EigVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar: Nr.2022-1
vom 29.11.10 (Amtsbl_10,1426)
geändert durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung
und der Eigenbetriebsverordnung
vom 02.09.13 (Amtsbl_I_13,281)
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von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2010 ] [ 2008 ] [ 2006 ] [ EigVO-87/99 ] |
§§§
Aufgrund des § 109 Absatz 1 und des § 222 Absatz 1 Nummer 14 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes — KSVG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl.S.1215), verordnet das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten:
Verfassung + Verwaltung |
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(1) Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt werden.
(2) 1aDie Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihre Rechtsträgerin oder ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen läßt;
1bweitere Zusätze können verwendet werden.
2Die Bezeichnung ist in der Betriebssatzung festzulegen.
§§§
Mehrere gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegen.
2Im Übrigen ist gesetzliche Vertreterin die Werkleitung.
(2) 1Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform.
2Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der gesetzlichen Vertreterin oder von dem gesetzlichen Vertreter oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer allgemeinen Vertreterin oder ihrem allgemeinen Vertreter oder seiner allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung ihrer oder seiner Amts- oder Funktionsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind.
3Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung.
§§§
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, dem Werksausschuß oder der Werkleitung übertragen sind.
(2) Der Gemeinderat kann Entscheidungen über die ihm nach § 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vorbehaltenen sowie die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden besonderen Vorschriften,
§§§
(1) 1Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden.
2Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.
(2) aDer Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor;
ber entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.
(3) 1Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil.
2Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen.
§§§
(1) 1Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, diese Verordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist.
2aDer Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung;
2bsie ist der Bürgermeisterin, soweit diese nicht selbst Werkleiterin ist, oder dem Bürgermeister, soweit dieser nicht selbst Werkleiter ist, für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich.
3Sie hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) 1Die Werkleitung ist, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem Beigeordneten übertragen wird, von dem Gemeinderat zu wählen.
2Sie besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
3Der Gemeinderat kann eine Werkleiterin zur Ersten Werkleiterin oder einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen.
4Die Betriebssatzung regelt die Vertretung der Werkleitung sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung.
5Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch Dienstanweisung.
(3) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, wird der Eigenbetrieb von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister öffentlich bekanntgemacht.
(5) 1Die Werkleitung kann nach näherer Bestimmung der Betriebssatzung selbständig handeln,
in Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und die bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind,
1in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden.
2In diesem Falle hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat hiervon dem Gemeinderat oder dem Werksausschuss, wenn diesem die Angelegenheit übertragen ist, in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§§§
Wirtschaftsführung + Rechnungswesen |
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(1) 1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen.
2Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) 1Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.
2aDie Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen;
2bhiervon kann bei Eigenbetrieben, die nach § 108 Abs.2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes als nichtwirtschaftliche Unternehmen gelten, abgesehen werden.
§§§
(1) 1Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen.
2Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) 1Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinden, einem anderen Sondervermögen der Gemeinde oder einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts , an dem die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.
2Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(3) 1Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden.
2Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten.
3Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) 1Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden.
2Hierüber entscheidet der Gemeinderat.
3aVor der Beschlußfassung ist die Werkleitung zu hören;
3bsie hat schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6) 1Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen.
2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden.
3Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt.
4Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
(7) Der Jahresgewinn ist, soweit er nicht zur Verrechnung mit Verlustvorträgen oder mit auf Grund mehrjähriger Gebührenkalkulation zu erwartenden Verlusten benötigt wird, vorrangig zur Bildung der vorgeschriebenen Rücklagen zu verwenden.
(8) 1Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Eigenbetriebe, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften.
2Der zahlungswirksame Teil des Jahresverlustes eines solchen Eigenbetriebes ist spätestens in dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahr aus Haushaltsmitteln auszugleichen.
3Der restliche Teil des Jahresverlustes kann im gleichen Jahr durch Abbuchung aus dem Eigenkapital ausgeglichen werden.
§§§
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) 1Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden.
2Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
(3) Für Kredite und Kredite für Liquiditätssicherung (1), die die Gemeinde dem Eigenbetrieb oder dieser der Gemeinde zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.
§§§
1Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
2Wenn die Art des Betriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§§§
(1) Zum Rechnungswesen des Eigenbetriebes gehören:
(2) 1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten.
2Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§§§
(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
2aDieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und einer Aufstellung der Kredite für Investitionen, der Verpflichtungsermächtigungen und des
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung;
2bauf die Kredite für Investitionen, die Verpflichtungsermächtigungen und die Kredite
zur Liquiditätssicherung sind die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über
die Haushaltswirtschaft entsprechend anzuwenden.
3Ferner sind in der Aufstellung der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes sowie die Summe der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplanes anzugeben.
4Für die Aufstellung gilt Formblatt 6 (Anlage 6).
