Haftung
Zur Anwendung des § 179 Abs.3 S.1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde. (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - Verpflichtungserklärung - ZBR_02,288 -91 = RS-KomR-Z-610)
Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall. (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - Verpflichtungserklärung - ZBR_02,288 -91 = RS-KomR-Z-612)
Zur Haftung aus § 179 Abs.1 BGB. (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - Verpflichtungserklärung - ZBR_02,288 -91 = RS-KomR-Z-611)
Ein Vorausverzicht auf den Erschließungsbeitrag unterliegt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 62 KSVG; bei deren Fehlen ist der Verzicht unwirksam. (vgl OVG l, U, 23.06.86, - 2_R_66/85- SKZ_86,286/11 (L))
Gemeinden kommt im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse als Baulastträger für Gemeindestraßen bei der Entscheidung über einen den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Straßenausbau ein weiter, gleichwohl namentlich bei der Änderung vorhandener Straßen mit Blick auf hiervon berührte Anliegerinteressen nicht unbegrenzter Gestaltungsspielraum zu. Daraus folgt, daß sie als Baulastträger gehalten sind, den betroffenen Bürgern Gelegenheit zu geben, Anregungen und Bedenken vorzubringen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, und zwar auch und gerade dann, wenn über den Straßenausbau nicht in einem förmlich ausgestalteten Verwaltungsverfahren entschieden wird. (vgl OVG l, U, 30.01.96, - 2_R_10/95- SKZ_96,266/23 (L) = SörS-Nr.96.012)
Kommt die Baulastträgerin ihrer Verpflichtung zur Bürgerbeteiligung nach, so kann ihre auf der Grundlage des auf diese Weise gewonnenen Abwägungsmaterials getroffene planerische Entscheidung nicht deshalb als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, weil private Interessen unberücksichtigt geblieben sind, die von den betroffenen Bürgern - trotz entsprechender Gelegenheit - nicht an sie herangetragen worden sind und die ihr auch ansonsten nicht bekannt waren oder sich ihr hätten aufdrängen müssen. (vgl OVG l, U, 30.01.96, - 2_R_10/95- SKZ_96,266/23 (L) = SörS-Nr.96.012)
Nachträglich geltend gemachte Interessenbetroffenheiten sind in Ausnahmefällen allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dies ohne weiteres möglich ist (im entschiedenen Fall verneint). (vgl OVG l, U, 30.01.96, - 2_R_10/95- SKZ_96,266/23 (L) = SörS-Nr.96.012)
Gemeinde: Verpflichtungserklärung
"... Dabei war zudem noch zu berücksichtigen, daß nach § 60 des ländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen und vom Bürgermeister bzw seinem Stellvertreter unterzeichnet sein müssen. Eine solche Verpflichtungserklärung ist dem Kläger aber unstreitig nicht ausgehändigt worden. ..." (vgl ArbG SB, U, 30.05.74, - 1_Ca_64/72- SKZ_74,239, S.240)
Die gesetzlichen Vorschriften, die für Willenserklärungen der öffentlichrechtlichen Körperschaften besondere Anforderungen aufstellen, bezwecken den Schutz der Körperschaft gegen unbedachte und sie gefährdende Willenserklärungen, und schränken deswegen die gesetzliche Vertretungsmacht der für sie handelnden Personen ein. Dies gilt auch für den Abschluß zivilrechtlicher Verträge. (vgl LG Stuttg, U, 27.05.81, - 15_O_11/81- NVwZ_82,57 -59 = SörS-Nr.81.006)
Die Berufung auf die Nichtigkeit von Verfügungen, die unter Verstoß gegen die in der Gemeindeordnung für Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters vorgeschriebenen Formerfordernisse geschlossen werden, verstößt nur dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Nichtigkeit für einen Vertragspartner zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. (vgl LG Stuttg, U, 27.05.81, - 15_O_11/81- NVwZ_82,57 -59 = KomR-Nr.81.006)
Schließt die Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme einen Vertrag mit einem Dritten, wird sie im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Gemeinde tätig. (vgl OVG Münst, U, 24.02.89, - 15_A_1711/86- NVwZ_89,987 -988 = KomR-Nr.89.002 )
Eine Gemeinde kann durch eine kommunalaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herangezogen werden, die von Altlasten auf einem ihr gehörenden Grundstück ausgeht. (vgl OVG Münst, U, 24.02.89, - 15_A_1711/86- NVwZ_89,987 -988 = KomR-Nr.89.002)
Schreibt eine Gemeindeordnung vor, daß eine schriftliche außerordentliche Kündigung gegenüber einem Angestellten nur rechtsverbindlich ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Gemeindedirektor und dem Ratsvorsitzenden handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen ist (hier: § 80 Abs.5 S.3 iVm § 63 Abs.2 NdsGO), so handelt es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Formvorschrift, sondern um eine Vertretungsregelung. (vgl BAG, U, 29.06.88, - 7_AZR_180/87- NVwZ_88,1165 -67 = KomR-Nr.88.004)
Das Dienstsiegel steht in derartigen Fällen als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde iS des § 174 S.1 BGB gleich. (vgl BAG, U, 29.06.88, - 7_AZR_180/87- NVwZ_88,1165 -67 = KomR-Nr.88.004)
Unterbleibt bei einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung die Dokumentation der Vertretungsmacht durch Beifügung des Dienstsiegels, so kann der Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung in entsprechender Anwendung des § 174 S.1 BGB unverzüglich aus diesem Grunde zurückweisen. (vgl BAG, U, 29.06.88, - 7_AZR_180/87- NVwZ_88,1165 -67 = KomR-Nr.88.004)
Der Ortsvorsteher ist zur Abgabe die Gemeinde bindender Erklärungen weder befugt, noch ermächtigt. Eine gleichwohl von einem Ortsvorsteher im Namen der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklägung ( Annerkenntnis ) kann diese nicht binden. (vgl OLG SB, U, 25.11.77, - 3_U_37/77- SKZ_78,208)
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