zu § 181 KSVG |
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Die Formvorschriften der LKrO sind ebenso wie diejenigen der GemO materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen. (vgl OLG Stuttg, U, 15.02.00, - 10_U_118/99 - Auftragsvergabe - DÖV_02,260/56 (L))
Der Einwand des Landkreises, die Verpflichtungserklärung sei formunwirksam, ist nur ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unbeachtlich. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kreistag in einem Beschluss erhebliche Kosten nicht notwendiger Art verursachen wollte, und enthält der Kreistagsbeschluss keine eindeutige auf eine Beauftragung hindeutende Formulierung, scheidet ein Verstoß gegen Treu und Glauben aus. Vielmehr kann in einem solchen Fall vom Unternehmer verlangt werden, auf einem Abrufen seiner Leistungen unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform zu bestehen. (vgl OLG Stuttg, U, 15.02.00, - 10_U_118/99 - Auftragsvergabe - DÖV_02,260/56 (L))
Siehe auch die Rechtsprechung zu der vergleichbaren Vorschrift der Gemeindeordnung ( zu § 62 KSVG)
§§§
zu § 144 KSVG | [ ] |
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