LHO (5) | ||
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Rechnungsprüfung |
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(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Rechnungshof geprüft.
(2) 1Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten.
2Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
§§§
(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
die Verwendung der Mittel, die zur Selbst-bewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
§§§
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie der gemäß § 86 vorzulegende Nachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
§§§
(1) 1Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
auf Grund von Gesetzen Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.
2Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr.1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr.4).
2Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§§§
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
§§§
(1) Sind für die Prüfung neben dem Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung
Prüfungsaufgaben auf andere Rechnungshöfe übertragen oder von anderen Rechnungshöfen übernehmen,
mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.
§§§
(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
§§§
(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
§§§
(1) 1Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit.
2Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für erforderlich hält.
3Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof dem Ministerium der Finanzen (1) mit.
§§§
(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem Jahresbericht zusammen, den er dem Landtag und Landesregierung zuleitet.
(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,
ob die in der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) (2) Prüfungsergebnisse zu geheim zu haltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen mitgeteilt.
§§§
1Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will.
2Er kann auf die Anhörung verzichten.
§§§
1Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten.
2Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
§§§
Die Landesregierung kann im Benehmen mit dem Rechnungshof Stellen zur Vorprüfung der Rechnungen einrichten, soweit sich ein Bedürfnis hierzu ergibt.
§§§
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§§§
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs.3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr.1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§§§
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushaltsordnung des Saarlandes zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
§§§
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung darauf hin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
§§§
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