LHO   (6)  
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 Juristische Personen 

§ 105   LHO (F)
Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. die §§ 106 bis 110,

  2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§§§

§ 106   LHO
Haushaltsplan

(1) 1Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen.
2Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
3In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) 1Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen.
2Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.

(3) Ist bis zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Art.105 Abs.3 und 4 der Verfassung des Saarlandes sinngemäß.

§§§

§ 107   LHO
Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§§§

§ 108   LHO (F)
Genehmigung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
2Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen (1).
3Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
4Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

§§§

§ 109   LHO (F)
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) 1Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
2Sie soll bis spätestens zum 30.Juni des folgenden Jahres vorgelegt werden.

(2) 1Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen.
2Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) und dem Rechnungshof.

(3) 1Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1).
2aIst ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung;
2bdie Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen (1).

§§§

§ 110   LHO
Wirtschaftsplan

1Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
2Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie innerhalb eines halben Jahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.

§§§

§ 111   LHO (F)
Prüfung durch den Rechnungshof

(1) 1Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
2Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
2Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

§§§

§ 112   LHO
Sonderregelungen

(1) 1Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist.
2Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen.
3Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) 1Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs.1 Nr.3 und 4 und Abs.2, 3 und 4, § 68 Abs.1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden.
2§ 111 gilt nicht für die unter das Saarländische Sparkassengesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

§§§

T-7Sondervermögen113

§ 113   LHO
Grundsatz

1Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
2Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§§§

T-8Entlastung114

§ 114   LHO (F)
Entlastung

(1) 1Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt das Ministerium der Finanzen (1) nach Abschluss des Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung (Artikel 106 Abs.2 der Verfassung des Saarlandes).
2Der Rechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) An den Rechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.

(4) 1Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat.
2Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

§§§

T-9Schluss115-117

§ 115   LHO (F)
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und (1) Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§§§

§ 116   LHO (F)
Endgültige Entscheidung

(1) 1Das Ministerium der Finanzen (1) entscheidet in den Fällen des § 37 Abs.1 endgültig.
2aSoweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen (1) enthält, kann die zuständige Ministerin oder (2) (f) der zuständige Minister über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen (1) die Entscheidung der Landesregierung einholen;
2bdie Landesregierung entscheidet anstelle des Ministeriums der Finanzen (1) endgültig.
3Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Ministerin oder (3) (f) des Ministers der Finanzen (1) (f), so gilt § 28 Abs.2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
2Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen (1) unverzüglich einzuholen.

§§§

§ 117   LHO
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1972 in Kraft.

(2) 1Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

  1. die Reichshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Januar 1959 - RHO-Saar - (Amtsbl.S.173) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,

  2. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl.I S.235),

  3. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5.Juli 1940 (Reichsgesetzbl.II S.139),

  4. die Achte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 22.September 1942 (Reichsgesetzbl.I S.563),

  5. adie in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs.2 nicht vereinbar sind;
    bentgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,

  6. die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

2Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§


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