KSVG (14) |
---|
1 13 29 32 54 70 [ Index ] [ « ] [ I ] [ » ] 82 108 KAB LKO RVO | [ ] |
Organe | ||
---|---|---|
Allgemeines |
Organe des Landkreises sind der Kreistag, der Kreisausschuß und die Landrätin oder der Landrat.
§§§
Kreistag |
---|
(1) Der Kreistag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählen Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Kreistages beträgt in Landkreisen
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33,
mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 300 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39,
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Kreistages sind ehrenamtlich tätig.
2Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung.
3Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Die Mitglieder des Kreistages haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen.
2Die Vorschriften der Gemeindeordnung, über Treuepflicht, Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung bei Verfahrensmängeln sowie Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gelten entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Kreistages werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Landrätin oder vom Landrat durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) 1Mitglieder des Kreistages, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
2Eine Fraktion muß aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
3Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktion, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§§§
(1) 1aDie Amtszeit des Kreistages beträgt fünf Jahre;
1bsie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Kreistages.
2Endet die Amtszeit des bisherigen Kreistages vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neues Kreistages folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Kreistages, längstens jedoch um einen Monat.
(2) 1Mitglieder des Kreistages scheiden mit dein Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus.
2aDie Mitglieder des Kreistages können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landrätin oder dem Landrat niederlegen;
2bdie Erklärung ist unwiderruflich.
3Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Kreistages bleiben unberührt.
(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Kreistag trifft der Kreistag.
§§§
(1) Der Kreistag (R) beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, für die seine ausschließliche Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist oder für die er sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises kann der Kreistag nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.
§§§
1Der Kreistag kann die Entscheidung, über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
die Bestimmung und die Änderung des Namens und des Sitzes des Landkreises sowie von Wappen und Farben des Landkreises;
den Ausschluß wegen Interessenwiderstreits im Kreistag sowie die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Kreistag;
die auf Grund der Gesetze vom Kreistag vorzunehmenden Wahlen;
die Aufstellung von Grundsätzen für die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten und die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (4) des Landkreises, soweit hierüber im geltenden Beamten- und Arbeitsrecht keine Vorschriften enthalten sind;
den Abschluß von Tarifverträgen oder den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband;
die Emennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (3);
die Berufung der Mitglieder des Kreisausschusses sowie die Bildung und Auflösung von Kreistagsausschüssen und die Berufung der Mitglieder dieser Ausschüsse;
die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgraben kreisangehöriger Gemeinden;
die Festsetzung der Kreisumlage sowie die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte;
den Erlaß der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen und außerplaninäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (1) oder derartigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogrammes;
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie (2) die Entlastung der Landrätin oder des Landrates;
den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Vermögen des Landkreises, soweit der Vermögensgegenstand eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigt;
die Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und Untemehmen;
die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unterehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts;
die Umwandlung des Zweckes und die Aufhebung einer Stiftung, einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens;
(5) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigen;
die Bestellung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes;
die Geltendmachung von Ansprüchen des Landkreises gegen die Landrätin oder den Landrat und Mitglieder des Kreistages sowie die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit der Landrätin oder dem Landrat oder mit Mitgliedern des Kreistages; ausgenommen sind Verträge nach feststehenden Tarifen und Verträge, die sich innerhalb einer vom Kreistag allgemein festgesetzten Wertgrenze halten;
den Beitritt zu Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Austritt aus diesen sowie den Abschluß von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen;
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;
den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Abschluß von Vergleichen, soweit eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird.
2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 7, 12, 15, 19 und 25, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuß (§ 189 Abs.2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebes übertragen werden sollen, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung und der Festsetzung der Keisumlage.
§§§
§§§
Für den Kreistag gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über
Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit (§ 36),
Auskunftsrecht (§ 37), mit der Maßgabe, daß dies auch für die Beschlüsse des Kreisausschusses gilt,
Sitzungszwang (§ 38),
Geschäftsordnung (§ 39),
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 40)
Einberufung und Tagesordnung (§ 41), mit der Maßgabe, daß die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und das Antragsrecht nach § 41 Abs.1 Satz 2 auch dem Kreisausschuß zusteht,
Vorsitz (§ 42),
Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43),
Beschlußfähigkeit (§ 44),
Beschlußfassung (§ 45),
Wahlen (§ 46),
Niederschrift (§ 47),
Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Sitzungen (§ 49),
Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51).
