zu § 159   KSVG  
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  1. Nach den auch für die kommunalen Schulverwaltung geltenden Grundsätzen der Kommunalverwaltung ist nicht der Kreistag, sondern der Landrat die eigenverantwortlich nach außen handelnde Verwaltungsstelle, mithin die Behörde. (vgl OVG l, B, 11.08.89, - 1_W_138/89- SKZ_89,210 -215)

  2. Beschließt der Kreistag nach zeitweiligem Ruhen des Projekts die Fortführung der Planungen im Rahmen eines jeweils abzurufenden Leistungsstufen enthaltenden Baubetreuungsvertrags, so bedeutet dies nicht die wirksame Beauftragung mit der Erbringung einer weiteren Leistungsstufe. Diese Beauftragung bedarf der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Landrat. Ein entsprechender Kreistagsbeschluß stellt lediglich die Ermächtigung der Verwaltung zur weiteren Durchführung des Projekts dar. (vgl OLG Stuttg, U, 15.02.00, - 10_U_118/99 - Auftragsvergabe - DÖV_02,260/56 (L))

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