SVerf   (6)  
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 Finanzwesen 

Art.105   SVerf
(Haushaltsplan / Haushaltsgesetz)

(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen.
2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
3Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.

(2) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.
2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Art.108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(3) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

  1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

  2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

  3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

§§§

Art.106   SVerf
(Entlastung / Rechnungshof)

(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.

(2) 1Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen.
2Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen.
3Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
4Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.

(3) 1Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.

§§§

Art.107   SVerf
(Haushaltsüberschreitungen)

(1 ) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen.
2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

§§§

Art.108   SVerf
(Kreditaufnahme / Bürgschaftsübernahmen)

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.

(2) 1Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten.
2Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs.

§§§

 Rechtspflege 

Art.109   SVerf
(Rechtsprechende Gewalt)

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

(2) 1Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
2Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.

§§§

Art.110   SVerf
(Richter-Unabhängigkeit)

1Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2In der Bindung an das Gesetz üben sie ihr Amt im Geiste des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus.

§§§

Art.111   SVerf
(Richter)

1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen.
2Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
3Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
4Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.

§§§

 Verwaltung 

Art.112   SVerf
(Organisation / Zuständigkeiten)

1Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz.
2Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

§§§

Art.113   SVerf
(Funktionsvorbehalt)

1Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten.
2In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.

§§§

Art.114   SVerf
(Berufsbeamtentum)

(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.

(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.

§§§

Art.115   SVerf
(Beamter-Stellung)

(1) 1Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei.
2Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen.

(2) 1Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
2Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.

(3) 1Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.
2Gegen jede Disziplinarmaßnahme muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.

(4) 1Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.
2In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.

(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.

§§§

Art.116   SVerf
(Bindung an das Gesetz / Vereidigung)

(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.

(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.

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 Selbstverwaltung 

Art.117   SVerf
(Gemeinden)

(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.

(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.

(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

§§§

Art.118   SVerf
(Selbstverwaltungsrecht)

Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

§§§

Art.119   SVerf
(Finanz- und Haushaltswirtschaft)

(1) 1Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
2Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) 1Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht.
2Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.

§§§

Art.120   SVerf (F)
(Staatliche Aufgaben)

(1) 1Durch förmliches Gesetz können den Gemeinden und Gemeindeverbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden.
2Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
3Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.

(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung solcher Aufgaben, die es bisher selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht.

§§§

Art.121   SVerf
(Vertretungskörperschaften)

In den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

§§§

Art.122   SVerf
(Staatsaufsicht)

1Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates.
2In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.

§§§

Art.123   SVerf
(Gemeinden-Klagerecht)

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

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Art.124   SVerf (F)
(Kommunale Spitzenverbände) (1)

Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.

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 Schluss 

Art.129   SVerf
(Vierte Wahlperiode)

Die Wahlperiode des vierten Landtages endet am 30.Juni 1965.

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Art.130   SVerf
(entfallen)

(Entfallen - aufgehoben gem Gesetz vom 1.Juli 1958, Amtsbl.S.735))

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Art.131   SVerf
(entfallen)

(Entfallen - aufgehoben gem Gesetz vom 20.Dezember 1956, Amtsbl.S.1657)

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Art.132   SVerf
(Übergangsregelung)

Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.

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Art.133   SVerf
(In-Kraft-Treten)

Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

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