§§§
(1) 1Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden (Kreistagsausschüsse).
2aFür Rechnungsprüfungsangelegenheiten ist ein solcher Ausschuß zu bilden;
2bfür Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes bildet der Kreistag einen eigenen Ausschuß oder weist sie einem bestimmten Ausschuß zu.
(2) 1Die Sitzungen der Kreistagsausschüsse sind nicht öffentlich.
2Die öffentliche Bekanntmachung der Einberufung entfällt.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschüsse (§ 48) sinngemäß, wobei die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und § 37 keine Anwendung findet.
§§§
(1) 1Das Ministeriums für Inneres und Sport (1) (2) (3) hat einen Kreistag aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Kreistages auf weniger als die Hälfte der Gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen.
2Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (2) (3) einen Kreistag auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist.
3Die Entscheidung über die Auflösung des Kreistages ist durch das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) öffentlich bekanntzumachen.
4Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Kreistages findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt.
(2) 1aÄndert sich bei einer Gebietsänderung die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, so endet die Amtszeit des Kreistags mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung;
1bes findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
2aSatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahl der aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des aufnehmenden Landkreises oder die Zahl der abgegebenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des abgebenden Landkreises unbedeutend ist und die Struktur des Landkreises nur unwesentlich verändert wird;
2bdie Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3).
(3) 1Die Amtszeit des nach Absatz 1 Satz 4 oder nach Absatz 2 neu gewählten Kreistages endet mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit.
2Findet eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.
(4) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
§§§
Kreisausschuß |
---|
(1) 1Der Kreisausschuß besteht bei einer gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages
von 27 aus 9 Mitgliedern,
von 33 aus 11 Mitgliedern,
von 39 aus 13 Mitgliedern,
von 45 aus 15 Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aus seiner Mitte berufen.
3Für die Berufung und Vertretung gelten die Vorschriften des § 48 Abs.2 und 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zum Kreistag hat das Ausscheiden aus dem Kreisausschuß zur Folge.
(3) 1aDie Mitglieder des Kreisausschusses können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landrätin oder dem Landrat niederlegen;
1bdie Erklärung ist unwiderruflich.
§§§
(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Kreisausschusses gelten die Vorschriften über die Rechtsstellung der Mitglieder des Kreistages entsprechend.
(2) Der Kreisausschuß entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, für die der Kreistag nicht ausschließlich zuständig ist oder für die der Kreistag sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
(3) 1Der Kreisausschuß entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kreistages dulden, an Stelle des Kreistages.
2Der Kreisausschuß hat den Kreistag unverzüglich zu unterrichten.
3Der Kreistag kann die Entscheidung, des Kreisausschusses aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entstanden sind.
(4) 1Der Kreisausschuß bereitet alle Angelegenheiten, über die der Kreistag zu entscheiden hat, vor.
2Dies gilt nicht, wenn der Kreistag ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem seiner Ausschüsse übertragen hat.
§§§
(1) 1Der Kreisausschuß verhandelt und beschließt in öffentlichen Sitzungen.
2Die Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die der Kreisausschuß nach § 175 Abs.4 für den Kreistag vorbereitet.
(2) 1Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Kreisausschuß.
2Sie oder er hat kein Stimmrecht.
3Die Kreisbeigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.
4Eine Kreisbeigeordnete oder ein Kreisbeigeordneter, die oder der die Landrätin oder den Landrat im Vorsitz vertritt, hat nur dann Stimmrecht, wenn sie oder er Mitglied des Ausschusses ist.
(3) Im übrigen gelten für den Kreisausschuß die Vorschriften über den Kreistag entsprechend.
§§§
[ « ] | KSVG §§ 155 - 176 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2014
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§