LHO (4) | ||
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Buchführung |
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1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden.
2Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden.
3Das Ministerium der Finanzen (1) kann Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) 1Das Ministerium der Finanzen (1) kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.
2Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen (1) im Benehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr.2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
§§§
1Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erfolgen.
2Die §§ 71 bis 86 bleiben unberührt.
§§§
(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs.2 Satz 1 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
...(2)
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr.1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können von dem Ministerium der Finanzen (1) zugelassen werden.
§§§
(1) 1Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen.
2Der Nachweis über die Schulden wird nach
der Landesschuldenordnung vom 12.Dezember 2002 (Amtsbl.2003 S.2) in ihrer jeweils geltenden Fassung (2) in der jeweils geltenden Fassung erbracht.
(2) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen (1) im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
§§§
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs.1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das Ministerium der Finanzen (1) kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann Ausnahmen zulassen.
§§§
Alle Buchungen sind zu belegen.
§§§
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
2Das Ministerium der Finanzen (1) bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§§§
1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§§§
1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) aDie Landeshauptkasse gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (1);
bsie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Das Ministerium der Finanzen (1) regelt das Nähere
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(4) 1Das Ministerium der Finanzen (1) kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen.
2Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§§§
(1) 1Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen (1) für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.
§§§
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder Vorgriffe,
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder Vorgriffe,
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder Vorgriffe,
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs.2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4) In den Fällen des § 25 Abs.2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
§§§
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
a) die Summe der Ist-Einnahmen,
b) die Summe der Ist-Ausgaben,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d,
a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§§§
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr.1 Buchstabe c,
b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr.1 Buchstabe e;
a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs.2 die Buchführung angeordnet worden ist.
§§§
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.
§§§
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Ministerium der Finanzen (1) kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
§§§
Dem Landtag ist zusammen mit der Haushaltsrechnung ein Vermögensnachweis insbesondere über die Forderungen und Verpflichtungen des Landes vorzulegen.
§§§
(1) 1Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.
2Das für den Landesbetrieb zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten.
3Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Ministerium der Finanzen (1) und dem Rechnungshof zu übersenden.
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