SVerf   (5)  
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 Landesregierung 

Art.86   SVerf (F)
(Zusammensetzung) (1)

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern.

§§§

Art.87   SVerf (F)
(Kabinettsmitglieder)

(1) 1Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt.
2Er ernennt und entläßt mit Zustimmung des Landtages die Minister und die weiteren Mitglieder der Landesregierung. (1)
3Die Zahl der weiteren Mitglieder der Landesregierung darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen. (2)

(2) (3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(3) 1Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages.
2Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung (4) endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.

(5) 1Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.
2Der Ministerpräsident kann die übrigen Mitglieder der Landesregierung (5), der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen.

§§§

Art.88   SVerf (F)
(Vertrauensfrage / Mißtrauensvotum)

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung (1) bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages.
2Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.

(2) 1Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Mißtrauens (Mißtrauensvotum) entzogen werden.
2Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Mißtrauens nur von einer Fraktion gestellt werden.
3Der Beschluß, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages.
4Die Abstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage und muß spätestens am siebten Tage nach dem Schluß der Aussprache stattfinden.
5Die Abstimmung erfolgt namentlich.

§§§

Art.89   SVerf
(Amtseid)

1Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid.
2Er lautet:

3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§§§

Art.90   SVerf
(Geschäftsleitung und Geschäfsordnung)

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.

(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.

§§§

Art.91   SVerf (F)
(Richtlinienkompetenz / Geschäftsbereiche)

(1) 1Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik.
2Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig.

(3) (1) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatsekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind gebunden.

§§§

Art.92   SVerf
(Ernennung von Beamten und Richtern)

1Die Landesregierung ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

§§§

Art.93   SVerf
(Begnadigungsrecht)

1Die Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt.
2Amnestie bedarf eines Gesetzes.

§§§

Art.94   SVerf (F)
(Anklage)

(1) 1Der Landtag ist berechtigt, jedes Mitglied der Landesregierung (1) vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.
2Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

§§§

Art.95   SVerf
(Vertretung des Landes)

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) 1Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz.
2Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.

§§§

 Verfassungsgerichtshof 

Art.96   SVerf
(Verfassungsgerichtshof)

(1) 1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern.
2Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt.
3Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§§§

Art.97   SVerf
(Zuständigkeiten)

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,

  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,

  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Art.100 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und

  4. in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

§§§

 Gesetzgebung 

Art.98   SVerf
(Gesetzesvorlagen)

Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages oder einer Fraktion eingebracht.

§§§

Art.99   SVerf
(Volksbegehren)

(1) 1Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
2Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
3Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren nicht statt.

(2) 1Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
2Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen.
3Das Volksbegehren ist zustandegekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt wird.

(3) 1Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung.
2Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

§§§

Art.100   SVerf
(Volksentscheid)

(1) 1Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen.
2Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.

(2) 1Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Landesregierung über den Gegenstand darlegt.
2Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.

(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.

(4) Über ein Volksbegehren, das auf Änderung der Verfassung gerichtet ist, findet ein Volksentscheid nicht statt.

§§§

Art.101   SVerf
(Verfassungsänderungen)

(1) 1Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
2Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.

§§§

Art.102   SVerf (F)
(Gesetze-Verkündung)

1Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
2Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden (2).
3Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern (1) auszufertigen.

§§§

Art.103   SVerf
(Gesetze-Inkraftreten)

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

§§§

Art.104   SVerf
(Erlaß von Rechtsverordnungen)

(1) 1Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden.
2Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.
3Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung erläßt, sind in der Verordnung anzugeben.
4Ist durch Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) 1Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht.
2Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

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