5Der Wirtschaftsplan kann Festsetzungen für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite für Investitionen erforderlich werden oder
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(3) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht vom Gemeinderat beschlossen, gilt die Vorschrift des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.
(4) (3) 1Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan
ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
2Er soll bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres vorgelegt werden.
§§§
(1) 1Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten.
2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 21 Abs.1) zu gliedern.
3Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfaßt, ist der Erfolgsplan nach dem Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern.
(2) 1Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.
2Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
(3) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
2Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates, es sei denn, daß sie unabweisbar sind.
3Sind sie unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten.
4aBei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters;
4bder Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.
§§§
(1) 1Der Vermögensplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 7 (Anlage 7) aufzustellen.
2Er muss mindestens enthalten:
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes ergeben,
(2) 1Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen und zu erläutern.
2Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) 1Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern.
2Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (Formblatt 3 Anlage 3) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern.
3§ 12 der Kommunalhaushaltsverordnung ist
anzuwenden (1).
(4) 1Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gilt § 22 Abs.1 der Kommunalhaushaltsverordnung sinngemäß.
2Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5) 1Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
2Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
3Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
4Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.
§§§
1Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1)
zu enthalten.
2Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.
3Die Stellenübersicht ist nach dem für die Gemeinden geltenden Muster zu erstellen.
§§§
1Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie
einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
2Für die Aufstellung gilt Formblatt 8 (Anlage 8).
§§§
(1) 1Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
2Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen.
3Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 19 entsprechen.
4Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§§§
Eine Maßnahme zur Unterhaltung eines Gebäudes ist wie eine Investition zu behandeln, wenn
die Masnahme zu dauerhaften Einsparungen bei den Aufwendungen fur die Unterhaltung oder Bewirtschaftung fuhrt, die den Kapitaldienst infolge Finanzierung der Masnahme mit einem Kredit fur Investitionen ubersteigen, und
die Kommunalaufsichtsbehorde zur Finanzierung der Masnahme eine gesonderte Kreditaufnahme genehmigt.
§§§
Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss mindestens halbjährig über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
§§§
1Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
2Die Allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§§§
(1) 1Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 1 (Anlage 1), aufzustellen.
2§ 268 Absatz 1 und 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) 1Zuschüsse Nutzungsberechtigter können als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz (Formblatt 1 Posten C) ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden.
2Werden solche Zuschüsse als Ertragszuschüsse passiviert, sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Betriebsleistungen jeweils fehlen.
3Werden Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt, passiviert, ist der Passivposten jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen.
4Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.
5Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.
§§§
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 366, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) 1Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist.
2Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1b und 14b).
§§§
(1) 1Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr.9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, daß die Angaben
nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und
nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses
zu machen sind.
2§ 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.
§§§
(1) 1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht auf zustellen.
2Darin ist zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Ende des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
§§§
(1) 1Die Werksleitung hat den Jahresabschluß, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werksausschuß vorzulegen.
2Der Jahresabschluß, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind vom der Werkleiterin oder dem Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern von sämtlichen Werkleiterinnen oder Werkleitern, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
3aDie Frist für die Vorlage soll drei Monate nicht überschreiten;
3bsie darf nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) 1Der Jahresabschluß ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.
2Dabei ist der Lagebericht darauf zu prüfen, ob § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 beachtet ist.
3Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3) 1Der Jahresabschluß, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werksausschusses dem Gemeinderat vorzulegen.
2Die Prüfung im Sinne von Absatz 2 hat dieser Vorlage vorauszugehen.
3Der Jahresabschluß soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden.
4Im Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge und der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust aufzuführen.
5Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.
(4) 1Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
2In der öffentlichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk der Prüferin oder des Prüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben.
3aIm Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen;
3bin der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§§§
Die Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung über die Vergabe von Aufträgen sowie über Stundung, Niederschlagung und Erlass finden auf die Eigenbetriebe Anwendung.
§§§
Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag von Vorschriften dieser Verordnung befreien.
§§§
Die Vorschriften dieser Verordnung finden sinngemäß auf die Eigenbetriebe der Gemeindeverbände Anwendung.
§§§
1In Verbindung mit den nach § 19 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches finden auch die Übergangsvorschriften des Artikels 24 Absatz 1 bis 5 und des Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung mit folgenden Maßgaben:
Bei Artikel 24 Absatz 1 bis 4 tritt jeweils an die Stelle des Stichtages 31. Dezember 1986 der Stichtag 31. Dezember 1987
Bei Artikel 28 Abs.1 braucht eine Rückstellung nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1988 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1987 erhöht.
2Die Anwendung des Artikels 28 entfällt, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl.2000 S.138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. September 2008 (Amtsbl.S.1618), außer Kraft.
§§§
(nicht abgebildet, siehe Amtsbl_10,1432 ff
§§§
EigVO | [ ] |
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