsprS ] |
§§§
1Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zulassen.
2Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
[ RsprS ] |
§§§
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