LHO   (3)  
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 Ausführung 

§_34   LHO
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) 1Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.
2Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§§§

§_35   LHO (F)
Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs.1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt.
2Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Ministerium der Finanzen (1) die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abge-setzt werden kann.

(2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt.
2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

§§§

§_36   LHO (F)
Aufhebung der Sperre

1Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.
2In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Ministerium der Finanzen (1) die Einwilligung des Landtages oder des für den Landeshaushalt zuständigen Landtagsausschusses einzuholen.

§§§

§_37   LHO (F)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).
2Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
3Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können.
4Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, soweit

  1. rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind,

  2. Ausgabemittel von anderer Seite zweckge-bunden zur Verfügung gestellt werden,

  3. im Übrigen die Ausgaben im Einzelfall einen vom Landtag im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreiten.

4Die Sätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem Land drohenden Gefahr oder zur Abwendung von erheblichen Schäden erforderlich ist.
5§ 42 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind durch Einsparungen bei anderen Ausgaben, möglichst in demselben Einzelplan, auszugleichen.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann überplanmäßige Ausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zulassen, wenn dies im Haushaltsplan besonders vermerkt ist.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) 1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriff) sind mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen (1) unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann Ausnahmen zulassen.

§§§

§_38   LHO (F)
Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
2aIm Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Ministerium der Finanzen (1) Ausnahmen zulassen;
2b§ 37 Abs.1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
3Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

(2) 1Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).
2Mit seiner Einwilligung dürfen auch die Fälligkeiten von Verpflichtungsermächtigungen vorgezogen oder hinausgeschoben werden.
3Der Gesamtbetrag der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.

(3) Das Ministerium der Finanzen (1) ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
3Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen (1).

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes nicht anzuwenden.

§§§

§_39   LHO (F)
Gewährleistungen, Kreditzusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) 1Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).
2Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
3Es kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

  1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,

  2. ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

2Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) abgesehen werden.

§§§

§_40   LHO (F)
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

(1) 1Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1), wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
2Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder Ausgabensteigerungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

(2) Auf die Mitwirkung des Landes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§§§

§_41   LHO (F)
Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen (1) nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

§§§

§_42   LHO (F)
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs.1 und 2 und § 7 Abs.2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.Juni 1967 (BGBl.I S.582) in der jeweils geltenden Fassung werden von dem Ministerium der Finanzen (1) vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.

(2) Das Ministerium der Finanzen (1) wird ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus bis zur Höhe von 3 vH des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen, soweit eine ausreichende Finanzierung nicht aus der Konjunkturausgleichsrücklage und auch nicht durch Inanspruchnahme der weitergeltenden Kreditermächtigung nach § 18 Abs.3 Satz 1 sichergestellt werden kann.

(3) 1Soweit Ausgaben aufgrund von Absatz 1 geleistet werden sollen, bedürfen sie der Zustimmung des Landtages.
2Der Landtag kann die von der Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben kürzen.

(4) 1In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs.2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen.
2Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur nach Maßgabe von Absatz 3 und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(5) In den Haushaltsplan sind auch Leertitel für Zuführungen an die Konjunkturausgleichsrücklage sowie Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage und aus Krediten einzustellen.

§§§

§_43   LHO (F)
Kassenmittel, Betriebsmittel

(1) Das Ministerium der Finanzen (1) ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

(2) Das Ministerium der Finanzen (1) soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§§§

§_44   LHO (F)
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) 1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden.
2Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist.
3Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen.
4Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.

(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt.
2aDie Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Ministerium;
2bdie Verleihung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).
3Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums.

(4) 1aZuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes (2).
2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
3Das Ministerium der Finanzen (1) kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§§§

§_45   LHO (F)
Sachliche und zeitliche Bindung

(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.
2Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) 1Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
2Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist.
3Das Ministerium der Finanzen (1) kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) 1Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).
2Bei der Inanspruchnahme ist § 19 Abs.2 zu beachten.

(4) Das Ministerium der Finanzen (1) kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit die Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§§§

§_46   LHO
Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

§§§

§_47   LHO (F)
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) 1Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.
2Entsprechendes gilt für Planstellen.

