SVerf (4) | ||
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Aufgaben + Aufbau | ||
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Grundlagen |
(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) 1Das Saarland fördert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten Europa ein.
2Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.
§§§
(1) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
§§§
(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.
§§§
Wahlen + Volksabstimmungen |
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(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.
§§§
1Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
2In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.
§§§
Organe des Volkswillens | ||
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Landtag |
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2) 1Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist.
2Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.
(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.
§§§
(1) 1Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten.
2Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
2Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
§§§
(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt.
2Die Wahlperiode endet, auch im Falle einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.
3Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
4Im Falle einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
5Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.
§§§
1Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen.
2Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen.
3Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.
§§§
Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung ermöglicht.
§§§
(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.
(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.
§§§
(1) 1Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages.
2Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung.
3Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu.
4Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages.
(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
2Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.
§§§
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) 1Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen.
2Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden.
3Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen.
4Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.
(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüs-sen kann Abweichendes bestimmt werden.
§§§
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
§§§
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Zu einem Beschluß des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.
2Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.
§§§
(1) 1Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl.
2Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
§§§
(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt.
2Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
§§§
(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) 1Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages.
2Entsprechendes gilt bei der übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.
(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten.
§§§
(1 ) 1Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse.
2Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
(2) 1In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquêtekommissionen einsetzen.
2Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.
§§§
(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuß für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.
(2) Der Ausschuß ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.
§§§
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) 1Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.
2Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.
(3) aDie Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten;
bdie Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
§§§
1Der Landtag bildet einen Ausschuß für Grubensicherheit.
2Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
3Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
§§§
(1) 1Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität).
2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschußsitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen.
§§§
(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.
(4) Ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
§§§
1Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern.
2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme unzulässig.
§§§
1Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs.
2Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
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(1) 1Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluß oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise mißbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden.
2Das gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, daß diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen.
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