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und (1) Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und (1) Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§§§

§_48   LHO (F)
Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und (2) Beamten (3)

Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein vom Ministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.

§§§

§_49   LHO (F)
Einweisung in eine Planstelle

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) 1Wer als Beamtin oder (1) Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
2Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat (2) (f).

§§§

§_50   LHO (F)
Umsetzung von Mitteln und Planstellen

(1) 1Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen.
2Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen (1) über die Umsetzung einig sind.

(2) 1Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht.
2Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen und (2) Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weiter gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§§§

§_51   LHO
Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§§§

§_52   LHO (F)
Nutzungen und Sachbezüge

1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.
2Die Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen.
3Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Ministerium der Finanzen (1).
4Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) sind im Haushaltsplan auszubringen.

§§§

§_53   LHO
Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§§§

§_54   LHO (F)
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) 1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt.
2aIn den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist;
2bweiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).

(2) 1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§

§_55   LHO (F)
Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien, die vom Ministerium der Finanzen (1) oder von anderen Stellen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen erstellt oder eingeführt werden, zu verfahren.

§§§

§_56   LHO (F)
Vorleistungen

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen (1) ein angemessener Abzug gewährt werden.

§§§

§_57   LHO
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden.
2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§§§

§_58   LHO (F)
Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) 1Das zuständige Ministerium darf

  1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,

  2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1), soweit es nicht darauf verzichtet.

§§§

§_59   LHO (F)
Veränderung von Ansprüchen

(1) 1Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur

  1. 1stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
    2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,

  2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,

  3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde.

2Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
3Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1), soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§§§

§_60   LHO (F)
Vorschüsse, Verwahrungen

(1) 1Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann.
2aEin Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln;
2bAusnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).

(2) 1In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann.
2Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
3Bei Abrechnung der Verwahrungen und ihrer Buchung in der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung sind die Einnahmen und gegebenenfalls die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.

§§§

§_61   LHO (F)
Interne Verrechnungen

(1) 1Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt.
2aAufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten;
2bandere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
3Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Ministerium der Finanzen (1) festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Ministerium für Finanzen weitere Ausnahmen zulässt.

(3) 1Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind.
2Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden.
3Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.

(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§§§

§_62   LHO
Kassenverstärkungsrücklage

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs 2 Nr.2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.

§§§

§_63   LHO (F)
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(3) 1Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
2Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Ministerium der Finanzen (1) Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§§§

§_64   LHO (F)
Grundstücke

(1) aGrundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) erworben oder veräußert werden;
bes kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2) 1Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist.
2Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
3Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken aus Mitteln des Grundstocks (Absatz 6).

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(4) 1Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.
2Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1), soweit es nicht darauf verzichtet.

(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 18 Abs.2 und des § 38 Abs.1 übernommen werden.

(6) 1Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Grundstock zuzuführen, der vom Ministerium der Finanzen (1) verwaltet wird.
2Die Mittel des Grundstocks dürfen nur in einer die Vermögenssubstanz des Landes erhaltenden Weise eingesetzt werden, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.

§§§

§_65   LHO (F)
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solch Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,

  2. die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

  3. das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,

  4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) 1Bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) einzuholen.
2Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes.
3Das Ministerium der Finanzen (1) ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) 1Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert.
2Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1) einzuholen.
3Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr.3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Ministerium der Finanzen (1) kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) 1An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.
2Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (1).

(6) 1Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen.
2Das zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hinzuwirken.

(7) 1Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
2Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

§§§

§_66   LHO (F)
Unterrichtung des Rechnungshofs

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§§§

§_67   LHO (F)
Prüfungsrecht durch Vereinbarung

1Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1), soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.
2Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

§§§

§_68   LHO (F)
Zuständigkeitsregelungen

(1) 1Die Rechte nach § 53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) aus.
2Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs.1 Nr.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes dürfen die Rechte des Landes nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt werden.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) und dem Rechnungshof.

§§§

§_69   LHO (F)
Unterrichtung des Rechnungshofs

1Das zuständige Ministerium übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

  2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,

  3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

2Es (1) teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

§§§


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